Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verwendung von nicht abnahmefähigen Baustoffen oder während der zweiweiligen Unterbrechung gemäß Artikel 38 errichtet worden sind, beseitigt und neu erstellt oder entsprechend den Forderungen der Aufsicht nachbessert. Artikel 59 Teilabnahme 59.1. Der Auftraggeber kann die zu dem Auftrag gehörenden Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte nach und nach entsprechend ihrer Fertigstellung in Benutzung nehmen. Einer Übernahme der Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte durch den Auftraggeber muß eine vorläufige Teilabnahme vorausgehen. In dringenden Fällen kann die Übernahme jedoch vor der Abnahme erfolgen, sofern zuvor eine Bestandsaufnahme der noch durchzuführenden Arbeiten von der Aufsicht erstellt und von dem Auftragnehmer und der Aufsicht gebilligt worden ist. Hat der Auftraggeber die Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte in Besitz genommen, so kann der Auftragnehmer nicht mehr zur Behebung von Schäden herangezogen werden, es sei denn, sie gehen auf Konstruktionsfehler oder unsachgemässe Ausführung zurück. 59.2. Auf Wunsch des Auftragnehmers kann die Aufsicht bei hierfür geeigneten Bauleistungen vorläufige Teilabnahmen vornehmen, soweit die Bauten, Teile von Bauten oder Bauabschnitte fertiggestellt sind und wie im Auftrag beschrieben genutzt werden können. 59.3. Bei vorläufigen Teilabnahmen gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 2 setzt die in Artikel 62 vorgesehene Gewährleistungsfrist mit dem Tag dieser vorläufigen Teilabnahme ein, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist. Artikel 60 Vorläufige Abnahme 60.1. Die Bauwerke werden vom Auftraggeber abgenommen, wenn die Versuche nach Fertigstellung zufriedenstellend verlaufen sind und eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme ausgestellt worden ist oder als ausgestellt gilt. 60.2. Der Auftragnehmer kann die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Abnahme durch die Aufsicht frühestens 15 Tage, bevor die Bauwerke seiner Ansicht nach fertiggestellt und für die vorläufige Abnahme bereit sind, schriftlich beantragen. Die Aufsicht muß binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags des Auftragnehmers a) entweder dem Auftragnehmer eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme mit einer Abschrift für den Auftraggeber ausstellen, in der gegebenenfalls seine Vorbehalte niedergelegt sind und unter anderem der Tag angegeben ist, an dem ihrer Ansicht nach die Bauwerke auftragsgemäß fertiggestellt und für die vorläufige Abnahme bereit waren, oder b) den Antrag mit einer entsprechenden Begründung und unter Angabe der Maßnahmen ablehnen, die der Auftragnehmer ihrer Ansicht nach vor Ausstellung der Bescheinigung noch zu treffen hat. 60.3. Versäumt es die Aufsicht, die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme auszustellen oder den Antrag des Auftragnehmers innerhalb der Frist von 30 Tagen zurückzuweisen, so gilt die Bescheinigung als am letzten Tag dieser Frist ausgestellt. Die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme gilt nicht als Bestätigung, daß die Bauwerke in allen Teilen fertigestellt worden sind. Wenn die Bauleistungen laut Auftrag in Abschnitte unterteilt sind, hat der Auftragnehmer das Recht, für jeden Abschnitt eine gesonderte Bescheinigung zu beantragen. 60.4. Nach der vorläufigen Abnahme der Bauwerke hat der Auftragnehmer vorübergehende Bauten abzubauen sowie Baustoffe, die nicht mehr zur Ausführung des Auftrags gebraucht werden, zu entfernen. Er hat darüber hinaus Bauschutt und Hindernisse zu beseitigen und jede im Rahmen des Auftrags erforderlich gewordene Veränderung der Örtlichkeiten rückgängig zu machen. 60.5. Der Auftraggeber kann alle fertiggestellten Bauwerke unmittelbar nach der vorläufigen Abnahme in Benutzung nehmen. Artikel 61 Gewährleistungspflichten 61.1. Der Auftragnehmer ist für die Behebung aller Mängel oder Schäden an allen Teilen der Bauwerke zuständig, die während der Gewährleistungsfrist oder binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist auftreten und auf folgendes zurückzuführen sind: a) Verwendung mangelhafter Anlagen oder Baustoffe, unsachgemässe Ausführung oder fehlerhafte Planung seitens des Auftragnehmers und/oder b) Handlungen oder Versäumnisse des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist. 61.2. Der Auftragnehmer hat die Mängel oder Schäden so bald wie möglich auf eigene Kosten zu beheben. Die Gewährleistungsfrist für alle ersetzten oder erneuerten Gegenstände gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ersatzlieferung oder Erneuerung zur Zufriedenheit der Aufsicht erfolgt ist. Ist in dem Auftrag eine Teilabnahme vorgesehen, so wird die Gewährleistungsfrist nur für den von der Ersatzlieferung oder der Erneuerung betroffenen Teil der Bauwerke verlängert. 61.3. Treten während des in Artikel 61 Absatz 1 genannten Zeitraums solche Mängel oder Schäden auf, so hat der Auftraggeber oder die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mitzuteilen. Versäumt es der Auftragnehmer, einen Mangel oder Schaden innerhalb der in dieser Mitteilung gesetzten Frist zu beheben, so kann der Auftraggeber a) die Arbeiten selbst ausführen oder die Arbeiten auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch eine andere Person ausführen lassen, wobei die dem Auftraggeber entstehenden Kosten von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers oder aber von beiden abzuziehen sind, oder b) den Auftrag kündigen. 61.4. Liegen Mängel oder Schäden solcher Art vor, daß der Auftraggeber die gesamten oder einen Teil der Bauwerke nur unter erheblichen Einbussen in Benutzung nehmen kann, so ist der Auftraggeber unbeschadet sonstiger Rechtsmittel berechtigt, alle in bezug auf die Teile der betreffenden Bauwerke gezahlten Beträge und die Kosten für den Abbau dieser Teile und die Instandsetzung der Örtlichkeiten einzutreiben. 61.5. In dringenden Fällen, wenn der Auftragnehmer nicht unmittelbar zu erreichen ist oder trotz Benachrichtigung nicht in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, kann der Auftraggeber oder die Aufsicht die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen. Der Auftraggeber oder die Aufsicht unterrichten den Auftragnehmer so rasch wie möglich über die ergriffenen Maßnahmen. 61.6. Sehen die Besonderen Bestimmungen vor, daß die im Rahmen einer normalen Benutzung erforderlichen Unterhaltungsarbeiten vom Auftragnehmer ausgeführt werden, so werden sie aus einem vorläufigen Fonds bezahlt. Schäden, die sich aus den in Artikel 21 genannten Umständen oder aus einer das normale Maß überschreitenden Benutzung ergeben, fallen nicht unter diese Verpflichtung, es sei denn, sie sind auf einen Fehler oder Mangel zurückzuführen, der ein Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatz gemäß Artikel 61 rechtfertigt. 61.7. Die Gewährleistungspflicht ist in den Besonderen Bestimmungen und den technischen Spezifikationen zu regeln. Ist die Dauer der Gewährleistungsfrist nicht festgelegt, so beträgt sie 365 Tage. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der vorläufigen Abnahme. 61.8. Nach der vorläufigen Abnahme trägt der Auftragnehmer unbeschadet der Gewährleistungspflichten nach Artikel 61 nicht mehr die etwaigen Risiken, die sich für die Bauwerke aus Umständen ergeben, für die er nicht verantwortlich ist. Der Auftragnehmer ist jedoch nach der vorläufigen Abnahme für die Solidität des Bauwerks gemäß den Besonderen Bestimmungen oder den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers verantwortlich. Artikel 62 Endabnahme 62.1. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder, im Falle mehrerer Fristen, nach Ablauf der letzten Frist sowie nach Behebung aller Mängel oder Schäden stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer eine Endabnahmebescheinigung mit einer Abschrift für den Auftraggeber aus, in der der Tag angegeben ist, an dem der Auftragnehmer nach Überzeugung der Aufsicht seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags erfuellt hat. Die Aufsicht stellt die Endabnahmebescheinigung entweder binnen 30 Tagen nach Ablauf der obengenannten Frist aus oder sobald sie sich davon überzeugt hat, daß die nach Artikel 61 auszuführenden Bauleistungen erbracht worden sind. 62.2. Die Bauleistungen gelten erst dann als abgeschlossen, wenn eine Endabnahmebescheinigung von der Aufsicht unterzeichnet und dem Auftraggeber mit einer Abschrift für den Auftragnehmer ausgehändigt worden ist. 62.3. Ungeachtet der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber weiterhin für die Erfuellung aller Verpflichtungen verantwortlich, die vor der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung im Rahmen des Auftrags eingegangen wurden und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung noch nicht erfuellt waren. Art und Umfang solcher Verpflichtungen werden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Auftrags festgelegt. VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG Artikel 63 Vertragsbruch 63.1. Beide Parteien begehen einen Vertragsbruch, wenn sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. 63.2. Bei einem Vertragsbruch ist die geschädigte Partei zu folgenden Maßnahmen berechtigt: a) Strafen und/oder b) Kündigung des Vertrags. 63.3. Strafen können sein: a) allgemeine Strafen oder b) Vertragsstrafen. 63.4. Ist der Auftraggeber berechtigt, eine Strafe zu verlangen, so kann er die Höhe dieser Strafe von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von der entsprechenden Kaution abziehen. Artikel 64 Kündigung durch den Auftraggeber 64.1. Der Auftraggeber kann, ausser in den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2, den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. 64.2. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, kann der Auftraggeber den Auftrag mit einer Frist von 7 Tagen kündigen und den Auftragnehmer der Baustelle verweisen, wenn a) der Auftragnehmer die Bauleistungen nicht im wesentlichen den Bestimmungen des Auftrags entsprechend ausführt; b) der Auftragnehmer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der schriftlichen Aufforderung der Aufsicht nachkommt, eine Nichterfuellung seiner vertraglichen Pflichten zu beheben, durch die die ordnungsgemässe und fristgerechte Ausführung des Auftrags ernsthaft beeinträchtigt wird; c) der Auftragnehmer sich weigert oder es versäumt, behördlichen Anordnungen der Aufsicht Folge zu leisten; d) der Auftragnehmer den Auftrag oder Teilaufträge ohne Zustimmung des Auftraggebers überträgt; e) der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird, ein Konkursverfahren gegen ihn läuft, er mit seinen Gläubigern einen Vergleich schließt, seinen Geschäftsbetrieb unter einem zugunsten seiner Gläubiger bestellten Konkursverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer weiterführt oder in Liquidation geht; f) ein ungünstiges rechtskräftiges Urteil wegen einer strafbaren Handlung, die den beruflichen Leumund des Auftragnehmers betrifft, ergeht; g) ein anderes rechtliches Hindernis für die Ausführung des Auftrags besteht; h) eine strukturelle Änderung eintritt, die eine Änderung der Rechtspersönlichkeit und der Art des Auftragnehmers sowie des Kontrollverhältnisses, in dem sich der Auftragnehmer befindet, zur Folge hat, es sei denn, diese Änderung wird in einem Zusatzvertrag zu Protokoll genommen; i) der Auftragnehmer nicht die verlangte Sicherheit oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag beibringt oder wenn die Person, die die Sicherheit oder den Versicherungsschutz bisher bestellt hat, nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen einzuhalten. 64.3. Durch die Kündigung des Auftrags bleiben andere sich aus dem Auftrag ergebende Rechte oder Befugnisse des Auftraggebers und des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber kann die Bauleistungen danach selbst zum Abschluß bringen oder für Rechnung des Auftragnehmers einen neuen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Die Haftung des Auftragnehmers für den verspäteten Abschluß der Bauleistungen endet mit sofortiger Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ihn der Baustelle verweist; eine Haftung für bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerungen bleibt hiervon unberührt. 64.4. Nach Ausfertigung des Schreibens zur Kündigung des Auftrags beauftragt die Aufsicht den Auftragnehmer, unverzueglich dafür zu sorgen, daß die Bauarbeiten umgehend und ordnungsgemäß eingestellt und die Ausgaben auf ein Mindestmaß begrenzt werden. 64.5. Nach der Kündigung bescheinigt die Aufsicht so bald wie möglich den Wert der Bauleistungen und alle dem Auftragnehmer am Tage der Kündigung geschuldeten Beträge. 64.6. Im Falle der Kündigung wird wie folgt verfahren: a) Die Aufsicht nimmt so bald wie möglich nach Besichtigung der Bauarbeiten eine Bestandsaufnahme sowohl der vom Auftragnehmer erbrachten Bauleistungen als auch der vorläufigen Bauten, Baustoffe, Anlagen und Ausrüstungen vor. Der Auftragnehmer wird aufgefordert, bei der Besichtigung und Bestandsaufnahme anwesend zu sein. Ausserdem wird von der Aufsicht eine Aufstellung über die vom Auftragnehmer an die im Zusammenhang mit dem Auftrag beschäftigten Arbeitskräfte noch zu zahlenden Löhne und über die Beträge, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, angefertigt. b) Der Auftraggeber hat das Recht, die von der Aufsicht genehmigten vorläufigen Bauten und die speziell im Hinblick auf die Ausführung der vertraglichen Bauleistungen angelieferten oder angefertigten Anlagen und Baustoffe ganz oder teilweise zu übernehmen. c) Der Übernahmepreis für die genannten vorläufigen Bauten, Ausrüstungen, Anlagen und Baustoffe übersteigt nicht den noch nicht bezahlten Teil der Auslagen des Auftragnehmers, die auf die Höhe der Ausgaben beschränkt werden, die bei einer unter normalen Bedingungen erfolgenden Bauausführung entstehen. d) Vom Auftragnehmer angelieferte oder bestellte Baustoffe und Gegenstände können vom Auftraggeber, sofern er sie nicht bereits bezahlt hat, nach den von der Aufsicht für zweckmässig erachteten Bedingungen zum Marktpreis übernommen werden. 64.7. Der Auftraggeber ist bis zum Abschluß der Bauleistungen zu keinen weiteren Zahlungen an den Auftragnehmer verpflichtet; danach ist er berechtigt, vom Auftragnehmer die Rückerstattung der für den Abschluß der Bauleistungen gegebenenfalls entstandenen zusätzlichen Kosten zu verlangen, oder verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem vor Kündigung des Vertrags noch geschuldeten Restbetrag zu bezahlen. 64.8. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, so ist er berechtigt, sich für alle ihm entstandenen Verluste bis zu dem im Auftrag festgesetzten Hoechstbetrag vom Auftragnehmer entschädigen zu lassen. Ist kein Hoechstbetrag festgesetzt, so darf der Auftraggeber Schadenersatz nur bis zur Höhe des Anteils der Auftragssumme verlangen, der dem Wert desjenigen Teils der Bauleistungen entspricht, der wegen der Nichterfuellung durch den Auftragnehmer nicht wie vorgesehen genutzt werden kann. 64.9. Liegt der Grund für die Kündigung nicht in einer Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers, so kann dieser zusätzlich zu den ihm für bereits erbrachte Bauleistungen geschuldeten Beträgen Entschädigung für entstandene Verluste verlangen. Artikel 65 Kündigung durch den Auftragnehmer 65.1. Der Auftragnehmer kann den Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, wenn der Auftraggeber a) ihm die geschuldeten und von der Aufsicht angewiesenen Beträge nach Ablauf der in Artikel 53 Absatz 2 genannten Frist nicht gezahlt hat, oder b) nach mehrfacher Mahnung seine vertraglichen Pflichten weiterhin nicht erfuellt, oder c) den Fortgang der Bauarbeiten oder eines Teils davon länger als 180 Tage aus Gründen unterbricht, die weder im Auftrag genannt sind noch auf einem Versäumnis des Auftragnehmers beruhen. 65.2. Durch eine derartige Kündigung bleiben alle anderen vertraglichen Rechte des Auftraggebers oder des Auftragnehmers unberührt. Sie berechtigt den Auftragnehmer, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers, seine Ausrüstung unverzueglich von der Baustelle zu entfernen. 65.3. Im Falle einer derartigen Kündigung ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Verluste oder Schäden, die diesem gegebenenfalls entstanden sind. Diese zusätzliche Zahlung darf eine im Auftrag festzulegende Grenze nicht überschreiten. Artikel 66 Höhere Gewalt 66.1. Eine Nichterfuellung oder Verletzung der im Auftrag vorgesehenen Pflichten durch eine Partei ist nicht anzunehmen, wenn die Erfuellung dieser Pflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, das nach dem Zeitpunkt des Bescheids über die Auftragserteilung oder - wenn dieser Zeitpunkt davor liegt - nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags eintritt. 66.2. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unabwendbare Ereignisse wie Streiks, Aussperrungen oder sonstige Betriebsunruhen, Handlungen von Staatsfeinden, erklärte und nicht erklärte Kriege, Blockaden, Aufstände, Aufruhr, Epidemien, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzschlag, Überschwemmungen, Unterspülungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, Explosionen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich dem Einfluß der beiden Parteien entziehen und deren Ende keine der beiden Parteien trotz gebührender Beachtung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht herbeiführen kann. 66.3. Unbeschadet der Artikel 36 und 64 entfallen die Inanspruchnahme der Leistungsgarantie, die Vertragsstrafen oder die Kündigung wegen Nichterfuellung, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftragnehmers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ebensowenig hat der Auftraggeber - unbeschadet der Artikel 53 und 65 - bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen oder eine Nichterfuellung bzw. Kündigung wegen Nichterfuellung durch den Auftragnehmer zu verantworten, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftraggebers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 66.4. Ist eine Partei der Auffassung, daß ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, das die Erfuellung ihrer Pflichten beeinträchtigen könnte, so benachrichtigt sie umgehend die andere Partei und die Aufsicht unter Angabe der Art, der voraussichtlichen Dauer und der vermutlichen Auswirkungen dieses Ereignisses. Falls keine anderslautende schriftliche Weisung der Aufsicht vorliegt, setzt der Auftragnehmer die Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten soweit zumutbar fort und bemüht sich, tragbare alternative Mittel und Wege zur Erfuellung seiner Pflichten zu finden, denen das Ereignis höherer Gewalt nicht entgegensteht. Der Auftragnehmer führt solche Ersatzleistungen nur auf Weisung der Aufsicht aus. 66.5. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, daß er den Weisungen der Aufsicht nachkommt oder alternative Mittel und Wege im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 wählt, sind von der Aufsicht zu bescheinigen. 66.6. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt 180 Tage an, so kann jede der beiden Parteien ungeachtet der Verlängerungsfrist, die dem Auftragnehmer aus diesem Grund gegebenenfalls für den Abschluß der Bauleistungen gewährt worden ist, der anderen Partei den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. Dauert die höhere Gewalt nach Ablauf der 30 Tage weiterhin an, so endet das Vertragsverhältnis und folglich auch - nach Maßgabe der für den Auftrag geltenden Rechtsvorschriften - die Verpflichtung der Parteien zur weiteren Erfuellung des Auftrags. Artikel 67 Tod 67.1. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Tod dieser Person. Bekunden die Erben oder die Anspruchsberechtigten jedoch die Absicht, den Auftrag zu übernehmen, so prüft der Auftraggeber ihren Vorschlag. Die Entscheidung des Auftraggebers wird den Betreffenden binnen 30 Tagen nach Eingang ihres Vorschlags bekanntgegeben. 67.2. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um mehrere natürliche Personen und sterben eine oder mehrere dieser Personen, so wird von den Beteiligten einvernehmlich eine Aufstellung über den Stand der Bauleistungen angefertigt, und der Auftraggeber entscheidet unter Berücksichtigung der von den Überlebenden und gegebenenfalls den Erben oder Anspruchsberechtigten übernommenen Verpflichtungen, ob der Auftrag gekündigt oder weitergeführt werden soll. 67.3. In den in Artikel 67 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Fällen teilen die Personen, die die weitere Ausführung des Auftrags übernehmen wollen, dem Auftraggeber ihre Absicht binnen 15 Tagen nach dem Todesfall mit. 67.4. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags im gleichen Umfang wie der verstorbene Auftragnehmer. Für die weitere Ausführung des Auftrags gelten die Bestimmungen des Artikels 15 über die Leistungsgarantie. REGELUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 68 Regelung von Streitigkeiten 68.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten, die in bezug auf den Auftrag zwischen ihnen oder zwischen der Aufsicht und dem Auftragnehmer entstehen könnten, gütlich beizulegen. 68.2. In den Besonderen Bestimmungen ist folgendes festzulegen: a) das Verfahren für die gütliche Regelung von Streitigkeiten; b) die Fristen für die Inanspruchnahme des Verfahrens zur gütlichen Regelung, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird, sowie die äusserste Frist für die Herbeiführung einer Regelung, wobei diese Frist 120 Tage, vom Verfahrensbeginn an gerechnet, nicht überschreiten darf; c) die Fristen für die schriftliche Beantwortung eines Ersuchens um gütliche Regelung oder anderer im Verlauf dieses Verfahrens zulässiger Anträge sowie die etwaigen Folgen einer Fristversäumung. 68.3. Die Parteien können vereinbaren, daß die Streitigkeit nach einem Scheitern des zunächst gewählten Verfahrens der gütlichen Regelung im Wege der Schlichtung durch einen Dritten innerhalb einer vorgegebenen Frist geregelt wird. 68.4. Das für die gütliche Regelung oder die Schlichtung gewählte Verfahren umfasst in jedem Fall ein Verfahren, nach dem Beschwerden und Einlassungen der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht werden. 68.5. Kommt es innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht zu einer gütlichen Regelung oder zu einer Regelung im Wege der Schlichtung, so wird die Streitigkeit a) im Fall eines inländischen Auftrags gemäß den inländischen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers und b) im Fall eines internationalen Auftrags im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensordnung geregelt. ANHANG III ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN LIEFERAUFTRAEGE IN DEN ÜLG INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Begriffsbestimmungen .......... 55 Artikel 2 - Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache .......... 56 Artikel 3 - Rangordnung der Auftragsunterlagen .......... 56 Artikel 4 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 56 Artikel 5 - Aufsicht und Vertreter der Aufsicht .......... 56 Artikel 6 - Übertragung .......... 57 Artikel 7 - Weitervergabe an Nachunternehmer .......... 57 VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS Artikel 8 - Überlassung von Unterlagen .......... 58 Artikel 9 - Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften .......... 58 VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS Artikel 10 - Allgemeine Verpflichtungen .......... 58 Artikel 11 - Liefergarantie .......... 59 Artikel 12 - Versicherungen .......... 59 Artikel 13 - Lieferprogramm .......... 60 Artikel 14 - Detaillierte Preisaufschlüsselung .......... 60 Artikel 15 - Zeichnungen des Auftragnehmers .......... 60 Artikel 16 - Angemessenheit der Angebotspreise .......... 61 Artikel 17 - Patente und Lizenzen .......... 61 BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG Artikel 18 - Anordnung des Beginns .......... 61 Artikel 19 - Ausführungsfrist .......... 61 Artikel 20 - Verlängerung der Ausführungsfrist .......... 61 Artikel 21 -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.