Europäische Union

2013/303/EU: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

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22.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/1 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (2013/303/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) angenommen. (2) Da das bestehende Protokoll zum Partnerschaftsabkommen am 30. Juni 2013 ausläuft, hat der Rat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln, das den Fischereifahrzeugen der Union in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „neues Protokoll“). Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 9. Januar 2013 das neue Protokoll paraphiert. (3) Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten weiterführen können, sieht das neue Protokoll die vorläufige Anwendung ab dem 1. Juli 2013 vor. (4) Das neue Protokoll sollte unterzeichnet und bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) (im Folgenden „neues Protokoll“) im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des neuen Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das neue Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das neue Protokoll wird gemäß seinem Artikel 13 ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2013. Im Namen des Rates Der Präsident R. BRUTON (1)  ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51. 22.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/1 PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018) Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1.   Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren wie folgt festgesetzt: Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): — Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 28 Schiffe, — Oberflächen-Langleinenfischer: 10 Schiffe. 2.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. 3.   Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (nachstehend „europäische Fischereifahrzeuge“) dürfen in der Fischereizone von Côte d’Ivoire nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls von Côte d’Ivoire ausgestellt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise 1.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 680 000 EUR festgesetzt. 2.   Die finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus a) einem jährlichen Beitrag für den Zugang zur Fischereizone von Côte d’Ivoire in Höhe von 422 500 EUR, was einer Referenzmenge von 6 500 Tonnen pro Jahr entspricht und b) einem spezifischen Betrag von jährlich 257 500 EUR, der für die Unterstützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von Côte d’Ivoire bestimmt ist. 3.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens. 4.   Übersteigt die Gesamtmenge der von den europäischen Fischereifahrzeugen in der ivorischen Fischereizone getätigten Fänge die genannte Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung pro zusätzlicher Tonne um 65 EUR erhöht. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (422 500 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der europäischen Fischereifahrzeuge die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. 5.   Die in Absatz 1 festgelegte finanzielle Gegenleistung wird für das erste Jahr spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls gezahlt. 6.   Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die ivorischen Behörden. 7.   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Bankkonto der Staatskasse von Côte d’Ivoire eingezahlt; die Bankverbindung wird jedes Jahr von den ivorischen Behörden mitgeteilt. Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von Côte d’Ivoire 1.   Die Europäische Union und Côte d’Ivoire verständigen sich in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss bis spätestens 1. Oktober 2013 auf ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten der Republik Côte d’Ivoire im Bereich ihrer nationalen Fischereipolitik und insbesondere bei der Überwachung, Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) Rechnung zu tragen ist, c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. 2.   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. 3.   Die beiden Parteien bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. Artikel 4 Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei 1.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den ivorischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2.   Die Europäische Union und die ivorischen Behörden arbeiten während der Laufzeit des Protokolls bei der Beobachtung der Entwicklung der Bestandslage in der ivorischen Fischereizone zusammen. 3.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene insbesondere im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen verstärkt zusammenzuarbeiten. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Empfehlungen der ICCAT einzuhalten. 4.   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des Gemischten Ausschusses (siehe Artikel 3), um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf subregionaler Ebene) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge auswirken. 5.   Die beiden Vertragsparteien arbeiten bei der Verstärkung der Kontroll- und Inspektionsmechanismen in der Fischereiwirtschaft der Republik Côte d’Ivoire zusammen. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten 1.   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können nach entsprechender Konsultation gemäß Artikel 4 Absatz 4 einvernehmlich erhöht werden, sofern hierdurch die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Republik Côte d’Ivoire nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. 2.   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgesetzten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. 3.   Nach entsprechender Konsultation können die Vertragsparteien auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei 1.   Sollten die europäischen Fischereifahrzeuge an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Europäische Union die Republik Côte d’Ivoire im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Im Rahmen dieser Konsultationen halten sich die Vertragsparteien an die einschlägigen wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere die der regionalen Fischereiorganisationen, wie des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF). Die Vertragsparteien verständigen sich gegebenenfalls auf die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und auf die Umsetzung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne. Falls erforderlich ändern sie das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. 2.   Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 können die Vertragsparteien in der ivorischen Fischereizone Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. 2.1 Zu diesem Zweck informiert die Europäische Union die ivorischen Behörden über die Versuchsfischereianträge; dies geschieht mittels einer technischen Dokumentation, die folgende Angaben enthalten muss: — die technischen Daten des Fischereifahrzeugs; — Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei; — vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.). 2.2 Die Versuchsfischereikampagnen laufen maximal sechs Monate. Sie unterliegen der Zahlung einer Gebühr, deren Höhe von den ivorischen Behörden festgelegt wird. 2.3 Während der gesamten Kampagne befinden sich ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sowie ein von den ivorischen Behörden bestimmter Beobachter an Bord. 2.4 Alle im Laufe der Erforschungskampagne getätigten Fänge bleiben Eigentum des Reeders. 2.5 Die detaillierten Ergebnisse der Kampagne werden dem Gemischten Ausschuss zur Auswertung übermittelt. Artikel 7 Anwendbares nationales Recht 1.   Für die Tätigkeiten der europäischen Fischereifahrzeuge in den ivorischen Gewässern gilt das Recht der Republik Côte d’Ivoire, sofern das Abkommen und das vorliegende Protokoll nichts anderes vorsehen. 2.   Die ivorischen Behörden setzen die Europäische Union umgehend über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft. 3.   Die Europäische Union setzt die ivorischen Behörden über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die die Fischereitätigkeit der Fernflotte der Europäischen Union betrifft. Artikel 8 Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1.   Die Anwendung dieses Protokolls kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss auf Initiative einer Vertragspartei ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt wird: a) außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone verhindern; b) grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken; c) Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou; d) Nichtzahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a durch die Europäische Union aus anderen Gründen als den in Artikel 9 dieses Protokolls genannten; e) gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls. 2.   Soll die Anwendung des Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des Aussetzungsbeschlusses wirksam. 3.   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig gekürzt. Artikel 9 Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung 1.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss angepasst oder ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen festgestellt werden: a) außergewöhnliche Umstände, gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe h des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ivorischen Fischereizone verhindern; b) grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken; c) Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou. 2.   Die Europäische Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen. 3.   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen. 4.   Die den europäischen Fischereifahrzeugen erteilten Fanggenehmigungen können gleichzeitig mit der Aussetzung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a ausgesetzt werden. Bei Wiederaufnahme wird die Geltungsdauer dieser Fanggenehmigungen um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. 5.   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 1 informieren die ivorischen Behörden die Europäische Union offiziell über das Ausbleiben der Zahlung, wenn die Europäische Union die Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nicht leistet. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der offiziellen Anfrage. Geht innerhalb dieser Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, können die ivorischen Behörden die Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 8 aussetzen. Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. Artikel 10 Elektronischer Datenaustausch 1.   Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen IT-Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. 2.   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig. 3.   Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer elektronischen Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt. Artikel 11 Vertraulichkeit der Daten Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu europäischen Fischereifahrzeugen und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln. Artikel 12 Kündigung 1.   Im Falle einer Kündigung des Protokolls teilt die kündigende Partei der anderen Partei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. 2.   Die Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Parteien ein. Artikel 13 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewendet. Artikel 14 Inkrafttreten Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. Im Namen der Europäischen Union Im Namen der Côte d’Ivoire ANHANG Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone von Côte d’Ivoire durch Fischereifahrzeuge der Europäischen Union KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.   Benennung der zuständigen Behörde Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Côte d’Ivoire — für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Côte d’Ivoire; — für die Republik Côte d’Ivoire: das Fischereiministerium. 2.   Fischereizone Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehender Nummer 3 dürfen die Fischereifahrzeuge der EU außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien Fischfang betreiben. 3.   Für die Schifffahrt und den Fischfang geltende Sperrgebiete Das Fischereiministerium der Republik Côte d’Ivoire teilt den Reedern bei der Ausstellung der Fanggenehmigungen die Koordinaten der für die Schifffahrt und den Fischfang geltenden Sperrgebiete mit. Die Delegation der EU wird ebenfalls darüber informiert. 4.   Bankkonto Die Republik Côte d’Ivoire teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Fischereifahrzeuge der EU zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. KAPITEL II FORMALITÄTEN FÜR DIE BEANTRAGUNG UND DIE AUSSTELLUNG DER FANGGENEHMIGUNGEN Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Lizenz“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Fanggenehmigung“, wie er in der europäischen Gesetzgebung definiert ist. 1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanglizenz — zugelassene Fischereifahrzeuge Eine Fanglizenz für die Fischereizone von Côte d’Ivoire können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. Hierzu müssen sie im EU-Register für Fischereifahrzeuge geführt sein. Zum Fischfang zugelassen wird ein Fischereifahrzeug nur, wenn über das Fischereifahrzeug bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Côte d’Ivoire verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der ivorischen Behörden offenstehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Côte d’Ivoire aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der EU geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 2.   Lizenzantrag Die zuständigen EU-Behörden beantragen elektronisch oder auf anderem geeigneten Weg die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens 30 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim ivorischen Fischereiministerium. Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden. Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: — ein Beleg über die Zahlung der pauschalen Vorschussbeträge für die Geltungsdauer der Lizenz; — ein Farbfoto des Fischereifahrzeugs (Seitenansicht), der Hilfsboote und des Hilfsgeräts zur Fischortung aus der Luft; — eine Abbildung und ausführliche Beschreibung der verwendeten Fanggeräte. Einem Antrag auf Verlängerung einer Lizenz im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Fischereifahrzeug, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden. 3.   Pauschalgebühr Die Gebühr wird auf das von den ivorischen Behörden nach Kapitel I Nummer 4 dieses Anhangs angegebene Konto überwiesen. Die Gebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 4.   Vorläufige Liste fangberechtigter Fischereifahrzeuge Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen sowie der Mitteilung über den Eingang der Vorauszahlung erstellt Côte d’Ivoire die vorläufige Liste antragstellender Fischereifahrzeuge. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt. Die EU leitet eine Kopie der vorläufigen Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Côte d’Ivoire dem Reeder oder seinem Konsignatar auch direkt eine Kopie der vorläufigen Liste zustellen. Die Fischereifahrzeuge dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Ausstellung der Fanggenehmigung muss stets eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitgeführt werden. 5.   Lizenzerteilung Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.