Europäische Union

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0806. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enden Informationen über die beihilfefähigen Tätigkeiten und den Anreizeffekt. Die Konsequenzen der Anwendung der unter Randnummer 257 beschriebenen Methodik werden für alle Vorhaben angegeben. Tabelle 4 Liste der Vorhaben, die Gegenstand dieser Entscheidung sind Vorhaben Unternehmen Gegenstand Jahr A109 DEF Agusta Hubschrauber 1997 A109X Agusta Hubschrauber 1999 A119 Koala Agusta Hubschrauber 1997 DO328 Aermacchi Strukturkomponenten 1991 DO 328 EC Aermacchi Strukturkomponenten 1996 DO 328 Panels Aermacchi Strukturkomponenten 1996 ATR72 Alenia Strukturkomponenten von 1988 bis 1994 (5 Vorhaben) ATR 42 500 Alenia Strukturkomponenten 1992 MD11 LWRP J/S Alenia Strukturkomponenten 1996 Falcon 2000 Alenia Strukturkomponenten 1994 MD 11 Winglet Alenia Strukturkomponenten 1989 MD 95 Alenia Strukturkomponenten 1996 und 1998 GE90B Avio Triebwerk 1994 GE90 Growth Avio Triebwerk 1996 LPT PW308 Avio Triebwerk 1997 Falcon 2000 Piaggio Strukturkomponenten 1994 Kabinen Alenia Strukturkomponenten 1999 a)   Vorhaben A109 DEF, durchgeführt von Agusta (282) Das von Agusta durchgeführte Vorhaben betrifft einen Hubschrauber und besteht in der Entwicklung verschiedener Versionen des A109 zur Anpassung an verschiedene Antriebsaggregate, um den immer strengeren Sicherheits-, Flugleistungs- und Umweltschutzanforderungen zu entsprechen. Die Versionen D, E und F entsprechen den Versionen mit Triebwerken der Unternehmen Allison, Pratt & Whitney und Turbomeca. Nach Angaben Italiens sind die Versionen D und E nie entwickelt worden. (283) Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung genannt (Vorhaben Nr. 4). Die Investitionen wurden zwischen 1996 und 1998 getätigt. Im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung hat die Kommission Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert. (284) Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, so haben die italienischen Behörden ausführlichere Informationen zu den Aufgaben übermittelt. Zum einen stellt die Kommission fest, dass im Rahmen des Projekts mehrere Prototypen entwickelt wurden und dass die Versionen D und E weder beendet noch vermarktet wurden. (285) Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die direkter betroffenen Technologien — Triebwerk und Landwerk mit neuen Kufen — erst im Juni 2001 zertifiziert wurden. Nach Angaben Italiens müssen die Entwicklungen am Rotor noch in das Endprodukt integriert werden, auch wenn die Ergebnisse der FuE-Tätigkeiten positiv gewesen seien. (286) Die Abfolge der Ereignisse deutet darauf hin, dass die Beihilfen für das zwischen 1996 und 1998 durchgeführte FuE-Vorhaben es dem Unternehmen Agusta ermöglicht haben, neue Technologien einzuführen, mit einem Zeithorizont von mehr als 30 Monaten. Infolgedessen hätte die Beihilfe für das Unternehmen Agusta einen Anreizeffekt gehabt. (287) Die beihilfefähige Investition (49) belief sich auf 69 790 Mio. ITL (50). Der Betrag der Beihilfen, d. h. die Zinsen, auf die der Staat verzichtet hat, belief sich auf 24 450 Mio. ITL. Infolgedessen wurde die anfängliche Intensität der Beihilfen auf 35,03 % festgelegt, gegenüber einer theoretisch zulässigen Höchstintensität von 31 % nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996. Die Gesamtintensität hat die höchstzulässige Intensität von 31 % im Jahr 2004 erreicht. (288) Im Jahr 2007 muss Agusta somit den nicht zurückgezahlten Kapitalanteil (19 300 Mio. ITL) zuzüglich der in den Tilgungstabellen für dieses Jahr vorgesehenen 7 811 Mio. ITL sofort zurückzahlen. Zudem müssen ab 2005 Zinseszinsen gezahlt werden, die sich mit Stand vom 31. Dezember 2007 auf […] Mio. ITL belaufen. (289) Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe als mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar angesehen werden kann, da sie FuE-Tätigkeiten betraf und einen Anreizeffekt für das Unternehmen Agusta hatte, sofern das Unternehmen den ausstehenden Darlehensbetrag und die Zinseszinsen sofort zurückzahlt. b)   Vorhaben A109 X, durchgeführt von Agusta (290) Das Vorhaben betrifft einen Hubschrauber des Unternehmens Agusta. In der ersten Einleitungsentscheidung wird es als Vorhaben Nr. 2 bezeichnet. Die Kommission hat Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert. (291) Nach Angaben Italiens bezweckte das im Zeitraum 1999-2001 durchgeführte Vorhaben die Entwicklung eines völlig neuen Hubschraubers, der nach 2009 auf den Markt gebracht werden sollte. Das Gewicht des Hubschraubers sollte zwischen 3 und 3,5 t betragen, und er sollte zudem für Entwicklungen auf dem militärischen Markt eingesetzt werden. (292) Italien konnte nachweisen, dass der A109X von den Vorhaben A109DEF, A109 Power und A119 Koala vollkommen verschieden ist. Die wichtigsten technologischen Unterschiede betreffen den Fünfblattrotor, den Heckrotor und das Plankegelradgetriebe. (293) Hinsichtlich des Anreizeffekts hat Italien nachweisen können, dass das Vorhaben A109X ein neues Projekt ist, das planmäßig nicht vor 2009 abgeschlossen ist. Die Beihilfe habe es Agusta ermöglicht, FuE-Tätigkeiten zu unternehmen, die sehr marktfern und somit unter technologischen Gesichtspunkten riskant seien. (294) Die vom Unternehmen getätigten beihilfefähigen Investitionen betrugen 67 144 Mio. ITL. Die erhaltenen Beihilfen in Form von Zinsen, auf die der Staat verzichtet hat, beliefen sich auf 13 902 Mio. ITL, entsprechend einer Intensität von 20,70 %, die somit unter der zulässigen anfänglichen Höchstintensität von 33 % nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 liegt. (295) Der Tilgungsplan wurde jedoch geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beihilfen nicht wie vorgesehen gezahlt wurden und der Darlehensbetrag geringer war. Die Rückzahlungen für dieses Vorhaben werden entsprechend dem geänderten Plan bis 2018 geleistet. (296) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen für das fragliche Vorhaben mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind, da sie beihilfefähige FuE-Tätigkeiten betrafen und einen Anreizeffekt hatten, sofern der Tilgungsplan bis 2018 erfüllt wird. c)   Vorhaben A119 Koala, durchgeführt von Agusta (297) Das Vorhaben betrifft die Entwicklung eines Hubschraubers durch Agusta. Der A119 Koala ist die Utility-Version eines achtsitzigen einstrahligen Hubschraubers für den zivilen Markt. (298) Das Vorhaben wurde als Vorhaben Nr. 3 in die Liste der Vorhaben der ersten Einleitungsentscheidung aufgenommen. Im Rahmen dieser Entscheidung stellte die Kommission anhand der damals vorliegenden Informationen fest, dass das Vorhaben nicht der Anmeldepflicht unterlag und somit nicht in den Anwendungsbereich der ersten Entscheidung fiel. (299) Später hat sich herausgestellt, dass der Betrag der beihilfefähigen Investitionen und der Beihilfebetrag des Vorhabens eine Einzelanmeldung bei der Kommission erforderlich gemacht hätten. (300) Die Beihilfen wurden 1997 für beihilfefähige Investitionen im Zeitraum 1997-1999 in Höhe von 58 137 Mio. ITL gewährt. Die bezogene Beihilfe entspricht einer Intensität von 26,92 %, die unter der zulässigen anfänglichen Höchstintensität von 32 % nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 lag. (301) Die Rückzahlungen für das Vorhaben werden entsprechend dem Tilgungsplan bis 2009 geleistet. (302) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das von Agusta durchgeführte Vorhaben bezüglich des Hubschraubers A119 Koala mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar ist, sofern der Tilgungsplan eingehalten wird. d)   Vorhaben DO328, durchgeführt von Aermacchi (303) Das Vorhaben betrifft die Basisversion der DO328 und wurde von Aermacchi durchgeführt. Die DO328 ist ein Regionaltransportflugzeug und wurde von Dornier entwickelt. Aermacchi war für die Entwicklung von zwei Rumpfsegmenten und die Montage des gesamten Rumpfes zuständig; dieser bestand aus 13 Platten, die vom koreanischen Unternehmen Daewoo für Dornier gefertigt wurden. (304) Mit Hilfe des FuE-Vorhabens konnte Aermacchi das notwendige Know-how für die Entwicklung der beiden Segmente und die Montage des Rumpfes erwerben. Diese Tätigkeiten waren Neuland für das Unternehmen, das sich bis dahin auf militärische Ausbildungsflugzeuge konzentriert hatte. Die beihilfefähigen Tätigkeiten wurden 1990 und 1991 ausgeführt. (305) Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 10 bezeichnet. Im Rahmen dieser Entscheidung entschied die Kommission, keine Einwände gegen das Vorhaben zu erheben, da sie es auf der Grundlage der vorliegenden Informationen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hielt. (306) Die Informationen, die Italien im Rahmen des ersten Verfahrens vorgelegt hat, zeigen jedoch eindeutig, dass die erste Schlussfolgerung aufgrund der finanziellen Situation des Vorhabens geändert werden muss. (307) Nach den heute vorliegenden Informationen betrug die beihilfefähige Investition 60 722 Mio. ITL und die anfängliche Höchstintensität 43 %. (308) Bei den Rückzahlungen wurden jedoch mehrere Verspätungen verzeichnet, was auch von den italienischen Behörden eingeräumt wurde. Die nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässige Intensität von 43 % wurde bereits 1996 erreicht. Da die Höchstintensität erreicht wurde, muss Aermacchi den ausstehenden Darlehensbetrag in Höhe von 34 019 Mio. ITL sofort zurückzahlen. Weiterhin werden auf den von Aermacchi geschuldeten Betrag ab 1996 Zinseszinsen berechnet, die sich mit Stand vom 31. Dezember 2007 auf […] Mio. ITL belaufen. (309) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Vorhaben bezüglich der Basisversion der DO328 auf der Grundlage des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1986 als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden kann, sofern Aermacchi den ausstehenden Darlehensbetrag mit Zinseszinsen sofort zurückzahlt. e)   Vorhaben DO328 EC, durchgeführt von Aermacchi (310) Das Vorhaben von Aermacchi betraf die Entwicklung einer Langversion des von Dornier entwickelten Regionaltransportflugzeugs DO328. Die Langversion sollte den Transport von 40 bis 50 Personen ermöglichen. Das Projekt wurde offenbar nicht abgeschlossen, nicht zuletzt, weil das Unternehmen Dornier, später Dornier-Fairchild, abgewickelt wurde. Das Vorhaben wurde im Zeitraum 1995-1997 durchgeführt. (311) Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung genannt (Vorhaben Nr. 8). Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert. (312) Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass zur Verlängerung des Flugzeugs die Neukonstruktion ganzer Rumpfsektionen vorgesehen war, wobei versucht wurde, die Auswirkungen auf das Gewicht des Flugzeugs und auf die Projektkosten so weit wie möglich zu begrenzen. Im Rahmen des Vorhabens hat Aermacchi zwei Prototypen realisiert. (313) Was den Anreizeffekt anbelangt, haben die italienischen Behörden nachgewiesen, dass die Finanzierung für das Vorhaben (gemeinsam mit dem Vorhaben bezüglich der Rumpfplatten des DO328) einen beträchtlichen Anstieg der FuE-Ausgaben von Aermacchi ermöglichte. Im Zeitraum von 1993 bis 1999 (für beide Projekte) erreichten die Kosten für die beiden DO328-Projekte […] % der Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung. Italien hat ferner argumentiert, dass Aermacchi aufgrund seiner Spezialisierung auf den militärischen Bereich nicht gewohnt war, an zivilen Projekten zu arbeiten und erhebliche Anpassungen vornehmen musste, die weitere Investitionen erforderten. (314) Die beihilfefähigen Investitionen für das Vorhaben betrugen 66 360 Mio. ITL. Die anfängliche Höchstintensität, die von den italienischen Behörden bei Gewährung der Beihilfen festgelegt wurde, betrug 43,49 % (und lag damit unter dem höchstzulässigen Schwellenwert von 44 % des FuE-Gemeinschaftsrahmens von 1996). Der Tilgungsplan gibt an, dass diese Intensität 2010 erreicht sein wird, wenn der ausstehende Darlehensbetrag in voller Höhe an den Staat zurückgezahlt werden muss. (315) Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die Aermacchi für das Vorhaben DO328 gewährt wurden, mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind und dass die Zweifel an den beihilfefähigen FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt ausgeräumt wurden. Der Beihilfeempfänger Aermacchi muss bis 2010 den gesamten noch nicht zurückgezahlten Betrag zurückzahlen. f)   Vorhaben DO328 Panels, durchgeführt von Aermacchi (316) Dieses Vorhaben wurde von Aermacchi in der Zeit von 1993 bis 1999 durchgeführt und betraf die Entwicklung innovativer Konzepte, um Module verschiedener Längen für den Bau unterschiedlich langer Rümpfe zu schaffen und gleichzeitig die Entwicklungskosten zu senken. (317) Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 9 bezeichnet. Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert. (318) Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass das Projekt die Übertragung der Entwicklung der Rumpfplatten von Daewoo an Aermacchi und das Überprüfen und Überdenken des gesamten Vorhabens bezweckte. Das Vorhaben betraf zudem den Einsatz von Verbundwerkstoffen. (319) Was den Anreizeffekt anbelangt, konnten italienischen Behörden durch ausreichende Informationen über die FuE-Tätigkeiten von Aermacchi nachweisen, dass die Tätigkeiten des fraglichen Vorhabens für das Unternehmen vom Umfang und von der Technologie her neu waren. Die italienischen Behörden übermittelten zudem Informationen über die Entwicklung der FuE-Ausgaben von Aermacchi, wie im Rahmen des Vorhabens DO328 EC angegeben. (320) Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 51 480 Mio. ITL. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe betrug die anfängliche Intensität 42,30 % (und lag damit unter der nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 zulässigen Höchstintensität von 44 %). (321) Diese Intensität wurde 2006 erreicht, als die Gesamtintensität den Wert von 42,51 % erreichte. Zurückzuzahlen ist daher der gesamte ausstehende Darlehensbetrag von 54 454 Mio. ITL (umfassend die für 2007 geplanten 37 751 Mio. ITL und die nicht zurückgezahlten 16 703 Mio. ITL) einschließlich Zinseszinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007. (322) Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfen, die Aermacchi für das Vorhaben DO328 Panels gewährt wurden, mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind, da die Zweifel an den beihilfefähigen FuE-Tätigkeiten und an der Anreizwirkung ausgeräumt wurden, sofern Aermacchi den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag mit Zinseszinsen sofort zurückzahlt. g)   Vorhaben ATR72, durchgeführt von Alenia (323) Das Vorhaben von Alenia (51), das ein Regionaltransportflugzeug betraf, wurde in der ersten Einleitungsentscheidung genannt (Vorhaben Nr. 12). Die Kommission hatte nach den damals vorliegenden Informationen keine Zweifel geäußert. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es für die beihilfefähigen Kosten, die vom Unternehmen bestritten wurden, in den Folgejahren weitere Vorhaben bezüglich der ATR72 (52) gab. In der letzten Entscheidung über die Beihilfegewährung wurden die endgültigen Bedingungen für die verschiedenen Beihilfen zugunsten des Programms ATR72 festgelegt. (324) Das Vorhaben betrifft die Entwicklung von Strukturkomponenten für das Regionaltransportflugzeug, das vom Konsortium ATR, einem gemeinsamen Unternehmen zu je 50 % von Alenia Aeronautica und EADS, entwickelt wurde. (325) Die beihilfefähigen Investitionen für das Flugzeug ATR72 betrugen insgesamt 165 442 Mio. ITL. Die anfängliche Höchstintensität betrug 49 %. (326) Die gewährten Beihilfen überschritten diese Intensität jedoch. Rückzahlungen gab es zwar, doch sie waren unvollständig und nicht planmäßig. Die Zinsen müssen daher von dem Zeitpunkt an berechnet werden, zu dem die Gesamtintensität den im FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 vorgesehenen Höchstwert von 49 % erreicht hat, d. h. ab 1998. Das Unternehmen muss infolgedessen den nicht zurückgezahlten Betrag des Darlehens von 31 573 Mio. ITL sofort zurückzahlen. Zudem muss Alenia Zinseszinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007 zahlen. (327) Angesichts der vorliegenden neuen Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Alenia durchgeführten Vorhaben des Programms ATR72 als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden können, wenn Alenia den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt. h)   Vorhaben ATR42-500, durchgeführt von Alenia (328) Das Vorhaben wurde von Alenia durchgeführt und betrifft die Entwicklung der letzten Version des Regionaltransportflugzeugs ATR42, das bis zu 50 Personen transportieren kann. Das Vorhaben wurde in der ersten Einleitungsentscheidung nicht genannt. Die Beihilfen wurden 1994 gewährt. (329) Insgesamt betrugen die beihilfefähigen Investitionen 35 997 Mio. ITL. Die anfängliche Beihilfeintensität betrug 35,87 % (und lag damit unter der nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässigen Höchstintensität von 49 %). (330) Da bei den Rückzahlungen leichte Verspätungen verzeichnet wurden und die tatsächliche Beihilfeintensität den Berechnungen zufolge 47,75 % erreichte, muss infolge der Anwendung der Methodik der ausstehende Darlehensbetrag sofort zurückgezahlt werden. Zu der für 2007 bereits vorgesehenen Rückzahlung von 20 027 Mio. ITL kommt der Rest des nicht zurückgezahlten Betrags von 17 961 Mio. ITL. Zudem muss Alenia ab 2003 Zinseszinsen zahlen, die mit Stand vom 31. Dezember 2007 […] Mio. ITL betragen. (331) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das von Alenia durchgeführte Vorhaben bezüglich der ATR42-500 als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia das nicht zurückgezahlte Darlehen und die Zinseszinsen sofort und in voller Höhe zurückzahlt. i)   Vorhaben MD11 Lower Panels, durchgeführt von Alenia (332) Das Vorhaben von Alenia betrifft die Entwicklung und Einführung neuer Verfahren und Konzepte zur computergestützten Entwicklung von Strukturkomponenten, insbesondere für die Front- und die Heckpartie der MD11. Das Projekt wurde im Zeitraum 1996-97 durchgeführt. (333) Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 7 bezeichnet. Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert. (334) Angesichts der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die einzelnen Projektaufgaben beihilfefähige FuE-Tätigkeiten waren, da sie Entwicklungen und Verfahren im Zusammenhang mit Prototypen betrafen. (335) Was den Anreizeffekt anbelangt, so konnten die italienischen Behörden nachweisen, dass die Beihilfen es Alenia ermöglicht haben, seine Ausgaben für FuE-Tätigkeiten auf ein branchenübliches Maß anzuheben ([…]). Zudem hätten die Beihilfen es Alenia ermöglicht, zusätzliche Tätigkeiten durchzuführen. Schließlich hätten die Beihilfen es Italien zufolge ermöglicht, eine wesentliche technologische Verbesserung der Tätigkeiten von Alenia zu erreichen, was sich in einer Senkung des Nachbearbeitungs- und Neukonstruktionsaufwands bei den Panels und in einer Verkürzung der Montagezeiten niedergeschlagen habe. (336) Die geplante Investition betrug 69 711 Mio. ITL bei einer Beihilfeintensität von 30,32 %, die somit unter der nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 zulässigen Höchstintensität von 35 % lag. (337) Das Vorhaben wurde jedoch mit einem sehr eingeschränkten Anwendungsbereich durchgeführt, und die Investitionen betrugen 36 266 Mio. ITL. Die Intensität der Beihilfe belief sich auf 15,65 %. Das Kapital des Darlehens wurde 2002 in voller Höhe zurückgezahlt. (338) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen für das Vorhaben MD11 Lower Panels (MD11LWR) mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 vereinbar sind. j)   Vorhaben Falcon 2000, durchgeführt von Alenia (339) Das Vorhaben wurde von Alenia durchgeführt und betraf die Strukturkomponenten des Business JET Falcon 2000 von Dassault. Alenia hat am Rumpfhinterteil, an den Triebwerksgondeln, an den Triebwerksstielen und an der Tragflügelverkleidung gearbeitet. (340) Das Vorhaben, das in der ersten Einleitungsentscheidung nicht genannt wurde, wurde im Zeitraum 1991-1993 durchgeführt. (341) Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 30 520 Mio. ITL. Die auf dem vergünstigten Darlehen beruhende Beihilfeintensität betrug 38,16 % und lag damit leicht über der im Gemeinschaftsrahmen von 1986 vorgesehenen anfänglichen Höchstintensität von 37,5 %. (342) Da diese Höchstintensität von 37,5 % bereits 2006 erreicht wurde, muss Alenia sofort den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag von 11 605 Mio. ITL (entsprechend den für 2007 geschuldeten 5 725 Mio. ITL und den verbleibenden 5 880 Mio. ITL) zurückzahlen. Zudem muss Alenia Zinseszinsen in Höhe von […] Mio. ITL mit Stand vom 31. Dezember 2007 zahlen. (343) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die Alenia für das Vorhaben Falcon 2000 gewährt wurde, als mit dem EG-Vertrag und dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt. k)   Vorhaben MD11 Winglet, durchgeführt von Alenia (344) Dieses Projekt wurde von Alenia durchgeführt und betrifft die Entwicklung von Verfahren zur Berechnung und Charakterisierung neuer hochfester Werkstoffe und die Entwicklung fortgeschrittener Polymerisationsverfahren für Luftfahrtanwendungen. Zudem sah das Projekt die Anwendung dieser Technologien bei der Entwicklung einer Struktur zur Verringerung der durch die Flügelspitzen der MD11 verursachten Turbulenzen vor. (345) Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 11 bezeichnet. Nach den damals vorliegenden Informationen hatte die Kommission keine Zweifel an diesem Vorhaben geäußert. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Bedingungen der Darlehensgewährung mit den vorliegenden Informationen nicht übereinstimmten. (346) Das Projekt wurde im Zeitraum 1987-1989 durchgeführt. Die theoretisch zulässige Höchstintensität des Vorhabens betrug nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 41 %. Die beihilfefähigen Investitionen betrugen 21 826 Mio. ITL. (347) Die Beihilfeintensität des ab 1990 ausgezahlten Darlehens betrug jedoch 48,63 %. Die Höchstintensität von 41 % wurde 1995 erreicht, dem Jahr, in dem die Schulden hätten zurückgezahlt werden müssen und ab dem die Zinsen berechnet werden. Alenia ist somit verpflichtet, den nicht zurückgezahlten Betrag von 4 236 Mio. ITL zurückzuzahlen und Zinsenszinsen zu zahlen, die mit Stand vom 31. Dezember 2007 […] Mio. ITL betragen. (348) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass das Vorhaben MD11 Winglet als mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar angesehen werden kann, sofern Alenia den ausstehenden Darlehensbetrag sofort zurückzahlt und die Zinseszinsen zahlt. l)   Vorhaben MD95, durchgeführt von Alenia (349) Dieses Vorhaben von Alenia betrifft die Entwicklung und Einführung neuer Verfahren und Konzepte für die computergestützte Entwicklung großer Flugzeugstrukturkomponenten. Es umfasste außerdem die Prüfung der Verfahren und Konzepte, die im Werk Nola (in der italienischen Region Kampanien) entwickelt wurden. (350) Die Projekttätigkeiten wurde im Zeitraum 1996-1999 durchgeführt. Das Vorhaben wird in der ersten Einleitungsentscheidung als Vorhaben Nr. 5 bezeichnet. Die Kommission hatte Zweifel an der Einstufung der FuE-Tätigkeiten und am Anreizeffekt geäußert. (351) Was die FuE-Tätigkeiten anbelangt, so haben die italienischen Behörden nachgewiesen, dass Alenia in neue Computerprogramme und Berechnungsverfahren zur Anwendung bei Prototypen investiert hat. Die Tätigkeiten betrafen zudem den vergleichenden Ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.