Europäische Union

1999/395/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3437) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-08-14

Quellenkennung: 31999D0395. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mber 1993 zwischen dem Unternehmen Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA (SNIACE) und dem Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial, FOGASA) geschlossene Vereinbarung stellte zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. ▼M2 Die folgenden staatlichen Beihilfen Spaniens zugunsten von SNIACE sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) die am 8. März 1996 geschlossene (und durch die Vereinbarung vom 7. Mai 1996 und in der Folge durch die Vereinbarung vom 30. September 1997 geänderte) Umschuldungsvereinbarung zwischen SNIACE und der Allgemeinen Kasse der Sozialen Sicherheit (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS); b) die Erfüllung der am 5. November 1993 geschlossenen Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA; c) die am 31. Oktober 1995 geschlossene Vereinbarung zwischen SNIACE und dem FOGASA. ▼B Die übrigen Maßnahmen, die im Rahmen des nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens geprüft wurden, nämlich eine Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP, genehmigt durch das Gesetz 7/1993, die Finanzierungsvereinbarungen für den geplanten Bau einer Abwasserbehandlungsanlage und der durch den Stadtrat von Torrelavega gewährte Schuldennachlaß, stellen keine Beihilfen dar, und das Verfahren kann eingestellt werden. Spanien unterrichtet die Kommission jedoch binnen zwei Monaten ab Datum der Entscheidung über die steuerliche Neuveranlagung der Geschäftstätigkeit von SNIACE für die Jahre von 1995 bis heute durch den Stadtrat von Torrelavega. Zu den im Zeitraum 1987 bis 1995 nicht entrichteten Umweltabgaben wird die Kommission zum gegebenen Zeitpunkt eine Entscheidung erlassen. ▼M2 Artikel 2 (1)  Spanien fordert die in Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)  Der Rückforderungsbetrag wird ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung verzinst. (3)  Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (4)  Spanien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 3 (1)  Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der Beihilfen aufgefordert wurde. (2)  Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die vom Begünstigten bereits zurückgezahlten Beihilfebeträge und Zinsen. ▼B Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. ( 1 ) ABl. C 49 vom 14.2.1998, S. 2. ( 2 ) ABl. C 49 vom 14.2.1998, S. 2. ( 3 ) Generalanwalt Jacobs stellt in seinen Schlußanträgen vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-256/97, D.M. Transport SA fest: „Klar ist, daß unter bestimmten Umständen die fortwährende großzügige Duldung von verspäteten Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen dem begünstigten Unternehmen erhebliche kommerzielle Vorteile bringen kann und im Extremfall einer Befreiung von der Zahlung solcher Beiträge gleichkommt“ (Randnummer 33). ( 4 ) Z. B. im Fall Tubacex (ABl. L 8 vom 11.1.1997) ( 5 ) Die danach in Spanien angewandten Referenzinsssätze betrugen: 1.8.1996 bis 1.11.1996: 13,45 %, 1.11.1996 bis 1.1.1997: 11,40 %, 1.1.1997 bis 1.8.1997: 10,56 %, 1.8.1997 bis 1.1.1998: 6,22 %, 1.1.1998 bis heute: 6,20 %. ( 6 ) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

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