Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R1124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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größer ist als der Emissionsüberschuss des betreffenden Jahres, wenn Folgendes berücksichtigt wird: i) die gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte Menge AEAs für das betreffende Jahr; ii) die gemäß den Artikeln 59l und 59m vom ESR-Erfüllungskonto für das betreffende Jahr erworbene oder verkaufte Menge AEAs; iii) die Menge AEAs, die insgesamt gemäß Artikel 59j aus den Vorjahren auf das laufende Jahr oder auf nachfolgende Jahre übertragen wurde; iv) die Gesamtmenge AEAs, die gemäß Artikel 59i für das Jahr vorweggenommen werden darf; v) die Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in ESR-Erfüllungskonten übertragen werden kann, oder die verfügbare Restmenge gemäß Artikel 59m. (2)   Sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragte Gesamtmenge AEAs berechnet und anzeigt. (3)   Ist die Gesamtmenge gemäß Absatz 2 größer als die Gesamtmenge der im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto geführten AEAs, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister bei der Übertragung jede von den einzelnen Mitgliedstaaten beantragte Menge anteilig kürzt. (4)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die anteilig gekürzte Menge berechnet, indem die beantragte Menge mit dem Quotienten aus der Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto und der von allen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beantragten Gesamtmenge multipliziert wird. Artikel 59p Zweite Verteilung der Sicherheitsreserve (1)   Ist die Gesamtmenge gemäß Artikel 59o Absatz 2 kleiner als die Gesamtmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister zusätzlichen Anträgen von Mitgliedstaaten stattgibt, sofern a) der Antrag des Mitgliedstaats frühestens sechs, aber nicht später als drei Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das Jahr 2026 eingereicht wird; b) der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist; c) die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs nicht größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde; d) die übertragene Menge — unter Berücksichtigung aller in Artikel 59o Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten Mengen — weder die Menge des Emissionsüberschusses für das betreffende Jahr noch die gemäß Artikel 59o erhaltene Menge AEAs übersteigt. (2)   Ist die Summe aller gültigen Anträge höher als die Gesamtrestmenge, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die zu übertragende Menge für jeden gültigen Antrag berechnet, indem es die Gesamtrestmenge AEAs im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto mit dem Quotienten aus diesem Antrag und der Summe aller Anträge, die die Kriterien in Absatz 1 erfüllen, multipliziert. Artikel 59q Anpassungen (1)   Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Erhöhung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, generiert der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs und überträgt sie auf das jeweilige ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats. (2)   Bei Anpassungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 oder anderen Änderungen der in Artikel 59a der vorliegenden Verordnung genannten Summe, die zu einer Verringerung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats während des Erfüllungszeitraums führen würden, überträgt der Zentralverwalter die entsprechende Menge AEAs vom jeweiligen ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats auf das ESR-Löschungskonto. (3)   Meldet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 eine Abwärtskorrektur des Prozentsatzes, so überträgt der Zentralverwalter nach entsprechender Änderung der in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen die entsprechende Menge AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs in das ESR-Löschungskonto. Die Gesamtmenge, die dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 zur Verfügung steht, wird entsprechend geändert. Artikel 59r Übertragung von zuvor auf einen anderen Zeitraum übertragenen AEAs Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein beliebiges Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a) die beantragte Menge größer ist als die Menge gemäß Artikel 59j auf einen anderen Zeitraum übertragener AEAs im ESR-Erfüllungskonto, aus dem die Übertragung erfolgen soll, oder b) der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands oder vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos, aus dem die Übertragung erfolgen soll, eingereicht wird. Artikel 59s Ausführung und Rückgängigmachung von Übertragungen (1)   Für alle unter diesem Titel aufgeführten Übertragungen gelten die Artikel 34, 35 und 55. (2)   Irrtümlicherweise veranlasste Übertragungen auf die ESR-Erfüllungskonten können auf Antrag des nationalen Verwalters rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen findet Artikel 62 Absätze 4, 6, 7 und 8 Anwendung.“ (9) Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das EUTL bei allen Vorgängen unter Berücksichtigung der Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 dieser Verordnung automatisierte Prüfungen ausführt, um Unregelmäßigkeiten und Anomalien festzustellen, die darauf hinweisen, dass der vorgeschlagene Vorgang die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnung (EU) 2018/842 EG und der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.“ (10) Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert; (11) Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. März 2019. Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts). (3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). (4)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1). (5)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136). ANHANG I In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird die folgende Tabelle eingefügt: „Tabelle I-II: Konten für die Verbuchung von Transaktionen gemäß Titel IIA Name des Kontotyps Kontoinhaber Kontoverwalter Anzahl Konten dieses Typs AEAs Verbuchte Emissionen/Verbuchter Abbau LMUs MFLFAs EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein ESR-Löschungskonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Ja Nein EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein EU-ESR-Sicherheitsreservekonto EU Zentralverwalter 1 Ja Nein Nein Nein ESR-Erfüllungskonto Mitgliedstaat Zentralverwalter 1 Konto für jedes der 10 Erfüllungsjahre für jeden Mitgliedstaat Ja Nein Ja Nein“ ANHANG II In Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird folgender Abschnitt II eingefügt: „II.   Information über die Verbuchung von Transaktionen im Rahmen von Titel IIA Öffentlich zugängliche Informationen 7. Der Zentralverwalter veröffentlicht für jedes EST-Erfüllungskonto die folgenden Angaben, die er gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden aktualisiert: a) Angaben zum kontoführenden Mitgliedstaat; b) gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegte jährliche Emissionszuweisungen; c) den Status jedes ESR-Erfüllungskontos gemäß Artikel 10; d) die relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d; e) den Erfüllungsstatus gemäß Artikel 59f für jedes ESR-Erfüllungskonto wie folgt: i) A für Erfüllung, ii) I für Nichteinhaltung, f) die Menge von gemäß Artikel 59g erfassten Treibhausgasemissionen; g) die folgenden Angaben über jede abgeschlossene Transaktion: i) Name und Kennung des Inhabers des Auftraggeberkontos; ii) Name und Kennung des Inhabers des Empfängerkontos; iii) Menge der von der Transaktion betroffenen AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs; iv) Transaktionskennung; v) Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (mitteleuropäische Zeit); vi) Transaktionstyp. Kontoinhabern zugängliche Informationen 8. Das Unionsregister zeigt in dem dem Inhaber des ESR-Erfüllungskontos vorbehaltenen Teil seiner Website die folgenden Angaben an, die in Echtzeit aktualisiert werden: a) das aktuelle Guthaben an AEAs, ohne die eindeutige Einheitenkennung der AEAs; b) die Liste der vorgeschlagenen Transaktionen, die von diesem Kontoinhaber veranlasst werden, mit folgenden Angaben für jede vorgeschlagene Transaktion: i) die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g; ii) Datum und Uhrzeit des Vorschlags der Transaktion (mitteleuropäische Zeit); iii) den aktuellen Status der vorgeschlagenen Transaktion; iv) etwaige im Anschluss an die vom Register und vom EUTL durchgeführten Prüfungen eingegangene Antwortcodes; c) eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto erworben wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden; d) eine Liste der AEAs, die infolge abgeschlossener Transaktionen von dem betreffenden Konto übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die Angaben gemäß Nummer 7 Buchstabe g angezeigt werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.