Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Leistungsverzug .......... 62 Artikel 22 - Änderungen .......... 62 Artikel 23 - Unterbrechung .......... 63 MATERIAL UND AUSFÜHRUNG Artikel 24 - Qualität der Lieferungen .......... 64 Artikel 25 - Kontrolle und Prüfung .......... 64 Artikel 26 - Eigentum an den Lieferungen .......... 65 ZAHLUNGEN Artikel 27 - Allgemeine Bestimmungen .......... 65 Artikel 28 - Aufträge auf der Grundlage vorläufiger Preise .......... 65 Artikel 29 - Vorschüsse .......... 65 Artikel 30 - Einbehaltene Beträge .......... 66 Artikel 31 - Preisänderungen .......... 66 Artikel 32 - Abschlagszahlungen .......... 67 Artikel 33 - Schlussabrechnung .......... 67 Artikel 34 - Zahlungen an Dritte .......... 68 Artikel 35 - Zahlungsverzug .......... 68 Artikel 36 - Zahlungen in Fremdwährung .......... 68 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG Artikel 37 - Zustellung .......... 69 Artikel 38 - Prüfungen .......... 69 Artikel 39 - Vorläufige Abnahme .......... 70 Artikel 40 - Gewährleistungspflichten .......... 70 Artikel 41 - Kundendienstleistung .......... 71 Artikel 42 - Endabnahme .......... 71 VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG Artikel 43 - Vertragsbruch .......... 71 Artikel 44 - Kündigung durch den Auftraggeber .......... 72 Artikel 45 - Kündigung durch den Auftragnehmer .......... 73 Artikel 46 - Höhere Gewalt .......... 73 Artikel 47 - Tod .......... 73 REGELUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 48 - Regelung von Streitigkeiten .......... 74 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1.1. Für die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und den Auftrag gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die mit der EWG assoziiert sind. Auftrag: der von den Parteien geschlossene, unterzeichnete Vertrag über Lieferungen, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen sowie sämtlicher Unterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind. Auftragnehmer: die Partei, der der Auftraggeber den Auftrag erteilt. Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen der Auftrag dem Auftragnehmer erteilt wird. Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Lieferauftrag auszuführen ist. Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Lieferauftrags verantwortlich ist oder der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann. Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht auf den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt. Lieferungen: sämtliche Gegenstände, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu liefern hat, gegebenenfalls einschließlich Dienstleistungen wie Einbau, Prüfung, Inbetriebnahme, Beschaffung eines Gutachtens, Überwachung, Wartung, Reparaturen, Schulungsmaßnahmen und sonstige derartige Verpflichtungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Auftrags zu liefernden Gegenständen. Mengenansatz: das Dokument mit der Aufgliederung der im Rahmen eines Auftrags zu Einheitspreisen auszuführenden Lieferungen mit Angabe der Menge und des entsprechenden Einheitspreises für jeden Posten. Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise, einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags, das der Auftragnehmer zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet. Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist. Auftragspreis: Der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Ausführung der Lieferungen zu entrichtenden Betrags darstellt, oder ein anderer Betrag, der in der Schlussabrechnung als dem Auftragnehmer auftragsgemäß zustehend festgestellt wird. Zeichnungen: Zeichnungen für die Ausführung des Lieferauftrags, die vom Auftraggeber und der Aufsicht bereitgestellt werden, und Zeichnungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt und von der Aufsicht genehmigt werden. Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden. Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen. Gewährleistungsfrist: der im Auftrag genannte, unmittelbar auf den Tag der vorläufigen Abnahme folgende Zeitraum, in dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, den Auftrag vollständig zu erfuellen und auf Anweisung der Aufsicht Mängel oder Fehler zu beheben. Endabnahmebescheinigung: dem Auftragnehmer nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von der Aufsicht ausgestellte Bescheinigung(en) darüber, daß der Auftragnehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags erfuellt hat. Tag: Kalendertag. Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstags. Behördliche Anordnung: eine dem Auftragnehmer von der Aufsicht schriftlich erteilte Weisung oder Anordnung bezueglich der Ausführung des Lieferauftrags. Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung. Fremdwährung: neben der Landeswährung zulässige Währungen, die im Auftrag genannt sind. Vorläufiger Betrag: ein im Auftrag enthaltener und als solcher bezeichneter Betrag, der für die Lieferung von Waren, Material, Anlagen, die Erbringung von Dienstleistungen oder für unvorhergesehene Ausgaben bestimmt ist und gemäß den Weisungen der Aufsicht ganz oder teilweise bzw. überhaupt nicht zu verwenden ist. Vertragsstrafe: der im Auftrag genannte Betrag, den der Auftragnehmer als Entschädigung an den Auftraggeber zu zahlen hat, wenn die Lieferungen bzw. Teile davon nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Fristen ausgeführt werden, bzw. der im Auftrag genannte Betrag, der bei einem anderen, im Auftrag spezifizierten Vertragsbruch von einer der beiden Parteien an die andere zu zahlen ist. Allgemeine Strafe: der nicht zuvor im Auftrag festgelegte Betrag, der bei Vertragsbruch durch eine Partei als Ausgleichszahlung an die geschädigte Partei von einem Gericht oder einer Schiedsstelle festgesetzt oder zwischen den Parteien vereinbart wird. Besondere Bestimmungen: die vom Auftraggeber als Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten, gegebenenfalls geänderten und einen Bestandteil des Auftrages bildenden Besonderen Bestimmungen, die folgendes umfassen: a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen; b) besondere Auftragsbedingungen; c) technische Spezifikationen und d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag. 1.2. Die im Text dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Bestimmungen und sind bei der Auslegung des Auftrages nicht zu berücksichtigen. 1.3. Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt. 1.4. Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein. Artikel 2 Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache 2.1. Für den Auftrag gilt das Recht des Staates des Auftraggebers, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist. 2.2. Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen fallen, findet das Recht des Auftrags Anwendung. 2.3. Der Auftrag sowie sämtliche Mitteilungen zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und der Aufsicht oder ihren Vertretern werden in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Sprache abgefasst. Artikel 3 Rangordnung der Auftragsunterlagen Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, gilt die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Rangordnung der Auftragsunterlagen. Artikel 4 Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen 4.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Auftragnehmer andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich oder über Fernkopierer an die zu diesem Zweck von ihnen bezeichneten Anschriften übermittelt oder dort persönlich abgegeben. 4.2. Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er muß eine Empfangsbestätigung verlangen, wenn für den Eingang der Mitteilung eine Frist festgesetzt ist. Auf jeden Fall hat der Absender alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Empfang der Mitteilung sicherzustellen. 4.3. Sind im Auftrag Aufforderungen, Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen vorgesehen, so bedürfen diese, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Schriftform, und die Wörter "benachrichtigen", "bescheinigen", "genehmigen" oder "entscheiden" sind in diesem Sinne zu verstehen. Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen dürfen nicht unbegründet zurückgehalten oder verspätet zugestellt werden. Artikel 5 Aufsicht und Vertreter der Aufsicht 5.1. Die Aufsicht führt die im Auftrag bezeichneten Aufgaben aus. Die Aufsicht ist nicht befugt, den Auftragnehmer von einer seiner vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Auftrag festgelegt. 5.2. Die Aufsicht kann gelegentlich - wobei sie jedoch die letzte Verantwortung behält - ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse auf den Vertreter der Aufsicht übertragen und diese Übertragung jederzeit widerrufen oder den Vertreter ersetzen. Diese Übertragung bzw. deren Widerruf oder die Ersetzung des Vertreters erfolgt in schriftlicher Form und tritt erst dann in Kraft, wenn dem Auftragnehmer eine Ausfertigung zugestellt worden ist. 5.3. Eine vom Vertreter der Aufsicht gemäß den Bedingungen dieser Übertragung dem Auftragnehmer übermittelte Mitteilung hat die gleiche Wirkung wie eine Mitteilung der Aufsicht, wobei folgendes gilt: a) Unterlässt es der Vertreter der Aufsicht, gegebenenfalls Lieferungen zu beanstanden, so wird die Befugnis der Aufsicht, diese Lieferungen zu beanstanden und die zur Behebung der Mängel erforderlichen Weisungen zu erteilen, davon nicht berührt. b) Der Aufsicht steht es frei, die Mitteilung aufzuheben oder inhaltlich zu ändern. 5.4. Weisungen und/oder Anordnungen der Aufsicht erfolgen im Wege behördlicher Anordnungen. Erforderlichenfalls werden diese Anordnungen datiert, numeriert und registriert; Ausfertigungen dieser Anordnungen werden gegebenenfalls dem Vertreter des Auftragnehmers persönlich übergeben. Artikel 6 Übertragung 6.1. Eine Übertragung ist nur in Form eines schriftlichen Vertrags gültig, durch den der Auftragnehmer seinen Auftrag ganz oder zum Teil auf einen Dritten überträgt. 6.2. Der Auftragnehmer darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers den Auftrag oder Teile des Auftrags oder einen aus dem Auftrag erwachsenden Nutzen oder Anspruch nicht übertragen, es sei denn im Fall a) eines besonderen Rechts zugunsten des Kreditinstituts des Auftragnehmers an auftragsgemäß fälligen oder fällig werdenden Zahlungen oder b) einer Übertragung der Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber haftenden Dritten auf die Versicherer des Auftragnehmers, wenn die Versicherer die Verluste oder Verbindlichkeiten des Auftragnehmers übernommen haben. 6.3. Im Sinne des Absatzes 2 entbindet die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Übertragung den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen in bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Auftrags oder den nicht übertragenen Teil. 6.4. Hat der Auftragnehmer seinen Auftrag ohne Genehmigung übertragen, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln C43 und C44 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden. 6.5. Unternehmen, auf die Aufträge übertragen werden, müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Zulassungskriterien erfuellen. Artikel 7 Weitervergabe an Nachunternehmer 7.1. Die Weitervergabe ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer einem Dritten einen Teil seines Auftrags zur Ausführung überlässt. 7.2. Der Auftragnehmer darf eine Weitervergabe nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber wird über die von der Weitervergabe betroffenen Bestandteile des Auftrags und den Namen des oder der Nachunternehmer unterrichtet. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung seine Entscheidung bekannt, die mit einer Begründung zu versehen ist, wenn er die Genehmigung nicht erteilt. 7.3. Bei der Auswahl von Nachunternehmern bevorzugt der Auftragnehmer natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen des Staates des Auftraggebers, die in der Lage sind, den Lieferauftrag unter entsprechenden Bedingungen auszuführen. 7.4. Nachunternehmer müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Zulassungskriterien erfuellen. 7.5. Zwischen dem Auftraggeber und den Nachunternehmern werden keine vertraglichen Beziehungen hergestellt. 7.6. Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen, Versäumnisse und Unterlassungen seiner Nachunternehmer und deren Bevollmächtigter oder Beschäftigter, als handelte es sich um Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen des Auftragnehmers, seiner Bevollmächtigten oder Mitarbeiter. Die vom Auftraggeber erteilte Genehmigung der Weitergabe eines Teils des Auftrags oder der Wahl des Nachunternehmers entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags. 7.7. Ist ein Nachunternehmer gegenüber dem Auftragnehmer in bezug auf die von ihm ausgeführten Lieferungen Verpflichtungen eingegangen, die zeitlich über die vertragliche Gewährleistungsfrist hinaus andauern, so überträgt der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist auf Antrag und auf Kosten des Auftraggebers unverzueglich den sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Nutzen für deren Restlaufzeit auf den Auftraggeber. 7.8. Geht der Auftragnehmer ohne Genehmigung einen Vertrag über eine Weitervergabe ein, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS Artikel 8 Überlassung von Unterlagen 8.1. Binnen 30 Tagen nach Stellung der in Artikel 11 vorgesehenen Leistungsgarantie stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer kostenlos ein Duplikat der Zeichnungen für die Durchführung des Auftrags sowie zwei Abschriften der Spezifikationen und sonstigen Auftragsunterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer kann zusätzlich Duplikate dieser Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen erwerben, sofern diese erhältlich sind. Nach Ausstellung der Gewährleistungsbescheinigung oder nach der Endabnahme gibt der Auftragnehmer alle Zeichnungen, die Spezifikation und sonstigen Auftragsunterlagen an die Aufsicht zurück. 8.2. Sofern es nicht für die Zwecke des Auftrags erforderlich ist, dürfen die Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung der Aufsicht vom Auftragnehmer verwendet oder von ihm an Dritte weitergegeben werden. 8.3. Die Aufsicht ist befugt, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen mit den zusätzlichen Zeichnungen und Weisungen zuzustellen, die für die ordnungsgemässe und angemessene Ausführung des Auftrags und die Behebung von Mängeln erforderlich sind. Artikel 9 Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften 9.1. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ersuchen, ihn bei der Beschaffung der Texte von Gesetzen, Vorschriften und Informationen über die örtlichen Gebräuche, Anordnungen oder Verordnungen des Landes der Auftragsausführung, die sich auf den Auftragnehmer bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags auswirken könnten, zu unterstützen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Kosten die erbetene Unterstützung gewähren. 9.2. Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber rechtzeitig Einzelheiten zu den Lieferungen bekannt, so daß der Auftraggeber alle erforderlichen Einfuhrgenehmigungen oder -lizenzen einholen kann. 9.3. Der Auftraggeber holt innerhalb einer unter Berücksichtigung der Fristen für die Zustellung der Lieferungen und die vollständige Erfuellung des Auftrags angemessenen Frist sämtliche Einfuhrgenehmigungen oder -lizenzen ein, die für die Lieferungen oder Teile derselben vorgeschrieben sind. 9.4. Vorbehaltlich der für ausländische Arbeitskräfte geltenden Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Lieferungen ausgeführt werden sollen, unternimmt der Auftraggeber alle notwendigen Schritte, um dem Auftragnehmer die Beschaffung der vorgeschriebenen Visa und Genehmigungen einschließlich der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitskräfte, deren Einsatz der Auftragnehmer und der Auftraggeber für erforderlich halten, sowie die Beschaffung der Aufenthaltsgenehmigungen für die Familien der Arbeitskräfte zu erleichtern. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS Artikel 10 Allgemeine Verpflichtungen 10.1. Der Auftragnehmer hat den Auftrag mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt auszuführen und dabei auch, bei entsprechender Spezifikation, die Lieferungen zu entwerfen, herzustellen, an den Ort der Übergabe zu bringen, aufzustellen, Versuchen zu unterziehen sowie in Betrieb zu nehmen und alle sonstigen Arbeiten einschließlich der Behebung etwaiger Mängel der Lieferungen auszuführen. Der Auftragnehmer sorgt ferner für die erforderliche Ausrüstung, die Leitung, die Arbeitskräfte und alle Anlagen, die zur Erfuellung des Auftrags benötigt werden. 10.2. Der Auftragnehmer hat die von der Aufsicht erlassenen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Ist er der Auffassung, daß die Befugnisse der Aufsicht oder der Geltungsbereich des Auftrags durch die Anforderungen einer behördlichen Anordnung überschritten werden, so hat er dies der Aufsicht binnen einer Ausschlußfrist von dreissig Tagen nach Erhalt dieser Anordnung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ausführung der behördlichen Anordnung wird wegen dieser Mitteilung nicht ausgesetzt. 10.3. Der Auftragnehmer hat alle im Staat des Auftraggebers geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und zu beachten und dafür Sorge zu tragen, daß sein Personal, dessen Angehörige sowie seine örtlichen Beschäftigten ebenfalls alle Gesetze und Vorschriften einhalten und beachten. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber im Fall von Ansprüchen und Verfahren infolge einer Übertretung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Auftragnehmer, seine Beschäftigten und deren Angehörige. 10.4. Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer, Bevollmächtigten oder Angestellten irgendeiner Person ein Bestechungsgeld, ein Geschenk, eine Zuwendung oder eine Provision als Anreiz oder Belohnung anbietet oder darin einwilligt, es ihr anzubieten oder zukommen zu lassen, oder es ihr zukommen lässt, damit eine Handlung im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber unternommen oder unterlassen wird oder damit eine Person im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber benachteiligt oder begünstigt wird, so kann der Auftraggeber unbeschadet aller dem Auftragnehmer aus dem Auftrag erwachsenden Rechte diesen Auftrag kündigen. In diesem Fall werden die Artikel 43 und 44 angewandt. 10.5. Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, als streng vertraulich zu behandeln und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder der Aufsicht Einzelheiten des Auftrags nur - nach Rücksprache mit dem Auftraggeber - veröffentlichen oder bekanntmachen, soweit dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich sein könnte. Ist die Notwendigkeit einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung zu Auftragszwecken strittig, so liegt die endgültige Entscheidung hierüber beim Auftraggeber. 10.6. Ist der Auftragnehmer ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein Konsortium von zwei oder mehr Personen, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die Erfuellung der Vertragsbestimmungen gemäß dem Recht des Staates des Auftraggebers und betrauen auf Ersuchen des Auftraggebers eine dieser Personen mit der Federführung und der Vollmacht, rechtsverbindlich für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium zu handeln. Die Zusammensetzung oder die Satzung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht geändert werden. Artikel 11 Liefergarantie 11.1. Der Auftragnehmer hat binnen 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids über die Auftragserteilung dem Auftraggeber eine Garantie für die vollständige und ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags zu leisten. Die Höhe der Garantie wird in den Besonderen Bestimmungen festgelegt und darf 10 % des Auftragspreises einschließlich des Betrages etwaiger Zusatzaufträge nicht überschreiten, es sei denn, die Besonderen Bestimmungen sehen etwas anderes vor; jedoch darf sie in keinem Fall 20 % des Auftragspreises überschreiten. 11.2. Die Liefergarantie dient der Entschädigung des Auftraggebers für Verluste, die entstehen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags nicht vollständig und ordnungsgemäß erfuellt. 11.3. Die Liefergarantie ist entsprechend den Besonderen Bestimmungen zu gestalten; sie kann in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- und/oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder in Form einer beim Auftraggeber hinterlegten Bareinlage beigebracht werden. Soll die Liefergarantie in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaftserklärung gestellt werden, so ist sie gemäß den für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien von einer Bank oder Kautionsversicherungs- und/oder Versicherungsgesellschaft abzugeben, die vom Auftraggeber akzeptiert wird. 11.4. Sofern die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Liefergarantie anteilmässig in den Währungen auszustellen, in denen die Auftragssumme zahlbar ist. 11.5. Es werden keine Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet, bevor die Liefergarantie beigebracht worden ist. Die Liefergarantie gilt so lange, bis der Auftrag vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. 11.6. Ist während der Ausführung eines Auftrags die natürliche oder juristische Person, die die Sicherheit leistet, nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten, so verliert die Liefergarantie ihre Geltung. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer förmlich auf, unter den gleichen Bedingungen eine neue Sicherheit zu stellen. Stellt der Auftragnehmer keine neue Sicherheit, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. 11.7. Der Auftragneh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.