Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-19

Quellenkennung: 32020R1818. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020R1818 — DE — 19.01.2026 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1818 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1775 DER KOMMISSION  vom 28. August 2025   L 1775 1 30.12.2025 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1818 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a)  „Treibhausgasemissionen“ Emissionen von Treibhausgas im Sinne von Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); b)  „absolute Treibhausgasemissionen“ Tonne(n) CO2-Äquivalent im Sinne von Artikel 2 Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ); c)  „Treibhausgas-Emissionsintensität“ die absoluten THG-Emissionen geteilt durch Millionen von Euro an Unternehmenswert einschließlich Barmitteln; d)  „Unternehmenswert einschließlich Barmittel“ oder „EVIC“ (enterprise value including cash) die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel; e)  „Anlageuniversum“ die Gesamtheit aller Anlageinstrumente in einer bestimmten Anlageklasse oder Gruppe von Anlageklassen; f)  „Referenzjahr“ das erste einer Reihe von Jahren eines Referenzwerts. KAPITEL II MINDESTSTANDARDS FÜR DIE GESTALTUNG DER REFERENZWERT-METHODIK ABSCHNITT 1 GEMEINSAME MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL UND DIE PARIS-ABGESTIMMTEN EU-REFERENZWERTE Artikel 2 Referenztemperatur-Szenario Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ziehen bei der Ausarbeitung der Methodik zur Konzipierung dieser Referenzwerte das 1,5 °C-Szenario der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimafragen (IPCC), auf das im IPCC-Sonderbericht „1,5 °C globale Erwärmung“ Bezug genommen wird, ohne oder nur mit begrenzter Überschreitung als Referenztemperatur-Szenario heran. Artikel 3 Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, die auf Dividendenwerten basieren, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, müssen in Bezug auf die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführten Wirtschaftszweige eine aggregierte Risikoposition aufweisen, die mindestens der aggregierten Risikoposition des zugrunde liegenden Anlageuniversums in diesen Wirtschaftszweigen entspricht. Artikel 4 Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen (1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte unter Verwendung derselben Währung für alle zugrunde liegenden Vermögenswerte. (2)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten berechnen die THG-Emissionsintensität und die absoluten THG-Emissionen dieser Referenzwerte jährlich. Artikel 5 Einführung von THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in die Referenzwert-Methodik (1)   Die Referenzwert-Methodik für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte umfasst THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in folgender Weise: a)  ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 mindestens für die in den Abteilungen 05 bis 09 sowie 19 und 20 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige Energie und Bergbau; b)  innerhalb von zwei Jahren ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 mindestens für die in den Abteilungen 10 bis 18, 21 bis 33, 41, 42 und 43 sowie 49 bis 53 und 81 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige Verkehr, Baugewerbe, Hochbau, Werkstoffe und Industrie; c)  innerhalb von vier Jahren ab dem 23. Dezember 2020: THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 für alle anderen, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 genannten Wirtschaftszweige. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a können die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte vom 23. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 fossile Brennstoffreserven verwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie die THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 weder berechnen noch schätzen können. Artikel 6 Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können bei diesen Referenzwerten die Gewichtung von Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, und die THG-Emissionsreduktionsziele festlegen und veröffentlichen, erhöhen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  die Emittenten der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, veröffentlichen kontinuierlich und präzise ihre THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3; b)  die Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, haben ihre THG-Emissionsintensität oder gegebenenfalls ihre absoluten THG-Emissionen, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 7 % jährlich verringert. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet. Artikel 7 Festlegung eines Dekarbonisierungszielpfads (1)   Mit dem Dekarbonisierungszielpfad für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte werden folgende Ziele verfolgt: a)  für Dividendenwerte, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität um mindestens 7 %; b)  für Schuldverschreibungen, die nicht von einem öffentlichen Emittenten begeben werden, wenn der Emittent dieser Schuldverschreibungen Dividendenwerte besitzt, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität um mindestens 7 % oder eine durchschnittliche jährliche Verringerung der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 %; c)  für Schuldverschreibungen, die nicht von einem öffentlichen Emittenten begeben werden, wenn der Emittent dieser Schuldverschreibungen nicht über Dividendenwerte verfügt, die an einem öffentlichen Markt in der Union oder außerhalb zugelassen sind, eine durchschnittliche jährliche Verringerung der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 %. (2)   Die in Absatz 1 genannten Ziele werden geometrisch berechnet, was bedeutet, dass die jährliche Verringerung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen um mindestens 7 % für das Jahr „n“ auf der Grundlage der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für das Jahr n-1 in einer geometrischen Progression vom Referenzjahr aus berechnet wird. (3)   Wenn der durchschnittliche EVIC der Wertpapiere, die Bestandteile des Referenzwerts sind, während des letzten Kalenderjahres gestiegen oder gesunken ist, wird der EVIC jedes Bestandteils angepasst, indem er durch einen Inflationsanpassungsfaktor für den Unternehmenswert geteilt wird. Dieser Inflationsanpassungsfaktor für den Unternehmenswert wird berechnet, indem der durchschnittliche EVIC der Bestandteile der Referenzwerte am Ende eines Kalenderjahres durch den durchschnittlichen EVIC der Referenzwert-Bestandteile am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt wird. (4)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gleichen für jedes Jahr, in dem die in Absatz 1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden, diese Abweichungen vom Ziel aus, indem sie die Ziele in ihrem Dekarbonisierungszielpfad für das folgende Jahr nach oben anpassen. (5)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten können ihre Referenzwerte nicht mehr als solche kennzeichnen, falls Folgendes eintritt: a)  Die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden in einem bestimmten Jahr nicht erreicht, und die Abweichung vom Ziel wird im folgenden Jahr nicht ausgeglichen; oder b)  die in Absatz 1 festgelegten Ziele werden in einem beliebigen zusammenhängenden Zehnjahreszeitraum dreimal nicht erreicht. Die Referenzwert-Administratoren können einen Referenzwert erneut als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder als Paris-abgestimmten EU-Referenzwert kennzeichnen, wenn dieser Referenzwert den Dekarbonisierungszielpfad in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Verlust der Kennzeichnung erfüllt, es sei denn, dieser Referenzwert hat die Kennzeichnung bereits zweimal verloren. Artikel 8 Veränderung der THG-Emissionsintensität und der absoluten THG-Emissionen (1)   Die Veränderung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen wird berechnet als prozentuale Veränderung zwischen einerseits der gewichteten durchschnittlichen THG-Emissionsintensität oder den absoluten THG-Emissionen aller Bestandteile des EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel oder des Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts am Ende des Jahres „n“ und andererseits der gewichteten durchschnittlichen THG-Emissionsintensität oder den absoluten THG-Emissionen aller Bestandteile der Referenzwerte am Ende des Jahres „n-1“. (2)   Die Referenzwert-Administratoren verwenden immer dann ein neues Referenzjahr, wenn es zu wesentlichen Veränderungen in der Berechnungsmethodik der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen kommt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist ein neues Referenzjahr das Jahr, anhand dessen der in Artikel 7 genannte Dekarbonisierungszielpfad berechnet wird. Die Wahl eines neuen Referenzjahres erfolgt unbeschadet der in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Vorschriften. ABSCHNITT 2 MINDESTSTANDARDS FÜR DEN EU-REFERENZWERT FÜR DEN KLIMABEDINGTEN WANDEL Artikel 9 Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel Die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, müssen mindestens 30 % niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet. Artikel 10 Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel (1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen in ihrer Methodik offenlegen, ob und wie sie Unternehmen ausschließen. (2)   Bis zum 31. Dezember 2022 müssen die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die in Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. ABSCHNITT 3 MINDESTSTANDARDS FÜR PARIS-ABGESTIMMTE EU-REFERENZWERTE Artikel 11 Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte Die THG-Emissionsintensität oder, falls zutreffend, die absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, müssen mindestens 50 % niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 werden die THG-Emissionen der Kategorie Scope 3 in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 festgelegten Umsetzungszeitraum berechnet. Artikel 12 Ausschlüsse im Zusammenhang mit Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten (1)   Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten schließen alle folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten aus: ▼M1 a)  Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen beteiligt sind; ▼B b)  Unternehmen, die am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind; c)  Unternehmen, die nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen; d)  Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen; e)  Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen; f)  Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen; g)  Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen. ▼M1 Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „verbotene Waffen“ Antipersonenminen, Streumunition sowie biologische und chemische Waffen, deren Einsatz, Besitz, Entwicklung, Verbringung, Herstellung und Lagerung durch die im Anhang aufgeführten internationalen Waffenübereinkommen, denen die Mehrheit der Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehört, ausdrücklich verboten wird. ▼B (2)   Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte schließen alle Unternehmen von diesen Referenzwerten aus, bei denen sie oder externe Datenlieferanten im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über Schätzungen feststellen oder vermuten, dass die Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments ( 3 ) und des Rates erheblich beeinträchtigen. (3)   Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte müssen in ihrer Referenzwert-Methodik alle zusätzlichen Ausschlusskriterien offenlegen, die sie verwenden und die auf klimabezogenen oder anderen Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) beruhen. KAPITEL III TRANSPARENZ UND GENAUIGKEIT Artikel 13 Transparenzanforderungen für Schätzungen (1)   Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegt sind, müssen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten die folgenden Anforderungen erfüllen: a)  Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich: i)  des Ansatzes, den sie zur Berechnung der THG-Emissionen verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen; ii)  der Forschungsmethodik zur Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen; iii)  der externen Datensätze, die bei der Schätzung fehlender oder nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter THG-Emissionen verwendet werden. b)  Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen: i)  den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten; ii)  die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar; iii)  einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden. (2)   Für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 müssen die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten folgende Anforderungen erfüllen: a)  Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte, die Schätzungen verwenden, die nicht auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Methodik, auf der diese Schätzungen basieren, einschließlich: i)  des Ansatzes und der Forschungsmethodik, die sie verwendet haben, sowie der Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, die diesen Schätzungen zugrunde liegen; ii)  der bei der Schätzung verwendeten externen Datensätze; b)  Die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die Schätzungen verwenden, die auf Daten eines externen Datenlieferanten beruhen, müssen alle folgenden Informationen formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen: i)  den Namen und die Kontaktdaten des Datenlieferanten; ii)  die angewandte Methodik und die Hauptannahmen und Vorsorgeprinzipien, soweit verfügbar; iii)  einen Hyperlink zur Website des Datenlieferanten und zur angewandten Methodik, falls vorhanden. Artikel 14 Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads Die Administratoren der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und die Administratoren der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte formalisieren, dokumentieren und veröffentlichen die Dekarbonisierungszielpfade dieser Referenzwerte, das Referenzjahr, das für die Bestimmung dieser Dekarbonisierungszielpfade verwendet wird, und falls die im Dekarbonisierungszielpfad festgelegten Ziele nicht erreicht werden, die Gründe für dieses Versäumnis sowie die Schritte, die sie unternehmen werden, um das angepasste Ziel gemäß Artikel 7 Absatz 4 zu erreichen. Artikel 15 Genauigkeit der Datenquellen (1)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten stellen sicher, dass die Daten zu den THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 im Einklang mit globalen oder europäischen Normen wie dem Umweltfußabdruck von Produkten (Product Environmental Footprint, PEF), den Methoden des Umweltfußabdrucks von Organisationen (Organisation Environmental Footprint, OEF) ( 4 ), dem Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) ( 5 ), der DIN EN ISO 14064 oder der DIN EN ISO 14069 korrekt sind. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legen die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten in ihrer Methodik die angewandte Norm offen. (3)   Die Administratoren von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und die Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten müssen die Vergleichbarkeit und Qualität der THG-Emissionsdaten gewährleisten. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Inkrafttreten und Anwendung Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M1 ANHANG Name des Vertrags oder des Übereinkommens, in dem eine bestimmte Waffenart verboten wird Verbotene Waffenart Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen (Convention on the Prohibition of Biological Weapons) (1972) Biologische Waffen gemäß der Definition in Artikel I des Übereinkommens Übereinkommen über das Verbot chemischer Waffen (Convention on the Prohibition of Chemical Weapons) (1993) Chemische Waffen gemäß der Definition in Artikel II des Übereinkommens Übereinkommen über das Verbot von Antipersonenminen (Convention on the Prohibition of Anti-Personnel Mines) (Ottawa-Übereinkommen) (1997) Antipersonenminen gemäß der Definition in Artikel 2des Übereinkomme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.