Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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agnehmer als Entschädigung an den Auftraggeber zu zahlen hat, wenn die Bauleistungen bzw. Teile davon nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Fristen abgeschlossen werden, bzw. der im Auftrag genannte Betrag, der bei einem anderen, im Auftrag spezifizierten Vertragsbruch von einer der beiden Parteien an die andere zu zahlen ist. Besondere Bestimmungen: die vom Auftraggeber als Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe erlassenen, gegebenenfalls geänderten und einen Bestandteil des Auftrages bildenden Besonderen Bestimmungen, die folgendes umfassen: a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen; b) besondere Auftragsbedingungen; c) technische Spezifikationen und d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag. 1.2. Die im Text dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Bestimmungen und sind bei der Auslegung des Auftrages nicht zu berücksichtigen. 1.3. Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt. 1.4. Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein. Artikel 2 Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache 2.1. Für den Auftrag gilt das Recht des Staates des Auftraggebers, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist. 2.2. Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen fallen, findet das Recht des Auftrags Anwendung. 2.3. Der Auftrag sowie sämtliche Mitteilungen zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und der Aufsicht oder ihren Vertretern werden in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Sprache abgefasst. Artikel 3 Rangordnung der Auftragsunterlagen Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, gilt die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Rangordnung der Auftragsunterlagen. Artikel 4 Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen 4.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Auftragnehmer andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich oder über Fernkopierer an die zu diesem Zweck von ihnen bezeichneten Anschriften übermittelt oder dort persönlich abgegeben. 4.2. Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er muß eine Empfangsbestätigung verlangen, wenn für den Eingang der Mitteilung eine Frist festgesetzt ist. Auf jeden Fall hat der Absender alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Empfang der Mitteilung sicherzustellen. 4.3. Sind im Auftrag Aufforderungen, Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen vorgesehen, so bedürfen diese, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Schriftform, und die Wörter "benachrichtigen", "bescheinigen", "genehmigen" oder "entscheiden" sind in diesem Sinne zu verstehen. Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen dürfen nicht unbegründet zurückgehalten oder verspätet zugestellt werden. Artikel 5 Aufsicht und Vertreter der Aufsicht 5.1. Die Aufsicht führt die im Auftrag bezeichneten Aufgaben aus. Die Aufsicht ist nicht befugt, den Auftragnehmer von einer seiner vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Auftrag festgelegt. 5.2. Die Aufsicht kann gelegentlich - wobei sie jedoch letztlich die Verantwortung behält - ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse auf den Vertreter der Aufsicht übertragen und diese Übertragung jederzeit widerrufen oder den Vertreter ersetzen. Diese Übertragung bzw. deren Widerruf oder die Ersetzung des Vertreters erfolgt in schriftlicher Form und tritt erst dann in Kraft, wenn dem Auftragnehmer eine Ausfertigung zugestellt worden ist. 5.3. Eine vom Vertreter der Aufsicht gemäß den Bedingungen dieser Übertragung an den Auftragnehmer übermittelte Mitteilung hat die gleiche Wirkung wie eine Mitteilung der Aufsicht, wobei folgendes gilt: a) Unterlässt es der Vertreter der Aufsicht, gegebenenfalls Bauarbeiten, Baustoffe oder Anlagen zu beanstanden, so wird die Befugnis der Aufsicht, diese Bauarbeiten, Baustoffe oder Anlagen zu beanstanden und die zur Behebung der Mängel erforderlichen Weisungen zu erteilen, davon nicht berührt. b) Der Aufsicht steht es frei, diese Mitteilungen aufzuheben oder inhaltlich zu ändern. 5.4. Weisungen und/oder Anordnungen der Aufsicht erfolgen im Wege behördlicher Anordnungen. Diese Anordnungen werden datiert, numeriert und von der Aufsicht registriert; Ausfertigungen dieser Anordnungen werden gegebenenfalls dem Vertreter des Auftragnehmers persönlich übergeben. Artikel 6 Übertragung 6.1. Eine Übertragung ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer seinen Auftrag ganz oder zum Teil auf einen Dritten überträgt. 6.2. Der Auftragnehmer darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers den Auftrag oder Teile des Auftrags oder einen aus dem Auftrag erwachsenden Nutzen oder Anspruch nicht übertragen, es sei denn, im Falle a) eines besonderen Rechts zugunsten des Kreditinstituts des Auftragnehmers an auftragsgemäß fälligen oder fällig werdenden Zahlungen oder b) einer Übertragung der Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber haftenden Dritten auf die Versicherer des Auftragnehmers, wenn die Versicherer die Verluste oder Verbindlichkeiten des Auftragnehmers übernommen haben. 6.3. Im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 entbindet die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Übertragung den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen in bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Auftrags oder den nicht übertragenen Teil. 6.4. Hat der Auftragnehmer seinen Auftrag ohne Genehmigung übertragen, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 63 und 64 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden. 6.5. Unternehmen, auf die Aufträge übertragen werden, müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen. Artikel 7 Weitervergabe an Nachunternehmer 7.1. Die Weitervergabe ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer einem Dritten einen Teil seines Auftrags zur Ausführung überlässt. 7.2. Der Auftragnehmer darf eine Weitervergabe nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers vornehmen. Der Auftraggeber wird über die im Rahmen der Weitervergabe zu erbringenden Leistungen und den Namen des oder der Nachunternehmer unterrichtet. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 3 binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung seine Entscheidung bekannt, die mit einer Begründung zu versehen ist, wenn er die Genehmigung nicht erteilt. 7.3. Bei der Auswahl von Nachunternehmern bevorzugt der Auftragnehmer natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen des Staates des Auftraggebers, die in der Lage sind, die erforderlichen Leistungen unter gleichen Bedingungen zu erbringen. 7.4. Nachunternehmer müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen. 7.5. Vorbehaltlich des Artikels 52 werden zwischen dem Auftraggeber und den Nachunternehmern keine vertraglichen Beziehungen hergestellt. 7.6. Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen, Versäumnisse und Unterlassungen seiner Nachunternehmer und deren Bevollmächtigter oder Beschäftigter, als handelte es sich um Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen des Auftragnehmers, seiner Bevollmächtigten oder Mitarbeiter. Die vom Auftraggeber erteilte Genehmigung der Weitervergabe eines Teils des Auftrags oder der Ausführung eines Teils der Bauleistungen durch den Nachunternehmer entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags. 7.7. Ist ein Nachunternehmer gegenüber dem Auftragnehmer in bezug auf die von ihm ausgeführte Bauleistung oder gelieferten Waren, Baustoffe, Anlagen oder erbrachten Dienstleistungen Verpflichtungen eingegangen, die zeitlich über die vertragliche Gewährleistungsfrist hinaus andauern, so überträgt der Auftragnehmer nach Ablauf dieser Frist auf Antrag und auf Kosten des Auftraggebers unverzueglich den sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Nutzen für deren Restlaufzeit auf den Auftraggeber. 7.8. Geht der Auftragnehmer ohne Genehmigung einen Vertrag über eine Weitergabe ein, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 63 und 64 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS Artikel 8 Überlassung von Unterlagen 8.1. Binnen 30 Tagen nach Stellung der in Artikel 15 vorgesehenen Leistungsgarantie stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer kostenlos ein Duplikat der Zeichnungen für die Durchführung des Auftrags sowie zwei Abschriften der Spezifikationen und sonstigen Auftragsunterlagen zur Verfügung. Der Auftragnehmer kann zusätzliche Duplikate dieser Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen erwerben, sofern diese erhältlich sind. Nach Ausstellung der Gewährleistungsbescheinigung oder nach der Endabnahme gibt der Auftragnehmer alle Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen Auftragsunterlagen an die Aufsicht zurück. 8.2. Sofern es nicht für die Zwecke des Auftrags erforderlich ist, dürfen die Zeichnungen, Spezifikationen und sonstige vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung der Aufsicht vom Auftragnehmer verwendet oder von ihm an Dritte übermittelt werden. 8.3. Die Aufsicht ist befugt, dem Auftragnehmer behördliche Anordnungen mit den zusätzlichen Unterlagen und Weisungen zuzustellen, die für die ordnungsgemässe und angemessene Ausführung der Bauleistungen und die Behebung von Mängeln erforderlich sind. Artikel 9 Zugang zur Baustelle 9.1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und nach Maßgabe des Arbeitsfortschritts die Baustelle und den Zugang zu ihr gemäß dem in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Durchführungsprogramm zur Verfügung. Gemäß den Besonderen Bestimmungen und in Befolgung entsprechender behördlicher Anordnungen gibt der Auftragnehmer Dritten in angemessener Weise Gelegenheit, ihre Arbeiten, die in den Besonderen Bestimmungen genannt oder aufgrund entsprechender behördlicher Anordnungen erforderlich sind, durchzuführen. 9.2. Der Auftragnehmer darf Grundstücke, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, nur für die Zwecke der Auftragserfuellung verwenden. 9.3. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, daß ihm zur Verfügung gestellte Gebäude während der Belegung in einem guten Zustand erhalten werden und daß, falls der Auftraggeber oder die Aufsicht dies verlangt, ihr ursprünglicher Zustand nach Erfuellung des Auftrags unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung wiederhergestellt wird. 9.4. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung für bauliche Verbesserungen infolge von Arbeiten, die er von sich aus veranlasst hat. Artikel 10 Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften 10.1. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ersuchen, ihn bei der Beschaffung der Texte von Gesetzen, Vorschriften und Informationen über die örtlichen Gebräuche, Anordnungen oder Verordnungen des Landes der Auftragsausführung, die sich auf den Auftragnehmer bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags auswirken könnten, zu unterstützen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Kosten die erbetene Unterstützung gewähren. 10.2. Vorbehaltlich der für ausländische Arbeitskräfte geltenden Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Bauleistungen ausgeführt werden sollen, unternimmt der Auftraggeber alle notwendigen Schritte, um dem Auftragnehmer die Beschaffung der vorgeschriebenen Visa und Genehmigungen einschließlich der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitskräfte, deren Einsatz der Auftragnehmer und der Auftraggeber für erforderlich halten, sowie die Beschaffung von Aufenthaltsgenehmigungen für die Familien der Arbeitskräfte zu erleichtern. Artikel 11 Verzögerte Zahlungen an das Personal des Auftragnehmers Ist bei der Zahlung von fälligen Löhnen und Gehältern sowie von in den Rechtsvorschriften des Staates der Auftragsausführung vorgesehenen Beihilfen und Beiträgen an das Personal des Auftragnehmers Verzug eingetreten, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen, daß er innerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung diese Löhne, Gehälter, Beihilfen und Beiträge unmittelbar zahlen wird. Sollte der Auftragnehmer die Fälligkeit dieser Zahlungen bestreiten, so hat er dem Auftraggeber innerhalb der 15tägigen Frist eine mit Gründen versehene Darstellung des Sachverhalts zu übermitteln. Gelangt der Auftraggeber nach Prüfung dieser Darstellung zu der Auffassung, daß die Löhne und Gehälter zu zahlen sind, so kann er diese Löhne, Gehälter, Beihilfen und Beiträge aus Mitteln, die dem Auftragnehmer zustehen, zahlen. Andernfalls kann er Mittel aus den gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen gestellten Sicherheiten heranziehen. Etwaige Maßnahmen des Auftraggebers gemäß diesem Artikel entbinden den Auftragnehmer nur insoweit von seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, als aufgrund dieser Maßnahmen entsprechende Verpflichtungen erfuellt werden können. Der Auftraggeber übernimmt mit diesen Maßnahmen gegenüber dem Personal des Auftragnehmers keinerlei Verantwortung. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS Artikel 12 Allgemeine Verpflichtungen 12.1. Der Auftragnehmer hat die Bauleistung mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt gemäß den Vertragsbestimmungen zu planen, und zwar in dem im Auftrag festgelegten Umfang, sie auszuführen und fertigzustellen und alle dabei auftretenden Mängel zu beheben. Der Auftragnehmer trägt Sorge für Bauleitung, Personal, Baustoffe, Anlagen, Ausrüstung und alle sonstigen Gegenstände, die zeitweise oder ständig zur Planung, Ausführung und Fertigstellung sowie zur Behebung etwaiger Mängel benötigt werden, sofern dies im Auftrag bestimmt ist oder sich diesem billigerweise entnehmen lässt. 12.2. Der Auftragnehmer übernimmt für die Zweckmässigkeit und Sicherheit der im Rahmen des Auftrags angewandten Arbeitsverfahren und Konstruktionsmethoden sowie für die Stabilität der errichteten Bauwerke die volle Verantwortung. 12.3. Der Auftragnehmer hat die von der Aufsicht erlassenen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Ist er der Auffassung, daß die Anforderungen einer behördlichen Anordnung die Befugnisse der Aufsicht oder den Geltungsbereich des Auftrags überschreiten, so hat er dies der Aufsicht binnen einer Ausschlußfrist von dreissig Tagen nach Erhalt dieser Anordnung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ausführung der behördlichen Anordnung wird wegen dieser Mitteilung nicht ausgesetzt. 12.4. Der Auftragnehmer hat alle geltenden Gesetze und Vorschriften des Staates des Auftraggebers einzuhalten und zu beachten und dafür Sorge zu tragen, daß sein Personal, dessen Angehörige sowie seine örtlichen Beschäftigten ebenfalls diese Gesetze und Vorschriften einhalten und beachten. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber im Falle von Ansprüchen und Verfahren infolge einer Übertretung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Auftragnehmer, seine Beschäftigten und deren Angehörige. 12.5. Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer, Bevollmächtigten oder Angestellten irgendeiner Person ein Bestechungsgeld, ein Geschenk, eine Zuwendung oder eine Provision als Anreiz oder Belohnung anbietet oder darin einwilligt, es ihr anzubieten oder zukommen zu lassen, oder es ihr zukommen lässt, damit eine Handlung im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber unternommen oder unterlassen wird oder damit eine Person im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber benachteiligt oder begünstigt wird, so kann der Auftraggeber unbeschadet aller dem Auftragnehmer aus dem Auftrag erwachsenden Rechte diesen Auftrag kündigen; in diesem Fall werden die Artikel 63 und 64 angewandt. 12.6. Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, als streng vertraulich zu behandeln und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder der Aufsicht Einzelheiten des Auftrags nur - nach Rücksprache mit dem Auftraggeber - veröffentlichen oder bekanntmachen, soweit dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich sein könnte. Ist die Notwendigkeit einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung zu Auftragszwecken strittig, so liegt die endgültige Entscheidung hierüber beim Auftraggeber. 12.7. Ist der Auftragnehmer ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein Konsortium von zwei oder mehr Personen, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die Erfuellung der Vertragsbestimmungen gemäß dem Recht des Staates des Auftraggebers und betrauen auf Ersuchen des Auftraggebers eine dieser Personen mit der Federführung und der Vollmacht, rechtsverbindlich für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium zu handeln. Die Zusammensetzung oder die Satzung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums darf ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht geändert werden. Artikel 13 Baubetriebsleitung 13.1. Der Auftragnehmer übernimmt selbst die Baubetriebsleitung oder bestellt dazu einen Vertreter. Die Bestellung des Vertreters bedarf der Zustimmung der Aufsicht. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Verweigert die Aufsicht ihre Zustimmung oder widerruft sie die Zustimmung zu der Bestellung des Vertreters, so teilt sie dies durch einen mit Gründen versehenen Bescheid mit; in diesem Fall benennt der Auftragnehmer unverzueglich einen anderen Vertreter und ersucht die Aufsicht um Zustimmung zu dessen Bestellung. 13.2. Widerruft die Aufsicht ihre Zustimmung zum Vertreter des Auftragnehmers, so zieht der Auftragnehmer den Vertreter so bald wie möglich nach Erhalt des Bescheids über einen solchen Widerruf von den Arbeiten ab und ersetzt ihn durch einen anderen Vertreter, für den die Aufsicht ihre Zustimmung erteilt hat. 13.3. Der Vertreter des Auftragnehmers besitzt die uneingeschränkte Befugnis, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen, behördliche Anordnungen entgegenzunehmen und auszuführen und das in Artikel 39 genannte Bautagebuch oder gegebenenfalls ein entsprechendes Loseblattheft gegenzuzeichnen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen verantwortlich und hat dabei auch dafür zu sorgen, daß sein eigenes Personal wie auch die Nachunternehmer und deren Personal die Vorschriften und die behördlichen Anordnungen befolgen. Artikel 14 Arbeitskräfte 14.1. Der Auftragnehmer muß eine ausreichende Zahl von Personen beschäftigen und das menschliche Potential des Staates, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, in optimalem Umfang nutzen. Diese Arbeitskräfte müssen über die für den geordneten Verlauf der Arbeiten und die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen erforderliche Befähigung und Erfahrung verfügen. Der Auftragnehmer hat Arbeitskräfte, von denen ihm der Vertreter der Aufsicht mitteilt, daß sie die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen gefährden könnten, unverzueglich zu ersetzen. 14.2. Für die Beschäftigten auf der Baustelle gelten die in den Vorschriften des Staates des Auftraggebers festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen als ein Minimum. Artikel 15 Leistungsgarantie 15.1. Der Auftragnehmer hat binnen 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids über die Auftragserteilung dem Auftraggeber eine Garantie für die vollständige und ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags zu leisten. Die Höhe der Garantie wird in den Besonderen Bestimmungen festgelegt und darf 10 % des Auftragswerts einschließlich des Betrages etwaiger Zusatzaufträge nicht überschreiten, es sei denn, die Besonderen Bestimmungen sehen etwas anderes vor; jedoch darf sie in keinem Fall 20 % des Auftragswerts überschreiten. 15.2. Die Leistungsgarantie dient der Entschädigung des Auftraggebers für Verluste, die entstehen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags nicht vollständig und ordnungsgemäß erfuellt. 15.3. Die Leistungsgarantie ist entsprechend den Besonderen Bestimmungen zu gestalten; sie kann in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- und/oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder in Form einer Bareinlage beim Auftraggeber beigebracht werden. Soll die Leistungsgarantie in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaftserklärung beigebracht werden, so ist sie gemäß den für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien von einer Bank oder Kautionsversicherungs- und/oder Versicherungsgesellschaft abzugeben, die vom Auftraggeber akzeptiert wird. 15.4. Sofern die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, ist die Leistungsgarantie anteilmässig in den Währungen auszustellen, in denen die Auftragssumme zahlbar ist. 15.5. Es werden keine Zahlungen an den Auftragnehmer geleistet, bevor die Leistungsgarantie beigebracht worden ist. Die Leistungsgarantie gilt solange, bis der Auftrag vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. 15.6. Ist während der Ausführung eines Auftrags die natürliche oder juristische Person, die die Sicherheit leistet, nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten, so verliert die Leistungsgarantie ihre Geltung. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer förmlich auf, unter den gleichen Bedingungen eine neue Sicherheit zu stellen. Stellt der Auftragnehmer keine neue Sicherheit, so kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. 15.7. Der Auftragnehmer kann entsprechend den Bedingungen der Leistungsgarantie und bis zu ihrer Höhe aus dieser Sicherheit die Zahlung der Beträge verlangen, für die der Bürge aufgrund der Nichterfuellung des Auftrags durch den Auftragnehmer haftet. Der Bürge hat diese Beträge auf Antrag des Auftraggebers unverzueglich auszuzahlen und darf aus keinerlei Gründen Einwände erheben. Bevor der Auftraggeber eine Forderung hinsichtlich der Leistungsgarantie erheben kann, hat er den Auftragnehmer unter Angabe der Art der Vertragsverletzung, aufgrund deren die Forderung erhoben wird, zu unterrichten. 15.8. Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Freigabe der Leistungsgarantie binnen 30 Tagen nach Erstellung der in Artikel 51 genannten unterzeichneten Schlussabrechnung. Artikel 16 Versicherungen 16.1. Der Auftragnehmer hat im Namen des Auftraggebers und im eigenen Namen eine Versicherung gegen Verluste und Schäden abzuschließen, für die er im Rahmen des Auftrags haftet. Sofern die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, deckt dieser Versicherungsvertrag folgendes: a) die Bauleistungen einschließlich der dazugehörigen Stoffe und Anlagen bis zum vollen Wiederbeschaffungswert gegen Verlust oder Beschädigung aus gleich welcher Ursache, ausser durch höhere Gewalt oder durch Risiken, die nach dem Auftrag vom Auftraggeber zu vertreten sind; b) einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 15 % der Wiederbeschaffungskosten oder in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Höhe zur Deckung zusätzlicher bei und durch Verlustausgleich oder Schadenersatz entstehender Kosten einschließlich Honoraren, Abrißkosten und Kosten für die Beseitigung eines Teils des Baukörpers und von Schutt jedweder Art; c) die Ausrüstung des Auftragnehmers und andere vom Auftragnehmer auf die Baustelle gebrachte Gegenstände in Höhe eines Betrages, der für die Ersatzbeschaffung auf der Baustelle ausreicht. 16.2. Der Auftragnehmer kann den in Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Versicherungsvertra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.