Europäische Union

2009/767/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über einheitliche Ansprechpartner gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7806) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-02-01

Quellenkennung: 32009D0767. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion Service Providers for [name of the relevant Member State] is Directive 1999/93/EC of the European Parliament and of the Council of 13 December 1999 on a Community framework for electronic signatures and its implementation in [name of the relevant Member State] laws.“ Fassung des gemeinsamen Texts in deutscher Sprache: [amtliche Übersetzung(en) des vorstehenden englischen Texts]. 2. einem zweiten optionalen Teil, der speziell auf die jeweilige vertrauenswürdige Liste zugeschnitten ist (obligatorische Sprache Englisch (UK), eine oder mehrere Landessprachen möglich) und der Verweise auf den spezifischen anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsrahmen enthält (z. B. insbesondere im Zusammenhang mit einzelstaatlichen Aufsichts- bzw. Akkreditierungssystemen für CSPs, die keine QCs ausstellen). KAPITEL II KONTINUITÄT DER VERTRAUENSWÜRDIGEN LISTEN Die der Kommission gemäß Artikel 3 Buchstabe c des vorliegenden Beschlusses zu übermittelnden Zertifikate MÜSSEN so ausgestellt werden, — dass zwischen ihren Gültigkeitsdaten mindestens drei Monate liegen; — dass sie mit neuen Schlüsselpaaren erzeugt werden, da bereits früher verwendete Schlüsselpaare nicht erneut zertifiziert werden dürfen. Bei Kompromittierung oder Außerkraftsetzung EINES der privaten Schlüssel, die dem öffentlichen Schlüssel entsprechen, welcher zur Validierung der Signatur der vertrauenswürdigen Liste verwendet werden könnte und der Kommission übermittelt und in ihren zentralen Zeigerlisten veröffentlicht wurde, MÜSSEN die Mitgliedstaaten — unverzüglich eine neue, mit einem nicht kompromittierten privaten Schlüssel signierte vertrauenswürdige Liste ausstellen, sofern die veröffentlichte Liste mit einem kompromittierten oder außer Kraft gesetzten privaten Schlüssel signiert wurde; — der Kommission unverzüglich die neue Liste der den privaten Schlüsseln entsprechenden Public-Key-Zertifikate übermitteln, welche für die Signatur der vertrauenswürdigen Liste verwendet werden könnten. Bei Kompromittierung oder Außerkraftsetzung ALLER privaten Schlüssel, die den öffentlichen Schlüsseln entsprechen, welche zur Validierung der Signatur der vertrauenswürdigen Liste verwendet werden könnten und der Kommission übermittelt und in ihren zentralen Zeigerlisten veröffentlicht wurden, MÜSSEN die Mitgliedstaaten — neue Schlüsselpaare erstellen, die für die Signatur der vertrauenswürdige Liste und der entsprechenden Public-Key-Zertifikate verwendet werden könnten; — unverzüglich eine neue, mit einem dieser neuen privaten Schlüssel signierte vertrauenswürdige Liste erstellen und das entsprechende Public-Key-Zertifikat übermitteln; — der Kommission unverzüglich die neue Liste der den privaten Schlüsseln entsprechenden Public-Key-Zertifikate übermitteln, welche für die Signatur der vertrauenswürdigen Liste verwendet werden könnten. KAPITEL III SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE MENSCHENLESBARE FASSUNG DER VERTRAUENSWÜRDIGEN LISTE Wird eine menschenlesbare Fassung der vertrauenswürdigen Liste erstellt und veröffentlicht, SOLLTE die Bereitstellung im PDF-Format gemäß ISO 32000 ( 16 ) erfolgen. Die Formatierung MUSS dem Profil PDF/A (ISO 19005 ( 17 )) entsprechen. Der Inhalt der PDF/A-basierten menschenlesbaren Fassung der vertrauenswürdigen Liste SOLLTE folgende Anforderungen erfüllen: — Die Struktur der menschenlesbaren Fassung SOLLTE sich an dem in TS 119 612 beschriebenen logischen Modell orientieren. — Jedes vorhandene Feld SOLLTE angezeigt werden und Folgendes enthalten: —  — die Bezeichnung des Felds (z. B. „Service type identifier“); — den Wert des Felds (z. B. „CA/QC“); — ggf. die Bedeutung (Beschreibung) des Wert des Felds (z. B. „eine Zertifizierungsstelle, die Public-Key-Zertifikate ausstellt“); — ggf. mehrere Fassungen in natürlichen Sprachen, wie in der vertrauenswürdigen Liste vorgesehen. — Zumindest die nachstehenden Felder und dazugehörigen Werte der digitalen Zertifikate, die sich im Feld „Service digital identity“ befinden, SOLLTEN in der menschenlesbaren Form angezeigt werden: —  — Version (Version) — Seriennummer (Serial number) — Signaturalgorithmus (Signature algorithm) — Aussteller (Issuer) — Gültig ab (Valid from) — Gültig bis (Valid to) — Gegenstand (Subject) — Öffentlicher Schlüssel (Public key) — Zertifikatrichtlinien (Certificate Policies) — Inhaberschlüssel-Identifikator (Subject Key Identifier) — CRL-Verteilungspunkte (CRL Distribution Points) — Ausstellerschlüssel-Identifikator (Authority Key Identifier) — Schlüsselverwendung (Key Usage) — Grundlegende Beschränkungen (Basic constraints) — Daumenabdruck-Algorithmus (Thumbprint algorithm) — Daumenabdruck (Thumbprint) — Die menschenlesbare Fassung SOLLTE leicht auszudrucken sein. — Die menschenlesbare Fassung MUSS vom Scheme operator gemäß dem PAdES-Signaturen-Baseline-Profil signiert werden ( 18 ). ( 1 ) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36. ( 2 ) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12. ( 3 ) Definition nach Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 1999/93/EG. ( 4 ) Definition nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG. ( 5 ) Für auf einem QC beruhende AdES wird im vorliegenden Dokument die Kurzbezeichnung „AdESQC“ verwendet. ( 6 ) Hinweis: Die grenzüberschreitende Nutzung einiger elektronischer Dienste, die auf einfachen AdES basieren, wird ebenfalls vereinfacht, wenn die unterstützenden Zertifizierungsdienste (z. B. die Ausstellung nicht qualifizierter Zertifikate) Bestandteil der beaufsichtigten bzw. akkreditierten Dienste sind, die ein Mitgliedstaat in den freiwilligen Angaben seiner vertrauenswürdigen Liste anführt. ( 7 ) Definition nach Artikel 2 Absatz 10 der Richtlinie 1999/93/EG. ( 8 ) Definition nach Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 1999/93/EG. ( 9 ) ETSI TS 119 612 v1.1.1 (2013-06) — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Trusted Lists. ( 10 ) Beispielsweise kann ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Zertifizierungsdiensteanbieter, der einen Zertifizierungsdienst anbietet, der anfänglich von dem Mitgliedstaat (Aufsichtsbehörde) beaufsichtigt wird, nach Ablauf einer bestimmten Frist eine freiwillige Akkreditierung des gegenwärtig beaufsichtigten Zertifizierungsdienstes beschließen. Umgekehrt kann ein Zertifizierungsdiensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden, einen akkreditierten Zertifizierungsdienst nicht zu beenden, sondern seinen Status von Akkreditierung auf Aufsicht zu setzen, z. B. aus geschäftlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen. ( 11 ) Vgl. ETSI EN 319 412-5 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Profiles for Trust Service Providers issuing certificates; Part 5: Extension for Qualified Certificate profile) for the definition of such a statement. ( 12 ) ETSI EN 319 411-2 — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); Policy and security requirements for Trust Service Providers issuing certificates; Part 2: Policy requirements for certification authorities issuing qualified certificates. ( 13 ) IETF RFC 2119: Key words for use in RFCs to Indicate Requirements Levels. ( 14 ) Die letzten beiden Informationsgruppen sind von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Qualitäts- und Sicherheitsgrads solcher für CSPs, die keine QCs ausstellen, geltender Aufsichts- bzw. Akkreditierungssysteme durch die auf das Zertifikat vertrauenden Parteien. Diese Informationsgruppen werden auf der Ebene der vertrauenswürdigen Liste bereitgestellt, und zwar durch die Verwendung von „Scheme information URI“ (Abschnitt 5.3.7 — von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen), „Scheme type/community/rules“ (Abschnitt 5.3.9 — Verwendung eines allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Texts) und „TSL policy/legal notice“ (Abschnitt 5.3.11 — ein allen Mitgliedstaaten gemeinsamer Text, der auf die Richtlinie 1999/93/EG Bezug nimmt sowie die Möglichkeit bietet, einen länderspezifischen Text bzw. Verweise hinzuzufügen). Zusatzinformationen über einzelstaatliche Aufsichts- bzw. Akkreditierungssysteme für CSPs, die keine QCs ausstellen, können auf der Dienstebene ggf. und wenn erforderlich (z. B. zur Unterscheidung zwischen verschiedenen Qualitäts-/Sicherheitsgraden) durch die Verwendung der „Scheme service definition URI“ (Abschnitt 5.5.6) bereitgestellt werden. ( 15 ) ISO 3166-1/2006: Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen. ( 16 ) ISO 32000-1:2008: Document management — Portable document format — Part 1: PDF 1.7. ( 17 ) ISO 19005-2:2011: Document management — Electronic document file format for long-term preservation — Part 2: Use of ISO 32000-1 (PDF/A-2). ( 18 ) ETSI TS 103 172 (März 2012) — Electronic Signatures and Infrastructures (ESI); PAdES Baseline Profile.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.