Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen; d) Nichterfuellen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber; e) Unterbrechungen der Arbeiten aus Gründen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen; f) höhere Gewalt; g) sonstige Ursachen im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückgehen. 35.2. Binnen 30 Tagen, nachdem der Auftragnehmer festgestellt hat, daß eine Verzögerung eintreten könnte, unterrichtet er die Aufsicht von seiner Absicht, eine Verlängerung der Ausführungsfrist zu beantragen, auf die er seiner Auffassung nach Anspruch erheben kann, und sobald es den Umständen nach vertretbar ist, nennt er der Aufsicht umfassende Einzelheiten in bezug auf den Antrag, damit der Anspruch zu diesem Zeitpunkt untersucht werden kann. 35.3. Nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers gewährt die Aufsicht in schriftlicher Form die entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist entweder im voraus oder rückwirkend, oder aber sie teilt dem Auftragnehmer mit, daß er keinen Anspruch auf Verlängerung hat. Artikel 36 Leistungsverzug 36.1. Vollendet der Auftragnehmer die Bauleistung nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist(en), so hat der Auftraggeber, ohne förmliche Ankündigung und unbeschadet der sonstigen ihm auftragsgemäß zustehenden Rechtsmittel für jeden Tag oder Teil eines Tages zwischen dem Ende der Ausführungsfrist oder der nach Artikel 35 verlängerten Ausführungsfrist und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Fertigstellung Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe nach dem in den Besonderen Bestimmungen genannten Satz und bis zu dem dort festgelegten Hoechstbetrag. Erfolgte für die Bauleistungen bereits eine Teilabnahme nach Artikel 59, so kann die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Verzugsstrafe entsprechend dem Wert des abgenommenen Teils im Verhältnis zum Wert der gesamten Bauleistungen verringert werden. 36.2. Hat der Auftraggeber Anspruch auf den Hoechstbetrag gemäß Artikel 36 Absatz 1, so kann er nach Unterrichtung des Auftragnehmers a) die Leistungsgarantie einziehen und/oder b) den Vertrag kündigen und c) einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers einen Auftrag über die Ausführung der verbleibenden Arbeiten erteilen. Artikel 37 Änderungen 37.1. Die Aufsicht ist befugt, für jeden Teil der Bauleistungen alle Änderungen anzuordnen, die für die ordnungsgemässe Fertigstellung und/oder Betriebsweise der Bauwerke notwendig sind. Solche Änderungen können Hinzufügungen, Auslassungen, Ersetzungen, Änderungen in bezug auf die Qualität, die Menge, die Form, den Charakter, die Art, die Lage, die Abmessung, die Ebene oder die Fluchten des Baukörpers sowie Änderungen der Arbeitsfolge, der Arbeitsweise oder des Zeitplans für die Ausführung der Arbeiten beinhalten. Der Auftrag wird durch Änderungsanordnungen in keiner Weise ungültig, doch sind gegebenenfalls die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen nach Maßgabe von Artikel 37 Absätze 5 und 7 zu bewerten. 37.2. Änderungen bedürfen einer behördlichen Anordnung; davon abweichend gilt: a) Sollte es die Aufsicht aus irgendeinem Grund für nötig erachten, eine Anordnung mündlich zu erteilen, so hat sie so bald wie möglich die Anordnung durch eine behördliche Anordnung zu bestätigen; b) falls der Auftragnehmer eine nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a) mündlich erteilte Anordnung schriftlich bestätigt und die Aufsicht nicht unverzueglich schriftlich Widerspruch dagegen erhebt, so gilt die Änderung als durch eine behördliche Anordnung gedeckt, es sei denn, die Besonderen Bestimmungen enthalten eine anderslautende Regelung; c) für eine Überschreitung oder Unterschreitung der Menge einer Bauleistung ist keine behördliche Anordnung erforderlich, wenn diese Überschreitung oder Unterschreitung darauf zurückzuführen ist, daß die Menge über oder unter der Menge liegt, die in dem Mengenansatz oder dem Preisverzeichnis ausgewiesen ist. 37.3. Abgesehen von den Abweichungen nach Artikel 37 Absatz 2 teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer vor einer behördlichen Anordnung der Änderung mit, worin diese Änderung besteht. Der Auftragnehmer unterbreitet der Aufsicht so bald wie möglich nach Erhalt dieser Mitteilung einen Vorschlag, der folgendes enthält: a) eine Beschreibung der gegebenenfalls auszuführenden Aufgaben oder zu treffenden Maßnahmen mit einem Programm für ihre Durchführung und b) alle erforderlichen Änderungen des Leistungsprogramms oder der Auftragsverpflichtungen des Auftragnehmers sowie c) jede Anpassung des Auftragspreises entsprechend den in diesem Artikel aufgeführten Regeln. 37.4. Nach Erhalt des Vorschlags des Auftragnehmers gemäß Artikel 37 Absatz 3 entscheidet die Aufsicht nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers so bald wie möglich, ob die Änderung ausgeführt wird oder nicht. Entscheidet die Aufsicht, daß die Änderung ausgeführt wird, so erteilt sie in Form einer behördlichen Anordnung den Auftrag, daß die Änderung zu den Preisen und unter den Bedingungen ausgeführt wird, wie sie in dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Angebot des Auftragnehmers angegeben sind oder wie sie von der Aufsicht gemäß Artikel 37 Absatz 5 geändert wurden. 37.5. Die Preise für alle von der Aufsicht nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 angeordneten Änderungen werden von der Aufsicht gemäß folgenden Grundsätzen ermittelt: a) Wenn die Bauleistung ähnlicher Art ist und unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird wie eine Bauleistung, für die im Mengenansatz oder im Preisverzeichnis ein Preis vorgesehen ist, so wird sie nach den darin enthaltenen Sätzen und Preisen veranschlagt; b) wenn die Bauleistung nicht ähnlich geartet ist und nicht unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird, dann werden die im Auftrag enthaltenen Vergütungssätze und Preise als Berechnungsgrundlage herangezogen, soweit dies angemessen erscheint; andernfalls nimmt die Aufsicht eine angemessene Veranschlagung vor; c) falls die Art oder der Umfang einer Änderung, die die Art oder den Umfang des Gesamtauftrags oder eines Teils des Auftrags betrifft, nach Auffassung der Aufsicht bewirkt, daß ein im Auftrag enthaltener Vergütungssatz oder Preis für einen Posten der Bauleistung nicht mehr angemessen ist, dann legt die Aufsicht einen Satz oder einen Preis fest, der ihr den jeweiligen Umständen entsprechend angemessen und korrekt erscheint; d) müssen wegen eines Versäumnisses oder eines Vertragsbruches seitens des Auftragnehmers Änderungen vorgenommen werden, so sind sämtliche zusätzlichen Kosten, die auf solche Änderungen zurückzuführen sind, vom Auftragnehmer zu tragen. 37.6. Nach Erhalt der behördlichen Anordnung bezueglich der Änderung führt der Auftragnehmer die Änderung unter Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen so durch, als sei sie im Auftrag vorgesehen. Auch wenn die Gewährung einer Verlängerung der Ausführungsfrist oder eine Anpassung des Auftragspreises noch aussteht, darf die Ausführung der Leistungen nicht verzögert werden. Ergeht die Änderungsanordnung vor der Anpassung des Auftragspreises, führt der Auftragnehmer über die durch die Änderung entstehenden Kosten und die zu ihrer Durchführung benötigte Zeit Buch. Die Aufsicht kann jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen. 37.7. Weicht eine Überschreitung oder Unterschreitung des Gesamtwerts der Bauleistung bei der vorläufigen Abnahme um mehr als 15 % von dem im Auftrag enthaltenen Preis ab und ist diese Überschreitung oder Unterschreitung auf eine behördliche Anordnung oder auf einen anderen Umstand zurückzuführen, der nicht durch ein Versäumnis des Auftragnehmers verursacht ist, so legt die Aufsicht in Anwendung von Artikel 37 Absatz 5 nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegebenenfalls Aufschläge zum oder Abzuege vom Auftragspreis fest. Bei der Berechnung dieses Betrags ist davon auszugehen, wie weit die Überschreitung oder Unterschreitung des Werts der Bauleistungen über 15 % liegt. Die Aufsicht teilt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer diesen Betrag mit, und der Auftragspreis wird entsprechend angepasst. Artikel 38 Unterbrechung 38.1. Der Auftragnehmer unterbricht auf Anordnung der Aufsicht die Ausführung der Bauleistungen oder von Teilen davon so lange, so oft und in der Art und Weise, wie es die Aufsicht für erforderlich hält. 38.2. Während der Unterbrechung trifft der Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der schon erbrachten Bauleistungen, der Anlagen, der Ausrüstung und der Baustelle vor Wertminderung, Verlust oder Beschädigung. Im Zusammenhang mit solchen Schutzmaßnahmen entstehende zusätzliche Kosten sind dem Auftragspreis hinzuzufügen, es sei denn, diese Unterbrechung ist a) an anderer Stelle im Auftrag vorgesehen oder b) auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen oder c) aufgrund normaler klimatischer Bedingungen an der Baustelle erforderlich oder d) für die Sicherheit oder die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen oder einzelner Teile davon erforderlich, soweit sich diese Notwendigkeit nicht aus einer Handlung oder Unterlassung der Aufsicht oder des Auftraggebers oder aus einem der in Artikel 21 genannten aussergewöhnlichen Risiken ergibt. 38.3. Der Auftragnehmer darf Aufschläge zum Auftragspreis nur vornehmen, wenn er die Aufsicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anordnung, die Arbeiten zu unterbrechen, von seiner Absicht unterrichtet, eine solche Forderung zu stellen. 38.4. Nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestimmt die Aufsicht die ihr recht und billig erscheinende zusätzliche Zahlung und/oder Verlängerung der Ausführungsfrist, die dem Auftragnehmer aufgrund einer solchen Forderung einzuräumen ist. 38.5. Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage und ist sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen, so kann der Auftragnehmer durch Mitteilung an die Aufsicht entweder um die Erlaubnis ersuchen, die Arbeit innerhalb von 30 Tagen fortzusetzen, oder den Auftrag kündigen. BAUSTOFFE UND AUSFÜHRUNG Artikel 39 Bautagebuch 39.1. Wenn in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, wird auf der Baustelle von der Aufsicht ein Bautagebuch geführt, in das zumindest die nachstehenden Angaben eingetragen werden: a) Witterungsverhältnisse, durch ungünstige Witterungsverhältnisse bedingte Arbeitsunterbrechungen, Arbeitsstunden, Anzahl und Qualifizierung der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, gelieferte Stoffe, verwendete Ausrüstung, nicht betriebsfähige Ausrüstung, an Ort und Stelle durchgeführte Prüfversuche, versandte Probenahmen, unvorhergesehene Ereignisse sowie dem Auftragnehmer erteilte Anordnungen; b) detaillierte Aufstellungen aller quantitativen und qualitativen Elemente der ausgeführten Arbeiten und der gelieferten und verwendeten Gegenstände, soweit sie auf der Baustelle nachprüfbar und für die Berechnung der Zahlungen an den Auftragnehmer zweckdienlich sind. 39.2. Diese Aufstellungen sind Bestandteil des Bautagebuchs, können jedoch gegebenenfalls getrennt geführt werden. Die technischen Einzelheiten dieser Aufstellungen sind in den Besonderen Bestimmungen geregelt. 39.3. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig und gemäß den Besonderen Bestimmungen für die Aufnahme der später nicht mehr feststellbaren oder nachprüfbaren Arbeiten, Leistungen und Lieferungen in die Aufstellungen zu sorgen; geschieht dies nicht, so beugt er sich den Entscheidungen der Aufsicht, es sei denn, er liefert auf eigene Kosten Gegenbeweise. 39.4. Die nach Maßgabe des Arbeitsfortschritts vorgenommenen Eintragungen in das Bautagebuch werden von der Aufsicht unterzeichnet und vom Auftragnehmer oder seinem Vertreter gegengezeichnet. Im Falle von Einwänden teilt der Auftragnehmer der Aufsicht seine Bemerkungen innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der beanstandeten Eintragung oder Aufstellung mit. Hat der Auftragnehmer weder gegengezeichnet noch innerhalb der ihm gesetzten Frist seine Einwände mitgeteilt, so wird angenommen, daß er mit den Eintragungen im Bautagebuch einverstanden ist. Der Auftragnehmer hat jederzeit Einsicht in das Bautagebuch und kann an Ort und Stelle die ihm zu seiner Information notwendig erscheinenden Abschriften von den Eintragungen selbst anfertigen oder sich aushändigen lassen. 39.5. Der Auftragnehmer erteilt der Aufsicht auf Verlangen die für die ordnungsgemässe Führung des Bautagebuchs erforderlichen Auskünfte. Artikel 40 Qualität der Bauleistungen und der Baustoffe 40.1. Die Arbeiten, Bauteile und Baustoffe müssen mit den im Auftrag genannten Spezifikationen, Zeichnungen, Voranschlägen, Mustern, Proben, Schablonen und sonstigen Auflagen übereinstimmen, die dem Auftraggeber und der Aufsicht während der gesamten Ausführungsfrist zur Überprüfung zur Verfügung stehen müssen. 40.2. Der Auftragnehmer hat eine in den Besonderen Bestimmungen vorgesehene vorherige technische Abnahme bei der Aufsicht zu beantragen. Im Antrag ist jeweils die Nummer des Auftrags, die Nummer des Loses und der Ort der Abnahme anzugeben. Die im Auftrag angeführten Bauteile und Baustoffe müssen, bevor sie in das Bauwerk eingehen, von der Aufsicht als den Anforderungen für eine solche Abnahme genügend genehmigt werden. 40.3. Selbst nach erfolgter technischer Abnahme der Baustoffe oder Gegenstände, die in das Bauwerk eingehen oder für die Herstellung von Bauteilen zu verwenden sind, können diese zurückgewiesen werden und müssen dann vom Auftragnehmer sofort ersetzt werden, wenn sich bei einer erneuten Prüfung Mängel oder Fehler herausstellen. Dem Auftragnehmer kann Gelegenheit gegeben werden, zurückgewiesene Baustoffe und Gegenstände zu reparieren und in ordnungsgemässen Zustand zu versetzen, doch dürfen diese Baustoffe und Gegenstände nur zum Einbau verwendet werden, wenn sich die Aufsicht von der Reparatur und dem ordnungsgemässen Zustand vergewissert hat. Artikel 41 Kontrolle und Prüfung 41.1. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bauteile und Baustoffe so rechtzeitig an die Baustelle gebracht werden, daß die Aufsicht die Abnahme der Bauteile und Baustoffe vornehmen kann. Es wird vorausgesetzt, daß der Auftragnehmer sich über möglicherweise auftretende Schwierigkeiten unterrichtet hat; er kann daher keine Rechtfertigung für eine Verzögerung bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen geltend machen. 41.2. Die Aufsicht ist berechtigt, selbst oder durch ihren Bevollmächtigten die Bauteile und Baustoffe sowie die Bauausführung zu kontrollieren, zu untersuchen, zu messen und zu prüfen und den Fortgang der Anfertigung, Errichtung oder Herstellung sämtlicher Gegenstände zu überprüfen, die zur Lieferung im Rahmen des Auftrags angefertigt, errichtet oder hergestellt werden, um festzustellen, ob die Bauteile, Baustoffe und die Ausführung der vorgeschriebenen Qualität und Menge entsprechen. Dies erfolgt am Ort der Herstellung, Errichtung bzw. Anfertigung oder auf der Baustelle oder an den anderen Orten, die im Auftrag aufgeführt sind. 41.3. Zur Vornahme von Prüfungen und Kontrollen verpflichtet sich der Auftragnehmer, a) der Aufsicht vorübergehend und unentgeltlich die Unterstützung zu gewähren und die Proben oder die Teile sowie Maschinen, Ausrüstung, Werkzeug oder Geräte und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die für Kontrollen und Prüfungen üblicherweise erforderlich sind; b) mit der Aufsicht Zeitpunkt und Ort der Prüfungen zu vereinbaren; c) der Aufsicht zu jedem angemessenen Zeitpunkt Zugang zum Ort der Prüfungen zu gewähren. 41.4. Ist die Aufsicht zum vereinbarten Prüfungszeitpunkt nicht anwesend, kann der Auftragnehmer, falls die Aufsicht keine anderen Weisungen erteilt hat, die Prüfungen durchführen; diese werden als im Beisein der Aufsicht durchgeführt angesehen. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht unverzueglich beglaubigte Abschriften der Testergebnisse, an die die Aufsicht im Falle ihrer Abwesenheit bei den Prüfungen gebunden ist. 41.5. Haben die Bauteile und Baustoffe die in diesem Artikel genannten Prüfungen bestanden, teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mit oder zeichnet die Bescheinigung des Auftragnehmers gegen. 41.6. Kommen die Aufsicht und der Auftragnehmer zu unterschiedlichen Testergebnissen, so gibt jede Seite der anderen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden der Uneinigkeit eine Erklärung ab, in der ihre Ansicht dargelegt ist. Die Aufsicht oder der Auftragnehmer kann verlangen, daß diese Prüfungen unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden oder daß sie - auf Ersuchen einer der beiden Seiten - von einem gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen durchgeführt werden. Alle Prüfungsberichte werden der Aufsicht unterbreitet, die die Ergebnisse unverzueglich dem Auftragnehmer mitteilt. Die Ergebnisse der Gegenprüfung sind endgültig. Die Kosten für die Gegenprüfung sind von der Seite zu tragen, deren Ansicht durch die Gegenprüfung widerlegt wurde. 41.7. Die Aufsicht und alle von ihr ermächtigten Personen dürfen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben die von ihnen bei der Kontrolle und Prüfung erlangten Informationen über die Herstellungsverfahren und den Betrieb des Unternehmens nur an Personen weitergeben, die berechtigt sind, davon Kenntnis zu erhalten. Artikel 42 Zurückweisung 42.1. Bauteile und Baustoffe, die nicht die spezifizierte Qualität aufweisen, werden zurückgewiesen. Sie können mit einer besonderen Markierung versehen werden; diese darf sie weder verändern noch ihren Handelswert beeinträchtigen. Die zurückgewiesenen Bauteile und Baustoffe sind innerhalb der von der Aufsicht festgesetzten Frist durch den Auftragnehmer von der Baustelle zu entfernen; geschieht dies nicht, so werden sie ohne weiteres von der Aufsicht auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers entfernt. Alle Bauleistungen, bei denen zurückgewiesene Bauteile und Baustoffe eingebaut wurden, werden zurückgewiesen. 42.2. Die Aufsicht kann während der Ausführung der Bauleistungen und vor der Abnahme anordnen oder beschließen, a) daß innerhalb der in der Anordnung festgesetzten Fristen die Bauteile oder Baustoffe, die nach Meinung der Aufsicht nicht auftragsgemäß sind, von der Baustelle entfernt werden; b) daß ersatzweise ordnungsgemässe und geeignete Bauteile oder Baustoffe bereitgestellt werden; c) daß Arbeiten, welche nach Ansicht der Aufsicht hinsichtlich der verwendeten Bauteile und Baustoffe sowie der Ausführung oder Planung unter der Verantwortung des Auftragnehmers nicht auftragsgemäß sind, ungeachtet vorausgegangener Prüfungen oder bereits geleisteter Abschlagszahlungen beseitigt und ordnungsgemäß neu ausgeführt oder zufriedenstellend instandgesetzt werden. 42.3. Die Aufsicht teilt dem Auftragnehmer ihren Beschluß so bald wie angemessenerweise möglich unter ausführlicher Darlegung der behaupteten Mängel schriftlich mit. 42.4. Der Auftragnehmer beseitigt die so bezeichneten Mängel so schnell wie möglich und auf eigene Kosten. Kommt der Auftragnehmer dieser Anordnung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, andere zur Ausführung dieser Leistungen zu beschäftigen und zu bezahlen, wobei der Auftraggeber alle dafür oder im Zusammenhang damit entstandenen Kosten von Zahlungen abziehen kann, auf die der Auftragnehmer Anspruch hat oder künftig Anspruch haben wird. 42.5. Die Bestimmungen des Artikels 42 gelten unbeschadet der Ansprüche des Auftraggebers gemäß den Artikeln 36 und 63. Artikel 43 Eigentum an Anlagen und Baustoffen 43.1. Es wird davon ausgegangen, daß die Gesamtheit der vom Auftragnehmer bereitgestellten Ausrüstung, vorläufigen Bauwerke, Anlagen und Baustoffe, die auf die Baustelle verbracht werden, ausschließlich der Ausführung der Bauleistungen dient; der Auftragnehmer darf diese oder Teile davon nicht ohne Zustimmung der Aufsicht entfernen, es sei denn, er verbringt sie innerhalb der Baustelle an einen anderen Platz. Die Zustimmung der Aufsicht ist jedoch nicht erforderlich für Fahrzeuge, mit denen Personal, Arbeitskräfte, Ausrüstungsgegenstände, vorläufige Bauwerke, Bauteile oder Baustoffe von oder zur Baustelle befördert werden. 43.2. In den Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß die Gesamtheit der Ausrüstung, vorläufigen Bauwerke, Anlagen und Baustoffe auf der Baustelle, die dem Auftragnehmer oder einer von ihm kontrollierten Firma gehören, für die Dauer der Ausführung der Arbeiten a) auf den Auftraggeber übergehen oder b) mit einem Pfandrecht zugunsten des Auftraggebers belegt oder c) einer sonstigen Vereinbarung über die Vorrangigkeit der Interessen und der Sicherheitsleistung unterworfen werden. 43.3. Wird das Vertragsverhältnis gemäß Artikel 63 aufgrund eines Vertragsbruches des Auftragnehmers gekündigt, so ist der Auftraggeber berechtigt, die auf der Baustelle befindlichen Ausrüstungen, vorläufigen Bauwerke, Anlagen und Baustoffe zu benutzen, um das Bauwerk fertigzustellen. 43.4. Jede Vereinbarung über die Anmietung von auf die Baustelle verbrachten Ausrüstungen, vorläufigen Bauwerken, Anlagen oder Baustoffen durch den Auftragnehmer enthält eine Klausel, wonach deren Eigentümer - auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers, der binnen 7 Tagen nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung gemäß Artikel 64 zu stellen ist, und auf die Verpflichtung des Auftraggebers hin, ab diesem Zeitpunkt sämtliche Mietgebühren zu übernehmen - diese Ausrüstungen, vorläufigen Bauwerke, Anlagen oder Baustoffe dem Auftraggeber zu den gleichen Bedingungen wie dem Auftragnehmer vermietet, wobei der Auftraggeber jedoch befugt ist, sie jedem sonstigen von ihm zur Vollendung der Bauleistungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 beschäftigten Auftragnehmer zur Benutzung zu überlassen. 43.5. Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Fertigstellung des Bauwerks händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Anlagen, vorläufigen Bauwerke, Ausrüstungen oder Baustoffe aus, deren Eigentum - gemäß Artikel 43 Absatz 2 - auf den Auftraggeber übergegangen ist oder die mit einem Pfandrecht belegt worden sind. Versäumt er dies, so darf der Auftraggeber die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum an diesen Anlagen, vorläufigen Bauwerken, Ausrüstungen und Baustoffen zu erlangen und vom Auftragnehmer die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu erhalten. BEZAHLUNG DER AUFTRAEGE Artikel 44 Allgemeine Bestimmungen 44.1. Wenn im Auftrag nichts anderes angegeben ist, erfolgen die Zahlungen in Landeswährung. 44.2. Die verwaltungsmässigen oder technischen Bedingungen, unter denen die Vorschüsse, Abschlags- und/oder Restzahlungen gemäß den Artikeln 45 bis 56 gewährt werden, sind in den Besonderen Bestimmungen enthalten. Artikel 45 Aufträge auf der Grundlage vorläufiger Preise 45.1. In Ausnahmefällen, in denen ein Vertrag über vorläufige Preise geschlossen wurde, werden die nach dem Vertrag zu entrichtenden Beträge wie folgt berechnet: a) wie bei den Selbstkostenerstattungsverträgen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c) oder b) zunächst auf der Grundlage vorläufiger Preise und, nachdem die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags bekannt sind, wie für Pauschalpreisverträge oder Einheitspreisverträge nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b), oder wie in einem gemischten Auftrag. 45.2. Der Auftragnehmer stellt zu allen mit dem Auftrag zusammenhängenden Aspekten diejenigen Informationen bereit, die der Auftraggeber oder die Aufsicht billigerweise anfordern können. Kann über die Bewertung der Bauleistungen zu Kalkulationszwecken kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die zu zahlenden Beträge von der Aufsicht festgesetzt. Artikel 46 Vorschüsse 46.1. Bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauleistungen werden dem Auftragnehmer, sofern dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, auf Antrag in den nachstehend aufgeführten Fällen Vorschüsse gewährt: a) ein pauschaler Vorschuß zur Deckung der Anlaufkosten; b) bei nachgewiesenem Abschluß eines Kaufvertrags oder bei Bestellung von Baus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.