Europäische Union

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0806. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nsatz struktureller Lösungen für Rumpfkomponenten und die Untersuchung neuer Korrosionsschutzsystems für diese Komponenten. (352) Was den Anreizeffekt betrifft, so konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass dieses Vorhaben und die an der MD11 ausgeführten Arbeiten (vgl. Vorhaben MD11LWR) es Alenia ermöglicht haben, neue Kenntnisse auf dem Gebiet der Flugzeugrümpfe zu erwerben. Zudem konnte Alenia durch die Beihilfen die Ausgaben für FuE-Tätigkeiten erhöhen. (353) Die beihilfefähigen Investitionen im Rahmen des Projekts beliefen sich auf 149 629 Mio. ITL, während die im FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 vorgesehene Höchstintensität der Beihilfe 38 % betrug. (354) Diese Intensität wird 2009 erreicht sein. Alenia ist daher verpflichtet, Ende 2008 den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag (in Höhe von 96 701 Mio. ITL) zurückzuzahlen. (355) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Zweifel an den FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt der Beihilfe für die MD95 ausgeräumt wurden. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Beihilfe für die MD95 als mit dem EG-Vertrag und mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia Ende 2008 den ausstehenden Darlehensbetrag in voller Höhe zurückzahlt. m)   Vorhaben Falcon 2000, durchgeführt von Piaggio (356) Dieses von Piaggio durchgeführte Vorhaben betrifft die Falcon 2000 (53). Piaggio hat parallel zu Alenia an dem Projekt gearbeitet, aber an anderen Aufgaben. Die Arbeit von Piaggio betraf insbesondere die (lineare und nichtlineare) Strukturanalyse, die Analyse der Schadenstoleranz der Struktur und die Strukturanalyse bestimmter Ereignisse (Aufprall von Vögeln, Festigkeit bei Kollisionen und Notlandungen). (357) Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht genannt wurde, wurde zwischen 1991 und 1993 durchgeführt. (358) Die beihilfefähigen Investitionen beliefen sich auf 31 038 Mio. ITL. Die Beihilfeintensität wurde anfänglich nach den Bedingungen für die Gewährung des vergünstigten Darlehens auf 37,75 % festgelegt und lag damit unter der nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässigen Höchstintensität von 38 %. (359) Unter Berücksichtigung eines abweichenden Tilgungsplans wurde die Beihilfe mit einer Intensität von 33,23 % gewährt. Nach diesem Plan kann Piaggio das Darlehen bis 2009 zurückzahlen. (360) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das von Piaggio durchgeführte Vorhaben Falcon 2000 als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern der Tilgungsplan erfüllt wird. n)   Vorhaben GE90B, durchgeführt von Avio (361) Dieses Projekt wurde von Avio durchgeführt und betrifft das von General Electric entwickelte Triebwerk GE90. Avio war für 7 % des Triebwerks verantwortlich und hatte damit einen größeren Arbeitsanteil als bei früheren Triebwerken. Avio war speziell für die Entwicklung großer Teile der Niederdruckturbine verantwortlich. (362) Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht aufgeführt wurde, wurde zwischen 1991 und 1993 durchgeführt. (363) Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 35 674 Mio. ITL. Unter Berücksichtigung der ausgeführten FuE-Tätigkeiten betrug die im Gemeinschaftsrahmen von 1986 vorgesehene Höchstintensität 32,5 %. (364) Das vergünstigte Darlehen sah jedoch von Beginn an eine höhere Intensität vor. Sobald die Gesamtintensität den zulässigen Höchstwert erreicht, muss der nicht zurückgezahlte Kapitalanteil des Darlehens bezahlt und müssen Zinsen berechnet werden. Im vorliegenden Fall wurde die Höchstintensität 2005 erreicht. Avio muss daher sofort einen Betrag von 40 939 Mio. ITL zurückzahlen (die für 2007 geschuldeten 4 688 Mio. ITL und den nicht zurückgezahlten Betrag von 36 251 Mio. ITL). Zudem muss Avio Zinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007 zahlen. (365) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Avio für das Vorhaben GE90B gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden kann, sofern Avio den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt. o)   Vorhaben GE90 GROWTH, durchgeführt von Avio (366) Dieses von Avio durchgeführte Vorhaben betrifft eine leistungsstärkere Version des von General Electric entwickelten Triebwerks GE90. Das Vorhaben GE90 Growth umfasste drei verschiedene Triebwerke für die bei Pazifikflügen eingesetzten Flugzeuge von Boeing und Airbus. Auch in diesem Fall war Avio für 7 % des Programms und für große Teile der Niederdruckturbine verantwortlich. (367) Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht aufgeführt wurde, wurde zwischen 1996 und 1997 durchgeführt. (368) Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 46 434 Mio. ITL. Unter Berücksichtigung der ausgeführten FuE-Tätigkeiten betrug die nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 zulässige Höchstintensität 36,25 %. (369) Diese Intensität wurde 2006 erreicht. Von diesem Zeitpunkt an muss Avio an den Staat den gesamten Restbetrag der Schulden von 47 064 Mio. ITL (umfassend 2 123 Mio. ITL, die ursprünglich 2007 hätten zurückgezahlt werden müssen, und den ausstehenden Darlehensbetrag von 44 941 Mio. ITL) zurückzahlen und die Zinseszinsen zahlen. (370) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Avio für das Vorhaben GE90 gewährt wurde, mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar ist, sofern Avio den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt. p)   Vorhaben LPT PW308, durchgeführt von Avio (371) Dieses von Avio durchgeführte Projekt betraf die Niederdruckturbine eines Triebwerks von Pratt & Whitney (PW308) für einen großen Business JET (und für kleine Regionaltransportflugzeuge). (372) Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht aufgeführt wurde, wurde zwischen 1997 und 1998 durchgeführt. (373) Die beihilfefähigen Kosten betrugen 30 688 Mio. ITL. Die nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 zulässige anfängliche Höchstintensität betrug 36 %. Die an Avio gezahlte Beihilfe und der vorgesehene Tilgungsplan erreichen eine Intensität von 33,88 %. Gemäß dem Plan wird Avio die Beihilfe bis 2013 zurückzahlen. (374) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Avio für das Projekt bezüglich der Niederdruckturbine des PW308 gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern der Tilgungsplan erfüllt wird. q)   Vorhaben Druckkabinen, durchgeführt von Alenia (375) Dieses von Alenia durchgeführte Vorhaben betrifft Druckkabinen für zivile Großflugzeuge. (376) Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 1 bezeichnet. Anhand der damals vorliegenden Informationen entschied die Kommission, dass das Vorhaben nicht der Anmeldepflicht unterlag und somit nicht in den Anwendungsbereich der ersten Entscheidung fiel. (377) Später hat sich herausgestellt, dass der Betrag der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung vorgesehenen beihilfefähigen Investition und die gewährte Beihilfe in Wirklichkeit so hoch waren, dass es als Einzelvorhaben bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen. (378) Das Vorhaben wurde im Zeitraum 1999-2001 durchgeführt. Die Beihilfe wurde auf der Grundlage geplanter beihilfefähiger Kosten von 67 758 Mio. ITL gewährt; die anfängliche Intensität wurde von den italienischen Behörden auf 25,74 % festgelegt (somit auf einen Wert unterhalb der im FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 vorgesehenen Höchstintensität). (379) Die tatsächlichen Beihilfezahlungen und die beihilfefähigen Kosten blieben jedoch hinter dem anfänglichen Plan zurück; die Kosten betrugen 27 122 Mio. ITL. Die anfängliche Intensität der Beihilfe von 25,74 % wird 2008 erreicht. Alenia ist daher verpflichtet, im Jahr 2008 den ausstehenden Darlehensbetrag in Höhe von 29 244 Mio. ITL zurückzuzahlen. (380) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Alenia für das Vorhaben bezüglich der Druckkabinen gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia den ausstehenden Darlehensbetrag 2008 in voller Höhe zurückzahlt. Zusammenfassung der Vorhaben (381) Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Methodik für jedes Vorhaben. Alle Angaben erfolgen in Euro zu einem gerundeten Umrechnungskurs von 1 936 ITL für 1 EUR. Tabelle 5 Liste der Vorhaben mit dem jeweiligen Betrag Vorhaben Unternehmen Rückzahlungsbedingungen A109 DEF Agusta Der ausstehende Darlehensbetrag (14 Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. A109X Agusta Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2018 einzuhalten. A119 Koala Agusta Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2009 einzuhalten. DO328 Aermacchi Der ausstehende Darlehensbetrag (17,571  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. DO 328 EC Aermacchi Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2010 einzuhalten. DO 328 Panels Aermacchi Der ausstehende Darlehensbetrag (28,127  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. ATR72 Alenia Der ausstehende Darlehensbetrag (16,308  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. ATR 42 500 Alenia Der ausstehende Darlehensbetrag (19,621  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. MD11 LWRP J/S Alenia Das Darlehen wurde vollständig zurückgezahlt. Falcon 2000 Alenia Der ausstehende Darlehensbetrag (5,994  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. MD 11 Winglet Alenia Der ausstehende Darlehensbetrag (2,188  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. MD 95 Alenia Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2008 einzuhalten. GE90B Avio Der ausstehende Darlehensbetrag (21,146  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. GE90 Growth Avio Der ausstehende Darlehensbetrag (24,309  Mio. EUR) ist zuzüglich Zinseszinsen sofort zu zahlen. LPT PW308 Avio Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2013 einzuhalten. Falcon 2000 Piaggio Der Tilgungsplan ist bis zur vollständigen Rückzahlung im Jahr 2009 einzuhalten. Kabinen Alenia Der ausstehende Darlehensbetrag (15,105  Mio. EUR) ist sofort zu zahlen. 14.6.   Rückzahlungsbedingungen (382) Wie angegeben, war bei den meisten Vorhaben, die Italien nicht angemeldet hat, eine Änderung der Tilgungspläne erforderlich. In vielen Fällen muss der ausstehende Darlehensbetrag sofort gezahlt werden. In einigen dieser Fälle müssen die Empfänger Zinsen zahlen, die ab dem Jahr berechnet werden, in dem die vorgesehene Höchstintensität erreicht wurde. In anderen Fällen wird die Rückzahlung des ausstehenden Darlehensbetrags in Bezug auf den ursprünglichen Tilgungsplan der Entscheidungen über die Beihilfegewährung vorgezogen. (383) Die Tilgungspläne für jedes genannte Vorhaben wurden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden festgelegt. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 2007 haben diese sich verpflichtet, die Einhaltung der Tilgungspläne für die Vorhaben zu gewährleisten. (384) In den Fällen, in denen die Empfänger sofort zurückzahlen müssen, ist eine Frist von zwei Monaten einzuhalten. Dieser Zeitraum wird damit begründet, dass einige Beihilfeelemente teilweise unvereinbar geworden sein könnten, da die Beihilfeintensität über der zulässigen Höchstintensität lag (d. h. der nach den FuE-Gemeinschaftsrahmen zulässigen Intensität oder der anfänglichen Intensität zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung) (54). Zinseszinsen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/04 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (55) von dem Jahr an berechnet, in dem die Höchstintensität erreicht wird. (385) Die italienischen Behörden haben eingeräumt, dass einige Vorhaben rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfeelemente enthalten. Sie erklärten ihr Einverständnis mit den Bedingungen dieser Entscheidung, die durch die tatsächliche und sofortige Rückforderung solcher Beihilfen Wettbewerbsverzerrungen beseitigen sollen. (386) Zudem haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, die Bedingungen zur Überwachung der Rückzahlungen der vereinbaren Beihilfen zu erfüllen und dazu jährlich einen von einem Rechnungsprüfer bestätigten Bericht über die von den Beihilfeempfängern erhaltenen Rückzahlungen zu übermitteln. (387) So kann die Kommission die Erfüllung der Bedingungen für jedes Vorhaben überwachen. Diese Überwachung beinhaltet keine zusätzliche Auflage, sondern soll einfach die Erfüllung der in dieser Entscheidung festgelegten und von Italien akzeptierten Bedingungen gewährleisten. (388) Die italienischen Behörden übermittelten der Kommission Informationen über das Decreto legge (Gesetzesdekret) 159/07 (56), dem zufolge die Summen, die Finmeccanica auf der Grundlage dieser Entscheidung zahlen wird, mit Blick auf eine Zahlung seitens der ENEA — einer öffentlichen Einrichtung im Energiesektor — im Rahmen des Vergleichs in einem Rechtsstreits mit Finmeccanica gemäß einem Beschluss des Corte di Appello di Roma neu zugewiesen werden. (389) Die Kommission braucht in diesem Stadium nicht zu prüfen, ob die Transaktionen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets 159/07 die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen beinhalten, mit denen die rechtswidrige Beihilfe, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, zurückgezahlt wird. Diese Transaktionen finden außerhalb dieses Verfahrens statt. Diese Entscheidung greift daher einer Prüfung zu den Transaktionen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets 159/07, deren Einleitung die Kommission beschließen sollte, nicht vor. (390) Die Kommission erinnert daran, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu diesem Punkt eindeutig ist und kürzlich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Geelhoed (57) im Fall Lucchini (58) zusammengefasst wurde. In diesem Fall war der Gerichtshof aufgerufen, im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden, ob ein nationales Gerichtsurteil die Ausübung der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission, staatliche Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen und, sofern erforderlich, die Rückforderung anzuordnen, vereiteln kann. (391) Daraus folgt, dass der Staat verpflichtet ist, den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe zu beurteilen, zu beachten. Eine nationale Entscheidung in Beihilfesachen (in Form eines Gesetzesdekrets oder eines Urteils) kann das vorgeschriebene Verfahren für die Gewährung einer Beihilfe, das erst mit der Zustimmung der Kommission abgeschlossen ist, nicht ersetzen. 14.7.   Schlussfolgerungen der Würdigung der Einzelvorhaben (392) Wie unter den Randnummern 248 bis 259 ausgeführt, gewährleistet die Methodik, dass die für ein Vorhaben gewährten Beihilfen die im geltenden Gemeinschaftsrahmen vorgesehene Höchstintensität nicht überschreiten. Bei der Prüfung von Beihilfen für große FuE-Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht stellt die Intensität der Beihilfe, d. h. ihre Verhältnismäßigkeit, eines der wichtigsten Bewertungskriterien der Kommission dar. (393) Darüber hinaus hat die Kommission geprüft, ob die anfängliche Höchstintensität eingehalten wurde. Wenn ein vergünstigtes Darlehen aufgrund der Bestimmungen, nach denen es aus- oder zurückgezahlt wird, eine höhere als die zum Zeitpunkt der Gewährung festgelegte Beihilfeintensität erreicht, muss die über die anfängliche Intensität hinausgehende Beihilfe als neue Beihilfe betrachtet werden. Da diese neue Beihilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Projektabschluss und in jedem Fall nur bei verspäteter Rückzahlung gewährt würde, hätte sie keinerlei Anreizeffekt für den Empfänger. Aus diesem Grund wäre sie mit keinem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar. Wenn die Tilgungspläne so angepasst werden, dass die Einhaltung der zulässigen Höchstintensität gewährleistet ist, kann die Beihilfe für diese Vorhaben als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (394) Die Kommission stellt im Übrigen fest, dass lange Projektlaufzeiten und Tilgungszeiten von durchaus mehr als 15 Jahren, auch unter Berücksichtigung dessen, dass Einnahmen aus den Projekten oft erst langfristig verfügbar sind, typisch für Vorhaben der Luftfahrtindustrie sind. Im vorliegenden Fall wurden die Zahlungen häufig über mehrere Jahre gestaffelt und begannen die Rückzahlungen erst nach der letzten Zahlung und über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Insgesamt beträgt die durchschnittliche Projektdauer, gerechnet vom Beginn bis zur letzten Rückzahlung, etwa 18 Jahre. (395) Bei den 17 geprüften Vorhaben gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die gemäß der Methodik berichtigte Beihilfeintensität die Bedingungen der Gemeinschaftsrahmen erfüllt. (396) Dabei wurden auch die vorliegenden Informationen und die lange Laufzeit berücksichtigt. (397) Zudem konnte die Kommission bei den sechs Vorhaben, an denen sie im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert hatte, unter Berücksichtigung des langen Zeitraums seit ihrer Durchführung feststellen, dass die Einstufung der FuE-Tätigkeiten richtig war und der Praxis der Kommission entsprach. (398) Schließlich konnte die Kommission beurteilen, dass die Beihilfen für diese Vorhaben einen Anreizeffekt hatten. 15.   DIE BEIDEN ALS MILITÄRHUBSCHRAUBER BEZEICHNETEN HUBSCHRAUBER (399) In seiner Antwort von Oktober 2005 hat Italien erklärt, dass die Regelung zur Finanzierung militärischer FuE-Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Bereits im Rahmen der ersten Entscheidung wurde anerkannt, dass eines der Vorhaben als militärisches Vorhaben angesehen werden muss und somit unter Artikel 296 EG-Vertrag fällt. (400) Die italienischen Behörden haben einige Informationen zu den beiden in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Hubschraubern übermittelt. (401) Der beteiligte Dritte hat zu beiden Hubschraubern Stellungnahmen vorgelegt. (402) Was den A139 betrifft, hat Italien die Entwicklung des Hubschraubers beschrieben, auch bezüglich seiner Kurzbezeichnung, und behauptet, dass der zivile Hubschrauber AW139 von Agusta gemeinsam mit einigen Partnern ohne jegliche staatliche Beihilfe entwickelt worden sei. (403) Nach Angaben Italiens hat Agusta jedoch Beihilfen für die Entwicklung eines Militärhubschraubers, den […], erhalten, der sich in der Entwicklungsendphase befinde. (404) Nach Ansicht des beteiligten Dritten ist der A139 ein rein ziviler Hubschrauber. (405) Was den BA609 anbelangt, hat Italien behauptet, dass die Beteiligung von Agusta am Projekt die Entwicklung eines Kipprotors (tilt-rotor) für militärische Zwecke betroffen habe. (406) Der beteiligte Dritte behauptet dagegen, dass alle öffentlich zugänglichen Informationen über das Projekt darauf hindeuten würden, dass der BA609 ein Hubschrauber für den zivilen Einsatz sei. (407) Angesichts der vorliegenden Informationen ist die Kommission nicht in der Lage, zu einem Schluss bezüglich der beiden Vorhaben zu gelangen. Sie behält sich vor, weitere Auskunftsersuchen an Italien zu richten, um einige Aspekte der Vorhaben zu klären, bevor sie eine abschließende Entscheidung trifft. Die beiden fraglichen Vorhaben fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Entscheidung und werden Gegenstand einer gesonderten Entscheidung sein. (408) Die Art und der militärische Zweck einer Ausrüstung sind jedoch für sich genommen für eine Befreiung von den Gemeinschaftsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 296 EG-Vertrag nicht ausreichend. Eine solche Maßnahme muss auch zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats notwendig sein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss Artikel 296 EG-Vertrag eng ausgelegt werden und auf klar festgelegte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Zudem obliegt die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gegeben sind, dem Mitgliedstaat. 16.   SCHLUSSFOLGERUNG (409) Aus den oben dargelegten Gründen hat die Kommission entschieden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die 17 FuE-Einzelvorhaben, die Italien nicht angemeldet hat und die daher als rechtswidrig angesehen werden müssen, abzuschließen. (410) Die Einzelbeihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verfahrensverordnung, die anmeldepflichtig waren, aber nicht angemeldet wurden, stellen rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verfahrensverordnung dar. Im Hinblick auf die rechtswidrigen Beihilfen wird nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung diese Entscheidung erlassen. (411) Artikel 13 der Verfahrensverordnung besagt, dass das Verfahren bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen wird. Die vorliegende Entscheidung wird nach Artikel 7 Absatz 4 der Verfahrensverordnung für alle genannten Einzelvorhaben gemäß den für jedes Vorhaben angegebenen Rückzahlungsbedingungen erlassen. (412) Hinsichtlich der Zweifel, die sie in der ersten Einleitungsentscheidung an sechs Vorhaben geäußert hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufgaben FuE-Tätigkeiten entsprechen und dass die Beihilfen für die Empfänger einen Anreizeffekt hatten. (413) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfen durchweg in Form von zinsfreien vergünstigten Darlehen gewährt wurden. In mehreren Fällen wurden jedoch bei der Anwendung des Beihilfeinstruments die anfänglichen Bedingungen nicht eingehalten und den Empfängern großzügigere Bedingungen gewährt. (414) Die Kommission und die italienischen Behörden haben eine Methodik festgelegt, mit der zu hohe anfängliche Beihilfeintensitäten und eine nicht ausreichend konsequente Anwendung der Beihilfen korrigiert werden können. (415) Die Kommission hat von den italienischen Behörden eine Liste mit nicht angemeldeten Vorhaben erhalten, deren Tilgungspläne jeweils anhand dieser Methodik berechnet wurden. (416) Italien hat sich verpflichtet, die die Tilgungspläne für jedes Vorhaben zu erfüllen. (417) Italien hat sich verpflichtet, die angegebenen Überwachungsbedingungen zu befolgen, d. h. zu gewährleisten, dass die sofortigen Rückzahlungen innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entscheidung geleistet werden und dass die Kommission ausführliche jährliche Berichte über die zukünftigen Rückzahlungsphasen erhält. (418) Die Liste der Vorhaben gilt unbeschadet etwaiger Vorhaben, die der Kommission bekannt werden sollten oder zu denen die Kommission weitere Informationen erhalten sollte. (419) Bezüglich der beiden in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben, deren militärischen Charakter sie bezweifelte, ist die Kommission dagegen zu keiner Schlussfolgerung gelangt. Die Kommission behält sich das Recht vor, von Italien mit Blick auf eine zukünftige Entscheidung weitere Informationen zu verlangen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einzelbeihilfen, die Italien für FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie nach Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 808 vom 24. Dezember 1985 gewährt hat und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannt werden, sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung erfüllt werden. Folgende Vorhaben sind betroffen: a) Beihilfen zugunsten von Agusta: Vorhaben A109DEF; A109X; A119 Koala. b) Beihilfen zugunsten von Aermacchi: Vorhaben DO328; DO328EC; DO328 Panels. c) Beihilfen zugunsten von Alenia: Vorhaben ATR72; ATR42 500; MD11 LWRP J/S; Falcon 2000; MD11 Winglet; MD95; Druckkabinen. d) Beihilfen zugunsten von Avio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.