02007D0198 — DE — 01.01.2021 — 003.001
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ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 090 vom 30.3.2007, S. 58) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 349 |
100 |
21.12.2013 |
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L 37 |
8 |
13.2.2015 |
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L 62 |
41 |
23.2.2021 |
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ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 27. März 2007
über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür
(2007/198/Euratom)
Artikel 1
Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens
Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:
Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;
Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;
Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).
Artikel 2
Mitglieder
Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind
Euratom, vertreten durch die Kommission;
die Euratom-Mitgliedstaaten;
Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.
Artikel 3
Satzung
Die im Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird angenommen.
Artikel 4
Finanzierung
Die Mittel, die das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden wie folgt festgelegt:
Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Entscheidung nach Maßgabe des ITER-Übereinkommens;
Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Entscheidung nach Maßgabe des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept;
Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen oder durch einen anderen Beschluss des Rates.
Der Beitrag von Drittländern, die mit Euratom ein Abkommen über die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie, einschließlich der kontrollierten Kernfusion, geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, wird in den jeweiligen Kooperationsabkommen mit Euratom festgelegt.
▼M1 —————
Artikel 5
Finanzordnung
▼M2 —————
Artikel 5a
Schutz der finanziellen Interessen der Union
Unbeschadet des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen sowie in Verträgen, Vereinbarungen und Beschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Entscheidung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Artikel 5aa
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
▼M3 —————
Artikel 5c
Evaluierung
Artikel 5d
Kommunikation, Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit
Artikel 6
Personal
Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Beamtenstatut und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen
Auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.
Artikel 8
Vergünstigungen
Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit und für die Dauer seines Bestehens alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen.
Artikel 9
Haftung und Zuständigkeit des Gerichtshofes
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen zuständig.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen in solchen Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.
Artikel 10
Verbreitung von Kenntnissen
Das gemeinsame Unternehmen vereinbart mit der Kommission geeignete Regelungen, die es der Gemeinschaft erlauben, ihre Rechte und Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags wahrzunehmen.
Artikel 11
Sitzabkommen
Innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Spanien ein Sitzabkommen.
Artikel 12
Geltung
Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
SATZUNG DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE
(FUSION FOR ENERGY)
Artikel 1
Name, Sitz, Mitglieder
Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind
die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“), vertreten durch die Kommission;
die Euratom-Mitgliedstaaten;
Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.
Artikel 2
Ziele
Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Ziele:
Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gemäß dem Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“);
Leistung des Euratom-Beitrags zu Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie („Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“) entsprechend dem bilateralen Abkommen mit Japan über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts („Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“);
Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility, IFMIF).
Artikel 3
Tätigkeiten
Als Euratom-Mitgliedsstelle für den ITER nimmt das gemeinsame Unternehmen die im ITER-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen von Euratom gegenüber der ITER-Organisation während der Laufzeit des ITER-Übereinkommens wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt;
Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation;
Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren;
Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts;
Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation;
Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation;
Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation;
Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens.
Als Durchführungsstelle im Rahmen des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept nimmt das gemeinsame Unternehmen die Verpflichtungen von Euratom zur Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts wahr. Insbesondere nimmt es folgende Aufgaben wahr:
Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;
Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;
Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung;
Leistung des finanziellen Euratom-Beitrags zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;
Bereitstellung von Personal für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;
Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Euratom-Verpflichtungen in Durchführung des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept zu erfüllen.
Artikel 4
Rechtspersönlichkeit
Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt im Gebiet jedes seiner Mitglieder die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere Verträge schließen, Lizenzen erwerben, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und Kredite aufnehmen und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 5
Organe und Ausschüsse
Artikel 6
Vorstand
Der Vorstand gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die im Geltungsbereich dieser Satzung liegen und mit ihr im Einklang stehen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er nimmt Vorschläge zur Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 21 an.
Er richtet nachgeordnete Gremien ein.
Er ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und aller gemäß Buchstabe b eingerichteten nachgeordneten Gremien.
Er beschließt den Projektplan, ►M2 das Arbeitsprogramm ◄ , den Ressourcenvoranschlag, den Stellenplan und den Personalentwicklungsplan.
Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan (einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen) und nimmt zum Jahresabschluss Stellung.
Er übt gegenüber dem Direktor die in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Befugnisse aus.
Er genehmigt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens.
Er beschließt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens und deren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 13 Absatz 1.
Er beschließt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 in Bezug auf das Personal.
Er beschließt die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.
Er beschließt Maßnahmen und Leitlinien zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten und wendet diese an.
Er genehmigt das in Artikel 18 genannte Sitzabkommen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Spanien (nachstehend „Gastgeberstaat“ genannt).
Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und sonstigen Rechten an Immobilien sowie die Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen und die Gewährung und Aufnahme von Krediten.
Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen, mit Ausnahme der Beschaffungsvereinbarungen für die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
Er bewertet den jährlichen Bericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf sein Arbeitsprogramm und seine Mittel.
Er beschließt industriepolitische Vorgaben, Regeln für den Umgang mit Rechten geistigen Eigentums und Regeln für die Verbreitung von Informationen im Einvernehmen mit der Kommission.
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Er nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien wahr, die für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung seiner Ziele erforderlich sind.
Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstaben b bis m fasst der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.
Sofern nicht anders bestimmt ist, fasst der Vorstand alle sonstigen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Gesamtstimmen.
Wird ein Vorbehalt eingelegt, so wird der Beschluss ausgesetzt und zusammen mit der Position des Vorstands an die Kommission verwiesen, die ihn auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.
Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands abgeben; gibt sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt.
Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Auffassung der Kommission und stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird.
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Artikel 8
Der Direktor
Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er organisiert, leitet und beaufsichtigt das Personal und übt gegenüber dem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.
Er bestimmt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor.
Er erstellt und aktualisiert regelmäßig den Projektplan, ►M2 das Arbeitsprogramm ◄ und den Personalentwicklungsplan des gemeinsamen Unternehmens.
Gemäß dem ITER-Übereinkommen und dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept erstellt er die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.
Gemäß der Finanzordnung erstellt er den Ressourcenvoranschlag und den jährlichen Entwurf des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans des gemeinsamen Unternehmens.
Er führt gemäß der Finanzordnung den Haushaltsplan aus und ist für die Führung des Inventars und die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.
Er stellt eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzverwaltung und der internen Kontrolle sicher.
Er stellt die Regeln für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums, industriepolitische Vorgaben und Regeln für die Verbreitung von Informationen auf.
Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Durchführung seiner Tätigkeiten entsprechend ►M2 dem Arbeitsprogramm ◄ und dem Ressourcenvoranschlag.
Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder von den Ausschüssen verlangt werden.
Er unterstützt den Vorstand und die Ausschüsse, indem er deren Sekretariat stellt.
Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands, sofern der Vorstand nicht anders beschließt, und an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.
Er sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Unternehmen für seine Tätigkeit wissenschaftliches und technisches Fachwissen zur Verfügung gestellt wird.
Er nimmt je nach Notwendigkeit andere Tätigkeiten wahr und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Verfolgung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 8a
Ausschuss für Verwaltung und Management
Artikel 8b
Ausschuss für Beschaffung und Aufträge
Artikel 9
Technischer Beirat
Artikel 9a
Beirat
Artikel 10
Personal
Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen in Artikel 110 des Statuts.
Artikel 11
Arbeitsprogramm und Ressourcenvoranschlag
Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie das ausführliche Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan.
Artikel 12
Mittelausstattung
Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der anderen Mitglieder als Euratom, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaates sowie zusätzlichen Mitteln:
Der Euratom-Beitrag wird durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags oder auf der Grundlage eines sonstigen Beschlusses des Rates geleistet.
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden als finanzielle Beiträge gemäß Anhang II geleistet.
Freiwillige Beiträge können als Geld- oder Sachleistungen bereitgestellt werden und zählen nicht als jährliche Mitgliedsbeiträge.
Beiträge des ITER-Gastgeberstaates.
Zusätzliche Mittel können unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden.
Artikel 13
Finanzordnung
Artikel 14
Jahresbericht
Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der Jahresbericht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand geprüft und von diesem zusammen mit seiner Einschätzung an die Mitglieder, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission übermittelt.
Artikel 15
Jahresrechnungen und Überwachung
Der Rechnungshof nimmt bis ►M2 1. Juni ◄ nach Ende jedes Haushaltsjahres zu den vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens Stellung.
Binnen sechs Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Direktor der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens vor.
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Artikel 15a
Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung
Artikel 16
Beitritt
Artikel 17
Dauer
Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von 35 Jahren ab dem 19. April 2007 errichtet.
Artikel 18
Unterstützung durch den Gastgeberstaat
Das gemeinsame Unternehmen und der Gastgeberstaat schließen ein Sitzabkommen, in dem sie insbesondere den zur Verfügung zu stellenden Standort und die zu leistende Unterstützung regeln.
Artikel 19
Abwicklung
Artikel 20
Eigentum und Übertragung von Rechten
Artikel 21
Änderungen
Änderungen am Abstimmungssystem und den Stimmrechten und die Festlegung der Stimmrechte neuer Mitglieder werden jedoch von Euratom vorgenommen.
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten
ANHANG I ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS
VERTEILUNG DER STIMMRECHTE IM VORSTAND
Die Stimmen der Mitglieder des Vorstands werden wie folgt verteilt:
|
Euratom |
5 |
|
Österreich |
2 |
|
Belgien |
2 |
|
Bulgarien |
1 |
|
Kroatien |
2 |
|
Zypern |
1 |
|
Tschechische Republik |
2 |
|
Dänemark |
2 |
|
Estland |
1 |
|
Finnland |
2 |
|
Frankreich |
5 |
|
Griechenland |
2 |
|
Deutschland |
5 |
|
Ungarn |
2 |
|
Irland |
2 |
|
Italien |
5 |
|
Lettland |
2 |
|
Litauen |
2 |
|
Luxemburg |
1 |
|
Malta |
1 |
|
Polen |
3 |
|
Portugal |
2 |
|
Rumänien |
2 |
|
Slowakei |
2 |
|
Slowenien |
2 |
|
Schweden |
2 |
|
Schweiz |
2 |
|
Spanien |
3 |
|
Niederlande |
2 |
|
Vereinigtes Königreich |
5 |
ANHANG II ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS
JÄHRLICHE MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Die Mitglieder mit Ausnahme von Euratom leisten jährliche Mitgliedsbeiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen.
2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Ressourcenvoranschlag erforderlich sind.
3. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge darf 10 % der für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in dem jeweiligen Jahr erforderlichen Ressourcen nicht überschreiten (siehe Nummer 2).
4. Der jährliche Beitrag der einzelnen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen (es sei denn, der Vorstand fasst einstimmig einen anderen Beschluss):
aus einem Mindestbeitrag von 0,1 % des unter Nummer 2 genannten Gesamtbetrags der jährlichen Mitgliedsbeiträge;
aus einem zusätzlichen Beitrag, der im Verhältnis zu der in Euro angegebenen finanziellen Beteiligung von Euratom ( 5 ) an den Ausgaben des Mitglieds im Rahmen des Fusionsforschungsprogramms der Gemeinschaft im Jahr n–2 berechnet wird, ohne Berücksichtigung seines freiwilligen Beitrags zu den im Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept enthaltenen Verpflichtungen von Euratom;
der Vorstand kann beschließen, dass bei einer solchen Verzögerung ein Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wird, wenn er seinen Beitrag nicht fristgerecht leistet.
ANHANG III ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS
FINANZORDNUNG: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. Die Finanzordnung folgt den Haushaltsgrundsätzen
der Einheit und Haushaltswahrheit;
der Jährlichkeit;
des Haushaltsausgleichs;
der Rechnungseinheit;
der Gesamtdeckung;
der Spezialität;
der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;
der Transparenz.
2. Das gemeinsame Unternehmen muss über Normen und Mechanismen für die interne Kontrolle verfügen, einschließlich Regelungen für Haushaltsabläufe und -verfahren.
3. Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die Innenrevision ein.
4. Ungeachtet des Grundsatzes des Haushaltsausgleichs (siehe Nummer 1 Buchstabe c) kann das gemeinsame Unternehmen mit Zustimmung des Vorstandes und unter den in der Finanzordnung genannten Bedingungen gemäß Artikel 4 der Satzung Kredite aufnehmen.
5. In der Finanzordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen:
das Haushaltsjahr, das am ersten Tag des Monats Januar beginnt und am letzten Tag des Monats Dezember endet;
Regeln und Verfahren für die mehrjährige Projektplanung und den Ressourcenvoranschlag sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren;
Regeln und Verfahren für ►M2 das jährliche Arbeitsprogramm ◄ und Ressourcenvoranschläge sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von zwei Jahren;
Regeln und Verfahren für die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung der jährlichen Haushalte, einschließlich der Verfahren für Mittelbindungen und Zahlungen;
die Grundsätze für die Wiedereinziehung von Mitteln und für die Zinserträge der von den Mitgliedern gezahlten Beiträge;
Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der Befugnisübertragungen;
Regeln und Verfahren für die Berechnung und den Transfer der Beitragszahlungen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;
Regeln und Verfahren für die Verwaltung der Ressourcen, einschließlich der Verfahren für den Erwerb, den Verkauf und die Bestimmung des Wertes materieller und immaterieller Güter;
Regeln und Verfahren für Rechnungslegung und Bestandsaufnahme (einschließlich ihrer Form) sowie für die Erstellung und Form der Jahresbilanz;
Regeln und Verfahren für den Umgang mit Interessenskonflikten und die Meldung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle;
Regeln für die Verwaltung von Finanzhilfen.
Im Zusammenhang mit Buchstabe d können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
6. Das gemeinsame Unternehmen muss Periodenrechnungen halten im Einklang mit internationalen Rechnungsführungsstandards (IAS) und internationalen Finanzberichtsstandards (International Financial Reporting Standards IFRS). Einnahmen und Ausgaben werden getrennt verwaltet und sind im Jahresabschluss getrennt aufzuführen; dieser enthält die Verwendung der Haushaltsmittel (Mittelbindungen und Zahlungen) und Verwaltungsausgaben. Das gemeinsame Unternehmen führt keine getrennten Konten für die Herkunft der Beträge nach einzelnen Mitgliedern. Es sind jedoch die jährlich eingegangenen Mitgliedsbeiträge und die durchgeführten Maßnahmen aufzuführen.
7. Der Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens ist im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 6 ) festzulegen.
8. Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskosten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr übermittelt.
9. Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für ein Beschaffungssystem, das in das Beschaffungssystem der ITER-Organisation integriert und mit diesem vereinbar ist, die besonderen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt, die sich unter anderem aus internationalen Verpflichtungen ergeben, und so eine effiziente und rechtzeitige Durchführung der geplanten Beschaffungsmaßnahmen des gemeinsamen Unternehmens ermöglicht.
10. Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für die Schaffung des in Artikel 15a der Satzung genannten Netzes benannter Einrichtungen. Diese Regeln gewährleisten Transparenz und Wettbewerb zwischen den europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und beinhalten insbesondere die Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste der von den Mitgliedern benannten kompetenten Einrichtungen.
( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 3 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.
( 4 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
( 5 ) Mit Ausnahme der finanziellen Beteiligung von Euratom für den Betrieb des JET.
( 6 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).