Europäische Union

2013/303/EU: Beschluss des Rates vom 29. Mai 2013 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0303. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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raum, teilt die Republik Côte d’Ivoire dies unverzüglich dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU mit; zudem informiert es über eventuelle weitere Schritte, die sich aus der Untersuchung ergeben haben. KAPITEL X VERSTÖSSE 1.   Behandlung von Verstößen Jeder Verstoß, den ein EU-Fischereifahrzeug im Besitz einer Lizenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen übermittelt. 2.   Aufbringung — Informationssitzung Jedes EU-Fischereifahrzeug, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, kann gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen ivorischen Hafen anzulaufen. Die Republik Côte d’Ivoire benachrichtigt die EU innerhalb von maximal 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Fischereifahrzeugs im Besitz einer Lizenz. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Fischereifahrzeug, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft die Republik Côte d’Ivoire auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Fischereifahrzeugs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. 3.   Ahndung des Verstoßes — Vergleichsverfahren Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von der Republik Côte d’Ivoire nach geltendem nationalem Recht festgesetzt. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen der Republik Côte d’Ivoire und dem Reeder oder seinem Vertreter im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. 4.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von der Republik Côte d’Ivoire bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von der Republik Côte d’Ivoire unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde; b) in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit. Die Republik Côte d’Ivoire teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen sieben Arbeitstagen nach dem Urteilsspruch mit. 5.   Freigabe von Schiff und Besatzung Das Fischereifahrzeug und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn — den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde oder — die Bankkaution hinterlegt wurde. Anlagen 1. Formular für den Lizenzantrag 2. Technisches Datenblatt 3. ICCAT-Logbuch 4. Format der VMS-Positionsmeldung 5. Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten Anlage 1 Antragsformular für eine Fanglizenz FISCHEREIABKOMMEN CÔTE D’IVOIRE — EUROPÄISCHE UNION ANTRAG AUF FANGLIZENZ Anlage 2 Technisches Datenblatt THUNFISCH-WADENFÄNGER/FROSTER UND LANGLEINENFISCHER 1. Fanggebiet Jenseits der 12-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie. 2. Zulässiges Fanggerät Wade Oberflächen-Langleine 3. Verbotene Arten Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Die Fischerei auf Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) ist ebenfalls verboten. Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese Liste auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren. 4. Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren 4.1. Gebühr je zusätzlich gefangener Tonne 35 EUR/Tonne 4.2. Jährliche Pauschalgebühr 5 390 EUR für 154 Tonnen für die Wadenfänger 1 960 EUR für 56 Tonnen für die Langleinenfischer 4.3. Anzahl fangberechtigter Schiffe 28 Wadenfänger 10 Langleinenfischer Anlage 3 Fischereilogbuch Anlage 4 Format der VMS-Positionsmeldung ÜBERMITTLUNG DER VMS-POSITIONSMELDUNGEN AN CÔTE D’IVOIRE POSITIONSMELDUNG Datenelement Feld-code Obligatorisch/fakultativ Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR O Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfängeradresse AD O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender FR O Detail Meldung; ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Nummer RN F Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Art der Meldung TM O Detail Meldung; Art der Meldung: „ENT“, „POS“ oder „EXI“ Schiffsname NA F Name des Fischereifahrzeugs Externe Kenn-nummer XR F Detail Schiff; am Fischereifahrzeug außen angebrachte Nummer Rufzeichen RC O Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs EU-Flotten-registernummer IR F Detail Schiff; eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Breitengrad LT O Detail Schiffsposition; Position ± 99.999 (WGS-84) Längengrad LG O Detail Schiffsposition; Position ± 999.999 (WGS-84) Geschwindigkeit SP O Detail Schiffsposition; Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10 Kurs CO O Detail Schiffsposition; Schiffskurs 360°-Einteilung Datum DA O Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI O Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungs-ende ER O Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an Format der Meldung Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: — ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung; — ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; — ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten; — Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt; — die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung. Anlage 5 Elektronische Meldung der Fischereitätigkeiten Elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem 1. Jedes EU-Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss über ein funktionierendes elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem verfügen, nachstehend als ERS (ERS — Electronic Reporting System) bezeichnet, über das während des gesamten Aufenthalts des Fischereifahrzeugs in den Gewässern von Côte d’Ivoire die Daten über Fangtätigkeiten aufgezeichnet und übertragen werden können. Europäische Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, eine Fangtätigkeit in den ivorischen Gewässern aufzunehmen. 2. Der Flaggenmitgliedstaat und Côte d’Ivoire stellen sicher, dass ihr Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) über die entsprechende IT-Ausstattung sowie die erforderliche Software verfügt, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) und die elektronische Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erforderlich ist. Jede Änderung oder Aktualisierung des Formats muss benannt und datiert werden und tritt nach sechs Monaten in Kraft. 3. Zur Übermittlung der ERS-Daten werden im Namen der EU die elektronischen Kommunikationsmittel der Europäischen Kommission genutzt. 4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ERS-Daten fortlaufend gespeichert werden. 5. Der Flaggenmitgliedstaat und Côte d’Ivoire gewährleisten, dass sich ihre FÜZ gegenseitig die benötigten Namen, E-Mail-Adressen sowie Telefon- und Faxnummern mitteilen. Jede spätere Änderung dieser Angaben ist unverzüglich mitzuteilen. Übermittlung der ERS-Daten 6. Jedes EU-Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt, muss a) für jeden Tag, an dem es sich in den ivorischen Gewässern aufhält, ein elektronisches Logbuch führen. Für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) wird die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Stückzahl angeben; b) unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VII bei jeder Ein- und Ausfahrt in die/aus den ivorischen Gewässer/n für jede in der Fanggenehmigung aufgeführte Fischart die an Bord befindlichen Mengen melden; c) für jede Art und jeden Hol unter Angabe der Fangmengen und der Rückwürfe die in den ivorischen Gewässern getätigten Fänge aufzeichnen; für die in der Fanggenehmigung aufgeführten Arten auch Nullfänge angeben; d) unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels V die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen je Art aufzeichnen; e) bis 23.59 UTC die ERS-Daten elektronisch an das FÜZ seines Flaggenstaats übermitteln. 7. Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. 8. Der Flaggenstaat stellt sicher, dass sein FÜZ die ERS-Daten umgehend nach den Verfahren und in dem Format gemäß Absatz 2 an das FÜZ von Côte d’Ivoire weiterleitet. 9. Das FÜZ von Côte d’Ivoire a) behandelt alle ERS-Daten vertraulich; b) leitet innerhalb von 48 Stunden nach jeder Umladung und/oder Anlandung die ERS-Daten an das FÜZ des Flaggenstaats des Schiffs weiter. Technisches Versagen 10. Der Flaggenstaat des EU-Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass der Kapitän, der Schiffseigner oder dessen Vertreter umgehend über jedes technische Versagen des ERS an Bord seines Fischereifahrzeugs informiert wird. 11. Bei einem technischen Ausfall des ERS sorgen der Kapitän und/oder der Schiffseigner dafür, dass das System innerhalb eines Monats nach Auftreten der Störung repariert oder ausgetauscht wird. 12. Jedes EU-Fischereifahrzeug, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC die ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ seines Flaggenstaats melden. Nichtempfang von ERS-Daten 13. Das FÜZ von Côte d’Ivoire informiert das FÜZ des betreffenden Flaggenstaats und die EU unverzüglich über jede Unterbrechung bei der Übertragung von ERS-Daten eines EU-Fischereifahrzeugs, das im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreibt. 14. Sofort nach Erhalt dieser Meldung klärt das FÜZ des Flaggenstaats, weshalb die ERS-Daten nicht übertragen wurden, und ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung des Problems. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert umgehend das FÜZ von Côte d’Ivoire und die EU über die festgestellten Gründe und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen. 15. Die fehlenden ERS-Daten werden unverzüglich vom FÜZ des Flaggenstaats an das FÜZ von Côte d’Ivoire übermittelt. 16. Bei Ausfall des FÜZ von Côte d’Ivoire meldet die EU den ivorischen Behörden monatlich die gesammelten ERS-Daten der europäischen Fischereifahrzeuge, die in ihren Gewässern Fischfang betrieben haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.