Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

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Quellenkennung: 32020R1818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EU-Referenzwerte Die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, müssen mindestens 50 % niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet. Artikel 12 Ausschlüsse im Zusammenhang mit Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten (1)   Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen alle folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus: a) Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind; b) Unternehmen, die am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind; c) Unternehmen, die nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen; d) Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen; e) Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen; f) Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen; g) Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen. Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „umstrittene Waffen“ die im Sinne der internationalen Verträge und Übereinkommen, der Grundsätze der Vereinten Nationen und, soweit anwendbar, der innerstaatlichen Rechtsvorschriften definierten umstrittenen Waffen. (2)   Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte schließen alle Unternehmen von diesen Referenzwerten aus, bei denen sie oder externe Datenlieferanten im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über Schätzungen feststellen oder vermuten, dass die Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments (8) und des Rates erheblich beeinträchtigen. (3)   Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte müssen in ihrer Referenzwert-Methodik alle zusätzlichen Ausschlusskriterien offenlegen, die sie verwenden und die auf klimabezogenen oder anderen Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) beruhen. KAPITEL III TRANSPARENZ UND GENAUIGKEIT Artikel 13 Transparenzanforderungen für Schätzungen (1)   Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt sind, müssen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich: i) des Ansatzes, den sie zur Berechnung der THG-Emissionen verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen; ii) der Forschungsmethodik zur Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen; iii) der externen Datensätze, die bei der Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen verwendet werden. b) Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen: i) den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten; ii) die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar; iii) einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden. (2)   Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 müssen die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten folgende Anforderungen erfüllen: a) Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich: i) des Ansatzes und der Forschungsmethodik, die sie verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen; ii) der bei der Schätzung verwendeten externen Datensätze; b) Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen: i) den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten; ii) die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar; iii) einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden. Artikel 14 Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads Die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Dekarbonisierungszielpfade dieser Referenzwerte, das Referenzjahr, das für die Bestimmung dieser Dekarbonisierungszielpfade verwendet wird, und falls die im Dekarbonisierungszielpfad festgelegten Ziele nicht erreicht werden, die Gründe für dieses Versäumnis sowie die Schritte, die sie unternehmen werden, um das angepasste Ziel gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu erreichen. Artikel 15 Genauigkeit der Datenquellen (1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten stellen sicher, dass die Daten zu den THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 im Einklang mit globalen oder europäischen Normen wie dem Umweltfußabdruck von Produkten (Product Environmental Footprint, PEF), den Methoden des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint, OEF) (9), dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (10), der DIN EN ISO 14064 oder der DIN EN ISO 14069 korrekt sind. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten in ihrer Methodik die angewandte Norm offen. (3)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten müssen die Vergleichbarkeit und Qualität der THG-Emissionsdaten gewährleisten. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Inkrafttreten und Anwendung Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juli 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1. (2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1). (3)  COM(2019) 640 final. (4)  IPCC, 2018: Global Warming of 1.5 °C. An IPCC Special Report on the impacts of global warming of 1.5 °C above pre-industrial levels and related global greenhouse gas emission pathways, in the context of strengthening the global response to the threat of climate change, sustainable development, and efforts to eradicate poverty. (5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (6)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26). (7)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195). (8)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). (9)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1). (10)  Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (September 2011), Ergänzung zum Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für Unternehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.