Europäische Union

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0806. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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: Vorhaben GE90B; GE90 Growth; LPT PW308. e) Beihilfen zugunsten von Piaggio: Vorhaben Falcon 2000. Artikel 2 Die Italienische Republik gewährleistet, dass die folgenden Voraussetzungen für die folgenden Vorhaben und Begünstigten erfüllt werden: a) Beihilfe zugunsten von Agusta: i) Für das Vorhaben A109DEF werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben A109X wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2018 erfüllt. iii) Für das Vorhaben A119 Koala wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2009 erfüllt. b) Beihilfe zugunsten von Aermacchi: i) Für das Vorhaben DO328 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben DO328EC wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2009 erfüllt. iii) Für das Vorhaben DO328 Panels werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. c) Beihilfe zugunsten von Alenia: i) Für das Vorhaben ATR72 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben ATR42-500 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. iii) Für das Vorhaben Falcon2000 werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. iv) Für das Vorhaben MD11 Winglet werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. v) Für das Vorhaben MD95 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2008 erfüllt. vi) Für das Vorhaben Druckkabinen werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. d) Beihilfe zugunsten von Avio: i) Für das Vorhaben GE90B werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. ii) Für das Vorhaben GE90 Growth werden der ausstehende Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückgezahlt. iii) Für das Vorhaben LPT PW308 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2013 erfüllt. e) Beihilfe zugunsten von Piaggio: i) Für das Vorhaben Falcon 2000 wird der Tilgungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2013 erfüllt. Artikel 3 (1)   Die sofortige Rückzahlung muss binnen zwei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung nach den nationalen Verfahren erfolgen, sofern diese eine sofortige und tatsächliche Umsetzung der Entscheidung ermöglichen. (2)   Die im Rahmen der sofortigen Rückzahlung angewandten Zinsen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (3)   Die Italienische Republik übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der von den Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfe zurückgezahlt wurde. (4)   Die Italienische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der Beihilfen nach Artikel 2 abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. (5)   Für diejenigen Beihilfen, deren Tilgungsplan sich über 2008 hinaus erstreckt, übermittelt Italien der Kommission jährlich einen von Rechnungsprüfern bestätigten Bericht über die von den Begünstigten geleisteten Zahlungen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. März 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 16 vom 22.1.2004, S. 2, und ABl. C 252 vom 12.10.2005, S. 10. (2)  Sache N 281/84, Schreiben SG(86)5685 vom 14.5.1986. (3)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (4)   ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2. (5)  Siehe Fußnoten 3 und 4. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (7)  Schreiben C(2004) 5009 der Kommission vom 10.12.2004. (8)  K(2005) 1813 endg. (9)   ABl. C 252 vom 12.10.2005, S. 10. (10)  Siehe Fußnote 4. (11)  Siehe Fußnote 3. (12)  Schreiben vom 27.3.1996, A/322247. (13)  Schreiben der Kommission D/54984 vom 30.11.2001, D/50557 vom 11.2.2002 und D/52819 vom 4.6.2002 und Schreiben Italiens A/30747 vom 1.2.2002, A/31921 vom 13.3.2002 und A/57170 vom 18.12.2002. Verfahren E 48/2001. (14)  Beschluss des CIPE vom 2. August 2002: „Direttive per gli interventi nel settore aerospaziale“. (15)  Siehe Fußnoten 3 und 4. (16)  Bei diesem Vorhaben wurden auch Zweifel daran geäußert, ob einige Aufgaben als industrielle Forschung angesehen werden können. (*1)  Vertrauliche Information zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates oder zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses. (17)  Um sie vom Vorhaben DO 328 basic zu unterscheiden. Die drei Vorhaben sind in der endgültigen Liste unter Randnummer 281, Tabelle 4, enthalten. (18)  Schreiben vom 20.2.2004. (19)  Den neuesten Informationen auf der Website des Unternehmens zufolge hält der italienische Staat 32,45 % der Aktien des Unternehmens, das an der Mailänder Börse notiert ist. Die übrigen Aktien sind im Besitz privater und institutioneller Anleger. (20)  Siehe Schreiben vom 20.2.2004. (21)  Schreiben SG(86) D/5685 vom 14.5.1986. (22)  Europäischer Wettbewerber von Agusta auf dem Hubschraubermarkt. (23)  Niemand hat abgestritten, dass die Darlehen zinslos gewährt wurden. (24)  Schreiben SG(86) D/5685 vom 14.5.1986. (25)  Artikel 3 in allen Zuwendungsbescheiden. (26)  Schreiben der Kommission C(2004)5009 vom 10.12.2004. (27)  Schreiben des Ministers für Produktionstätigkeiten Marzano vom 14.1.2005 an Kommissarin Kroes, das der Kommission mit Schreiben vom 19.1.2005 über die Ständige Vertretung Italiens zugeleitet wurde. (28)  Siehe insbesondere Ziffer 2.3 der zweiten Entscheidung. (29)  Schreiben vom 20.9.2004, eingegangen bei der Kommission am 22.9.2004. Dieses Dokument wurde anschließend an Italien weitergeleitet. (30)  Corte dei Conti „Indagine sulla promozione dello sviluppo tecnologico dell’industria aeronautica ed aumento dei livelli occupazionali nel settore di cui alla Legge 24 dicembre 1985, n. 808“. Damals abrufbar über die Website des Corte dei Conti unter der Adresse http://www.corteconti.it/Ricerca-e-1/Gli-Atti-d/Controllo-/Documenti/Sezione-ce1/Anno-2003/Secondo-co/allegati-d7/indagine-industria-aeronautica.doc_cvt.htm. (31)  Erlass des Ministers für Industrie, Handel und Handwerk vom 14. März 1988 (registriert beim Corte dei Conti am darauf folgenden 20. Juli unter Reg.-Nr. 11 Ind. Fg. 154). Den Anlagen verschiedener Jahresberichte an das Parlament über die Anwendung des Gesetzes zufolge lautet der Titel des Erlasses: „Criteri generali per modalità e tempi di erogazione, condizioni e modo di restituzione dei finanziamenti ex art. 3 della Legge 808 del 24 dicembre 1985 “. (32)  Unklar ist jedoch, auf welche Einzelfälle sich der Corte dei Conti bezieht und auf welcher Grundlage der Mittelwert berechnet wurde. (33)  Mit Ausnahme des als militärisch betrachteten Vorhabens. (34)  Italien hat am 22. Februar 2008 eine neue Anmeldung für die zukünftige Regelung eingereicht (N 101/08). (35)  Dieser Aspekt wurde zurückgestellt. (36)  Der in der zweiten Entscheidung genannte Erlass. (37)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (38)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (39)  Siehe beispielsweise Ziffer 4.7: „Die Vergabe einer Beihilfe für ein Einzelvorhaben im Rahmen einer von der Kommission genehmigten FuE-Beihilferegelung braucht grundsätzlich nicht notifiziert zu werden. Um aber die Vergabe von bedeutenden Beihilfen im Rahmen geeigneter Regelungen und die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können, verlangt die Kommission die vorherige Notifizierung jedes einzelnen Forschungsvorhabens mit Kosten von mehr als 25 Mio. ECU, für welches eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. ECU gewährt wird. Diese neue Notifizierungsvorschrift ist als zweckdienliche Maßnahme im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten in einer multilateralen Sitzung geprüft worden ist.“ (40)  Die italienischen Behröden gaben an, nicht die Absicht zu haben, auf Forderungen gegenüber den Beihilfeempfängern zu verzichten. Gleichzeitig lassen die Schreiben mit der Rückzahlungsaufforderung, auf die keine Maßnahmen folgten, in der Kombination mit neuen Beihilfen an dieselben Empfänger für neue Vorhaben darauf schließen, dass zumindest in einigen Fällen die erhaltenen Beihilfen aus Sicht der Empfänger nicht zurückgezahlt werden mussten. (41)  D. h. die Beihilfeintensitäten von 25 % und 50 % zuzüglich Aufschläge für vorwettbewerbliche Entwicklung und industrielle Forschung, die in den FuE-Gemeinschaftsrahmen vorgesehen sind. (42)  Einen ähnlichen Ansatz hat die Kommission in zwei Fällen angewandt, die ebenfalls FuE-Beihilfen für die Luftfahrtindustrie betrafen (C 27/06 und C 28/06). (43)  Festzustellen ist jedoch, dass in der gesamten Akte keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die italienischen Behörden die Absicht gehabt hätten, irgendein Vorhaben einzeln anzumelden, unabhängig von der Höhe oder vom Umfang der Finanzierungen. (44)  Sie nahm diejenigen aus, bei denen offensichtlich war, dass es sich um militärische Projekte handelte, entweder weil sie bereits im Rahmen des Verfahrens gewürdigt worden waren oder weil die öffentlich verfügbaren Informationen keinen Zweifel daran ließen. (45)  Vgl. Schreiben vom 5.5.2006. (46)  Abgesehen davon, dass sie dem Corte dei Conti zugeschrieben werden können. (47)  Anhand der Liste wird auch verständlich, dass Italien die Finanzausstattung der Regelung überwiegend für kleine Vorhaben verwendet hat. Dadurch lassen sich die Gesamtzahlen für die Finanzausstattung der Regelung mit der heute bekannten Zahl der großen Vorhaben in Einklang bringen. (48)  Siehe Randnummern 248-259. (49)  Die Zahlenangaben wurden bei allen Vorhaben aktualisiert. (50)  Da alle Vorhaben vor der Einführung des Euro genehmigt wurden, sind alle Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen und alle Rückzahlungspläne in italienischer Lira angegeben. In Tabelle 5 unter Randnummer 381 wird das Ergebnis der Würdigung in Euro angegeben. (51)  Zunächst Aeritalia, dann Alenia Aerospazio. (52)  Die Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfen wurden am 8. November 1988, 18. Dezember 1990, 18. Dezember 1991 und 21. Dezember 1991 angenommen. (53)  Siehe Beschreibung des von Alenia durchgeführten Vorhabens Falcon 2000. (54)  Wie weiter oben im Zusammenhang mit der in diesem Fall angewandten Methodik erläutert. Siehe Kapitel über die Art des Beihilfeinstruments unter den Randnummern 248-259. (55)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (56)  Gesetzesdekret Nr. 159 vom 1. Oktober 2007, mit Änderungen umgewandelt in Gesetz Nr. 222 vom 29. November 2007, veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (italienisches Amtsblatt) Nr. 279 vom 30.11.2007. (57)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed im Fall C-119/05, Ministero dell’Industria, del Commercio e dell’Artigianato gegen Lucchini SpA, vormals Lucchini Siderurgica. (58)  Siehe Urteil vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-119/05, Ministero dell’Industria, del Commercio e dell’Artigianato gegen Lucchini SpA, vormals Lucchini Siderurgica. Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.