Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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toffen, Anlagen, Ausrüstungen, Maschinen oder Werkzeug, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, sowie bei sonstigen grösseren vorherigen Aufwendungen, zum Beispiel für den Erwerb von Patenten oder zur Bezahlung von Untersuchungen. 46.2. In den Besonderen Bestimmungen wird die Höhe der Vorschüsse festgesetzt, die bei den pauschalen Vorschüssen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) 10 vom Hundert und bei allen anderen Vorschüssen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) 20 vom Hundert des ursprünglichen Auftragspreises nicht überschreiten darf. 46.3. Ein Vorsschuß wird erst geleistet, wenn a) der Vertrag geschlossen worden ist, b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Leistungsgarantie gemäß Artikel 15 gestellt hat, und c) der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gesonderte direkte Sicherheit für die volle Höhe des Vorschusses von den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Einrichtungen beigebracht hat, die so lange bestehen bleiben muß, bis der Vorschuß vom Auftragnehmer durch auftragsgemässe Abschlagszahlungen vollständig ausgeglichen ist. 46.4. Der Auftragnehmer verwendet den Vorschuß ausschließlich zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit den Bauleistungen. Verwendet der Auftragnehmer einen Teil des Vorschusses zu anderen Zwecken, so ist dieser mit sofortiger Fälligkeit rückzahlbar, und der Auftragnehmer erhält keine weiteren Vorschußzahlungen. 46.5. Gilt die für den Vorschuß gestellte Sicherheit nicht mehr und sorgt der Auftragnehmer nicht dafür, daß sie wieder gilt, so kann der Auftraggeber entweder diesen Fehlbetrag von künftigen an den Auftragnehmer auftragsgemäß zu leistenden Zahlungen in Höhe des Vorschusses abziehen, oder der Auftraggeber kann Artikel 15 Absatz 6 anwenden. 46.6. Wird der Auftrag aus irgendeinem Grund gekündigt, so können die Sicherheiten zur Sicherung der Vorschüsse sofort zum Ausgleich der vom Auftragnehmer noch geschuldeten Vorschüsse in Aussicht genommen werden, wobei der Bürge die Zahlung aus keinem Grund verzögern und keine Einwände dagegen erheben darf. 46.7. Die nach Artikel 46 für den Vorschuß zu stellende Sicherheit wird nach Maßgabe der Rückzahlung der Vorschüsse freigegeben. 46.8. Weitere Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und Rückzahlung der Vorschüsse sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. Artikel 47 Einbehaltene Beträge 47.1. Die Beträge, die von den Abschlagszahlungen als Sicherheit für die Verpflichtungen des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist einbehalten werden, sowie die diesbezueglichen Einzelvorschriften werden in den Besonderen Bestimmungen festgelegt, und zwar mit der Maßgabe, daß diese Sicherheit auf keinen Fall 10 % des Auftragspreises überschreiten darf. 47.2. Vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auf eigenen Wunsch diese einbehaltenen Beträge spätestens zu dem für den Beginn der Bauleistungen festgesetzten Zeitpunkt durch eine nach Artikel 15 Absatz 3 ausgestellte Einbehaltungsgarantie ablösen. 47.3. Die einbehaltenen Beträge oder die Einbehaltungsgarantie werden innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Endabnahme der Bauarbeiten freigegeben. Artikel 48 Preisänderungen 48.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist und mit Ausnahme von Artikel 48 Absatz 4 sind die Preise des Auftrags feste Preise, die nicht geändert werden dürfen. 48.2. Bei Aufträgen, bei denen eine Preisänderung möglich ist, werden sowohl Änderungen in den Kosten wesentlicher, örtlich bedingter oder externer Faktoren, die der Berechnung der Angebotspreise zugrunde lagen, wie Arbeitslöhne, Dienstleistungen, Baustoffe und Lieferungen als auch Änderungen der auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhenden Kosten berücksichtigt. Es gelten die Preisänderungsklauseln der Besonderen Bestimmungen. 48.3. Von den Angebotspreisen des Auftragnehmers wird angenommen, a) daß sie auf der Grundlage der Bedingungen berechnet wurden, die 30 Tage vor dem letzten Tag der Angebotsfrist oder, bei freihändig vergebenen Aufträgen, am Tag der Auftragserteilung gelten; b) daß dabei die zu dem unter Buchstabe a) festgelegten Bezugszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt wurden. 48.4. Wird nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Zeitpunkt auf nationaler Ebene oder auf der Ebene von Gliedstaaten eine gesetzliche Regelung, eine Verordnung, ein Erlaß oder eine andere Rechtsvorschrift oder von einer Gebietskörperschaft oder anderen Behörde eine örtliche Verordnung oder Vorschrift in Kraft gesetzt oder geändert, die die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ändert, so treten Auftraggeber und Auftragnehmer in Konsultationen über die bestmögliche Fortsetzung des Auftrags ein und können als Ergebnis dieser Konsultationen beschließen, a) daß der Auftrag geändert wird oder b) daß die benachteiligte Partei von der anderen Partei eine Ausgleichszahlung erhält oder c) das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen gelöst wird. 48.5. Bei einer vom Auftragnehmer zu verantwortenden Verzögerung in der Ausführung der Bauleistungen oder am Ende der Ausführungsfrist, die erforderlichenfalls im Einklang mit den Auftragsbestimmungen angepasst wurde, wird in den 30 Tagen vor der vorläufigen Abnahme keine weitere Preisänderung vorgenommen, abgesehen von der Anwendung der Neupreisindexierung, wenn diese sich zugunsten des Auftraggebers auswirkt. Artikel 49 Vermessung 49.1. Für die Bestimmung des Wertes von Bauaufträgen gelten folgende Berechnungsmethoden: a) Bei Pauschalpreisverträgen wird der Auftragspreis auf der Grundlage einer Aufschlüsselung des Gesamtauftragspreises oder anhand einer Aufschlüsselung nach Vomhundertsätzen des Auftragspreises, die einzelnen ausgeführten Bauabschnitten entsprechen, festgelegt. Werden bei Einzelposten auch Mengen aufgeführt, so gelten diese als Festmengen, für die der Auftragnehmer seinen Gesamtpreis unterbreitet hat und für die er ungeachtet der tatsächlich ausgeführten Bauleistungsmengen zu bezahlen ist. b) Bei Einheitspreisverträgen i) wird der Auftragspreis dadurch errechnet, daß die Einheitssätze auf die bei den jeweiligen Posten tatsächlich auftragsgemäß ausgeführten Mengen angewandt werden; iii) handelt es sich um bei den im Mengensatz festgelegten Mengen um die geschätzten Mengen der Bauleistungen, die jedoch nicht als die tatsächlichen und genauen Mengen der Bauleistungen aufzufassen sind, die der Auftragnehmer gemäß seinen Auftragsverpflichtungen auszuführen hat; iii) stellt die Aufsicht die tatsächlichen Mengen der vom Auftragnehmer ausgeführten Bauleistungen durch Vermessung fest; diese Bauleistungen werden gemäß Artikel 50 vergütet. Soweit in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, darf den Posten im Mengensatz nichts hinzugefügt werden, es sei denn, der Auftragnehmer hat aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 37 oder aufgrund einer sonstigen Bestimmung des Auftrags Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung; iv) ersucht die Aufsicht, wenn sie eine Vermessung einzelner Teile der Bauleistungen verlangt, mit angemessener Frist den Auftragnehmer, bei der Vermessung zugegen zu sein oder sich durch einen qualifizierten Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Der Auftragnehmer oder sein Bevollmächtigter unterstützen die Aufsicht bei der Vermessung und machen alle von der Aufsicht geforderten Angaben. Ist der Auftragnehmer bei der Vermessung nicht anwesend oder unterlässt er es, einen Bevollmächtigten zu bestellen, so ist die von der Aufsicht durchgeführte oder von ihr gebilligte Vermessung für den Auftragnehmer verbindlich; iv) werden die Bauleistungen unbeschadet allgemeiner oder örtlicher Verkehrssitte netto vermessen, sofern im Auftrag nichts anderes festgelegt ist. c) Bei Selbstkostenerstattungsverträgen wird der Auftragspreis auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten mit einem vereinbarten Zusatz für Gemeinkosten und Gewinnzuschlag festgesetzt. In den Besonderen Bestimmungen wird vorgesehen, welche Angaben der Auftragnehmer der Aufsicht im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c) zu machen hat und in welcher Form diese vorzulegen sind. 49.2. Wird ein Posten im Vertrag als "vorläufig" angegeben, so wird der hierfür zurückgestellte vorläufige Betrag bei der Berechnung der in Artikel 37 genannten Vomhundertsätze nicht berücksichtigt. Artikel 50 Abschlagszahlungen 50.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, unterbreitet der Auftragnehmer der Aufsicht am Ende eines jeden Zeitabschnitts gemäß Artikel 50 Absatz 7 in einer von der Aufsicht genehmigten Form einen Antrag auf Abschlagszahlungen. Der Antrag umfasst folgende Angaben, soweit zutreffend: a) der geschätzte Auftragswert der endgültigen Bauwerke, soweit sie bis zum Ende des betreffenden Bauabschnitts errichtet worden sind; b) ein Betrag, der den Preisänderungen nach Maßgabe von Artikel 48 entspricht; c) ein Betrag, der als einbehaltener Betrag gemäß Artikel 47 einzubehalten ist; d) Gutschriften und/oder Belastungen für den betreffenden Bauabschnitt für Anlagen und Baustoffe, die sich an der Baustelle befinden und zum Einbau in das endgültige Bauwerk bestimmt, aber noch nicht darin eingebaut sind, in der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Höhe und unter den darin aufgeführten Voraussetzungen; e) ein Betrag, der als Rückzahlung des Vorschusses gemäß den Bestimmungen des Artikels 46 abzuziehen ist, und f) jeder weitere Betrag, auf den der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch hat. 50.2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Beträge, die die Aufsicht zur Berücksichtigung der Anlagen und Baustoffe, die zum Einbau in das Bauwerk bestimmt, aber noch nicht eingebaut sind, für angemessen hält, sofern a) die Anlagen und Baustoffe den Spezifikationen für das endgültige Bauwerk entsprechen und so in Einzelpartien gelagert werden, daß sie von der Aufsicht erkannt werden können; b) diese Anlagen und Baustoffe zur Zufriedenheit der Aufsicht an der Baustelle angeliefert worden sind und ordnungsgemäß gelagert sowie vor Verlust, Beschädigung oder Verderb geschützt sind; c) der Auftragnehmer über Bedarf, Bestellungen, Eingänge und Verbrauch der Anlagen und Baustoffe im Rahmen des Auftrags Aufzeichnungen in einer von der Aufsicht genehmigten Form führt und diese der Aufsicht zur Überprüfung bereithält; d) der Auftragnehmer gleichzeitig mit seiner Erklärung den Schätzwert der an der Baustelle angelieferten Anlagen und Baustoffe zusammen mit Unterlagen unterbreitet, die von der Aufsicht zum Zweck der Bewertung der Anlagen und Baustoffe und zum Nachweis des Eigentums und der Bezahlung gegebenenfalls verlangt werden, und e) der Auftraggeber nach den Besonderen Bestimmungen als Eigentümer der Anlagen und Baustoffe gilt. 50.3. Eine von der Aufsicht erteilte Genehmigung einer von ihr angewiesenen Abschlagszahlung für Anlagen und Baustoffe gemäß Artikel 50 berührt nicht die vertraglichen Rechte der Aufsicht, nichtauftragsgemässe Anlagen oder Baustoffe zurückzuweisen. 50.4. Der Auftragnehmer haftet hinsichtlich der Anlagen und Baustoffe an der Baustelle für Verlust und Beschädigung, kommt für die durch deren Lagerung und Handhabung entstandenen Kosten auf und schließt eine Zusatzversicherung ab, die Verlust- und Beschädigungsrisiken gleich welchen Ursprungs abdeckt. 50.5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Abschlagszahlung wird dieser angenommen bzw. so geändert, daß der Antrag nach Ansicht der Aufsicht den dem Auftragnehmer vertragsgemäß geschuldeten Betrag enthält. In Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten über den Wert eines Postens bestehen, ist die Ansicht der Aufsicht ausschlaggebend. Ist der dem Auftragnehmer zustehende Betrag festgestellt, so stellt die Aufsicht für den Auftraggeber und den Auftragnehmer eine Anweisung über die Abschlagszahlung in Höhe des dem Auftragnehmer zustehenden Betrages aus und unterrichtet den Auftragnehmer davon, für welche Bauleistungen die Bezahlung erfolgt. 50.6. Die Aufsicht kann durch eine Abschlagszahlungsanweisung frühere von ihr ausgestellte Anweisungen berichtigen oder ändern und ist berechtigt, den Anweisungsbetrag zu ändern oder die Ausstellung einer Abschlagszahlungsanweisung zurückzustellen, wenn die Bauleistungen oder ein Teil dieser Leistungen nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurden. 50.7. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anders vorgesehen ist, erfolgt eine Abschlagszahlung im Monat. Artikel 51 Schlussabrechnung 51.1. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht spätestens 90 Tage nach Ausstellung der in Artikel 62 genannten Endabnahmebescheinigung den Entwurf einer Schlussabrechnung unter Beifügung von Belegen, aus denen der Wert der auftragsgemäß erbrachten Leistungen und alle weiteren Beträge, die dem Auftragnehmer seines Erachtens vertragsgemäß zustehen, im einzelnen hervorgehen, damit die Aufsicht die Schlussabrechnung erstellen kann. In den Besonderen Bestimmungen kann jedoch gemäß Artikel 51 Absatz 6 festgelegt werden, daß vor Übermittlung der Bescheinigung über die vorläufige Abnahme der Entwurf der Schlussabrechnung vorzulegen ist und die damit verbundenen weiteren Verfahren abgewickelt werden müssen. 51.2. Die Aufsicht erstellt innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des Schlussabrechnungsentwurfs sowie aller zur einschlägigen Überprüfung erforderlichen Angaben, die angemessenerweise verlangt werden können, die Schlussabrechnung, in der folgendes festgelegt ist: a) der Betrag, der ihres Erachtens die Restschuld aus dem Vertragsverhältnis darstellt, und b) nachdem alle bereits vom Auftraggeber gezahlten Beträge und alle Beträge, die ihm im Rahmen des Auftrags zustehen, festgelegt worden sind, der etwaige Restbetrag, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet. 51.3. Die Aufsicht übermittelt dem Auftraggeber oder seinem bevollmächtigten Vertreter und dem Auftragnehmer die Schlussabrechnung, aus der der Restbetrag hervorgeht, auf den der Auftragnehmer auftragsgemäß Anspruch hat. Der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter und der Auftragnehmer unterzeichnen die Schlussabrechnung und erkennen damit den vollen und endgültigen Wert der auftragsgemäß erbrachten Leistungen an; sie übermitteln der Aufsicht sofort eine unterzeichnete Abschrift. Die Schlussabrechnung weist jedoch keine strittigen Beträge aus, die Gegenstand von Verhandlungen, Schlichtungs-, Schieds- oder Gerichtsverfahren sind. 51.4. Die vom Auftragnehmer unterzeichnete Schlussabrechnung stellt eine schriftliche Entlastung für den Auftraggeber dar, in der bestätigt wird, daß mit der in der Schlussabrechnung aufgeführten Gesamtsumme alle dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags geschuldeten Beträge, die nicht Gegenstand von Schlichtungs-, einem Schieds- oder Gerichtsverfahren sind, als vollständig und abschließend beglichen gelten. Diese Entlastung gilt jedoch erst, wenn die Bezahlung aller aufgrund der Schlussabrechnung noch geschuldeten Restbeträge erfolgt ist, und die in Artikel 15 genannte Leistungsgarantie dem Auftragnehmer zurückerstattet wurde. 51.5. Der Auftraggeber haftet nicht für etwaige Folgen, die sich für den Auftragnehmer aus dem Auftrag oder in Zusammenhang mit dem Auftrag oder der Ausführung der Bauleistung ergeben, es sei denn, der Auftragnehmer hat in seinem Schlussabrechnungsentwurf einen solchen Anspruch geltend gemacht. 51.6. Artikel 51 kann durch die Besonderen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten im Staat des Auftraggebers geändert werden. Artikel 52 Direkte Zahlungen an Nachunternehmer 52.1. Erhält die Aufsicht die Beschwerde eines nach Artikel 7 ordnungsgemäß genehmigten Nachunternehmers, in der dieser behauptet, daß der Auftragnehmer seine finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht erfuellt habe, so fordert die Aufsicht den Auftragnehmer auf, entweder die Zahlungen an diesen Nachunternehmer zu leisten oder ihr die Gründe mitzuteilen, die der Bezahlung entgegenstehen. Erfolgt innerhalb der mit der Aufforderung festgesetzten Frist weder die Zahlung noch eine begründete Stellungnahme, so kann die Aufsicht, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die betreffenden Leistungen ausgeführt worden sind, die entsprechende Anweisung ausstellen und der Auftraggeber begleicht die Forderung des Nachunternehmers aus den dem Auftragnehmer noch geschuldeten Beträgen. Dieser bleibt für die direkt bezahlten Bauleistungen voll verantwortlich. 52.2. Gibt der Auftragnehmer triftige Gründe dafür an, daß er die Erfuellung sämtlicher oder eines Teils der Forderungen des Nachunternehmers verweigert hat, so begleicht der Auftraggeber nur die Forderungen des Nachunternehmers, die nicht umstritten sind. Die von dem Nachunternehmer beanspruchten Beträge, deren Zahlung der Auftragnehmer aus triftigen Gründen verweigert hat, werden vom Auftragnehmer erst dann beglichen, wenn die Parteien eine gütliche Einigung erzielt haben oder eine schiedsgerichtliche oder sonstige gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, die der Aufsicht ordnungsgemäß notifiziert worden ist. 52.3. Die direkten Zahlungen an die Nachunternehmer dürfen nicht höher sein als der zu Auftragspreisen berechnete Wert der von ihnen erbrachten Leistungen, auf die sich ihre Forderung bezieht; bei der Berechnung oder der Schätzung des Wertes zu Auftragspreisen wird vom Mengenansatz, dem Preisverzeichnis oder von dem aufgeschlüsselten Pauschalpreis ausgegangen. 52.4. Die direkten Zahlungen an die Nachunternehmer erfolgen auftragsgemäß vollständig in der Währung des Landes, in dem der Auftrag ausgeführt wird, oder zum Teil in dieser Währung und zum Teil in einer Fremdwährung, wenn im Auftrag eine Fremdwährung als Zahlungswährung vorgesehen ist. 52.5. Die in einer Fremdwährung getätigten direkten Zahlungen an die Nachunternehmer werden nach Artikel 56 berechnet. Sie dürfen nicht dazu führen, daß die im Auftrag festgesetzte Hoechstsumme der Zahlung in Fremdwährung überschritten wird. 52.6. Die Bestimmungen des Artikels 52 gelten vorbehaltlich der gemäß Artikel 54 anwendbaren Rechtsvorschriften über Forderungen von Gläubigern, zu deren Gunsten eine Forderungsabtretung oder eine Verpfändung stattgefunden hat. Artikel 53 Zahlungsverzug 53.1. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Beträge, die jeweils nach den von der Aufsicht ausgestellten Abschlagszahlungsanweisungen und der von ihr erstellten Schlussabrechnung fällig sind, binnen 90 Tagen nach Eingang einer solchen Anweisung oder Abrechnung bei dem Auftraggeber. Wird die festgelegte Zahlungsfrist überschritten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen, deren Höhe sich nach dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz unter Zugrundelegung der Zahl der Verzugstage berechnet, wobei eine ebenfalls dort festgelegte zeitliche Grenze jedoch nicht überschritten werden darf. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf solche Zahlungen, unbeschadet aller anderen im Rahmen des Auftrags festgelegten Rechte oder Maßnahmen. Bei vorliegender Schlussabrechnung erfolgt eine tageweise Berechnung der Verzugszinsen zu dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz. 53.2. Bei Zahlungsverzug von mehr als 120 Tagen nach dem in Artikel 53 Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermin ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den Auftrag nicht auszuführen oder ihn zu kündigen. Artikel 54 Zahlungen an Dritte 54.1. Anweisungen für Zahlungen an Dritte können nur aufgrund einer Übertragung nach Artikel 6 ausgeführt werden. Die Übertragung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 54.2. Die Unterrichtung des Zessionars erfolgt allein durch den Auftragnehmer. 54.3. Liegt eine rechtsverbindliche Pfändung des Eigentums des Auftragnehmers vor, die die ihm im Rahmen des Auftrags geschuldeten Zahlungen berührt, so hat der Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Zahlungen an den Auftragnehmer - unbeschadet der in Artikel 53 genannten Frist - eine weitere Frist von 30 Tagen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Auftraggeber von der endgültigen Aufhebung des Zahlungshindernisses Kenntnis erhält. Artikel 55 Zusätzliche Zahlungsforderungen 55.1. Treten im Rahmen des Auftrags Umstände auf, die nach Ansicht des Auftragnehmers zu zusätzlichen Zahlungsforderungen berechtigen, so hat dieser wie folgt zu verfahren: a) Er unterrichtet die Aufsicht von seiner Absicht, eine zusätzliche Zahlung zu fordern, oder er macht diese Forderung unter Angabe der Gründe binnen 15 Tagen, nachdem er von den genannten Umständen Kenntnis erhalten hat, geltend, und b) er liefert der Aufsicht vollständige und ausführliche Angaben zu seiner Forderung, sobald dies nach Mitteilung seiner Forderungsabsicht praktisch möglich ist, jedoch höchstens bis zu 60 Tagen nach dem Absendedatum der Mitteilung, es sei denn, die Aufsicht stimmt einem anderen Termin zu. Auf jeden Fall sind diese Angaben spätestens bis zu dem Tag der Vorlage des Schlussabrechnungsentwurfs einzureichen. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht sodann unverzueglich alle weiteren Angaben, die diese gegebenenfalls benötigt, um die Berechtigung der Forderung zu beurteilen. 55.2. Wenn die Aufsicht die benötigten vollständigen und ausführlichen Angaben zu der Forderung des Auftragnehmers erhalten hat, entscheidet sie unbeschadet Artikel 21 Absatz 4 nach ordnungsgemässer Konsultierung des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers, ob der Auftragnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung hat, und unterrichtet die Parteien entsprechend. 55.3. Die Aufsicht kann eine zusätzliche Zahlungsforderung ablehnen, wenn sie die Bedingungen des Artikels 55 nicht erfuellt. Artikel 56 Zahlungen in Fremdwährung Hat der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch auf Zahlungen in Fremdwährung, so wird bei der Umrechnung der Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Zentralbank des Staates des Auftraggebers 30 Tage vor dem letzten Termin zur Abgabe der Angebote für den Auftrag festgelegt wurde. Diese Wechselkurse werden nicht verändert. ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG Artikel 57 Allgemeine Bestimmungen 57.1. Die Überprüfung der Bauleistungen durch die Aufsicht zum Zweck der vorläufigen Abnahme oder der Endabnahme erfolgt im Beisein des Auftragnehmers. Die Abwesenheit des Auftragnehmers ist kein Hindernis für die Überprüfung, wenn der Auftragnehmer mindestens 30 Tage vor dem Überprüfungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist. 57.2. Wird durch aussergewöhnliche Umstände die Feststellung des Zustands der Bauleistungen oder aber die Abnahme während der für die vorläufige Abnahme oder für die Endabnahme festgesetzten Frist verhindert, so wird dies von der Aufsicht - wenn möglich nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - in einem Protokoll festgestellt. Die Durchführung der Überprüfung und die Erstellung des Abnahme- oder Ablehnungsprotokolls erfolgen binnen 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Hinderungsgrund hinfällig wurde. Der Auftragnehmer kann sich nicht unter Berufung auf diese Umstände der Verpflichtung entziehen, die Bauleistungen abnahmebereit vorzuführen. Artikel 58 Versuche nach Fertigstellung 58.1. Die Bauwerke werden erst abgenommen, nachdem auf Kosten des Auftragnehmers die vorgeschriebenen Prüfungen und Versuche durchgeführt worden sind. Der Auftragnehmer teilt der Aufsicht das Datum mit, zu dem die genannten Prüfungen und Versuche beginnen können. 58.2. Bauwerke, die den Bestimmungen und Bedingungen des Auftrags nicht entsprechen oder in Ermangelung derartiger Bestimmungen und Bedingungen nicht nach den anerkannten Regeln in dem Staat ausgeführt wurden, in dem die Bauleistungen erbracht werden, sind vom Auftragnehmer erforderlichenfalls zu beseitigen und neu zu erstellen oder entsprechend den Forderungen der Aufsicht nachzubessern; geschieht dies nicht, so erfolgen die Maßnahmen nach ordnungsgemässer Ankündigung auf Anordnung der Aufsicht und auf Kosten des Auftragnehmers. Unter den gleichen Bedingungen kann die Aufsicht auch verlangen, daß der Auftragnehmer Bauwerke, die unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.