Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1959 der Kommission vom 18. Juli 2017 über die staatliche Beihilfe SA.34720-2015/C (ex 2013/N) Dänemarks zur Umstrukturierung der Vestjysk Bank (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4990) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1959. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sektoren (d. h. Immobilien und Land-, Jagd- und Forstwirtschaft sowie Fischerei) wieder ins Gleichgewicht bringen. f) Die Bank darf keine neuen Kredite außerhalb der Region Jütland vergeben, wenn der Kunde nicht mindestens [35-45 %] der beantragten Summe aufbringt und der Kredit besichert wird. Zudem darf die Bank keine Darlehen außerhalb Dänemarks vergeben. g) Die Bank darf keine finanziellen Verpflichtungen mit neuen Kunden eingehen, die für sich allein genommen mehr als 10 % des Gesamtkapitals betragen. h) Die Bank unterliegt einem Übernahmeverbot sowie Einschränkungen bezüglich der Werbung. i) Die Bank muss ihr Risikomanagement umstrukturieren und bei Bedarf ihre Preispolitik auf vorab festgelegte Ziele abstimmen. j) Die Bank muss innerhalb von sechs Monaten ab Annahme dieses Beschlusses die von Dänemark gezeichneten nachrangigen Schuldverschreibungen zurückkaufen. k) Ein Überwachungstreuhänder muss der Kommission alle sechs Monate über das Voranschreiten des Umstrukturierungsplans und der Verpflichtungen aus den Buchstaben a bis j Bericht erstatten. 6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (45) Die Kommission muss prüfen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags vorliegt. Dieser Artikel legt fest, dass jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (46) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe setzt folglich voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: sie muss dem Staat zurechenbar sein und von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln finanziert worden sein, sie muss einen selektiven Vorteil gewähren, der bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und das Potenzial aufweisen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (47) In den Erwägungsgründen 47 bis 67 des Rettungsbeihilfebeschlusses und in Erwägungsgrund 50 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission die Maßnahmen bereits eingehend geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den Maßnahmen 1, 3 und 4 um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags handelt. (48) Während des förmlichen Prüfverfahrens hat Dänemark im Vergleich zu 2012 keine neuen Argumente vorgebracht. Die Beurteilung und Schlussfolgerung der Kommission aus dem Rettungsbeihilfebeschluss, denen zufolge es sich bei den Maßnahmen 1, 3 und 4 (wie in Erwägungsgrund 19 des Rettungsbeihilfebeschlusses beschrieben) um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags handelt, bleiben daher unverändert. (49) Zudem bewertete die Kommission die von Dänemark eingereichten Unterlagen, insbesondere die in Erwägungsgrund 39 genannte unwiderrufliche Vereinbarung. Diese Unterlagen enthalten keine Hinweise auf die Verwendung öffentlicher Mittel (z. B. Kapitalhilfen oder staatliche Sicherheiten) im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien. 6.2.   Beihilfeempfänger (50) Der Verkauf eines unterstützten Kreditinstituts kann eine staatliche Beihilfe für die Käufer enthalten, sofern der Verkauf nicht über ein offenes, nichtdiskriminierendes und bedingungsfreies Ausschreibungsverfahren erfolgt, bei dem die Vermögenswerte an den Höchstbietenden veräußert werden (14). Deswegen muss die Kommission beurteilen (15), ob (a) das Verkaufsverfahren offen, bedingungsfrei und nichtdiskriminierend ist; (b) der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgt; und (c) das Kreditinstitut oder die Regierung — je nach gewählter Form — den maximalen Verkaufspreis anstrebt. (51) Im vierten Quartal 2013 versuchte Dänemark, seine Beteiligung an der Vestjysk Bank zu verkaufen. Dänemark prüfte auch die Möglichkeit, einen Käufer für das Geschäft der Bank in der Region Aarhus zu finden. Trotz anfänglichen Interesses mehrerer dänischer Banken (16) konnte die Transaktion nicht abgeschlossen werden, was hauptsächlich daran lag, dass die potenziellen Käufer — auf der Grundlage ihrer Due-Diligence-Prüfung der Vermögenswerte der Bank — zusätzliche signifikante Abschreibungen nach einer Übernahme erwarteten. (52) Im zweiten Quartal 2016 stieß Dänemark nach Kontaktaufnahme durch den dänischen Finanzinvestor […] ein zweites Verkaufsverfahren an. Der Vorschlag von […] (siehe auch Erwägungsgrund 55) beinhaltete jedoch eine Ausschließlichkeitsklausel. Dänemark beschloss daher, zuerst allen anderen relevanten potenziellen Käufern (17) Gelegenheit zur Abgabe eines Angebots zu geben. Dänemark beauftragte einen professionellen Anlageberater, SEB, mit der Leitung des Verfahrens. Das Verfahren wurde im zweiten und dritten Quartal 2016 durchgeführt. Schließlich gab aufgrund der erwarteten zusätzlichen signifikanten Abschreibungen keiner der kontaktierten Käufer (18) ein Angebot ab. […], dessen Ausschließlichkeitsklausel dann de facto erfüllt war, begann seine Due-Diligence-Prüfung im Oktober 2016, beendete das Verfahren jedoch im November desselben Jahres, ohne ein Angebot abzugeben. (53) Sowohl 2013 als auch 2016 war das Verkaufsverfahren wie folgt aufgebaut: a) Ziel des Staates war ein Verkauf zu Marktkonditionen mit dem maximal möglichen Kaufpreis. Gleichzeitig wurden jedoch kein Mindestpreis oder andere Einschränkungen festgelegt. b) Alle potenziellen Käufer erhielten dieselben Informationen, d. h. Angaben zu den größten Kreditrisiken der Bank, Zugang zum elektronischen Datenraum mit den wichtigsten Unterlagen sowie eine Darstellung der Geschäftsführung und des Qualitätsmanagements. c) Alle relevanten potenziellen Käufer (19) waren gleichermaßen am Verfahren beteiligt, und es gab keine vom Staat bevorzugten Käufer. (54) Die Nykredit wurde in beiden Verkaufsverfahren kontaktiert. Im Jahr 2013 zeigte sie anfänglich als Teil eines Konsortiums Interesse an der gesamten Bank, doch das Konsortium war nicht in der Lage, ein Angebot abzugeben. Anschließend interessierte sich die Nykredit für den Kauf eines Teils der Bank (Region Aarhus), gab jedoch nach der Due-Diligence-Prüfung kein Angebot ab. Im zweiten Quartal 2016 zeigte die Nykredit Interesse an der Leitung eines Konsortiums, beteiligte sich jedoch nicht am Verfahren. Im Oktober 2016 legte die Nykredit jedoch vorläufige Erwägungen zu einer Rahmenregelung für die Rekapitalisierung der Vestjysk Bank vor. Im November 2016 wurde die Nykredit schließlich von der Vestjysk Bank damit beauftragt, das Potenzial für die Beschaffung von Kapital durch externe Kapitalgeber auszuloten. Aus diesen Bemühungen entstanden der Nykredit-Plan, das Angebot des Konsortiums und die in Erwägungsgrund 40 beschriebenen Transaktionen. (55) Das Konsortium hat angeboten, den gesamten staatlichen Anteil von 81,47 % zu einem Preis von 1 DKK pro Aktie zu erwerben. Als das Angebot am 12. Juni 2017 bekannt gegeben wurde, lag der Preis für eine Aktie der Bank an der Kopenhagener Börse bei 14,90 DKK (20). Da jedoch im Rahmen der beiden offenen Verkaufsverfahren keine weiteren Angebote vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von dem Konsortium gebotenen Preis um den höchsten Preis handelt, der in der aktuellen Situation möglich ist. Diese Schlussfolgerung wurde auch durch die Bewertung eines alternativen Vorschlags (siehe auch Erwägungsgrund 52) gestützt, den […] im Februar 2016 informell prüfte. Der Investor zog anfänglich in Erwägung, durch den Kauf neu ausgegebener Aktien zu einem Preis von je 1 DKK die Kontrolle über die Vestjysk Bank zu übernehmen, und bekräftigte diesen Vorschlag im September 2016 (21). Allerdings kam dieser alternative Vorschlag nicht zum Tragen, da […] sich nach Beginn der Due Diligence im Oktober 2016 zurückzog. Dies bietet einen zusätzlichen Vergleichswert (ebenfalls 1 DKK je Aktie) und lässt darauf schließen, dass es sich bei dem Angebot des Konsortiums um das Angebot mit dem höchstmöglichen Kaufpreis handelt und dass die Transaktion zu Marktkonditionen erfolgen wird. (56) Dänemark reichte auch eine Fairness Opinion ein, die ein unabhängiger Sachverständiger auf Antrag Dänemarks erstellt hatte. In der Fairness Opinion kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Angebotspreis von 1 DKK je Aktie zu diesem Zeitpunkt der bestmögliche Marktpreis ist, der erzielt werden kann. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte er aufgrund unter anderem der Informationen aus den beiden früheren Verkaufsverfahren, der derzeitigen Kapitalsituation der Bank und der Unsicherheit bezüglich der staatlichen Beihilfe, deren Beurteilung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. (57) Schließlich hatte der dänische Staat im Rahmen der Vereinbarung mit dem Konsortium die Möglichkeit, ein günstigeres konkurrierendes Angebot (22) von einem gutgläubigen Dritten anzunehmen. Ein solches konkurrierendes Angebot muss es realistisch ermöglichen, die früheren Probleme mit staatlichen Beihilfen zu bewältigen. Zudem muss es zu einer Erstattung des aus staatlichen Mitteln finanzierten zusätzlichen Kernkapitals führen und es darf keine weitere staatliche Beihilfe beinhalten. In anderen Worten: Ein konkurrierendes Angebot muss im Hinblick auf die Wiederherstellung der Solvabilität und Rentabilität der Bank mindestens vergleichbar mit dem Angebot des Konsortiums sein. Wird ein konkurrierendes Angebot abgegeben, erhält das Konsortium Gelegenheit, sein Angebot anzupassen. Folglich steht jeder Partei, die sich zu einem höheren Preis an der Bank beteiligen will, die Möglichkeit offen, dies zu tun. Der Rechtsakt, der es dem Finanzministerium ermöglicht, den Verkauf an das Konsortium vorzunehmen, enthält die Möglichkeit zur Abgabe konkurrierender Angebote während der Angebotsfrist. Dass es diese Möglichkeit gab, war öffentlich bekannt (23). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dies weiter bekräftigt, dass Dänemark alles unternommen hat, um den höchstmöglichen Verkaufspreis zu erzielen, und dass Dänemark allen Beteiligten Gelegenheit zur Abgabe eines Angebots gegeben hat. Angesichts des ausbleibenden Erfolgs bei den früheren Versuchen, die Bank zu verkaufen, scheint es jedoch höchst unwahrscheinlich, dass ein konkurrierendes Angebot abgegeben wird. (58) Auf der Grundlage dieser Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verfahren zum Verkauf der staatlichen Beteiligung Dänemarks an der Vestjysk Bank offen, nichtdiskriminierend und bedingungsfrei war und so der höchstmögliche Verkaufspreis für den dänischen Staat erzielt wurde. Trotz mehrerer Gelegenheiten (im Jahr 2013 und im Jahr 2016) wurde kein Angebot abgegeben, durch das ein höherer Verkaufspreis hätte erzielt werden können und das es dem Staat ermöglicht hätte, sich vollständig aus der Bank zurückzuziehen. Daher hat die Kommission keinen Anlass zu der Vermutung, dass das abgegebene Angebot und der gezahlte Preis nicht den Marktpreis der Bank widerspiegeln. Es kann folglich festgestellt werden, dass der private Käufer der staatlichen Anteile an der Vestjysk Bank kein Empfänger der Beihilfe ist und dementsprechend keine Beihilfen erhält. (59) Einziger Empfänger der Beihilfen ist also die Vestjysk Bank. (60) Insgesamt ist festzustellen — wie auch in den Erwägungsgründen 49 und 59 dargelegt —, dass in diesem Beschluss lediglich geprüft werden sollte, ob die Maßnahmen, die dem Unternehmen Vestjysk Bank im Jahr 2012 gewährt wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 6.3.1.   Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit (61) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags ermächtigt die Kommission dazu, die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festzustellen, wenn die Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beitragen sollen. Die Kommission hat anerkannt, dass die globale Finanzkrise beträchtliche Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auslösen kann und dass Maßnahmen zur Stützung von Banken zur Behebung dieser Störungen beitragen können. Diese Haltung wurde in den sieben Krisenmitteilungen (24) schrittweise ausgeführt und weiterentwickelt. (62) Im Einklang mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz tempus regit actum, demzufolge ein Gesetz nicht rückwirkend gelten darf, und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union muss die Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe vor dem Hintergrund der Gesetze erfolgen, die zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung galten. Randnummer 90 der Bankenmitteilung 2013 legt zudem fest, dass „[v]or dem 1. August 2013 bei der Kommission registrierte Anmeldungen […] anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft [werden].“ (63) Die Maßnahmen wurden am 13. April 2012 angemeldet. Daher sollten diese Maßnahmen vor dem Hintergrund des neuen Umstrukturierungsplans geprüft werden, unter Berücksichtigung der Umstrukturierungsmitteilung, der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilungen 2010 und 2011. 6.3.2.   Lastenteilung (64) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Ansicht, dass ein am 13. Juni 2013 durchgeführtes Pensionsgeschäft nicht dem Ziel der Gewährleistung einer angemessenen Lastenteilung aus der Umstrukturierungsmitteilung (25) entsprach. Dieses Geschäft erfolgte zu einem durchschnittlichen Preis von 62 % des Darlehensbetrags, d. h. zwei Prozentpunkte über dem Marktpreis von 50 % zuzüglich der Prämie von 10 %. Die Vestjysk Bank zahlte daher den Eigentümern der nachrangigen Schuldtitel einen im Vergleich zum Darlehensbetrag um 2 % (oder 800 000 NOK, rund 108 000 EUR) zu hohen Betrag. (65) In seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss gab Dänemark an, dass die Bank dem dänischen Staat diese geleistete Überzahlung zu Beginn des Jahres 2014 erstattet und so jegliche unangemessene Lastenteilung, die durch diesen relativ kleinen Betrag verursacht worden wäre, ausgeglichen habe. (66) Die Kommission stellt fest, dass die von der Bank gegenüber dem Staat geleistete Erstattung der Überzahlung allein keinen Ausgleich einer unangemessenen Lastenteilung darstellen kann. Die Überzahlung betrifft die finanziellen Beziehungen zwischen der Bank und den Gläubigern (im Kontext der Lastenteilung), und nicht die finanziellen Beziehungen zwischen der Bank und dem Staat (durch die die Höhe der staatlichen Beihilfe bestimmt wird). Dennoch gelangt die Kommission angesichts dieses Umstands und vor dem Hintergrund weiterer Umstände des vorliegenden Falls zu dem Schluss, dass eine angemessene Lastenteilung vorlag. Diese anderen Umstände betreffen die Tatsache, dass der Betrag der Überzahlung gering war (lediglich 108 000 EUR) und dass die Schwelle von 60 % nicht konkret in der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen war — diese ist nämlich eher flexibel formuliert (26) —, sondern in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (27). (67) Angesichts der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zur Lastenteilung vollständig ausgeräumt werden können. 6.3.3.   Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (68) Die Bank hat den Umfang ihres Geschäfts reduziert, indem sie im Vergleich zu den Angaben, die Dänemark in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss eingereicht hatte, drei weitere Niederlassungen geschlossen hat. Seit der Rettungsbeihilfe wurden also neun Niederlassungen geschlossen (im Jahr 2012 verfügte die Bank über 24 Niederlassungen, im Jahr 2015 noch über 18 und ab Ende des Jahres 2016 über 15, was insgesamt einem Abbau seit 2012 von 37,5 % entspricht). Dieser Rückbau der Niederlassungen verringert im Zusammenspiel mit den Merkmalen des dänischen Bankensektors die Möglichkeiten der Bank, neue Geschäfte abzuschließen und neue Einlagen zu generieren. Dies trägt zu einer Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen bei. (69) Der Nykredit-Plan sieht zudem einen stärkeren Personalabbau innerhalb der Bank vor (eine Reduzierung um [30-40] % bis 2017 und eine Reduzierung um [35-45] % bis 2018) als die Prognosen zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (eine Reduzierung um [20-30] % bis 2017). Diese stärkere Reduzierung ist ein Ergebnis der Bemühungen der Bank um eine wirksamere Kostensenkung sowie um eine Verbesserung der Effizienz, die sich aus dem Rückbau des Netzwerks der Niederlassungen ergibt. (70) Zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses (siehe Erwägungsgrund 98 dieses Beschlusses) wusste die Kommission nur von einer Reduzierung der Niederlassungen um [10-20] % (von 24 Niederlassungen auf [18-22]) und der Mitarbeiter um [20-30] %. Angesichts des großen Volumens der Beihilfe, die die Bank erhielt, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die geplanten Reduzierungen der Niederlassungen und Mitarbeiter zwischen den Jahren 2012 und 2017 die Wettbewerbsverzerrungen ausreichend begrenzen würden. Unter Berücksichtigung der neuen Zielvorgaben vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bank wichtige zusätzliche Anstrengungen unternommen hat, um den Umfang ihres Geschäfts weiter zu verringern und ihre Effizienz zu steigern. Tabelle 2 zeigt die tatsächliche Situation in den Jahren 2012 und 2016, die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses bekannten Vorschläge und die aktuellen Pläne für die kommenden Jahre. Tabelle 2 Entwicklung bezüglich Abbau von Niederlassungen und VZÄ und Kosten-Ertrags-Verhältnis   Tatsächlich Einleitungsbeschluss Tatsächlich Neuer Geschäftsplan   2012 2016 2017 2016 2017 2018 # der Niederlassungen 24 [18-22] [18-22] 15 15 15 % Änderung i. Vgl. zu 2012   [10-20] [10-20] – 37,5 – 37,5 – 37,5 # der Mitarbeiter (VZÄ) 621,3 [480-510] [460-490] 459 [375-425] [340-390] % Änderung i. Vgl. zu 2012   – [20-30] – [20-30] – 26,1 – [30-40] – [30-40] Kosten-Ertrags-Verhältnis (%) 55,3 [50-60] [50-60] 50,3 [45-55] [40-50] % Änderung i. Vgl. zu 2012   + [0-7,5] + [0-7,5] – 5,0 – [2,5-10] – [5-12,5] (71) Die Vestjysk Bank war seit Erhalt der Rettungsbeihilfe aufgrund ihrer schlechten Performance nicht in der Lage, ihr Geschäft auszubauen. Die Bilanzsumme der Bank ist in den letzten fünf Jahren stetig gesunken, nämlich von 32 865 Mio. DKK zum Ende des Jahres 2012 auf 19 895 Mio. DKK zum Ende des Jahres 2016, d. h. um 39,5 %. Der Blick auf den Darlehensbestand bietet dasselbe Bild: Die Bruttoausleihungen sanken im selben Zeitraum um 36 %. Dabei sanken die Bruttoausleihungen im Agrarsektor um 26 %, während die Bruttoausleihungen im Bau- und Immobiliensektor um 48 % bzw. 44 % zurückgingen. (72) Die risikogewichteten Vermögenswerte sanken ebenfalls, und zwar von 25 600 Mio. DKK zu Ende 2012 auf 16 081 Mio. DKK zu Ende 2016 (– 37 %). Im selben Zeitraum sank die Anzahl der Mitarbeiter der Bank von 621 auf 459 VZÄ (– 26 %). (73) Sämtliche in den Erwägungsgründen 71 und 72 aufgeführten Zahlen zeigen, dass der Geschäftsumfang der Bank in den letzten fünf Jahren bereits abgenommen hat, teilweise aus der Not heraus. Allerdings erhielt die Bank im Jahr 2012 im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Vermögenswerten einen beträchtlichen Beihilfebetrag (8,1 %). Daher müssen konkrete Maßnahmen getroffen werden, um Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Bank die Anzahl ihrer Mitarbeiter bis Ende des Jahres 2017 um fast [30-40] % reduzieren wird und die Anzahl der Niederlassungen zu Ende 2016 bereits um 37,5 % gesenkt hat. (74) Zusätzlich zu den Maßnahmen, die vor der Annahme dieses Beschlusses umgesetzt wurden, bot Dänemark Verpflichtungen an (siehe Erwägungsgrund 44), welche die Wettbewerbsverzerrungen während der Umstrukturierungsphase weiter begrenzen sollen. (75) Zunächst wird die Bilanzsumme der Bank für das Jahr 2017 auf den Wert des Vorjahres begrenzt. Im Jahr 2018 beträgt die Obergrenze 20 300 Mio. DKK und im Jahr 2019 ggf. 21 000 Mio. DKK. Diese Begrenzungen schränken die Möglichkeiten der Bank zur Schaffung neuer Einlagen und zur Vergabe neuer Kredite während der Umstrukturierungsphase ausdrücklich ein. Die Möglichkeit der Bank, zulasten ihrer Mitbewerber Marktanteile zu gewinnen, ist daher so eingeschränkt, dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann. (76) Des Weiteren wird die Bank keine neuen Kredite außerhalb von Dänemark vergeben. Neue Kredite außerhalb der Region Jütland dürfen nur vergeben werden, wenn der Kunde mindestens [35-45 %] der beantragten Summe aufbringt und der Kredit besichert wird. Diese Verpflichtung bremst die Bank wirksam in ihren Möglichkeiten, ihr Geschäft außerhalb ihrer Kernregion auszubauen, in der sie auch ihre historischen Wurzeln hat. So werden andere Marktteilnehmer vor einem potenziell aggressiven Verhalten der Bank geschützt. (77) Abschließend unterliegt die Bank einem Übernahmeverbot. Übernahmen sind für Marktteilnehmer ein normaler Weg zur Erschließung neuer Tätigkeitsfelder, Produkte oder Geschäftsbereiche. Das Verbot, Anteile an anderen Unternehmen zu übernehmen, begrenzt daher eindeutig das Expansionspotenzial der Bank. Der Bank ist es außerdem verboten, die Beihilfemaßnahmen zu Werbezwecken zu nutzen. Auch dies schützt die Mitbewerber. (78) Wie in den Erwägungsgründen 68 bis 70 erläutert und in Tabelle 2 zusammengefasst, hat die Bank erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen (im Vergleich zu denjenigen, die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses geplant waren), um den Umfang ihres Geschäfts weiter zu reduzieren und zu einem kleinen lokalen Wirtschaftsteilnehmer zu werden sowie um ihre Effizienz zu steigern. Auf diese Weise wird das Risiko für Wettbewerbsverzerrungen bis zum Ende des Jahres 2017 ausreichend begrenzt. Dennoch hat die Bank durch die Verpflichtungen von Dänemark für den Rest der Umstrukturierungsphase, die spätestens Ende 2019 abgeschlossen wird, wesentliche zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ergriffen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen ausreichend beseitigt wurden. 6.3.4.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (79) In ihrem Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, ob der zu diesem Zeitpunkt eingereichte Entwurf des Umstrukturierungsplans ausreichend sei, um die Überlebensfähigkeit der Bank innerhalb der Umstrukturierungsphase sicherzustellen. Insbesondere stellte die Kommission einige der Annahmen infrage, die dem Umstrukturierungsplan zugrunde lagen, und gab zu bedenken, dass immer noch wesentliche Unsicherheitsfaktoren bestünden. Abschließend bezweifelte die Kommission, dass die Eigenkapitalposition der Bank ausreichend stark sei, um zusätzliche Wertminderungen aufzufangen. (80) Am 1. Januar 2017 verfügte die Bank über eine Gesamtkapitalquote von 13,1 %. Aufgrund der Anforderung zur schrittweisen Einführung des Kapitalerhaltungspuffers ist der gesamte Kapitalbedarf der Bank auf 13,8 % gestiegen, was zu einer Kapitallücke von 0,7 % oder 116 Mio. DKK (rund 15,6 Mio. EUR) führte. Werden keine Gegenmaßnahmen ergriffen, würde die Kapitallücke der Bank auch am 1. Januar 2018 weiter bestehen (auch wenn sie mit 0,4 % der Gesamtkapitalquote oder 63 Mio. DKK kleiner ausfallen würde). Nach der Aktienausgabe und der Refinanzierung der nachrangigen Kapitalinstrumente wird die Bank keine Kapitallücke mehr aufweisen. Insbesondere erwartet die Bank für den 1. Januar 2018 einen Kapitalüberschuss von rund 667 Mio. DKK (rund 90 Mio. EUR) oder einen Puffer von 4,3 % über ihrem Gesamtkapitalbedarf. Darüber hinaus verpflichtete sich Dänemark dazu (siehe Erwägungsgrund 44), dass die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.