Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32019R1124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.7.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/66 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1124 DER KOMMISSION vom 13. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (2) enthält die Vorschriften für die die Funktionsweise des im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Unionsregisters. (2) Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (4) abgeschlossen werden. Da die Vorschriften für den Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020, einschließlich derjenigen über die Verwendung von internationalen Gutschriften im Rahmen des Kyoto-Protokolls in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthalten sind, gilt die vorgenannten Verordnung für die betreffenden Vorgänge bis 1. Juli 2023, dem Zeitpunkt, zu dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls abläuft. Damit Klarheit darüber besteht, welche Vorschriften für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG einerseits und für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2021 bis 2030 im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 andererseits gelten, wird der Geltungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter für Operationen im Zusammenhang mit dem Erfüllungszeitraum 2013 bis 2020 gelten, auf diesen Zweck beschränkt. (3) Mit der Verordnung (EU) 2018/842 werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 zu erreichen, festgelegt. (4) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 ist zu gewährleisten, dass die Transaktionen im Rahmen der Verordnung im Unionsregister genau verbucht werden. (5) Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 sollten an die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Unionsregister eingerichteten Erfüllungskonten der Mitgliedstaaten (im Folgenden „ESR-Erfüllungskonten“) Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Mengen vergeben werden. Die Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung sollten ausschließlich in den ESR-Erfüllungskonten im Unionsregister geführt werden. (6) Das Unionsregister sollte die Durchführung des Erfüllungszyklus im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 ermöglichen, indem es die Vorgänge für die Erfassung der jährlichen überprüften Treibhausgasemissionsdaten in den ESR-Erfüllungskonten, für die Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos jedes Mitgliedstaats für jedes Jahr eines bestimmten Erfüllungszeitraum und, soweit erforderlich, für die Anwendung des Faktors gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/842 durchführt. (7) Darüber hinaus sollte das Unionsregister die genaue Verbuchung der Transaktionen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 11 der Verordnung (EU) 2018/842 gewährleisten. (8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert: 1. In den Bezugsvermerken wird folgender Text angefügt: „gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (*1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, (*1)   ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26.“ " 2. in Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „Diese Verordnung gilt auch für Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung (im Folgenden ‚AEAs‘).“ 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚Transaktion‘ ein Vorgang im Unionsregister, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Einheit der jährlichen Emissionszuweisung von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;“ b) die folgenden Nummern 23 und 24 werden angefügt: „23. ‚ESR-Erfüllungszeitraum‘ der Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030, in dem die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 begrenzen müssen; 24. ‚Einheit der jährlichen Emissionszuweisung‘ die sich auf eine Tonne Kohlendioxidäquivalent belaufende Unterteilung der jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 EG;“ 4. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen das Unionsregister, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/842 nachzukommen. Das Unionsregister gestattet den nationalen Verwaltern und den Kontoinhabern die Ausführung der Vorgänge gemäß dieser Verordnung.“ 5. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Der Zentralverwalter, die zuständigen Behörden und die nationalen Verwalter führen nur Vorgänge aus, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) 2018/842 erforderlich sind.“ 6. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten (1)   Der Zentralverwalter eröffnet alle EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister, das EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs, das Löschungskonto gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 (im Folgenden das ‚ESR-Löschungskonto‘), das EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs, das EU-ESR-Sicherheitsreservekonto sowie ein ESR-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr des Erfüllungszeitraums. (2)   Der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bezeichnete nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für die ESR-Erfüllungskonten.“ 7. Folgender Artikel 27a wird eingefügt: „Artikel 27a Schließung des ESR-Erfüllungskontos Der Zentralverwalter schließt ein ESR-Erfüllungskonto nach vorheriger Benachrichtigung des Kontoinhabers frühestens einen Monat nach Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für dieses Konto gemäß Artikel 59f. Bei der Schließung des ESR-Erfüllungskontos trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister alle noch im ESR-Erfüllungskonto verbuchten AEAs auf das ESR-Löschungskonto überträgt.“ 8. Folgender Titel IIA wird eingefügt: „TITEL IIA BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERBUCHUNGSTRANSAKTIONEN GEMÄẞ DEN VERORDNUNGEN (EU) 2018/842 UND (EU) 2018/841 KAPITEL 1 Transaktionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 Artikel 59a Generierung von AEAs (1)   Zu Beginn des Erfüllungszeitraums generiert der Zentralverwalter a) im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen an alle Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht; b) im EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs eine Menge AEAs, die der Summe der gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 mitgeteilten Prozentsätze festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten für alle Jahre des Erfüllungszeitraums entspricht. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister für jede AEA bei deren Generierung eine eindeutige Einheitenkennung vergibt. Artikel 59b Einheiten der jährlichen Emissionszuweisung AEAs sind nur für die Zwecke der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung ihrer Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842 und ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 gültig. Sie können nur übertragen werden, wenn die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5, Artikel 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/842 sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/841 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 59c Übertragung von AEAs auf die einzelnen ESR-Erfüllungskonten (1)   Zu Beginn des Erfüllungszeitraums überträgt der Zentralverwalter vom EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs auf das relevante ESR-Erfüllungskonto eine Menge AEAs, die der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Erfüllungszeitraums entspricht. (2)   Übersteigt bei der Schließung des LTE-Erfüllungskontos für das Jahr 2020 gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 die in diesem LTE-Erfüllungskonto verbuchte, in Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen die Summe aller AEAs, internationalen Gutschriften, tCER und lCER, so wird die dem Emissionsüberschuss entsprechende Menge, multipliziert mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 406/2009/EG genannten Minderungsfaktor, von der Menge AEAs abgezogen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats für das Jahr 2021 übertragen wurden. Artikel 59d Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten (1)   Sobald für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten die relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums vorliegen, erfasst der Zentralverwalter zeitnah für jeden Mitgliedstaat in dessen ESR-Erfüllungskonto die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der relevanten überprüften Treibhausgasemissionen für das betreffende Jahr des Erfüllungszeitraums. (2)   Der Zentralverwalter erfasst zudem im EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs die Summe der relevanten überprüften Treibhausgasemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten und das betreffende Jahr. Artikel 59e Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos (1)   Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand des betreffenden ESR-Erfüllungskontos berechnet, indem die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im jeweiligen ESR-Erfüllungskonto von der Summe aller AEAs im selben ESR-Erfüllungskonto abgezogen wird. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Kontostand jedes ESR-Erfüllungskontos anzeigt. Artikel 59f Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister sechs Monate nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten gemäß Artikel 59d für die Jahre 2025 und 2030 den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für die Jahre 2021 und 2026 bestimmt, indem die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und LMUs abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird. (2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto für jedes der Jahre 2022 bis 2025 und 2027 bis 2030 bestimmt, indem einen Monat nach dem Zeitpunkt der Bestimmung des Erfüllungsstatuswerts für das Vorjahr die Summe aller AEAs, Gutschriften gemäß Artikel 24a der Richtlinie 2003/87/EG und LMUs abzüglich der in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebenen Gesamtmenge der überprüften Treibhausgasemissionen im selben ESR-Erfüllungskonto berechnet wird. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes ESR-Erfüllungskonto erfasst. Artikel 59g Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/842 (1)   Ist der gemäß Artikel 59f der vorliegenden Verordnung bestimmte Wert des Erfüllungsstatus negativ, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister die in Tonnen Kohlendioxidäquivalent angegebene Menge überprüfter Treibhausgasemissionen, die die zulässigen Emissionen überschreitet, multipliziert mit dem Faktor 1,08 gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/842 vom ESR-Erfüllungskonto eines Mitgliedstaats für das betreffende Jahr auf dessen ESR-Erfüllungskonto für das folgende Jahr überträgt. (2)   Gleichzeitig sperrt der Zentralverwalter die ESR-Erfüllungskonten des betreffenden Mitgliedstaats für die restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums. (3)   Der Zentralverwalter schaltet den Status des ESR-Erfüllungskontos ab dem Jahr, für das der gemäß Artikel 59f bestimmte Wert des Erfüllungsstatus null oder positiv ist, für alle restlichen Jahre des Erfüllungszeitraums von ‚gesperrt‘ auf ‚offen‘. Artikel 59h Inanspruchnahme der Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a) der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder b) der Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, nicht in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist oder c) die beantragte Menge — unter Berücksichtigung einer etwaigen Abwärtskorrektur der Menge gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung — größer ist als der Gesamtrestbestand der nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/842 für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Menge oder d) die beantragte Menge größer ist als die Menge der überschüssigen Emissionen für das betreffende Jahr, bei deren Berechnung die Menge AEAs berücksichtigt wird, die gemäß Artikel 59x Absatz 3 oder Artikel 59za Absatz 2 vom ESR-Erfüllungskonto des betreffenden Mitgliedstaats für ein bestimmtes Jahr auf sein LULUCF-Erfüllungskonto übertragen wurde. Artikel 59i Vorwegnahme von AEAs (Borrowing) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums AEAs aus seinem ESR-Erfüllungskonto für das Folgejahr des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a) der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr eingereicht wird oder b) die beantragte Menge — im Falle der Jahre 2021 bis 2025 — mehr als 10 Prozent bzw. — im Falle der Jahre 2026 bis 2029 — mehr als 5 Prozent der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des folgenden Jahres beträgt. Artikel 59j Übertrag von AEAs auf nachfolgende Zeiträume (Banking) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr des Erfüllungszeitraums auf dessen ESR-Erfüllungskonto für ein beliebiges Folgejahr innerhalb des Erfüllungszeitraums überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a) der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos für das betreffende Jahr eingereicht wird oder b) für das Jahr 2021 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder c) für die Jahre 2022 bis 2029 die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder mehr beträgt als 30 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und bis zu dem betreffenden Jahr kumulierten jährlichen Emissionszuweisungen des betreffenden Mitgliedstaats oder d) der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt. Artikel 59k Nutzung von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung (im Folgenden ‚LMUs‘) aus dem LULUCF-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a) die beantragte Menge größer ist als die verfügbare Menge LMUs, die gemäß Artikel 59x in das ESR-Erfüllungskonto übertragen werden kann, oder als die Restmenge oder b) die beantragte Menge größer ist als die gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 verfügbare Menge oder als die Restmenge oder c) die beantragte Menge größer ist als die Menge der Emissionen für das betreffende Jahr abzüglich der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 und gemäß den Beschlüssen nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung für das betreffende Jahr festgelegten Menge AEAs und abzüglich der Summe aller AEAs, die gemäß Artikel 59j der vorliegenden Verordnung in den Vorjahren auf das laufende oder eines der folgenden Jahre übertragen wurden, oder d) der Mitgliedstaat es unterlassen hat, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mitzuteilen, dass er beabsichtigt, die Flexibilitätsregelung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen, oder e) der Mitgliedstaat der Verordnung (EU) 2018/841 nicht nachgekommen ist oder f) die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des LULUCF-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für den betreffenden Erfüllungszeitraum gemäß den Artikeln 59u und 59za veranlasst wird oder g) die Übertragung vor der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos des Mitgliedstaats oder nach der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus für das betreffende Jahr veranlasst wird. Artikel 59l Ex-ante-Übertragungen einer jährlichen Emissionszuweisung eines Mitgliedstaats Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a) im Falle der Jahre 2021 bis 2025 die beantragte Menge mehr als 5 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder b) im Falle der Jahre 2026 bis 2030 die beantragte Menge mehr als 10 % der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten jährlichen Emissionszuweisung des die Übertragung veranlassenden Mitgliedstaats für das betreffende Jahr beträgt oder größer ist als die verfügbare Restmenge oder c) der Mitgliedstaat die Übertragung auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein vor dem betreffenden Jahr liegendes Jahr beantragt oder d) der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt. Artikel 59m Übertragungen nach der Berechnung des Kontostands des ESR-Erfüllungskontos Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs von ESR-Erfüllungskonto dieses Mitgliedstaats für ein gegebenes Jahr auf das ESR-Erfüllungskonto eines anderen Mitgliedstaats überträgt. Eine solche Übertragung wird nicht vorgenommen, wenn a) der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands gemäß Artikel 59e eingereicht wird oder b) die beantragte Menge größer ist als der gemäß Artikel 59e berechnete positive Kontostand oder als die Restmenge oder c) der Status des die Übertragung veranlassenden ESR-Erfüllungskontos die Übertragung nicht zulässt. Artikel 59n Sicherheitsreserve Nach Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr 2030 gemäß Artikel 59d generiert der Zentralverwalter im EU-ESR-Sicherheitsreservekonto eine Menge zusätzlicher AEAs, die der Differenz zwischen 70 % der nach der Methode in dem Beschluss nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Summe der überprüften Emissionen aller Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und der Summe der relevanten überprüften Treibhausemissionsdaten für alle Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 entspricht. Diese Menge beträgt zwischen 0 und 105 Mio. AEAs. Artikel 59o Erste Verteilung der Sicherheitsreserve (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister auf Antrag eines Mitgliedstaats AEAs vom EU-ESR-Sicherheitsreservekonto auf das ESR-Erfüllungskonto des Mitgliedstaats — je nach Antrag des Mitgliedstaats — für eines der Jahre von 2026 bis 2030 überträgt. Solche Übertragungen werden nicht vorgenommen, wenn a) der Antrag sich auf ein ESR-Erfüllungskonto für ein anderes Jahr als die Jahre 2026 bis 2030 bezieht oder b) der Antrag des Mitgliedstaats vor der Berechnung des Kontostands für das Jahr 2030 eingereicht wird oder c) der Antrag des Mitgliedstaats weniger als sechs Wochen vor der Bestimmung des Werts des Erfüllungsstatus des ESR-Erfüllungskontos für das Jahr 2026 eingereicht wird oder d) der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt wird, der nicht in dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 aufgeführt ist, oder e) die beantragte Menge mehr als 20 % der gesamten gemäß dem Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/842 bestimmten Übererfüllung des Mitgliedstaats im Zeitraum 2013 bis 2020 beträgt oder größer ist als die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gekürzte Menge oder die verfügbare Restmenge oder f) die gemäß den Artikeln 59l und 59m an andere Mitgliedstaaten verkaufte Menge AEAs größer ist als die Menge AEAs, die gemäß den Artikeln 59l und 59m von anderen Mitgliedstaaten erworben wurde, oder g) die beantragte Menge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.