Europäische Union

2008/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/03 (ex NN 42/01) Italiens zugunsten der Luftfahrtindustrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 845) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0806. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

übermittelten die italienischen Behörden ausführliche Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe für die beiden DO328-Vorhaben. Sie wiesen auf die Bedeutung der Vorhaben für Aermacchi hin, die im Zeitraum 1996-1999 fast die Hälfte der gesamten FuE-Tätigkeiten des Unternehmens ausgemacht hätten. Die italienischen Behörden erklärten weiterhin, dass es Aermacchi nicht möglich gewesen wäre, diese FuE-Vorhaben aus Eigenmitteln zu finanzieren, und dass Aermacchi nicht in der Lage gewesen wäre, sich an dem von Dornier geleiteten Gesamtprojekt zu beteiligen. 6.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG 6.1.   Finmeccanica (74) Finmeccanica hat erst nach der ersten Entscheidung eigene Stellungnahmen (18) im Namen aller Konzerngesellschaften (Agusta, Aermacchi und Alenia) abgegeben. Finmeccanica hat erklärt, im Wesentlichen vom italienischen Staat kontrolliert zu werden (19). (75) Finmeccanica hat eigene Stellungnahmen übermittelt, um die in der ersten Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel der Kommission an sechs Vorhaben auszuräumen. Dabei hat Finmeccanica angegeben, die Stellungnahmen der italienischen Regierung, denen sich das Unternehmen anschließe und auf die es Bezug nehme, um die folgenden Informationen zu den sechs Vorhaben ergänzen zu wollen. a) A 109 DEF: Nach Angaben von Finmeccanica enthalten die drei Versionen des Vorhabens verschiedene Elemente technologischer Innovation (Rotor, Landewerk) und sind mit unterschiedlichen Triebwerken ausgerüstet (Allison, PW bzw. Turbomeca), weshalb für die einzelnen Versionen unterschiedliche Zertifizierungsverfahren erforderlich gewesen seien. b) A 109 X: Finmeccanica behauptet, der Hubschrauber sei nicht einfach eine andere Version des A109. Es handle sich um einen völlig neuen Hubschrauber, der nach den Plänen des Unternehmens zu einer neuen Generation zweistrahliger Hubschrauber führen soll, die ab 2009 auf den Markt kommen soll. c) MD 95: Finmeccanica hat ausführlich dargelegt, warum die von Alenia im Rahmen der Aufgaben ausgeführten Tätigkeiten seiner Meinung nach FuE-Ausgaben darstellen. d) MD 11: Finmeccanica hat ausführlich erläutert, warum seiner Ansicht nach die von Alenia im Rahmen der Aufgaben ausgeführten Tätigkeiten FuE-Ausgaben darstellen. e) DO 328 — Panels: Finmeccanica hat auf die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu diesem von Aermacchi durchgeführten Vorhaben verwiesen. f) DO 328 — Extended Capacity: Finmeccanica hat auf die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu diesem von Aermacchi durchgeführten Vorhaben verwiesen. Das Unternehmen fügte hinzu, dass dieses Vorhaben von dem vorangehenden grundverschieden sei, da es mit zwei Prototypen abgeschlossen worden sei, die am Standort des Unternehmens noch immer zu sehen seien. (76) Zum Anreizeffekt der Beihilfe für diese Vorhaben hat Finmeccanica Folgendes erklärt: a) Seiner Ansicht nach wäre das Unternehmen bei den beiden Hubschraubern (A 109 DEF und A 109X) aufgrund der Risiken, die mit der langfristigen Rendite verbunden seien, ohne die Beihilfe nicht in der Lage gewesen, die Vorhaben durchzuführen. Weiter hat Finmeccanica erklärt, dass die FuE-Ausgaben und die Mitarbeiterzahl von Agusta im Zeitraum 1995-1999 um vier Prozent gestiegen sind. b) Zu den Avionik-Projekten von Alenia (MD11 und MD95) gab Finmeccanica an, dass sie es dem Unternehmen ermöglicht hätten, sich auf die Entwicklung von Rumpfteilsystemen zu spezialisieren. Laut Finmeccanica musste hat sein technologisches Know-how bei beiden Entwicklungsprozessen zur Herstellung der Prototypen und für die Endprüfung erheblich vertiefen müssen. c) Zu den Avionik-Vorhaben von Aermacchi (DO328 Panels und DO328EC) erklärte Finmeccanica, dass sie nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens dargestellt hätten, das auf den militärischen Sektor spezialisiert gewesen sei, insbesondere auf Flugzeuge für die Pilotenausbildung. Die Beihilfe habe es Aermacchi ermöglicht, FuE-Tätigkeiten im zivilen Bereich aufzunehmen, die die vom Unternehmen bereits betriebene FuE-Tätigkeit eindeutig ergänzt hätten. 6.2.   Frankreich (77) Die französischen Behörden haben erst nach der ersten Einleitungsentscheidung eigene Stellungnahmen abgegeben (20). Dabei sprachen sie im Wesentlichen drei Punkte an: a) Sie wiesen auf das Beihilfeinstrument hin, das ihrer Ansicht nach ein rückzahlbarer Vorschuss war, b) sie verlangten eine Absicherung der Rückzahlungen und c) sie nannten eine Reihe weiterer, in der Entscheidung nicht genannter Vorhaben, für die möglicherweise Beihilfen gewährt worden seien und die Italien ihrer Ansicht nach nicht einzeln angemeldet habe. 6.3.   Der anonyme beteiligte Dritte (78) Der anonyme beteiligte Dritte hat sich im Verfahren zwei Mal geäußert und sowohl nach der ersten als auch nach der zweiten Einleitungsentscheidung Stellungnahmen abgegeben. (79) Seine Stellungnahmen zur ersten Einleitungsentscheidung werden im Folgenden zusammengefasst. (80) Nach Ansicht des Dritten sind die Zweifel der Kommission an den sechs Vorhaben berechtigt. (81) Er hat erklärt, dass die Kommission die Prüfung seiner Ansicht nach auf mehrere andere Vorhaben ausweiten müsste (unter anderem die Hubschrauber AB139, BA609, A119). (82) Er forderte die Kommission auf nachzuprüfen, ob die im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährte Beihilfe wirklich für die betreffenden Vorhaben verwendet wurde und ob andere Vorhaben aufgrund des Fehlens von Prototypen oder der unterbliebenen Beteiligung der italienischen Industrie ausgeschlossen wurden. (83) Er forderte die Kommission auf, die tatsächlichen Beihilfebeträge der sechs fraglichen Vorhaben zu überprüfen. (84) Er forderte die Kommission auf, Italien aufzufordern, die Zahlungen für die laufenden Vorhaben einzustellen. (85) Er forderte die Kommission auf, das gemäß dem Gesetz 808/1985 eingesetzte Beihilfeinstrument zu überprüfen und entsprechend die Rückerstattung der rechtswidrig gewährten Beihilfe zu verlangen. (86) Er forderte die Kommission auf sicherzustellen, dass das Gesetz 808/1985 geändert wird, um die Rückerstattung der Beihilfe auf der Grundlage finanzieller Bedingungen, die mit dem FuE-Gemeinschaftsrahmen vereinbar sind, zu gewährleisten. (87) Er forderte die Kommission auf, eine jährliche Berichtserstattung und wirksame Buchprüfungsmaßnahmen, die bei Bedarf von der Kommission durchgeführt werden, vorzuschreiben. (88) Der beteiligte Dritte hat seinen Stellungnahmen eine Reihe von Unterlagen beigefügt, unter anderem die Berichte des Ministeriums für Industrie an das italienische Parlament über die Lage der Luft- und Raumfahrtindustrie (Jahre 1996-2001). Mit den Informationen in diesen Berichten untermauert er außerdem seine Behauptung, dass weitaus mehr als die sechs im Rahmen des Verfahrens geprüften Vorhaben nicht angemeldet worden seien. 7.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ERSTEN EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG (89) Italien hat sich zu den Stellungnahmen von Finmeccanica nicht geäußert. (90) Zu den Stellungnahmen Frankreichs und des beteiligten Dritten hat Italien vor allem bemerkt, dass diese weit über den Anwendungsbereich des Verfahrens hinausgehen würden. Italien hat diese Versuche, den Anwendungsbereich auszuweiten, kritisiert, weil sie durch keine Beweise gestützt würden. (91) Italien erinnert daran, dass die Regelung seiner Ansicht nach eine bestehende Beihilfe darstelle, weil sie 1986 genehmigt worden sei (21) und die Kommission 2002 anerkannt habe, dass die Beihilfe mit den geltenden Vorschriften für FuE-Beihilfen in Einklang gebracht worden sei (siehe Randnummer 50). Nach Auffassung Italiens könne die Regelung, da vereinbar, nicht wegen eines Falls in Frage gestellt werden, der nur einzelne, auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen betreffe, es sei denn, es könne bewiesen werden, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Regelung auf unrichtigen Informationen beruht habe, woraufhin nach Artikel 9 der Verfahrensverordnung ein Widerruf möglich wäre. (92) Nach Ansicht Italiens war das Beihilfeinstrument zudem mit dem EG-Vertrag vereinbar. (93) Italien hat weiter erklärt, dass sich der beteiligte Dritte fälschlicherweise auf die Berichte an das Parlament über die Durchführung des Gesetzes 808/1985 gestützt habe, da die in den Berichten aufgeführten Zahlen nicht mit den tatsächlichen Beihilfen für die Projekte übereinstimmen würden. Italien hat klargestellt, dass das Ministerium seine Ziele bezüglich der Vorhaben, die nach dem Gesetz 808/1985 finanziert werden könnten, in die Berichte aufgenommen habe. Es sei jedoch im Haushaltsverfahren gängige Praxis, dass diese Ziele mit den verfügbaren Mitteln nicht erreicht würden; diese seien weitaus geringer als in diesen Berichten angegeben. Auch die in den Berichten genannten Beträge für die Einzelvorhaben hätten lediglich Ziele dargestellt, da das Ministerium über die tatsächliche Höhe der Beihilfe für ein Einzelvorhaben erst nach Erhalt der Mittel entschieden habe, die in der Regel geringer als vorgesehen gewesen seien. (94) Italien hat somit die Anschuldigungen Frankreichs und des beteiligten Dritten, denen zufolge die Empfänger der Beihilfe nicht hätten zurückzahlen müssen, bestritten. Nach Angaben Italiens müssen die Rückzahlungen innerhalb der in den Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe genannten Fristen erfolgen. Italien hat hinzugefügt, dass der Staat nach innerstaatlichem Recht nur im Sonderfall der Abwicklung eines Unternehmens auf eine Forderung verzichten kann. (95) Italien hat klargestellt, dass die Zahlungen über so genannte „limiti d’impegno“ (Höchstbeträge) erfolgten, auf deren Grundlage die Zahlungen an den Empfänger geleistet werden, nachdem die Kosten bestritten wurden. Dabei setzen die Zahlungen nach dem ersten Ausgabenjahr ein und werden über einen Zeitraum von 10-15 Jahren fortgesetzt. Die Rückzahlung beginnt ein Jahr nach dem Ende des Beihilfezeitraums, d. h. 11 oder 16 Jahre nach Projektbeginn. (96) Was die Äußerungen des beteiligten Dritten zu den FuE-Vorhaben anbelangt, so verwies Italien auf seine Stellungnahmen zur ersten Einleitungsentscheidung. (97) Weiterhin äußerte sich Italien zu den Stellungnahmen des beteiligten Dritten zu den Projekten. Zum Vorhaben A109X gab Italien an, dass das Projekt die Entwicklung von Technologien betroffen habe, die erst nach einer langen Entwicklungszeit bei Hubschraubern eingesetzt werden könnten. Italien wies darauf hin, dass der Name A109X nur als allgemeine Bezeichnung verwendet worden sei und einen Hubschrauber betreffe, der nach Abschluss der Entwicklungsphase völlig neu sein werde. (98) Zudem stellte Italien klar, dass das Vorhaben A109 Power zu keiner Zeit im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gefördert wurde, auch wenn es einmal in Betracht gezogen worden sei. (99) Zur Finanzierung für das Vorhaben A109X gab Italien an, dass die vom beteiligten Dritten genannte Zahl lediglich ein Anhaltswert sei. Tatsächlich seien für das Vorhaben 33,6 Mio. EUR an Beihilfen gewährt worden; der vom beteiligten Dritten erwähnte zusätzliche Betrag von 49 Mrd. ITL für den Zeitraum 2002-2005 sei dagegen nie gezahlt worden. (100) Was das Vorhaben A 109 DEF anbelangt, so hat Italien die Anschuldigungen des beteiligten Dritten, es habe in Wirklichkeit das 1996 zertifizierte Vorhaben A109 Power betroffen, bestritten. Den Erläuterungen Italiens zufolge habe das Hauptziel des Vorhabens darin bestanden, eine neue Version des A 109 F mit neuem Triebwerk, neuem Rotor und neuen Kufen zu entwickeln, die dann im Juni 2001, 30 Monate nach Abschluss des FuE-Vorhabens, zertifiziert worden sei. (101) Als Antwort auf die Anschuldigungen des beteiligten Dritten zur Entwicklung von Agusta schrieb Italien, dass die vom beteiligten Dritten vorgelegten Informationen und Daten nicht stimmen würden. Agusta habe im Zeitraum 1994-2000 einen durchschnittlichen Marktanteil von etwa [20-30 %] des europäischen Marktes für zweistrahlige leichte Hubschrauber innegehabt, der Hauptwettbewerber Eurocopter (22) dagegen mehr als 60 %. Der Umsatz werde überwiegend von der militärischen Sparte erzielt ([> 70 %]). Was die Produkte betreffe, so habe Agusta in zwei Segmenten nur einen Hubschrauber, während Eurocopter in jedem Segment drei oder vier besitze. Den italienischen Behörden zufolge ist es dem Unternehmen Agusta gelungen, sich mit Hilfe rechtmäßiger und vereinbarer Beihilfen für FuE-Tätigkeiten, strategischer Allianzen und technologischer Innovation von einem kleineren Marktteilnehmer des Sektors zu einem vollwertigen Konkurrenten zu wandeln. (102) Was schließlich das Vorliegen weiterer, nicht angemeldeter Vorhaben betrifft, so haben die italienischen Behörden auf die Stellungnahmen Frankreichs und des beteiligten Dritten mit der Behauptung reagiert, diese Anschuldigungen würden auf einer Fehlinterpretation der Berichte an das Parlament beruhen. Italien hat darüber hinaus Stellungnahmen zu einigen der Vorhaben abgegeben, die vom beteiligten Dritten oder in den Berichten erwähnt werden. (103) Nach Angaben Italiens seien einige Vorhaben nie finanziert worden, während andere Vorhaben Beihilfen unterhalb des Schwellenwerts für die Einzelanmeldung erhalten hätten oder militärische Projekte gewesen seien. Einige weitere Vorhaben (MD 95 und MD 11) seien bereits im Anwendungsbereich der ersten Entscheidung enthalten gewesen, und ein Vorhaben sei von der Kommission in der Einleitungsentscheidung ausgenommen worden. (104) Angesichts der in der zweiten Einleitungsentscheidung geäußerten Zweifel und der anschließenden Diskussionen über die endgültige Liste der nicht angemeldeten Vorhaben brauchen diese Vorhaben unter diesem Punkt der Begründung nicht im Einzelnen beschrieben zu werden. 8.   BESTEHEN NEUER ZWEIFEL (105) In der Einleitungsentscheidung hat die Kommission Zweifel am FuE-Charakter von sechs Vorhaben und an ihrem Anreizeffekt geäußert. (106) Bereits in der ersten Einleitungsentscheidung wurde bemerkt, dass die Kommission bei der Würdigung der FuE-Vorhaben folgende Faktoren berücksichtigen muss: a) die Zeit, die seit dem Datum der Gewährung der Beihilfe vergangen ist; b) die Schwierigkeit, den Anreizeffekt solcher Vorhaben damals (2003) nach den Anforderungen der Gemeinschaftsrahmen von 1986 und 1996 und vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen der Luftfahrtindustrie von vor 10-15 Jahren angemessen zu würdigen; c) die allgemeine Formulierung einiger geltender Vorschriften (Gemeinschaftsrahmen von 1986). (107) Die italienischen Behörden haben ausführliche Informationen zu den beihilfefähigen Tätigkeiten übermittelt. Italien hat eingeräumt, dass die Zweifel nach den Informationen, die der Kommission damals vorlagen, gerechtfertigt gewesen seien. (108) Anhand der übermittelten Informationen ist die Kommission heute in der Lage, den Charakter der verschiedenen Vorhaben und insbesondere der in der ersten Einleitungsentscheidung genannten Aufgaben genauer zu bewerten. (109) Hinsichtlich der Einstufung der Tätigkeiten als beihilfefähige FuE-Tätigkeiten kann die Kommission nun bestätigen, dass die von Italien übermittelten Informationen zu den Einzelvorhaben es ermöglichen, die Aufteilung in industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung besser zu verstehen. (110) Die Kommission erkennt im Übrigen an, dass die Informationen, die Italien zum Anreizeffekt der Beihilfe für diese Vorhaben übermittelt hat, ausreichen, um zu beweisen, dass die Empfänger die Projekte ohne diese Beihilfe nicht durchgeführt hätten. (111) Diese Würdigung erfolgte jedoch auf der Grundlage der damals vorliegenden Informationen, insbesondere bezüglich der Anzahl der zu würdigenden Vorhaben. (112) Bei der Formulierung dieser Schlussfolgerungen ist die Kommission davon ausgegangen, dass die italienischen Behörden die Beihilfeart zu Recht als vergünstigtes Darlehen beschrieben, dessen Kapital stets in voller Höhe rückzahlbar ist. (113) Dies hat die Ergebnisse der Würdigung der Kommission maßgeblich beeinflusst, weil das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe entscheidend für die Frage ist, ob eine Einzelbeihilfe den Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen überschreitet oder nicht. (114) Seitdem die Kommission das Prüfverfahren auf die erste Beschwerde zur Durchführung des Gesetzes 808/1985 hin eingeleitet hat, haben die italienischen Behörden behauptet, dass die Beihilfe zumindest in den 13 Fällen, die in der ersten Einleitungsentscheidung genannt wurden, als zinsloses vergünstigtes Darlehen gewährt worden sei, dessen Kapital stets in voller Höhe zurückzuzahlen sei. (115) Frankreich und der beteiligte Dritte haben diese Aussagen bestritten und behauptet, der Kapitalanteil habe nur bei einem kommerziellen Erfolg der betreffenden Projekte zurückgezahlt werden müssen (23). (116) Die Kommission hat versucht festzustellen, welche Interpretation richtig ist, zumindest in den sechs Fällen, um die es in dem Verfahren geht, an dem Frankreich und der Dritte beteiligt sind. (117) Die Kommission hat daher auf die ausführlichen Durchführungsbestimmungen Bezug genommen, die gemäß dem Gesetz 808/1985 und der Entscheidung der Kommission von 1986 zu diesem Gesetz (24) im Wege weiterer Regelungen festgelegt werden mussten. (118) Um im Einzelnen bewerten zu können, ob und nach welchem Mechanismus der Kapitalanteil der Darlehen zurückgezahlt werden muss, hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, ihr eine Kopie der einzelnen „provvedimenti di concessione“ (nachstehend „Zuwendungsbescheide“ genannt) für die sechs Fälle zu übermitteln. (119) Die italienischen Behörden haben der Kommission zunächst einige Auszüge aus den Zuwendungsbescheiden übermittelt. Die Auszüge enthielten jedoch nicht die Erwägungsgründe. Die italienischen Behörden haben dies mit nationalen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt. Die Erwägungsgründe für die Gewährung von Beihilfen gemäß dem Gesetz 808/1985 seien bei den zivilen und militärischen Vorhaben gleich gewesen. Daher würden die Erwägungsgründe der jeweiligen Zuwendungsbescheide, auch wenn es sich in den sechs Fällen um zivile Luftfahrzeuge gehandelt habe, Informationen im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsinteressen enthalten. (120) Die von den italienischen Behörden übermittelten Auszüge aus den Zuwendungsbescheiden ermöglichten es der Kommission nicht, einen endgültigen Standpunkt zu den Darlehensrückzahlungsbedingungen einzunehmen. (121) Im Besonderen ist der Artikel über die Rückzahlung (25) uneindeutig formuliert, da er einleitend bestimmt, dass die Beihilfe in progressiven Raten, die nach den Umsatzerlösen berechnet werden, zurückgezahlt wird, aber dann ergänzt, dass dies nach den Modalitäten erfolgt, die in der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe festgelegt sind, welche ein Schaubild mit einem festen Tilgungsplan für 100 % des Kapitals enthält. (122) In keinem der übermittelten Auszüge findet sich eine Bestimmung, die diese beiden offenkundig widersprüchlichen Aspekte in Einklang bringt. 9.   ANORDNUNG ZUR AUSKUNFTSERTEILUNG (123) Da nicht auszuschließen war, dass die fehlenden Textteile diese Bestimmung enthalten, erließ die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung (26), mit der sie die Zuwendungsbescheide in vollem Wortlaut anforderte. (124) In seiner Antwort (27) auf die Aufforderung zur Auskunftserteilung bekräftigte Italien, der Kommission alle relevanten Informationen zu den Zuwendungsbescheiden übermittelt zu haben. Italien fügte hinzu, dass in den Erwägungsgründen dieser Bescheide auf wichtige Fragen der nationalen Sicherheit Bezug genommen werde, die Dritten und auch dem Empfänger nicht bekannt gegeben werden dürften. Abschließend teilte Italien mit, die Erwägungsgründe hätten in keinem Fall Zusatzbestimmungen zu denen des Textes enthalten können. (125) Zu betonen ist, dass Italien der Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht entsprochen hat. Mit anderen Worten hat es den Zugang zum vollen Wortlaut der von der Kommission angeforderten Dokumente weiterhin verweigert. (126) In den anschließenden Stellungnahmen als Reaktion auf die Ausweitung des Verfahrens hat Italien jedoch alle angeforderten Dokumente übermittelt. Letzten Endes kann somit festgestellt werden, dass Italien der Anordnung zur Auskunftserteilung nachgekommen ist. (127) Die Kommission stellt zu diesem Punkt abschließend fest, dass die Antwort Italiens gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verfahrensverordnung nicht zufrieden stellend war. Zum anderen hat sich die Argumentation, die Erwägungsgründe seien für nationale Sicherheitsinteressen von Belang und könnten daher dem Empfänger nicht bekannt gegeben werden, als falsch erwiesen, da die Kopien, die Italien der Kommission später zusandte, bestätigen, dass die Beihilfeempfänger vollständige Ausfertigungen der Zuwendungsbescheide erhalten und unterzeichnet haben. (128) Letzten Endes hat Italien jedoch die verlangten Informationen übermittelt. 10.   IN DER ENTSCHEIDUNG ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS (ZWEITE EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG) GEÄUSSERTE ZWEIFEL (129) Wie in der zweiten Einleitungsentscheidung dargelegt, sind im Zuge des Verfahrens verschiedene neue Probleme zutage getreten (28). (130) Zum einen erhielt die Kommission Kenntnis von zwei Dokumenten, die angaben, dass das Kapital des Darlehens noch nicht zurückgezahlt wurde. (131) Das erste Dokument wurde vom beteiligten Dritten zugesandt (29). Es handelt sich um einen Bericht einer großen Geschäftsbank über die Finanzlage von Finmeccanica. In dem Bericht vom 12. August 2004 schreibt die [Investitionsbank], Finmeccanica habe erklärt, dass „das Kapital nur zurückgezahlt werden muss, wenn die Auslieferungen ein bestimmtes Volumen ([…]) überschreiten, so dass Finmeccanica in den ersten 15 Jahren sehr geringe Rückzahlungen leisten muss und es sehr unwahrscheinlich ist, dass der gesamte Vorschuss zurückgezahlt werden muss“. (132) Das zweite Dokument war ein Bericht des Corte dei Conti (italienischer Rechnungshof) über die Anwendung des Gesetzes 808/1985 (30). In Kapitel 6 dieses Dokuments analysiert der Corte dei Conti den Stand der Tilgung der Darlehen. (133) In dem Bericht des Rechnungshofs wird ein Decreto ministeriale (Ministerialerlass) (31) angeführt, der den Rückzahlungsmechanismus der im Rahmen des Gesetzes 808/1985 gewährten Darlehen detailliert beschreibt. Die italienischen Behörden haben der Kommission den Ministerialerlass nie übermittelt, und er scheint auch in Italien nicht veröffentlicht worden zu sein. Der Corte dei Conti erwähnt ihn nur mit der Registrierungsnummer beim Corte. (134) Dem Corte dei Conti zufolge sieht der in diesem Ministerialerlass beschriebene Mechanismus insbesondere vor, dass die geplanten Rückzahlungen in ein Schaubild eingetragen werden, das die an den Staat zurückzuzahlenden Raten zeigt. Die Verpflichtung zur Beachtung des Tilgungsplans entfalle jedoch, wenn das Ergebnis des Programms den ursprünglichen Planungen unter technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht entspreche. (135) Im Bericht des Corte dei Conti wurde zudem angegeben, dass der tatsächlich zurückgezahlte Kapitalanteil zwischen 0,86 % und 80,18 % schwankte, basierend auf einem Gesamtrückzahlungsquote von 68,92 % bezogen auf die Summe der ausgezahlten Darlehen, und bestätigt, dass die Rückzahlungen in einigen Fällen verspätet oder gar nicht stattfanden (32). (136) Zum anderen haben Frankreich und der beteiligte Dritte Listen mit weiteren Vorhaben zugesandt, denen Beihilfen gewährt worden sein sollen und die Italien nicht angemeldet haben soll. Die von den Dritten vorgelegten Zahlen betrafen eher den Darlehensbetrag als die Bruttosubventionsäquivalente. Das Verhältnis zwischen Darlehensbetrag und Bruttosubventionsäquivalent hängt von den Rückzahlungsbedingungen der Beihilfe ab. Wie unter den Randnummern 109-122 angegeben, sind Frankreich, der beteiligte Dritte und die italienischen Behörden in diesem Punkt gegensätzliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.