Europäische Union

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0806. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men Markt überprüfen. (207) Zum Zweiten wird die Kommission den Anwendungsbereich dieses Verfahrens sowie die entsprechende Verfahrensgrundlage klarstellen. (208) Zum Dritten wird die Kommission bewerten, ob die im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel ausgeräumt werden können. (209) Zum Vierten wird die Entscheidung eine Liste der Vorhaben enthalten, für die sie gilt, und anhand der vorliegenden Informationen ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt würdigen und die Bedingungen nennen, die anzuwenden sind, damit ihre Vereinbarkeit gegeben ist. (210) Schließlich wird die Kommission ihre eigenen Schlüsse zu den Einzelvorhaben ziehen und erläutern, warum diese Schlussfolgerungen nicht die beiden Hubschrauber betreffen, deren militärischer Charakter im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung bezweifelt wurde. 14.1.   Vorliegen von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und den geltenden Gemeinschaftsrahmen (211) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag stellt eine Maßnahme eine Beihilfe dar, wenn sie durch die Gewährung staatlicher Mittel bestimmte Unternehmen begünstigt und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, indem sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. (212) Wie sowohl in der ersten als auch in der zweiten Einleitungsentscheidung angegeben, stellen die fraglichen Maßnahmen Beihilfen dar. Diese Würdigung wurde weder von Italien noch von anderen Verfahrensbeteiligten bestritten. (213) Die im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährten Darlehen sind eindeutig selektiv, da nur die Unternehmen der Luftfahrtindustrie davon profitieren. (214) Die fraglichen Darlehen werden aus Mitteln des Staatshaushalts gewährt und enthalten somit staatliche Mittel. (215) Die Darlehen sind zinsfrei, so dass sie den Unternehmen, denen diese Darlehen gewährt werden, gegenüber Unternehmen, die ihre Vorhaben zu marktüblichen Bedingungen finanzieren müssen, einen Vorteil verschaffen. Der Vorteilsfaktor eines zinsfreien Darlehens berechnet sich, indem die Differenz zwischen den Zinsen, die ein Unternehmen für ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen bezahlen würde, und dem vergünstigten Zins, der im vorliegenden Fall gleich Null ist, berücksichtigt wird. Daher wird das Darlehen immer nach dem bei Darlehensgewährung festgelegten Tilgungsplan zurückgezahlt und die Beihilfe als die Summe der Zinsen berechnet, auf die der Staat verzichtet. (216) In den meisten Fällen betreffen die Vorhaben Produkte (Hubschrauber, Kleinflugzeuge und manchmal Teile größerer Flugzeuge), bei denen ein intensiver innergemeinschaftlicher Handel herrscht. (217) Die Beihilfen, die Italien im Rahmen des Gesetzes 808/1985 für FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie gewährt hat, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (218) Italien und die anderen Verfahrensbeteiligten sind sich zudem einig, dass die Vereinbarkeit mit dem Vertrag auf der Grundlage der Regeln geprüft werden muss, die die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag auf Beihilfen für FuE-Vorhaben betreffen. (219) Die fraglichen Beihilfen müssen als rechtswidrig angesehen werden, weil sie von Italien nicht angemeldet wurden. (220) Wie im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen von 2006“) (37) im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (38) eindeutig angegeben wird, wendet die Kommission im Fall nicht angemeldeter Beihilfen an: — den Gemeinschaftsrahmen von 2006, wenn die Beihilfen nach seinem Inkrafttreten gewährt wurden; — in allen übrigen Fällen den Gemeinschaftsrahmen, der bei der Gewährung der Beihilfe galt. (221) Infolgedessen wendet die Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit der Vorhaben mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag je nach Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen den FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 bzw. den FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1996 an. 14.2.   Gegenstand der Entscheidung (222) Diese Entscheidung ist auf die Einzelbeihilfen beschränkt, die Italien im Rahmen des Gesetzes 808/1985 für zivile FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie gewährt hat. (223) Sie betrifft zunächst die sechs Vorhaben, an denen die Kommission in der ersten Einleitungsentscheidung bestimmte Zweifel geäußert hat. (224) Weiterhin betrifft sie die anderen, in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben, da die im Anschluss daran eingegangenen Informationen eine andere Würdigung ermöglichen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung als Einzelbeihilfe. (225) Zum Dritten betrifft die Entscheidung weitere Einzelbeihilfen, die Italien für Vorhaben gewährt hat, die die Schwellenwerte der FuE-Gemeinschaftsrahmen von 1986 und 1996 für die Anmeldung überschritten. Diese Vorhaben waren der Kommission zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung nicht bekannt. Einige wurden in der zweiten Entscheidung als mögliche nicht angemeldete Einzelbeihilfen genannt. (226) Man kann nicht — wie dies Italien tut — argumentieren, dass ein Prüfverfahren von Beginn an alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Vorhaben nennen müsse, da der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Zahl der Vorhaben, die darunter fallen könnten, nicht unbedingt bekannt ist. (227) Die vorliegende Entscheidung betrifft Einzelanwendungen einer Regelung, die Italien einzeln hätte anmelden müssen, aber nicht angemeldet hat. Die Tragweite der unterlassenen Anmeldung ist auch deshalb ganz außerordentlich, weil Italien mehr als zehn Jahre lang keines der Vorhaben angemeldet hat. Aufgrund der fortgesetzten Nichtbeachtung der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Anmeldepflicht und angesichts der Stellungnahmen Dritter und der vorliegenden Informationen hat die Kommission in der zweiten Einleitungsentscheidung ganz klar angegeben, dass das Verfahren alle Einzelvorhaben betrifft, die unter die Regelung fallen und einzeln hätten angemeldet werden müssen. (228) In der zweiten Einleitungsentscheidung wurde kein besonderes Datum festgelegt, ab dem die einzelnen nicht angemeldeten Beihilfen als unter den Gegenstand des Verfahrens fallend und als Einzelanwendungen des Gesetzes 808/1985 angesehen werden müssen. Die italienischen Behörden haben dem Beihilfeempfänger jedenfalls häufig gestattet, die Beihilfen nicht in voller Höhe zurückzuzahlen, und dies ist als Gewährung neuer Beihilfen anzusehen. (229) Hinzuweisen ist auf die Höhe der einzelnen Beihilfen, die bestimmte Schwellenwerte im Hinblick auf die Überwachung staatlicher Beihilfen überschritten. Der Gemeinschaftsrahmen von 2006 gibt ganz klar, an, dass zur zielgenaueren Ausrichtung der Überwachungstätigkeit der Kommission Einzelbeihilfen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, eingehend bewertet werden müssen. Mit dieser eingehenden Würdigung soll gewährleistet werden, dass hohe Beträge der FuEuI-Beihilfen an ein und denselben Empfänger den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern das gemeinsame Interesse fördern. (230) Im betrachteten Zeitraum wurden die Schwellenwerte für die Einzelanmeldung geändert. Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1986 galten sie für Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 20 Mio. ECU. (231) Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 mussten Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 25 Mio. ECU, die Beihilfen von mehr als 5 Mio. ECU erhielten, bei der Kommission einzeln angemeldet werden (39). (232) Zur Notwendigkeit, in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag die betroffenen Einzelvorhaben genau, präzise und konkret zu nennen, stellt die Kommission Folgendes fest: (233) Sie hat ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet und dabei 13 Vorhaben genau genannt. Nach den damals vorliegenden Informationen hat sie an sechs Vorhaben Zweifel geäußert und gegen sieben Vorhaben keine Einwände erhoben. (234) Es ist jedoch deutlich geworden, dass zum einen das von Italien eingesetzte Beihilfeinstrument und zum anderen seine Anwendung, die durch verspätete Rückzahlungen gekennzeichnet ist, eine andere Würdigung der dreizehn Vorhaben bedingen. Italien erkennt an, dass die Informationen, die der Kommission damals vorlagen, nicht richtig waren und nicht den tatsächlichen Bedingungen der gewährten und nicht ordnungsgemäß zurückgezahlten Beihilfen entsprachen. (235) Zudem hat sich herausgestellt, dass weitere Fälle von Italien nicht einzeln angemeldet wurden, obwohl die FuE-Gemeinschaftsrahmen und die Entscheidung von 1986 eindeutige Angaben dazu enthielten. (236) Auch hat sich gezeigt, dass die Rückzahlungen bei den meisten in dieser Entscheidung gewürdigten Fällen nicht nach dem ursprünglichen Zeitplan erfolgten, sondern dass im Gegenteil Verzögerungen zugelassen wurden, die sich für die Beihilfeempfänger in großzügigeren Bedingungen niederschlugen. Diese neuen und großzügigeren Bedingungen entsprechen neuen Beihilfen. (237) Somit betrifft das Verfahren eine Zahl von Vorhaben, mit denen rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden. 14.3.   Im Rahmen der ersten Einleitungsentscheidung geäußerte Zweifel (238) Die Kommission konnte die von Italien vorgelegten Informationen zu den beihilfefähigen Kosten und zum Anreizeffekt für die sechs in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Programme, die nun in der Liste der Vorhaben enthalten sind (siehe Randnummer 281, Tabelle 4), prüfen. (239) Die Kommission konnte überprüfen, dass die Kosten bei jedem Vorhaben der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung entsprachen. (240) Die Kommission konnte den Anreizeffekt der Beihilfen für jedes der sechs Vorhaben überprüfen. Die Würdigung erfolgte unter Berücksichtung des Zeitraums seit der Entscheidung Italiens über die Gewährung der Beihilfen. (241) Andererseits hat sich jedoch, wie unter den Randnummern 105 bis 122 angegeben, gezeigt, dass andere wesentliche Aspekte der Beihilfen, insbesondere das Beihilfeinstrument, nicht eindeutig definiert waren und es der Kommission nicht ermöglichten, sich abschließend zu ihrer Vereinbarkeit zu äußern. Vor der Würdigung der Einzelvorhaben müssen daher die vorliegenden Informationen zu weiteren Zweifeln, die im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung geäußert wurden, geprüft werden. 14.4.   Im Rahmen der zweiten Einleitungsentscheidung geäußerte Zweifel (242) Um die im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfen abschließend bewerten zu können, müssen zunächst alle vorliegenden Informationen über die Änderung der Regelung, einschließlich der Rechtsgrundlage und der Haushaltsänderungen, geprüft werden. (243) Darüber hinaus müssen die Art des Beihilfeinstruments und die Durchführung der Zuwendungsbescheide gewürdigt werden. (244) Zum Dritten muss eine Liste der von Italien nicht angemeldeten Einzelvorhaben erstellt und müssen die finanziellen Bedingungen jedes Vorhabens bewertet und erforderlichenfalls die Rückzahlungsbedingungen gemeinsam mit den Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen überprüft werden. (245) Ein gesondertes Kapitel befasst sich schließlich mit der Würdigung der Informationen über die beiden Hubschrauber, die als militärische Hubschrauber bezeichnet wurden, unter den Randnummern 399-408. 14.4.1.   Änderung der Regelung (246) Nach derzeitigem Stand hat die Kommission ein genaues Bild von den Änderungen der Regelung insgesamt. (247) Die von Italien übermittelten Informationen über die Gesamtfinanzierung der Vorhaben waren ausreichend und vermittelten der Kommission eine allgemeine Vorstellung. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die fragliche Regelung von Italien zur Finanzierung sowohl ziviler als auch militärischer Vorhaben eingesetzt wurde. Die Angaben zur Gesamtfinanzierung wären daher irreführend, wenn sie so interpretiert würden, als ob sie von Italien nur zur Unterstützung ziviler FuE-Vorhaben in der Luftfahrtindustrie eingesetzt worden wären. 14.4.2.   Art des Beihilfeinstruments (248) Was die Art des Beihilfeinstruments anbelangt, so hat Italien eine vollständige Dokumentation zu den Vorhaben übermittelt, die es gemäß den Schwellenwerten der damals jeweils geltenden FuE-Gemeinschaftsrahmen einzeln hätte anmelden müssen. (249) Italien bezeichnete das Beihilfeinstrument als „hybrid“, da es in einem vergünstigten Darlehen bestand, dessen Tilgungsplan von den Umsatzprognosen des entwickelten Produkts abhängig war. Nach Angaben Italiens habe es sich um feste Tilgungspläne gehandelt. (250) Die vergünstigten Darlehen wurden auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Referenzzinssatzes zuzüglich eines Agios gewährt. (251) Die italienischen Behörden haben für jedes Vorhaben zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine theoretische Höchstintensität der Beihilfe festgelegt, die anhand der beihilfefähigen Kosten und unter Berücksichtigung etwaiger Aufschläge berechnet wurde. (252) In einigen Fällen wurde diese Intensität jedoch nicht eingehalten und die Beihilfe dem Empfänger zu günstigeren Bedingungen gewährt, mit einer Intensität, die die nach den FuE-Gemeinschaftsrahmen zulässige Beihilfehöchstintensität überstieg. (253) Zudem wurden die Tilgungspläne in der Praxis häufig nicht eingehalten, und dies auf zwei verschiedene Arten. Zum einen erfolgten die Zahlungen an die Empfänger gegenüber den ursprünglichen Plänen verspätet, entweder weil das Projekt in Verzug geraten war oder weil der Staat die Zahlungen zu spät veranlasste. In einigen Fällen war die Beihilfeintensität daher geringer als ursprünglich festgelegt. (254) Von größerer Bedeutung ist jedoch, dass in vielen Fällen die Rückzahlungen nicht nach den ursprünglichen Plänen erfolgten. Infolgedessen stieg die anfängliche Beihilfeintensität in vielen Fällen, da den Empfängern durch die Möglichkeit verspäteter Rückzahlungen eine zusätzliche Vergünstigung zuteil wurde. (255) Italien hat der Kommission mehrere Schreiben übermittelt, die Rückzahlungsaufforderungen enthielten und an die Begünstigten gesandt worden waren; diese Schreiben zeigten natürlich nur begrenzt Wirkung. In einigen Fällen hat ein Empfänger mehrere Schreiben zu demselben Projekt erhalten, ohne dass darauf Maßnahmen zur tatsächlichen Rückzahlung folgten, aber auch ohne Rückforderungsmaßnahmen seitens des Staates (40). (256) Schlussendlich weisen die gewährten Beihilfen zwei potenzielle Probleme auf: a) eine anfängliche Beihilfeintensität, die in einigen Fällen die höchstzulässige Intensität überschritt, und b) eine unzureichende Rückzahlung, die zu einem weiteren Anstieg dieser Intensität führte. (257) In Zusammenarbeit mit Italien hat die Kommission eine Methodik festgelegt, mit der beide Probleme gelöst werden können. Zunächst wurde für jedes Vorhaben die Höchstintensität festgelegt, bei der es sich entweder um die theoretische Höchstintensität (41) oder die anfängliche Intensität handelte, je nachdem, welcher Wert niedriger war. War die anfängliche Intensität niedriger, bedeutete dies, dass der Betrag der gewährten Beihilfen einen ausreichenden Anreizeffekt hatte, um das Unternehmen zum Einstieg in das Vorhaben zu bewegen. Jede Erhöhung der Intensität in Bezug auf den anfänglich festgelegten Wert ist als neue Beihilfe zu betrachten. (258) Anschließend wurde die Gesamtbeihilfeintensität berechnet. In dem Jahr, in dem die Gesamtbeihilfeintensität die gemäß Randnummer 257 festgelegte Höchstintensität erreicht, muss der Empfänger das gesamte nicht zurückgezahlte Darlehenskapital zurückzahlen. Sollte die Höchstintensität bereits vorher erreicht worden sein, würden auf das nicht zurückgezahlte Darlehen für die Jahre bis zur vollständigen Darlehensrückzahlung Zinsen mit Zinseszinsen berechnet. Der Zinssatz entspricht dem Referenzzinssatz des Jahres, in dem die Höchstintensität erreicht wurde, und somit jedes Jahres weiterer Verzögerung. (259) Die festgelegte Methodik gewährleistet die Einhaltung der in den FuE-Gemeinschaftsrahmen festgelegten Höchstintensitäten (42). 14.4.3.   Liste der nicht angemeldeten Vorhaben (260) Das gemeinsame und richtige Verständnis des Beihilfeinstruments ermöglichte es, die Liste der Vorhaben festzulegen, die Italien einzeln hätte anmelden müssen. Wenn eine Beihilfe in Form eines zinsvergünstigten Darlehens gewährt wird, ist der Betrag der Zinsen relevant, auf die der Staat verzichtet. Angesichts der relativen Ungewissheit hinsichtlich der Art des Beihilfeinstruments hatte nicht einmal Italien eine genaue Vorstellung davon, welche Projekte einzeln hätten angemeldet werden müssen (43) oder in die nachträglich erstellte Liste der Projekte, die anmeldepflichtig gewesen wären, aufgenommen werden müssten. (261) Zur Aufstellung der Liste mussten mehrere Auskunftsersuchen übermittelt werden. (262) Zunächst stritt Italien ab, außer den in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Einzelvorhaben weitere Einzelvorhaben nicht angemeldet zu haben. Später räumte es ein, dass die Liste der nicht angemeldeten Vorhaben länger sei und legte alle erforderlichen Informationen und Nachweise vor. (263) Die Festlegung der Liste der nicht angemeldeten Vorhaben ist aus mehreren Gründen schwierig. (264) Zunächst ist festzustellen, dass die Regelung seit 1986 angewandt wurde. (265) Zweitens ist die Zahl der betroffenen Vorhaben zwangsläufig hoch. Mit den Vorhaben, die nicht einzeln anmeldepflichtig waren, wurden im Bezugszeitraum weit mehr als hundert Vorhaben finanziert. (266) Drittens haben die vielen militärischen Vorhaben in der Liste für noch mehr Verwirrung gesorgt. Die Kommission stellt fest, dass auch im Bericht des Corte dei Conti ein gewisses Durcheinander bezüglich der Art der Vorhaben herrscht. (267) Die vorliegenden Informationen über die finanzierten Vorhaben waren bruchstückhaft und oft wirr, nicht zuletzt deshalb, weil die Berichte der Regierung an das italienische Parlament eine Liste zukünftiger Vorhaben statt der tatsächlich finanzierten Vorhaben enthielten. (268) Weitere Listen wurden vom beteiligten Dritten vorgelegt, andere von der Kommission selbst erwähnt, beispielsweise die dreizehn Vorhaben aus der ersten Einleitungsentscheidung und die Liste der Vorhaben aus der zweiten Einleitungsentscheidung. (269) Der Bericht des Corte dei Conti enthielt keine Liste der Vorhaben, sondern nur allgemeine Zahlen, Schaubilder und Tabellen. Die auf der Website des Corte dei Conti im Jahr 2005 verfügbare Word-Version des Dokuments ermöglichte es jedoch nicht, anhand der allgemeinen Schaubilder genauere Daten zu extrapolieren. (270) In sein Schreiben vom 11. November 2005 hat der beteiligte Dritte diese letzten Daten aufgenommen. In ihrem Auskunftsersuchen vom 23. Mai 2006 hat die Kommission den überwiegenden Teil (44) der Vorhaben aus der vom anonymen beteiligten Dritten vorgelegten Liste dazu genutzt, Italien darauf hinzuweisen, dass es höchstwahrscheinlich noch weitere nicht angemeldete Vorhaben gab, zu denen Italien nicht die verlangten Informationen vorgelegt hat. (271) Italien hat bestritten (45), dass die Liste des beteiligten Dritten dem Corte dei Conti zugeschrieben werden könne und dies damit begründet, dass die Liste eine Extrapolation aus dem Informationssystem des Corte durch eine anonyme Person sei. Daher sei es den italienischen Behörden zufolge falsch, die Liste dem Corte zuzuschreiben, da sie das Ergebnis einer Manipulation durch Dritte gewesen sei. Da die Liste verschiedene Fehler und Ungenauigkeiten enthalte, sei es nicht richtig, sie dem Corte dei Conti zuzuschreiben. (272) Da Italien schließlich beschlossen hat, eine vollständige Liste der anmeldepflichtigen Einzelvorhaben vorzulegen, muss sich die Kommission nicht zur Zuverlässigkeit der zuvor erhaltenen Informationen äußern (46). (273) Die Diskussionen über die Liste der nicht angemeldeten Vorhaben waren im Allgemeinen schwierig; nach zwei Jahren konnten die italienischen Behörden und die Kommission jedoch eine gewisse Zahl von Vorhaben bestimmen, die Italien nicht angemeldet hatte. (274) Wie in der zweiten Einleitungsentscheidung verlangt, hat Italien zudem eine Liste der Vorhaben unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung vorgelegt, die nach dem 20. November 2002 genehmigt wurden. Die Kommission kommt im Hinblick auf diese Liste zu diesem Schluss, dass sie zum einen dem Gesamtfinanzrahmen des Gesetzes 808/1985 im betrachteten Zeitraum entspricht und zum anderen tatsächlich Vorhaben unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung betrifft (47). 14.5.   Würdigung der endgültigen Liste der zivilen Vorhaben (275) Die Liste der Einzelvorhaben, die Italien nicht bei der Kommission angemeldet hat, umfasst 17 Projekte. (276) Die Liste umfasst die Vorhaben, bei denen die Kommission in der Lage ist, ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag abschließend zu bewerten. Zukünftigen Maßnahmen der Kommission zu anderen nicht angemeldeten Vorhaben, die ihr derzeit nicht bekannt sind, oder zu Vorhaben, die ihr zwar bekannt sind, über die ihr aber keine ausreichenden Informationen für eine Entscheidung oder nur unvollständige Informationen vorliegen oder bei denen der Anmeldeschwellenwert gegenwärtig unterschritten wird, wird damit jedoch nicht vorgegriffen. Neue Informationen könnten zu einer Änderung der Würdigung führen. (277) Für jedes Vorhaben liegen der Kommission der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung festgelegte ursprüngliche Finanzierungs- und Rückzahlungsplan sowie der Stand der tatsächlichen Zahlungen des Staates und der tatsächlichen Rückzahlungen der Beihilfeempfänger vor. Die Pläne beinhalten die nach der oben beschriebenen Methodik vorgenommenen Korrekturen (48). (278) Ausgehend von den vorliegenden Informationen über die Vorhaben und unter Berücksichtigung dessen, dass alle Vorhaben Einzelanwendungen derselben Beihilferegelung sind, zweifelt die Kommission nicht daran, dass mit der Beihilfe Tätigkeiten unterstützt werden sollten, die nach den Definitionen der FuE-Gemeinschaftsrahmen als FuE-Tätigkeiten einzustufen sind. (279) Zum Anreizeffekt stellt die Kommission vor allem fest, dass sich die Beihilfe nach Ziffer 8 Absatz 2 des Gemeinschaftsrahmens von 1986 nur in einer Förderung zusätzlicher Anstrengungen auf diesem Gebiet über die Tagesgeschäfte der Unternehmen hinaus auswirken musste oder aber außergewöhnlichen Erfordernissen entsprechen musste, für welche die eigenen Mittel des Unternehmens zu begrenzt waren. Unter Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens von 1996 wird der Anreizeffekt anhand von quantifizierbaren Faktoren und anderen wichtigen Faktoren, die vom Mitgliedstaat genannt werden, als gegeben angesehen, wenn dieser nachweisen kann, dass das FuE-Vorhaben ohne die Beihilfe nicht durchgeführt worden wäre oder weniger ambitioniert ausgefallen wäre oder nicht in der derselben Zeit hätte durchgeführt werden können. (280) Der Kommission liegen keine Angaben vor, die sie am Anreizeffekt der fraglichen Beihilfen zweifeln lassen. Die Beihilfen haben es den Empfängern ermöglicht, zusätzliche, über ihre üblichen Forschungstätigkeiten hinausgehende Anstrengungen zu unternehmen und FuE-Vorhaben durchzuführen, die sie aus reinen Eigenmitteln nicht hätten durchführen können. Im Einklang mit der Würdigung ähnlicher Vorhaben in der Luftfahrtindustrie stellt die Kommission zudem fest, dass die Beihilfen es den Empfängern ermöglicht haben, riskante Vorhaben durchzuführen, die sie nicht allein hätten finanzieren können. Schließlich stellt die Kommission fest, dass es sich in den meisten Fällen um internationale Vorhaben handelt, die zusätzliche Kooperationsanstrengungen erfordern. (281) Im Folgenden wird jedes Vorhaben mit den beihilfefähigen Gesamtkosten und dem erhaltenen Beihilfebetrag beschrieben. Für die sechs Vorhaben, an denen in der ersten Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert wurden, umfasst die Würdigung außerdem die vorlieg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.