Europäische Union

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0806. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Meinung. (137) Als sie hierzu befragt wurden, erklärten die italienischen Behörden, dass die von den Dritten übermittelten Zahlen teilweise falsch seien. Die Berichte, die der beteiligte Dritte als seine wichtigste Quelle zitiert habe, hätten nur Annahmen für mögliche zukünftige Beihilfen enthalten. Nicht alle FuE-Vorhaben, die in diesem Bericht in Betracht gezogen worden seien, seien tatsächlich durchgeführt worden. Zudem hätten einige der durchgeführten Vorhaben keine oder eine geringere als die in den Berichten ursprünglich vorgesehene Beihilfe erhalten. Bei einigen Vorhaben habe es sich schließlich um militärische Projekte gehandelt. (138) Weiterhin hat die Kommission Kenntnis von zwei Vorhaben (AB139 und BA609) erhalten und insbesondere bezweifelt, ob diese Vorhaben wirklich — wie von den italienischen Behörden erklärt — als militärische Vorhaben einzustufen sind. (139) Zusammenfassend hat die Kommission, da die vorliegenden Informationen nicht erschöpfend waren und der Kommission bestimmte Dokumente und Informationen bekannt wurden, die neue Fragen aufwarfen, entschieden, den Anwendungsbereich des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auszuweiten (mit der „zweiten Einleitungsentscheidung“). (140) In der zweiten Einleitungsentscheidung hat die Kommission im Wesentlichen drei Zweifel geäußert. (141) Der erste betraf die Art des Beihilfeinstruments, d. h. ob der Kapitalanteil der Darlehen gemäß dem Gesetz 808/1985 stets in voller Höhe zurückgezahlt wurde. (142) Zudem bezweifelte die Kommission ernsthaft, dass die italienischen Behörden alle Einzelvorhaben angemeldet haben, die den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschritten, und zwar sowohl im Rahmen der ersten Entscheidung von 1986 als auch im Rahmen der von Italien 1996 verabschiedeten zweckdienlichen Maßnahmen. (143) Schließlich bezweifelte die Kommission ernsthaft, dass die Vorhaben AB139 und BA609, wie von den italienischen Behörden behauptet, als militärische Vorhaben anzusehen sind. (144) In der zweiten Einleitungsentscheidung wurde eindeutig festgestellt, dass, obwohl das ursprüngliche Prüfverfahren nur sechs Vorhaben betraf und die Stellungnahmen Dritter im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt wurden, offensichtlich war, dass die dadurch aufgekommenen neuen Zweifel nicht nur die sechs Fälle betrafen. (145) Diese Zweifel betrafen die gesamte Anwendung des Gesetzes 808/1985. Sie betrafen somit alle Einzelanwendungen dieses Gesetzes und demzufolge auch jeden einzelnen der 13 Fälle (33), einschließlich derjenigen, die für nicht anmeldepflichtig gehalten wurden, und derjenigen, gegen die die Kommission in ihrer Entscheidung vom 1. Oktober 2003 keine Einwände erhoben hat. (146) Von der zweiten Einleitungsentscheidung nicht betroffen waren Einzelvorhaben unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung, jedoch mit folgender Ausnahme. Die Zweifel der Kommission betrafen in der Tat die Anwendung des Gesetzes 808/1985 einschließlich aller einzelnen Entscheidungen über die Gewährung einer Beihilfe unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung, die nach dem 22. November 2002 angenommen wurden. (147) Schließlich wurde in der zweiten Einleitungsentscheidung eindeutig angegeben, dass der Anwendungsbereich auf Einzelbeihilfen für zivile Vorhaben beschränkt war. (148) Die Kommission hat bemerkt, dass sie in dieser Phase ihrer Prüfung davon ausgegangen ist, dass Vorhaben, die darin bestehen, ein militärisches Produkt zu ändern, um es für zivile Einsatzzwecke anzupassen, als zivile Vorhaben angesehen werden müssten. 11.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS ZUR ZWEITEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG a)   Zum Verfahren (149) Zum einen stellte Italien klar, dass es seine Stellungnahmen gemeinsam mit Finmeccanica vorlegt. (150) Italien hat bemerkt, dass die Kommission in der zweiten Entscheidung anerkenne, dass die mit dem Gesetz 808/1985 eingeführte Beihilferegelung eine bestehende Beihilfe darstelle, weil sie von der Kommission 1986 und ein weiteres Mal 2002 genehmigt worden sei. (151) Italien hat bemerkt, dass die zweite Entscheidung auf Artikel 16 der Verordnung oder auf Artikel 13 der Verfahrensverordnung beruhte. (152) Italien hat daher erklärt, dass es die Bezeichnung „missbräuchliche Anwendung der Beihilfe“ nicht billige, da dieser Begriff nur die unsachgemäße Verwendung der Beihilfe durch den Empfänger betreffe. Italien zufolge seien alle im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen für den ursprünglich vorgesehenen Zweck verwendet worden. Italien weist diese Bezeichnung vor allem im Hinblick auf die nach dem 20. November 2002 gewährten Einzelbeihilfen zurück. (153) Wenn die Kommission jede im Rahmen der Regelung gewährte Beihilfe einzeln hätte prüfen wollen, hätte sie dies Italien zufolge im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung der bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag tun müssen. (154) Zu der Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, schrieb Italien, dass diese Möglichkeit nach der Verfahrensverordnung ausgeschlossen sei, es sei denn, diese Fälle würden genau, präzise und konkret genannt. (155) Abschließend bemerkte Italien zu den Verfahrensaspekten, dass die zweite Einleitungsentscheidung aufgrund des Fehlens einer eindeutigen Definition ihres Anwendungsbereichs eine Situation der Rechtsunsicherheit geschaffen habe. b)   Entwicklung der Regelung (156) In seiner Antwort auf die zweite Einleitungsentscheidung hat Italien zunächst die zeitliche Entwicklung der Regelung klargestellt. Nach Angaben Italiens sei für die militärischen Programme traditionell auch das Ministerium für Industrie zuständig. (157) Weiterhin übermittelte Italien eine Zusammenfassung der Anpassungen der Regelung an den Gemeinschaftsrahmen von 1996 und der angenommen zweckdienlichen Maßnahmen. Zudem schilderte es die wesentlichen Punkte der zukünftigen Regelung, die noch in eine neue innerstaatliche Verordnung übernommen werden müssen (34). (158) Weiterhin gab Italien eigene Stellungnahmen zu den Rückzahlungen ab. Zu dem in der zweiten Entscheidung genannten Bericht des Corte dei Conti haben die italienischen Behörden eine Interpretation dieses Berichts durch den Rechnungshof selbst angefordert. Dieser stellt zunächst fest, dass der Bericht nur den Zeitraum bis 1998 betreffe. In Anbetracht der Kürze des geprüften Zeitraums wäre es daher falsch, allgemeine Schlussfolgerungen zu formulieren. (159) Außerdem würde der Bericht bestätigen, dass die Verkäufe bei allen Vorhaben begonnen hätten und Rückzahlungen geleistet worden seien, wenn auch mit einiger Verspätung. (160) Zu der Möglichkeit, dass der Staat auf die Forderung verzichtet (was eintreten würde, falls die Darlehen nicht zurückgezahlt werden müssten), hat der Corte dei Conti bestätigt, dass es nach einem allgemeinen Grundsatz des italienischen Staates nicht möglich sei, auf eine Forderung zu verzichten. Der Rechnungshof hat daher erklärt, dass ein Ministerialerlass keinen Verzicht vorsehen könne. Er bemerkte abschließend, dass in seinem Bericht nie die Rede von einem möglichen Verzicht des Staates auf die Forderung gewesen sei. (161) Zu den Rückzahlungen hat Italien eingeräumt, dass es in einigen wenigen Fällen zu Verzögerungen gekommen sei, hat jedoch ergänzt, dass die Rückzahlungen in den Plänen festgelegt würden, die in den Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe aufgestellt worden seien. Nach Angaben Italiens muss der Beihilfeempfänger eine Klausel unterzeichnen, die das Unternehmen verpflichtet, den Kapitalanteil des erhaltenen Darlehens zurückzuzahlen. (162) Italien hat erklärt, dass die Zweifel der Kommission an der Rückzahlung auch auf dem in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Bericht der [Investitionsbank] über Finmeccanica beruht hätten. (163) Italien zufolge gab dieser Bericht eindeutig an, dass dem in der zweiten Einleitungsentscheidung zitierten Satz „das Kapital nur zurückgezahlt werden muss, wenn die Auslieferungen ein bestimmtes Volumen ([…]) überschreiten, so dass Finmeccanica in den ersten 15 Jahren sehr geringe Rückzahlungen leisten muss und es sehr unwahrscheinlich ist, dass der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden muss“ ein Satz vorausging, der verdeutlichte, dass es um die Verteidigungssparte des Unternehmens ging. (164) Schließlich habe die Kommission Zweifel an den Rückzahlungen der Darlehen gehegt, weil Italien den Zugang zum vollen Wortlaut der Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe verweigert habe. (165) Hierzu erinnerte Italien daran, dass die Begründung in allen Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe gleich sei, auch bei Beihilfen für militärische Vorhaben. Zudem erklärt Italien, die fehlenden Begründungen hätten seiner Ansicht nach keine Zusatzbestimmungen zum Wortlaut der Entscheidungen enthalten können. (166) Italien hat bestätigt, dass die Beihilfen in Form eines vergünstigten Darlehens mit festen Tilgungsplänen gewährt wurden, die bis auf einige wenige Ausnahmen immer eingehalten worden seien. Zudem hat Italien erklärt, dass die Darlehen den Empfängern über so genannte „limiti d’impegno“ über einen Zeitraum von 10-15 Jahren ausgezahlt wurden oder mit einer Einmalzahlung, in diesem Fall jedoch unter Einschaltung einer Bank mit entsprechendem Abzug. Die Rückzahlung beginne im ersten Jahr nach der letzten Auszahlung. (167) Abschließend hat Italien zum Beihilfeinstrument und zur Rückzahlung behauptet, es habe sich um vergünstigte Darlehen gehandelt. (168) Italien hat auch zu den beiden Hubschraubern, die in der zweiten Einleitungsentscheidung genannt wurden (AB 139 und BA 609), Stellungnahmen abgegeben. (169) Gemeinsam damit hat Italien die angeforderten Dokumente zur Rechtsgrundlage übermittelt: a) Beschluss des CIPE vom 15. April 1986 über die erste Durchführung des Gesetzes 808/1985; b) Erlass des Ministers für Industrie vom 8. Juni 1986 über die Modalitäten der Stellung von Beihilfeanträgen; c) Erlass des Finanzministers vom 7. Februar 1987 über die Rolle des Mediocredito Centrale (35); d) Erlass des Ministers für Industrie vom 14. März 1988 mit einer ausführlicheren Beschreibung der Kriterien für die Durchführung des Gesetzes 808/1985 (36); e) Pressemitteilung des Comitato Interministeriale per la Politica Industriale (Interministerieller Ausschuss für Industriepolitik, im Folgenden „CIPI“) vom 30. Mai 1991 über Kooperationen mit ausländischen Partnern; f) Gesetz Nr. 181 vom 4. Juni 1991 zur Refinanzierung der Regelung; g) Gesetz Nr. 237 vom 19. Juli 1993 zur Refinanzierung der Regelung; h) Beschluss des CIPI vom 28. Dezember 1993 mit neuen Richtlinien für die Durchführung der Regelung; i) Gesetz Nr. 644 vom 22.11.1994 zur Umwandlung des Beihilfeinstruments in so genannte „limiti d’impegno“; j) Erlass des Ministers für Industrie vom 31. Mai 1995 über die nicht mit FuE zusammenhängenden Aspekte der Beihilferegelung; k) Beschluss des CIPE vom 8. August 1996, der die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit ändert und Prioritäten setzt; l) Gesetz Nr. 266 vom 7. August 1997 zur Refinanzierung der Regelung, das auch das Programm EFA (European Fighter Aircraft) finanziert; m) Beschluss des CIPE vom 22. Dezember 1998, der die Prioritäten und die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit ändert; n) Erlass des Ministerpräsidenten vom 6. August 1999, der die administrative Abwicklung der Regelung in den Händen der Regierung hält; o) Gesetz Nr. 388 vom 23. Dezember 2000 zur Refinanzierung der Regelung; p) Beschluss des CIPE vom 2. August 2002, der die Auswahlkriterien, die beihilfefähigen Tätigkeiten und die Beihilfeintensitäten ändert. (170) Italien hat eine vollständige Übersicht über die allgemeine Finanzierung der Regelung (die Beträge sind in Milliarden ITL angegeben) übermittelt, die in der folgenden Tabelle zusammenfasst ist. Tabelle 2 Mittel für das Gesetz 808/1985 Gesetze ‚93 ‚94 ‚95 ‚96 ‚97 ‚98 ‚99 ‚00 ‚01 ‚02 ‚03 ‚04 Folgejahre Gesamt 808/85                           690 181/91                           150 237/93 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50       500 237/93   50 50 50 50 50 50 50 50 50 50     500 644/94   25 25 25 25 25 25 25 25 25 25     250 644/94     50 50 50 50 50 50 50 50 50 50   500 266/97           105 105 105 105 105 105 105 315 1 050 488/99                 45 45 45 45 495 675 488/99                   44 44 44 528 660 388/00                   40 40 40 480 600 350/03                       19,3 270,2 290 Gesamt                           5 865 (171) Nach Angaben Italiens wurden bis zum Zeitpunkt der zweiten Einleitungsentscheidung (22.6.2005) von den bereitgestellten 3 029 Mio. EUR (entsprechend 5 865 Mrd. ITL) 2 878 Mio. EUR verwendet, während die restlichen 151 Mio. EUR noch nicht gebunden waren. (172) Italien hat darüber hinaus die Ausgabenverteilung übermittelt: a) 1 311 Mio. EUR seien für Vorhaben, die die nationale Sicherheit betreffen, eingesetzt worden; b) 1 327 Mio. EUR seien für zivile Vorhaben eingesetzt worden, die bis November 2002 genehmigt wurden; c) 239 Mio. EUR seien für zivile Vorhaben eingesetzt worden, die nach November 2002 genehmigt wurden. (173) Italien zufolge sind 510 Mio. EUR zur Finanzierung von Vorhaben von europäischem Interesse verwendet worden. (174) Zudem hat Italien der Forderung entsprochen, eine Liste mit allen zivilen Vorhaben, die über das Gesetz 808/1985 finanziert wurden und den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschritten, sowie eine vollständige Liste mit den nach dem 22. November 2002 finanzierten Vorhaben zu übermitteln. In seinem Schreiben vom 24. Oktober 2005 gab Italien eine Stellungnahme zu den in der zweiten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben ab. (175) Ferner erklärte Italien, es habe keine weiteren Projekte gegeben, die den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschritten hätten. (176) Italien übermittelte auch eine Tabelle, die die über die Regelung finanzierten Projekte im Bereich der nationalen Sicherheit enthält. (177) Zu den verspäteten Rückzahlungen bei bestimmten Vorhaben erklärte Italien schließlich, dass es nur bei zwei Vorhaben Probleme gegeben habe (DO328 Panels und DO328 EC). Italien hat bestätigt, dass es bei dem von Aermacchi durchgeführten Vorhaben aufgrund des Konkurses seines Hauptgesellschafters, Fairchild Dornier GmbH, einige Probleme gab. 12.   STELLUNGNAHMEN DES BETEILIGTEN DRITTEN NACH DER ZWEITEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG (178) Nachfolgend werden die Stellungnahmen und Forderungen des beteiligten Dritten nach der zweiten Einleitungsentscheidung des Verfahrens genannt. (179) Der Dritte forderte die Kommission auf, die nach dem Gesetz 808/1985 gezahlten Beihilfen für rechtswidrig zu erklären und gemäß Artikel 11 der Verfahrensverordnung ihre Rückforderung anzuordnen. (180) Der Dritte forderte die Kommission auf, die im Rahmen der Regelung eingesetzten Beihilfeinstrumente zu überprüfen. (181) Er forderte die Kommission auf, alle unter Verstoß gegen die Vorschriften für staatliche Beihilfen gezahlten Beihilfen gemäß Artikel 14 der Verfahrensverordnung zurückzufordern. (182) Er forderte die Kommission auf, die Aussetzung der von der Regelung vorgesehen zukünftigen Zahlungen zu fordern, solange keine geeigneten Nachweise dafür vorlägen, dass die Beihilfen für FuE-Tätigkeiten bestimmt gewesen seien. (183) Er forderte die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gesetz 808/1985 geändert wird, um die Rückzahlung der Beihilfen zu finanziellen Bedingungen, die mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar seien, zu ermöglichen. (184) Er forderte die Kommission auf, die Prüfung auszuweiten, um die Vereinbarkeit weiterer Regelungen für die Luft- und Raumfahrtindustrie Italiens mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen zu überprüfen und darüber hinaus zu überprüfen, ob diese Regelungen nicht dazu genutzt würden, die Entscheidung der Kommission zum Gesetz 808/1985 zu umgehen. (185) Er forderte die Kommission auf, die italienische Regierung zu verpflichten, einen umfassenden Jahresbericht vorzulegen, mit der Möglichkeit der Kommission, erforderlichenfalls Buchprüfungsmaßnahmen zu verlangen. (186) Der beteiligte Dritte hat seinen Stellungnahmen eine Reihe von Dokumenten beigefügt, unter anderem den Bericht des Corte dei Conti vom 12. August 2003 über die Durchführung des Gesetzes 808/1985, gemeinsam mit einer diesem Bericht entnommenen Tabelle zu 164 Vorhaben, den Wortlaut des Erlasses des Ministers für Industrie vom 14. März 1988, den Wortlaut der Gesetze zur Refinanzierung des Gesetzes 808/1985 und schließlich Auszüge aus den Geschäftsberichten von Avio und Finmeccanica für 2003 und 2004. 13.   ANTWORT ITALIENS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DES BETEILIGTEN DRITTEN ZUR ZWEITEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG (187) Nach den Stellungnahmen des beteiligten Dritten verlangten die italienischen Behörden die Klarstellung des Anwendungsbereichs des Verfahrens, d. h. Angaben dazu, ob dieses die Regelung insgesamt betreffe oder nur die im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfen, die anmeldepflichtig gewesen wären. (188) Weiter hat Italien mitgeteilt, dass sich die vom anonymen beteiligten Dritten vorgelegten Zahlen, die von der Website des Ministeriums heruntergeladen wurden, auf einen Anwendungsbereich beziehen würden, der über die Regelung hinausgehe. Denn diese Daten würden nicht nur die im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährten Beihilfen umfassen, sondern weitere industrielle Programme im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit (wie […]), die im Rahmen verschiedener Maßnahmen finanziert worden seien. (189) […] (190) Italien argumentiert, dass die Tatsache, dass die im Gesetz 808/1985 vorgesehene Regelung die Finanzierung ziviler wie militärischer Programme ermögliche, beim anonymen beteiligten Dritten Verwirrung gestiftet habe. Italien zufolge sei eine ähnliche Verwirrung auch im Bericht des Corte dei Conti über das Gesetz 808/1985 zu finden. (191) Italien hat die folgende Tabelle vorgelegt, die es ermöglicht, die in den Berichten über Investitionsanreize aufgeführten und in den Stellungnahmen des anonymen beteiligten Dritten genannten Finanzierungen und die Finanzierungen im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gegenüberzustellen. Tabelle 3 Gegenüberstellung verschiedener Informationsquellen zu den Finanzierungen des Gesetzes 808/1985 (Mio. EUR) Verpflichtungen 2000 2001 2002 2003 Bericht 2004 über die Investitionsanreize (S. 181) 287 492 710 501 Maßnahmen nach dem Gesetz 808 18 94 280 189 Differenz 269 398 430 312 (192) Darüber hinaus hat Italien die Liste der relevanten militärischen Programme übermittelt, die in diesen Jahren finanziert wurden und diese Differenzen erklären könnten: […]. (193) Was den Geschäftsbericht 2003 von Finmeccanica anbelangt, auf den sich der beteiligte Dritte bezieht, so behauptet Italien, dass die gestiegenen FuE-Ausgaben größtenteils auf die Aufnahme von Aermacchi in das Unternehmen zurückzuführen seien (etwa […]). (194) Italien hat zugegeben, dass es bei einigen Rückzahlungsverfahren Verzögerungen gab, diese vor allem mit den langen Zahlungszeiträumen (10 bis 15 Jahre) gerechtfertigt und gemeint, sie seien eher als verspätete Rückzahlungen anzusehen. (195) Italien hat die Probleme bei einem bestimmten Vorhaben, dem DO328EC, zugegeben, aber behauptet, dass ein Verzicht des Staates auf die Rückzahlungen völlig undenkbar sei. (196) Als Antwort auf die Stellungnahmen des beteiligten Dritten argumentieren die italienischen Behörden wie folgt: (197) Italien hält die Forderung des beteiligten Dritten, die Kommission solle die sechs Vorhaben, an denen sie im Rahmen der ersten Entscheidung Zweifel geäußert hat, für rechtswidrig erklären und die Rückforderung der entsprechenden Beihilfen anordnen, für unannehmbar. Italien meint, diese Forderung verstoße gegen Artikel 11 der Verfahrensverordnung. (198) Nach Angaben Italiens würde das Verfahren nur Einzelanwendungen der Regelung betreffen, d. h. Vorhaben, die die Kommission im Einzelnen genannt hat, hier die 13 in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Vorhaben. Italien behauptet, bereits dafür Sorge getragen zu haben, die Finanzierungen für diese Vorhaben auszusetzen, bis die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen habe. (199) Bezüglich der Forderung des beteiligten Dritten, die Kommission solle eine jährliche Berichtspflicht und weitere Kontrollmaßnahmen anordnen, erklärt sich die italienische Regierung bereit, gegebenenfalls Berichte gemäß Artikel 21 der Verfahrensverordnung vorzulegen. Mit der Anordnung weitergehender Berichterstattungspflichten, die im Verhältnis zu den Pflichten, denen andere Mitgliedstaaten im Bereich der Beihilferegelungen für den betreffenden Sektor unterliegen, unverhältnismäßig und unfair wären, seien die italienischen Behörden dagegen nicht einverstanden. (200) In seinen Stellungnahmen hat der beteiligte Dritte auf die Bilanz von Avio (Geschäftsbericht 2004) verwiesen und insbesondere einen Satz zitiert, in dem behauptet wird, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werde, wenn keine Einnahmen verzeichnet würden („If no revenues are earned, no reimbursement is due“). Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, das Unternehmen zur Erklärung aufgefordert zu haben. Der von Avio hinzugezogene Jurist habe bestätigt, dass die Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung verpflichtet seien, die erhaltenen Beträge unabhängig vom Erfolg des Programms in voller Höhe zurückzuzahlen. Avio hat bestätigt, dass die Angaben im Geschäftsbericht 2004 auf einer Fehlinterpretation der Regelung beruht hätten und dass der nächste Geschäftsbericht geändert werde. (201) Italien hat Auskünfte zu weiteren Gesetzen übermittelt, auf die der beteiligte Dritte in seinen Stellungnahmen verwiesen hat, und klargestellt, dass die folgenden Gesetze — das Gesetz Nr. 421/96, das Gesetz Nr. 388/00, das Haushaltsgesetz für 2003 und das Gesetz Nr. 140/99 (wobei Letzteres speziell militärische Transportflugzeuge betraf) — ausschließlich bezweckten, militärische Vorhaben im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsinteressen zu finanzieren. (202) Zum Bericht des Corte dei Conti bemerkt Italien vor allem, dass der beteiligte Dritte seinen Stellungnahmen zwei Tabellen („tables or charts“) beigefügt habe, die Abb. 3 und Abb. 5 des Berichts entnommen seien, und weist darauf hin, dass diese Excel-Dateien in der Version, auf die in der zweiten Entscheidung verwiesen wird, nicht enthalten seien, sondern nur in der Word-Version des Berichts. Italien fügt hinzu, dass unklar sei, mit welchen Ermittlungstechniken der beteiligte Dritte Zugang zu diesen Tabellen erhalten habe. (203) Italien betont, dass es seiner Ansicht nach verfehlt sei, diese Zahlen dem Corte dei Conti zuzuschreiben, da sie in dieser Form im Text des Berichts nicht vorkämen. (204) Italien hat jedoch einige Stellungnahmen zum Inhalt der Tabellen abgegeben, die sich auf 164 Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen mit einem Gesamtbetrag von 3 Mrd. EUR beziehen. (205) Hierzu hat Italien zunächst bemerkt, dass dieser Betrag zahlreiche Ungenauigkeiten, darunter Doppelerfassungen und nicht gewährte Beihilfen, enthalte. Zudem würden die Tabellen auch Vorhaben im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit enthalten, von denen einige im Rahmen anderer Gesetze finanziert worden seien und somit nicht in den Anwendungsbereich der in Frage stehenden Regelung fallen würden. Abschließend behauptet Italien, dass der genaue Betrag der im Rahmen der Regelung gewährten Beihilfen dem Wert entspreche, der in den Stellungnahmen Italiens genannt worden sei […]. 14.   WÜRDIGUNG (206) Zur Würdigung des Falls wird die Kommission zunächst das Vorliegen von Beihilfen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsa

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