Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g durch eine Rahmenpolice ersetzen, wenn diese unter anderem die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) aufgeführten Werte abdeckt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer dem Versicherer den Anspruch des Auftraggebers mitzuteilen. 16.3. Der Auftragnehmer hat einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der seine Haftung bei Arbeitsunfällen und seine zivilrechtliche Haftung bei Schäden abdeckt, die dem von ihm für die Bauarbeiten beschäftigten Personal, dem Auftraggeber oder dessen Beschäftigten im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen. Für Körperschäden ist die Haftung unbegrenzt. 16.4. Der Auftragnehmer hat einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der seine Risikohaftung und seine zivilrechtliche Haftung für eine von ihm, seinen Rechtsnachfolgern oder seinen Bevollmächtigten zu vertretende Handlung oder Unterlassung deckt. Die Versicherungssumme muß sich mindestens auf den in den Besonderen Bestimmungen genannten Betrag belaufen. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, daß alle seine Nachunternehmer einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben. 16.5. Die in diesem Artikel genannten Versicherungsverträge sind innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe des Zuschlags abzuschließen und unterliegen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Versicherungen müssen vom Beginn der Arbeiten bis zur endgültigen Abnahme der Bauleistungen wirksam sein. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Versicherungspolice vorzulegen und auf Verlangen des Auftraggebers oder der Aufsicht unverzueglich den Nachweis über die regelmässige Zahlung der Prämien zu erbringen. 16.6. Unbeschadet der Versicherungspflicht des Auftragnehmers gemäß Artikel 16 haftet ausschließlich der Auftragnehmer; dieser hat den Auftraggeber und die Aufsicht im Falle von Forderungen Dritter aufgrund von Sach- oder Körperschäden, die bei der Ausführung der Bauleistungen durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und seine Beschäftigten in Verbindung mit den Arbeiten verursacht wurden, zu entschädigen. Artikel 17 Leistungsprogramm 17.1. Der Auftragnehmer hat entsprechend den Besonderen Bestimmungen ein Leistungsprogramm aufzustellen und es der Aufsicht zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Leistungsprogramm enthält mindestens: a) die vom Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistungen vorgeschlagene Reihenfolge, b) die Fristen für die Vorlage und die Genehmigung der Zeichnungen, c) eine allgemeine Beschreibung der Methoden, die der Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistungen vorschlägt, und d) weitere Einzelheiten und Angaben, die die Aufsicht billigerweise verlangen kann. 17.2. Die Genehmigung des Leistungsprogramms durch die Aufsicht enthebt den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags. 17.3. Ohne Genehmigung der Aufsicht darf keine sachliche Änderung des Leistungsprogramms vorgenommen werden. Sollte jedoch der Fortgang der Arbeiten nicht dem Leistungsprogramm entsprechen, so kann die Aufsicht den Auftragnehmer anweisen, das Leistungsprogramm zu überprüfen und ihr das überarbeitete Programm zur Genehmigung vorzulegen. Artikel 18 Detaillierte Preisaufschlüsselung 18.1. Der Auftragnehmer hat erforderlichenfalls binnen einer Frist von höchstens 20 Tagen nach dem begründeten Verlangen der Aufsicht eine detaillierte Aufschlüsselung seiner Vergütungssätze und Preise vorzulegen, sofern eine solche Aufschlüsselung im Rahmen des Auftrags gebraucht wird. 18.2. Nach dem Bescheid über die Auftragserteilung hat der Auftragnehmer binnen einer in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Frist der Aufsicht nur zu deren Unterrichtung einen genauen, in Quartale unterteilten Mittelverwendungsvoranschlag für alle Zahlungen vorzulegen, auf die er auftragsgemäß Anspruch haben kann. In der Folge unterbreitet er auf Antrag der Aufsicht in vierteljährlichen Abständen überarbeitete Mittelverwendungsvoranschläge. Aus dieser Mitteilung erwächst dem Auftraggeber oder der Aufsicht keinerlei Verbindlichkeit. Artikel 19 Zeichnungen des Auftragnehmers 19.1. Der Auftragnehmer hat der Aufsicht folgendes zur Genehmigung vorzulegen: a) alle im Auftrag aufgeführten Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und/oder Modelle innerhalb der dort oder im Leistungsprogramm gesetzten Fristen; b) alle Zeichnungen, die die Aufsicht für die Auftragsausführung billigerweise anfordern kann. 19.2. Gibt die Aufsicht ihre Genehmigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 nicht innerhalb der im Auftrag oder im genehmigten Leistungsprogramm genannten Fristen bekannt, so gilt die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle mit Ablauf der vereinbarten Frist als erteilt. Sind keine Fristen vereinbart worden, so wird davon ausgegangen, daß die Genehmigung 30 Tage nach Eingang erteilt worden ist. 19.3. Genehmigte Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle sind von der Aufsicht zu unterzeichnen oder auf andere Weise zu kennzeichnen; es darf nur von ihnen abgewichen werden, wenn dies von der Aufsicht angeordnet wird. Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle des Auftragnehmers, die von der Aufsicht nicht genehmigt werden, sind unverzueglich so zu ändern, daß sie den Anforderungen der Aufsicht entsprechen, und vom Auftragnehmer erneut zur Genehmigung vorzulegen. 19. 4. Der Auftragnehmer hat weitere Exemplare der genehmigten Zeichnungen in der im Auftrag oder in später erlassenen behördlichen Anordnungen genannten Form und Zahl bereitzustellen. 19.5. Die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags. 19.6. Die Aufsicht hat das Recht, zu jedem angemessenen Zeitpunkt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers Einsicht in sämtliche Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle des Auftrags zu nehmen. 19.7. Vor der vorläufigen Abnahme der Bauwerke hat der Auftragnehmer Betriebs- und Wartungsanleitungen mit Zeichnungen bereitzustellen, die so ausführlich sind, daß sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, alle Teile des Bauwerks zu betreiben, zu warten, einzustellen und instand zu setzen. Falls in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind die Anleitungen und Zeichnungen in der Sprache des Auftrags abzufassen und in der im Auftrag genannten Form und Anzahl anzufertigen. Die Bauarbeiten gelten im Sinne der vorläufigen Abnahme nicht als abgeschlossen, solange diese Anleitungen und Zeichnungen dem Auftraggeber nicht ausgehändigt worden sind. Artikel 20 Angemessenheit der Angebotspreise 20.1. Es wird unterstellt, daß der Auftragnehmer die Baustelle und ihre Umgebung besichtigt und untersucht hat, daß er sich vor Abgabe des Angebots über die Beschaffenheit des Bodens und des Untergrunds informiert hat und daß er die Form und Beschaffenheit der Baustelle, den Umfang und die Art der Bauarbeiten und die für die Fertigstellung der Arbeiten erforderlichen Baustoffe, die Verkehrsverbindungen und den Zugang zur Baustelle sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterkünfte berücksichtigt hat und sich generell alle notwendigen Informationen über die Risiken, Unsicherheitsfaktoren und alle anderen Umstände beschafft hat, die einen Einfluß oder eine Auswirkung auf sein Angebot haben. 20.2. Es wird davon ausgegangen, daß sich der Auftragnehmer vor Abgabe des Angebots von der Richtigkeit und Angemessenheit des Angebots und der in dem Mengenansatz oder dem Preisverzeichnis genannten Sätze und Preise überzeugt hat, die, sofern nichts anderes im Auftrag vorgesehen ist, alle seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags abdecken. 20.3. Es wird unterstellt, daß der Auftragnehmer seine Preise aufgrund eigener Berechnungen, Ansätze und Schätzungen festgesetzt hat; er hat daher Leistungen, die unter einem Posten anfallen, für den er in seinem Angebot weder einen Einheitspreis noch eine feste Summe angegeben hat, ohne zusätzliches Entgelt auszuführen. Artikel 21 Aussergewöhnliche Risiken 21.1. Trifft der Auftragnehmer während der Ausführung der Bauleistungen auf künstliche Hindernisse oder auf natürliche Bedingungen, die von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise nicht vorauszusehen waren, und ist der Auftragnehmer der Ansicht, daß hieraus zusätzliche Kosten entstehen werden und/oder eine Verlängerung der Frist für die Ausführung des Auftrags notwendig wird, so teilt er dies der Aufsicht gemäß Artikel 35 und/oder 55 mit. Der Auftragnehmer hat in dieser Mitteilung die vorgefundenen künstlichen Hindernisse und/oder natürlichen Bedingungen genau anzugeben und ihre voraussichtlichen Auswirkungen, die Maßnahmen, die er trifft oder zu treffen gedenkt, und das Ausmaß der voraussichtlichen Verzögerung oder Beeinträchtigung der Ausführung der Bauleistungen im einzelnen zu beschreiben. 21.2. Nach Erhalt der Mitteilung kann die Aufsicht unter anderem: a) von dem Auftragnehmer einen Kostenvoranschlag für die Maßnahmen verlangen, die er trifft oder zu treffen gedenkt; b) die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Maßnahmen mit oder ohne Änderung genehmigen; c) schriftliche Anweisungen darüber erteilen, wie hinsichtlich der künstlichen Hindernisse oder natürlichen Bedingungen zu verfahren ist; a) d) eine Änderung, Unterbrechung oder Kündigung des Auftrags anordnen. 21.3. Die Aufsicht entscheidet, in welchem Umfang sämtliche oder ein Teil der genannten künstlichen Hindernisse oder natürlichen Bedingungen von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise nicht vorauszusehen waren, und a) berücksichtigt dementsprechend bei der Festsetzung einer etwaigen Verlängerung der Ausführungsfrist, auf die der Auftragnehmer nach Artikel 35 Anspruch hat, eine etwaige Verzögerung, von der der Auftragnehmer infolge solcher Hindernisse oder Bedingungen betroffen ist; und/oder b) legt bei künstlichen Hindernissen oder natürlichen Bedingungen ausser Witterungsverhältnissen zusätzliche Zahlungen an den Auftragnehmer nach Artikel 55 fest. 21.4. Witterungsverhältnisse berechtigen den Auftragnehmer nicht zu Forderungen nach Artikel 55. 21.5. Entscheidet die Aufsicht, daß die künstlichen Hindernisse oder natürlichen Bedingungen insgesamt oder teilweise von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise hätten vorausgesehen werden können, so unterrichtet sie den Auftragnehmer so bald wie möglich hiervon. Artikel 22 Sicherheit auf der Baustelle 22.1. Der Auftragnehmer kann allen nicht an der Vertragsausführung Beteiligten mit Ausnahme der von der Aufsicht ermächtigten Personen den Zutritt zur Baustelle untersagen. 22.2. Der Auftragnehmer hat während des gesamten Zeitraums der Ausführung für die Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen und in eigener Verantwortung die Maßnahmen zu treffen, die im Interesse seiner Beschäftigten, der Beauftragten des Auftraggebers und Dritter zur Verhütung von Schäden und Unfällen bei der Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. 22.3. Der Auftragnehmer trifft in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten alle zum Schutz, zur Sicherung und zur Erhaltung der bestehenden Anlagen und Bauwerke notwendigen Maßnahmen. Er stellt und unterhält auf eigene Kosten die Beleuchtungs- und Schutzanlagen sowie die Absperrungen und Sicherheitsvorkehrungen, soweit dies für die ordnungsgemässe Durchführung der Arbeiten erforderlich ist oder vom Vertreter der Aufsicht angemessenerweise gefordert werden kann. 22.4. Ergibt sich während der Ausführung des Auftrags die Notwendigkeit dringender Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Schäden oder zur Gewährleistung der Sicherheit im Anschluß an einen Unfall oder Schadensfall, so fordert die Aufsicht den Auftragnehmer formell auf, das Notwendige zu veranlassen. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage oder nicht gewillt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so kann die Aufsicht die entsprechenden Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen, soweit dieser für sie verantwortlich ist. Artikel 23 Schutz angrenzender Grundstücke 23.1. Der Auftragnehmer trifft in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten alle zur fachgerechten Bauausführung und entsprechend den herrschenden Umständen erforderlichen Vorkehrungen, um die angrenzenden Grundstücke zu schützen und zu vermeiden, daß dort durch sein Verschulden aussergewöhnliche Störungen entstehen. 23.2. Der Auftragnehmer sichert den Auftraggeber gegen die finanziellen Folgen etwaiger Beanstandungen der Besitzer oder Bewohner der angrenzenden Grundstücke ab, soweit der Auftragnehmer dafür verantwortlich ist und sofern die den angrenzenden Grundstücken entstandenen Schäden nicht die Folgen des Risikos sind, das durch die Planung oder die Baumethode geschaffen worden ist, welche der Auftraggeber oder die Aufsicht dem Auftragnehmer vorgegeben haben. Artikel 24 Beeinträchtigung des Verkehrs 24.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, daß die Arbeiten und Einrichtungen den Verkehr auf solchen Verkehrseinrichtungen wie Strassen, Eisenbahnlinien, Binnenwasserstrassen und Flugplätzen nicht mehr stören oder behindern, als nach den Besonderen Bestimmungen zulässig ist. Er wählt namentlich die Fahrstrecken und Fahrzeuge unter Berücksichtigung des jeweils zulässigen Hoechstgewichtes aus. 24.2. Die besonderen Maßnahmen, die der Auftragnehmer für notwendig hält, die in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen sind oder vom Auftraggeber zum Schutz oder zur Verstärkung von Teilstrecken der Strassen, Wege oder Brücken verlangt werden, werden auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt, unabhängig davon, ob dieser sie selbst ausführt oder nicht. Der Auftragnehmer unterrichtet vor Durchführung der besonderen Maßnahmen die Aufsicht von den beabsichtigten Maßnahmen. Die Reparatur etwaiger Schäden an Strassen, Wegen oder Brücken durch die Beförderung von Baustoffen, Anlagen oder Ausrüstungsgegenständen erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Artikel 25 Abwasser- und Versorgungsleitungen 25.1. Stösst der Auftragnehmer bei der Durchführung der Bauarbeiten auf Markierungen, die den Verlauf unterirdischer Kabel, Kanäle oder Anlagen kennzeichnen, so lässt er diese Markierungen an ihrem Platz oder bringt sie wieder an, wenn die Ausführung der Arbeiten eine vorübergehende Entfernung erforderlich gemacht hat. Die entsprechenden Maßnahmen müssen zuvor von der Aufsicht genehmigt werden. 25.2. Die sorgfältige Erhaltung, die Entfernung bzw. die Rückverlegung von Abwasser- und Versorgungsleitungen oder Anlagen, auf die der Auftraggeber im Auftrag hingewiesen hat, sowie die damit verbundenen Kosten sind Sache des Auftragnehmers. 25.3. Bei Abwasser- und Versorgungsleitungen oder Anlagen, die nicht im Auftrag bezeichnet, aber als solche im Gelände gekennzeichnet oder erkennbar sind, ist der Auftragnehmer allgemein zur Vorsicht und in der gleichen Weise wie in Artikel 25 Absatz 2 dargelegt zur Erhaltung, Entfernung und Rückverlegung verpflichtet. In diesem Fall jedoch erstattet der Auftraggeber die Kosten für die Arbeiten, soweit sie zur Ausführung des Auftrags notwendig sind. 25.4. Die Entfernung und Rückverlegung von Abwasser- und Versorgungsleitungen oder Anlagen sowie die dadurch entstehenden Kosten gehen jedoch nicht zu Lasten des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber entscheidet, diese Aufgabe selbst zu übernehmen. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten und Kosten einer besonderen Verwaltung oder einem Bevollmächtigten obliegen. 25.5. Besteht die Gefahr, daß bestimmte Arbeiten auf einer Baustelle Störungen oder Schädigungen eines öffentlichen Versorgungsbetriebs verursachen, so benachrichtigt der Auftragnehmer die Aufsicht umgehend schriftlich, wobei er die Arbeiten mit einer Frist ankündigt, die so bemessen ist, daß rechtzeitig geeignete Maßnahmen im Hinblick auf einen normalen Arbeitsverlauf getroffen werden können. Artikel 26 Abstecken 26.1. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für a) die genaue Absteckung des Baukörpers in bezug auf ursprüngliche Markierungen, Fluchtschnüre und Höhenmarken, die von der Aufsicht vorgegeben werden; b) die Richtigkeit der Lage, Ebenen, Abmessungen und Fluchten aller Teile des Bauwerks; c) die Bereitstellung aller im Zusammenhang mit den vorgenannten Verpflichtungen erforderlichen Geräte, Vorrichtungen und Arbeiten. 26.2. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ausführung der Arbeiten ein Fehler hinsichtlich der Lage, Ebenen, Abmessungen oder Fluchten eines Teils des Baukörpers erkennbar, so berichtigt der Auftragnehmer auf Verlangen der Aufsicht diesen Fehler auf eigene Kosten in einer von der Aufsicht gutgeheissenen Weise; geht der Fehler jedoch auf unrichtige Angaben der Aufsicht zurück, so kommt der Auftraggeber für die Berichtigung auf. 26.3. Die Überprüfung einer Absteckung oder einer Fluchtschnur oder Höhenmarke durch die Aufsicht enthebt den Auftragnehmer keinesfalls seiner Verantwortung für die richtige Absteckung, und der Auftragnehmer schützt und erhält sorgfältig alle zur Absteckung des Baukörpers verwendeten Höhenfestpunkte, Visierkreuze, Pflöcke und anderen Gegenstände. Artikel 27 Abbruchmaterial 27.1. Umfasst der Auftrag Abbrucharbeiten, so sind die dabei gewonnenen Baustoffe und Gegenstände, sofern in den Besonderen Bestimmungen und/oder den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers nicht anderes vorgesehen ist, vorbehaltlich des Artikels 28 Eigentum des Auftragnehmers. 27.2. Behalten die Besonderen Bestimmungen das Eigentum an den bei Abbrucharbeiten gewonnenen Baustoffen oder den dabei angefallenen Gegenständen ganz oder teilweise dem Auftraggeber vor, so trifft der Auftragnehmer alle erforderlichen Vorkehrungen, um diese zu erhalten. Er haftet für von ihm oder seinen Bevollmächtigten verursachte Zerstörung oder Beschädigung dieser Baustoffe und Gegenstände. 27.3. Unbeschadet der Verwendung, der der Auftraggeber die Baustoffe oder Gegenstände zuführen will, an denen er sich das Eigentum vorbehält, trägt der Auftragnehmer alle Kosten für deren Beförderung und Lagerung sowie die Kosten für die Aufbewahrung an der von der Aufsicht angegebenen Stelle, sofern diese nicht mehr als 100 Meter entfernt ist. 27.4. Ist in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgeschrieben, so sorgt der Auftragnehmer auf eigene Kosten im Verlauf der Arbeiten für die Entfernung des Abbruchmaterials, Abfalls und Bauschutts von der Baustelle. Artikel 28 Funde 28.1. Funde, die bei den Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten gemacht werden, werden unabhängig von ihrer Bedeutung unverzueglich der Aufsicht gemeldet. Diese entscheidet, was unter gebührender Berücksichtigung der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers mit den Funden geschehen soll. 28.2. Der Auftraggeber behält sich das Eigentum an den Gegenständen vor, die bei den Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten auf seinen Grundstücken gefunden wurden, wobei er den Auftragnehmer für etwaige besondere Bemühungen zu entschädigen hat. 28.3. Artefakte, Antiquitäten, Münzen, naturhistorische oder sonstige Gegenstände, die von wissenschaftlichem Interesse sind, sowie seltene Gegenstände oder Gegenstände aus Edelmetallen, die bei Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten gefunden wurden, sind Eigentum des Auftraggebers. 28.4. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Auftraggeber allein über die in Artikel 28 Absätze 1 und 3 genannten Situationen. Artikel 29 Vorläufige Bauwerke 29.1. Der Auftragnehmer errichtet auf eigene Kosten die für die Ausführung der Bauleistungen notwendigen vorläufigen Bauwerke. Er unterbreitet der Aufsicht die Zeichnungen der vorläufigen Bauwerke, die er verwenden will, wie Fangdämme, Baugerüste, Gewölbebrüstungen und Schalungen. Er berücksichtigt die Hinweise der Aufsicht, trägt jedoch die alleinige Verantwortung für diese Zeichnungen. 29.2. Sehen die Besonderen Bestimmungen vor, daß der Auftraggeber für die Planung bestimmter vorläufiger Bauwerke zuständig ist, so stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer binnen angemessener Frist die erforderlichen Zeichnungen zur Verfügung, damit dieser die betreffenden vorläufigen Bauwerke nach dem Leistungsprogramm erstellen kann. In solchen Fällen trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für ihre Sicherheit und dafür, daß ihre Planung dem vorgesehenen Gebrauch entspricht. Für ihre ordnungsgemässe Ausführung ist jedoch der Auftragnehmer verantwortlich. Artikel 30 Bodenuntersuchungen Gemäß den Besonderen Bestimmungen und den technischen Vorschriften stellt der Auftragnehmer der Aufsicht das Personal und die Ausrüstung für die Bodenuntersuchungen zur Verfügung, die die Aufsicht angemessenerweise für notwendig hält. Die bei diesen Arbeiten anfallenden tatsächlichen Kosten für eingesetzte oder zur Verfügung gestellte Arbeitskräfte und Ausrüstungsgegenstände werden dem Auftragnehmer erstattet, sofern sie nicht bereits im Auftrag berücksichtigt sind. Artikel 31 Auftragsüberschneidungen 31.1. In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Aufsicht räumt der Auftragnehmer allen anderen vom Auftraggeber beschäftigten Auftragnehmern und deren Arbeitern, den Arbeitern des Auftraggebers und anderer Behörden, die gegebenenfalls auf oder in der Nähe der Baustelle beschäftigt sind, um Arbeiten auszuführen, die nicht im Auftrag eingeschlossen sind, oder um einen Auftrag zu erfuellen, den der Auftraggeber gegebenenfalls im Zusammenhang mit oder zusätzlich zu den Bauleistungen erteilt hat, alle angemessenen Möglichkeiten zur Ausführung ihrer Arbeiten ein. 31.2. Stellt der Auftragnehmer jedoch auf schriftliches Ersuchen der Aufsicht einem dieser Auftragnehmer oder einer Behörde oder dem Auftraggeber Strassen oder Wege zur Verfügung, für deren Unterhaltung der Auftragnehmer verantwortlich ist, oder gestattet er einer der genannten anderen Personen die Nutzung seiner vorläufigen Bauwerke, Baugerüste oder sonstigen Ausrüstungen auf der Baustelle oder sorgt er für andere Dienstleistungen gleich welcher Art, die im Auftrag nicht vorgesehen sind, so zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für diese Nutzung oder Dienstleistung die Beträge und/oder gewährt die Fristverlängerungen, die nach Einschätzung der Aufsicht hierfür angemessen sind. 31.3. Der Auftragnehmer wird nicht aufgrund von Artikel 31 irgendeiner seiner vertraglichen Verpflichtungen entbunden oder zu anderen als den in Artikel 31 Absatz 2 genannten Forderungen berechtigt. Artikel 32 Patente und Lizenzen Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber und die Aufsicht von allen Ansprüchen frei, die sich aus der in dem Auftrag eindeutig angegebenen Benutzung von Patenten, Lizenzen, Zeichnungen, Designs, Mustern, Fabrik- oder Warenzeichen oder Handelsmarken ergeben, es sei denn, eine Verletzung derartiger Rechte ergibt sich aus der Einhaltung der vom Auftraggeber und/oder von der Aufsicht vorgegebenen Planung oder Spezifikation. BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG Artikel 33 Anordnung des Beginns 33.1. Der Auftraggeber setzt den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des Auftrags fest und unterrichtet den Auftragnehmer darüber entweder mit dem Bescheid über die Auftragserteilung oder durch eine behördliche Anordnung der Aufsicht. 33.2. Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ausführung spätestens 180 Tage nach dem Bescheid über die Auftragserteilung. Artikel 34 Ausführungsfrist Die Ausführungsfrist beginnt zu dem nach Artikel 33 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt und gilt wie im Auftrag festgelegt, unbeschadet der Fristverlängerungen, die aufgrund von Artikel 35 gewährt werden können. Artikel 35 Verlängerung der Ausführungsfrist 35.1. Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Ausführungsfrist beantragen, wenn sich die Erfuellung des Auftrags aus einem der folgenden Gründe verzögert oder verzögern wird: a) aussergewöhnliche Witterungsverhältnisse im Staat des Auftraggebers; b) künstliche Hindernisse oder natürliche Bedingungen, die von einem erfahrenen Auftragnehmer normalerweise nicht vorherzusehen waren; c) behördliche Anordnungen, die den Zeitpunkt der Fertigstellung beeinflussen, sofern sie nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.