Europäische Union

2013/303/EU: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0303. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ion in Côte d’Ivoire durch das ivorische Fischereiministerium binnen 21 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2 genannten Unterlagen zugestellt. Die Lizenzen sind ein Jahr gültig und können verlängert werden. Sie werden jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres erteilt. 6.   Liste der fangberechtigten Fischereifahrzeuge Nach erfolgter Lizenzerteilung stellt die Republik Côte d’Ivoire umgehend die endgültige Liste der Fischereifahrzeuge auf, die in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste. 7.   Lizenzübertragung Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Fischereifahrzeugs ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Fischereifahrzeugs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Lizenz eines Fischereifahrzeugs jedoch durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Fischereifahrzeuge zugrunde gelegt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der EU an das Fischereiministerium von Côte d’Ivoire zurück. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem ivorischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der EU in Côte d’Ivoire wird von der Lizenzübertragung in Kenntnis gesetzt. 8.   Mitführen der Lizenz an Bord Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Allerdings dürfen die Fischereifahrzeuge Fischfang betreiben, sobald sie auf der in Absatz 4 dieses Kapitels genannten vorläufigen Liste geführt werden. KAPITEL III LIZENZBEDINGUNGEN — GEBÜHREN UND VORAUSZAHLUNGEN 1.   Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Côte d’Ivoire gefangene Tonne Fisch festgesetzt. 2.   Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen ivorischen Behörden gezahlt worden sind: — 5 390 EUR je Thunfischwadenfänger als Gebühr für 154 Tonnen im Jahr; — 1 960 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer als Gebühr für 56 Tonnen im Jahr. 3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß nachstehender Nummer 6 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. 4.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von den einzelnen Reedern mitgeteilt und von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten bestätigt wurden. 5.   Diese Abrechnung wird gleichzeitig dem Fischereiministerium von Côte d’Ivoire und — über die Mitgliedstaaten — den Reedern übermittelt. 6.   Fällt die Endabrechnung höher aus als der für die Ausstellung der Fanggenehmigung beglichene Pauschalbetrag, überweist der Reeder die Differenz innerhalb von 45 Tagen an die Republik Côte d’Ivoire, sofern er die Abrechnung nicht anficht. 7.   Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 2 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet. KAPITEL IV FANGMELDUNGEN 1.   Fischereilogbuch Der Kapitän eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Fischereifahrzeug in der Fischereizone von Côte d’Ivoire aufhält. Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch. 2.   Fangmeldungen Der Kapitän meldet die Fänge seines Fischereifahrzeugs, indem er die für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone von Côte d’Ivoire ausgefüllten Fischereilogbücher an das Fischereiministerium übergibt. Gleichzeitig sendet er eine Kopie an das Zentrum für ozeanografische Forschung (Centre de Recherche Océanologique, CRO) von Côte d’Ivoire sowie an eines der nachstehenden wissenschaftlichen Institute: i. IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung) ii. IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) iii. INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrària é das Pescas — Nationales Institut für Agrarforschung und Fischerei) Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt: i. bei Anlaufen eines ivorischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs seinem örtlichen Vertreter in Côte d’Ivoire übergeben, der es an die ivorischen Behörden weiterleitet, welche den Empfang schriftlich bestätigen; ii. bei Verlassen der Fischereizone von Côte d’Ivoire ohne vorheriges Anlaufen eines ivorischen Hafens wird das Fischereilogbuch innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen der ivorischen Fischereizone auf einem der nachstehenden Wege übersandt: a) vorzugsweise per E-Mail, b) per Post c) oder per Fax. Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. Côte d’Ivoire teilt allen betroffenen Fischereifahrzeugen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die ivorische Regierung vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Fischereifahrzeugs die in den geltenden ivorischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Union und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet. 3.   Übergang zu einem elektronischen System Die beiden Vertragsparteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, auf der Grundlage der in Anlage 5 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für Fangmeldungen überzugehen. Die beiden Vertragsparteien verständigen sich darauf, gemeinsam im Rahmen des Gemischten Ausschusses die Modalitäten für diesen Übergang festzulegen und eine Inbetriebnahme des Systems bis 31. Dezember 2014 anzustreben. KAPITEL V ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1.   Die europäischen Reeder verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen: — in der Flotte der Thunfischwadenfänger für die Zeit des Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute, — in der Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute. 2.   Die Reeder bemühen sich, vorrangig Seeleute ivorischer Staatsangehörigkeit anzuheuern. 3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf europäischen Fischereifahrzeugen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4.   Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert. 5.   Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 6.   Die von den europäischen Fischereifahrzeugen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Fischereifahrzeugs melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 7.   Die Reeder übermitteln jährlich die Angaben zu den angeheuerten Seeleuten. Dabei ist die Herkunft (Anzahl) der Seeleute wie folgt anzugeben: — Europäische Union, — AKP-Staaten, wobei zwischen Ivorern und Angehörigen anderer AKP-Staaten zu unterscheiden ist, — Nicht-EU- und Nicht-AKP-Länder. KAPITEL VI TECHNISCHE MASSNAHMEN Die technischen Maßnahmen für Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz in Bezug auf Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge sind in dem als Anlage 2 zu diesem Anhang beigefügten technischen Datenblatt festgelegt. Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein. KAPITEL VII BEOBACHTER 1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den ivorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (RFO) benannten Beobachter an Bord. 1.1. Die europäischen Fischereifahrzeuge nehmen auf Antrag der zuständigen Behörde einen von dieser benannten Beobachter zur Kontrolle der in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge an Bord. 1.2. Die zuständige Behörde erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Union weitergeleitet. 1.3. Die zuständige Behörde teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. 2.   Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen ivorischen Behörden kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll. 3.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und der zuständigen Behörde einvernehmlich festgelegt. 4.   Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den ivorischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Fischereifahrzeuge in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord. 5.   Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und Häfen des Untergebiets mit. 6.   Wird der Beobachter in einem Hafen außerhalb des Untergebiets an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt. 7.   Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8.   Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Fischereifahrzeug in den ivorischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben: 8.1. Beobachtung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge; 8.2. Überprüfung der Position der Fischereifahrzeuge beim Fischfang; 8.3. biologische Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme; 8.4. Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.5. Überprüfung der Angaben zu den in den ivorischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch; 8.6. Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen; 8.7. Übermittlung der Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen, an die zuständigen Behörde mit jeglichem geeigneten Mittel; 9.   Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10.   Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Fischereifahrzeugs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 11.   Während seines Aufenthalts an Bord 11.1. trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2. geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Fischereifahrzeugs. 12.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Fischereifahrzeugs erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die Europäische Union übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht. 13.   Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Fischereifahrzeugs auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. 14.   Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörde. 15.   Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in der ivorischen Fischereizone Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen ivorischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden. KAPITEL VIII ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN 1.   Ein- und Ausfahrt in die/aus der Fischereizone 1.1. Die europäischen Fischereifahrzeuge teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen ivorischen Behörden mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die ivorische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Fischereifahrzeug insbesondere Folgendes mit: i. Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; ii. für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iii. Art und Aufmachung der Erzeugnisse. 1.2. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per E-Mail oder, falls nicht möglich, per Fax. Die Republik Côte d’Ivoire bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwortmail oder ein Antwortfax. 1.3. Betreibt ein Fischereifahrzeug Fischfang, ohne die zuständige ivorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen. 2.   Inspektionsverfahren 2.1. Die Kapitäne der in den ivorischen Fischereigewässern tätigen europäischen Fischereifahrzeuge unterstützen jeden mit der Überwachung der Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß beauftragten und als solchen erkennbaren ivorischen Beamten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2.2. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 2.3. Am Ende jeder Inspektion erstellen die ivorischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs unterschrieben. Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich im Rahmen des Verstoßverfahrens zu verteidigen. Weigert er sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die ivorischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. 2.4 Die Kapitäne der europäischen Fischereifahrzeuge, die in einem ivorischen Hafen Anlandungen oder Umladungen vornehmen, lassen Kontrollen dieser Vorgänge durch ordnungsgemäß beauftragte und eindeutig als solche erkennbare ivorische Inspektoren zu. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 2.5 Côte d’Ivoire kann die EU als Beobachter bei Kontrollen zulassen. 3.   Umladungen 3.1. Alle europäischen Fischereifahrzeuge, die Fänge in den ivorischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in und/oder vor ivorischen Häfen durch. 3.2. Die Reeder dieser Fischereifahrzeuge teilen den zuständigen ivorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; — Name, IMO-Kennnummer und Flagge des Frachtschiffs; — umzuladende Menge nach Arten; — Datum und Ort der Umladung. 3.3. Das Umladen gilt als Verlassen der ivorischen Fischereizone. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen den zuständigen ivorischen Behörden die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die ivorische Fischereizone zu verlassen. 3.4. Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der ivorischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden ivorischen Rechtsvorschriften geahndet. KAPITEL IX SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS) 1.   Schiffspositionsmeldungen (VMS) EU-Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz müssen, wenn sie sich in der ivorischen Fischereizone aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Fischereifahrzeugs stündlich automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaats übertragen wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben: a) Name und Kennzeichen des Fischereifahrzeugs; b) die letzte Position des Fischereifahrzeugs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; c) Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. Jede Meldung muss nach dem in Anlage 4 dieses Anhangs dargestellten Format aufgebaut sein. Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die ivorische Fischereizone wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der ivorischen Fischereizone; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden. 2.   Übertragung vom Fischereifahrzeug bei Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Fischereifahrzeugs jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position der Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. Bei einer Störung wird das VMS des Fischereifahrzeugs innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in der ivorischen Fischereizone tätig sein. Fischereifahrzeuge, die in der ivorischen Fischereizone mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax vornehmen und dabei alle in Absatz 1 aufgeführten vorgeschriebenen Angaben machen. 3.   Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an die Republik Côte d’Ivoire Sobald das ivorische FÜZ in der Lage ist, Positionsmeldungen zu empfangen, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Meldungen der betreffenden Fischereifahrzeuge an das ivorische FÜZ. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ der Republik Côte d’Ivoire tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen. Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ der Republik Côte d’Ivoire erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem. Das FÜZ der Republik Côte d’Ivoire informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Fischereifahrzeug im Besitz einer Lizenz nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Fischereifahrzeug aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. 4.   Störungen im Kommunikationssystem Die Republik Côte d’Ivoire stellt sicher, dass ihre elektronische Ausrüstung mit der des FÜZ des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Fischereifahrzeugs zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach ivorischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann die Republik Côte d’Ivoire das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Fischereifahrzeug übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Die Republik Côte d’Ivoire muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU unverzüglich die Gründe für ihren Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet der Republik Côte d’Ivoire die Positionsmeldungen umgehend in den neuen Intervallen. Endet der festgelegte Untersuchungszeit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.