Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Eröffnung der Angebote erfolgt in Anwesenheit des Kommissionsbeauftragten, der von den Angeboten eine Ausfertigung erhält. Artikel 34 Angebotsbewertung 34.1. Zur Erleichterung der Prüfung, der Bewertung und des Vergleichs der Angebote kann der Auftraggeber jeden Bieter um Klarstellung seines Angebots einschließlich der Aufschlüsselung der Einheitspreise bitten. Die Bitte um Klarstellung und die entsprechende Antwort müssen schriftlich und auf einem der in Artikel 12 genannten Übertragungswege übermittelt werden, jedoch wird keine Änderung des Preises oder des wesentlichen Inhalts des Angebots verlangt, angeboten oder gestattet; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die zur Bestätigung der Berichtigung von Rechenfehlern erforderlich sind, welche der Auftraggeber bei der Bewertung der Angebote gemäß Artikel 34 Absatz 7 entdeckt hat. 34.2. Vor der eingehenden Angebotsbewertung stellt der Auftraggeber fest, ob jedes Angebot im wesentlichen den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen genügt. 34.3. Ein anforderungsgerechtes Angebot im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 ist ein Angebot, das allen Vorgaben, Bedingungen und Spezifikationen der Ausschreibungsunterlagen ohne materielle Abweichung oder Einschränkung entspricht. Eine materielle Abweichung oder Einschränkung liegt vor, wenn Umfang, Qualität oder Ausführung des Auftrags wesentlich beeinträchtigt werden oder wenn den Ausschreibungsunterlagen in wesentlichen Aspekten nicht entsprochen wird oder die vertragsgemässen Rechte des Auftraggebers oder die vertragsgemässen Verpflichtungen des Bieters eingeschränkt werden und die Wettbewerbsstellung von Bietern, die anforderungsgerechte Angebote abgegeben haben, unbilligerweise beeinträchtigt wird. 34.4. Genügt ein Angebot nicht den Ausschreibungsunterlagen, so wird es vom Auftraggeber zurückgewiesen; es kann danach nicht mehr durch Berichtigung oder Widerruf der Abweichung oder Einschränkung anforderungsgerecht gemacht werden. 34.5. Die Angebote, die als anforderungsgerecht befunden wurden, werden in technischer Hinsicht auf Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen und den Bestimmungen des Artikels 36 geprüft und dann unter Zugrundelegung ihrer technischen Eignung plaziert. In den Besonderen Bestimmungen sind gegebenenfalls die Kriterien für die technische Bewertung im einzelnen anzugeben. 34.6. Nach Abschluß der technischen Bewertung werden die Angebote, die nach Artikel 34 Absatz 5 als in technischer Hinsicht anforderungsgerecht befunden wurden, in finanzieller Hinsicht bewertet. Die Angebote werden in der Landeswährung verglichen. 34.7. Die Angebote, die als anforderungsgerecht befunden wurden, werden vom Auftraggeber im Hinblick auf Rechen- und Additionsfehler geprüft. Fehler werden vom Auftraggeber wie folgt berichtigt: a) Stimmen die in Zahlen angegebenen mit den in Worten angegebenen Beträgen nicht überein, so gilt der in Worten angegebene Betrag; b) stimmen - ausser bei Aufträgen zum Pauschalpreis - der Einheitspreis und der durch Multiplikation von Einheitspreis und Menge ermittelte Gesamtbetrag nicht überein, so gilt der angegebene Einheitspreis; liegt jedoch nach Auffassung des Auftraggebers beim Einheitspreis ein offensichtlicher Fehler vor, so ist der angegebene Gesamtbetrag maßgeblich und der Einheitspreis vom Auftraggeber zu berichtigen. 34.8. Der im Angebot genannte und vom Auftraggeber gemäß Artikel 34 Absatz 7 gegebenenfalls berichtigte Betrag wird als für den Bieter bindend angesehen. Ist der Bieter mit dem berichtigten Angebotsbetrag nicht einverstanden, so wird sein Angebot zurückgewiesen. 34.9. Nach der vollständigen Bewertung der Angebote gemäß Artikel 34 werden die anforderungsgerechten Angebote eingeteilt in solche, die von im Sinne des Artikels 9 präferenzberechtigten Bietern abgegeben wurden, und solche, die von anderen Bietern abgegeben wurden. Ausschließlich zur weiteren Bewertung und zum weiteren Vergleich der Angebote werden die - erforderlichenfalls berichtigten - Angebotspreise der nicht präferenzberechtigten Bieter um die prozentuale Präferenzmarge erhöht. Weitere Einzelheiten zu den Anwendungsverfahren für die die Präferenzmarge betreffenden Bestimmungen des Artikels 9 werden vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt. 34.10. Über das Bewertungsverfahren wird eine ordnungsgemäß unterzeichnete Niederschrift erstellt, die nicht bekanntgemacht oder einem Bieter übermittelt werden darf. Der Kommissionsbeauftragte erhält eine Ausfertigung dieser Niederschrift. Artikel 35 Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens 35.1. Der Auftraggeber kann - ohne dabei den Bietern gegenüber eine Verpflichtung einzugehen und unbeschadet des Stadiums, das in den zum Abschluß des Auftrags führenden Verfahren erreicht worden ist - a) das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 35 Absatz 2 aufheben oder anordnen, das Verfahren, erforderlichenfalls nach einer anderen Vergabeart, zu wiederholen, oder b) bei Projekten, die in Lose unterteilt sind, nur einzelne Lose vergeben und gegebenenfalls beschließen, für die übrigen Lose ein neues Angebot oder mehrere neue Angebote, erforderlichenfalls nach einer anderen Vergabeart, einzuholen. 35.2. Der Auftraggeber kann das Ausschreibungsverfahren in folgenden Fällen aufheben: a) wenn kein Angebot den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen entspricht; b) wenn kein Angebot den Vergabekriterien nach Artikel 36 entspricht; c) wenn die wirtschaftlichen oder technischen Daten des Projekts geändert worden sind; d) wenn aussergewöhnliche Umstände eine normale Ausführung des Auftrags unmöglich machen; e) wenn jedes der eingegangenen Angebote die für den Auftrag vorgesehenen Finanzmittel überschreitet; f) wenn die eingegangenen Angebote gravierende Regelwidrigkeiten enthalten und dadurch das normale Funktionieren der Marktkräfte verhindern; g) wenn kein Wettbewerb stattgefunden hat. 35.3. Wird eine Ausschreibung aufgehoben, so werden Bieter, die noch an ihr Angebot gebunden sind, vom Auftraggeber benachrichtigt. Diesen Bietern steht keine Entschädigung zu; sie haben Anspruch auf sofortige Freigabe der Bietungsgarantie. 35.4. Ist die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens durch Umstände bedingt, die eine Angebotseröffnung nicht erforderlich machen, so werden die ungeöffneten und versiegelten Umschläge, die gegebenenfalls Vorschläge, auf jeden Fall aber die sonstigen Angaben zum Angebot enthalten, an die Bieter auf deren Kosten zurückgegeben. AUFTRAGSVERGABE Artikel 36 Auswahl 36.1. Der Auftraggeber vergibt den Auftrag: a) an den Bieter, dessen Angebot als den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechend befunden wird und b) bei Bau- und Lieferaufträgen an den Bieter, der das günstigste Angebot abgegeben hat, wobei unter anderem folgendes berücksichtigt wird: i) der Preis sowie die Betriebs- und Wartungskosten; iii) die Qualifikation der Bieter und die von ihnen gebotenen Sicherheiten sowie der technische Wert des Angebots einschließlich des Angebots eines Kundendienstes in dem betreffenden ÜLG; iii) die Art, die Bedingungen und die Fristen für die Ausführung des Auftrags sowie die Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten; c) bei Dienstleistungsaufträgen an den Bieter, der das günstigste Angebot abgegeben hat, wobei unter anderem der Preis, der technische Wert des Angebots, die für die Durchführung der Dienstleistungen vorgeschlagene Organisations- und Verfahrensweise sowie die fachliche Eignung, Unabhängigkeit und Verfügbarkeit des vorgeschlagenen Personals zu berücksichtigen sind. 36.2. Werden zwei Angebote nach den obengenannten Kriterien als gleichwertig eingestuft, so wird der Vorzug eingeräumt: a) dem in einem ÜLG oder AKP-Staat ansässigen Bieter oder, b) wenn ein dementsprechendes Angebot nicht vorliegt, dem Bieter, der die bestmögliche Inanspruchnahme der materiellen und menschlichen Ressourcen der ÜLG ermöglicht. 36.3. Der Auftraggeber a) schließt die Bewertung der Angebote innerhalb der Bindefrist für Angebote unter Berücksichtigung der für die Genehmigung der Aufträge erforderlichen Zeit ab; b) übermittelt das Ergebnis der Angebotsprüfung und einen Vorschlag für die Auftragsvergabe an den Kommissionsbeauftragten. 36.4. Der Kommissionsbeauftragte a) genehmigt binnen 30 Tagen den Vorschlag des Auftraggebers für die Auftragsvergabe bei allen i) freihändig vergebenen Aufträgen; iii) Dienstleistungsaufträgen; iii) Aufträgen über Soforthilfemaßnahmen und iiv) im beschleunigten Verfahren vergebenen Aufträgen, Bauaufträgen im Wert von weniger als 5 Millionen ECU und Dienstleistungsaufträgen im Wert von weniger als 1 Million ECU; b) genehmigt binnen 30 Tagen den Vorschlag des Auftraggebers für die Vergabe von anderen als den in Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe a) erfassten Aufträgen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: das ausgewählte Angebot ist das niedrigste Angebot unter den die Auschreibungsbedingungen erfuellenden Angeboten, entspricht den in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Auswahlkriterien und übersteigt nicht die für den Auftrag vorgesehenen Mittel; c) übermittelt, wenn die Bedingungen nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b) nicht erfuellt sind, den Vorschlag für die Auftragsvergabe an die Kommission, die binnen 60 Tagen nach Eingang des Vorschlags bei ihrem Beauftragten darüber entscheidet. Übersteigt die Angebotssumme die für den Auftrag vorgesehenen Mittel, so beschließt die Kommission nach Genehmigung der Auftragsvergabe die erforderlichen Mittelbindungen. Artikel 37 Mitteilung des Zuschlags 37.1. Vor Ablauf der Bindefrist für Angebote teilt der Auftraggeber dem erfolgreichen Bieter die Annahme seines Angebots schriftlich mit. 37.2. Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes vorgesehen ist, teilt der Auftraggeber, sobald der erfolgreiche Bieter bei Bau- und Lieferaufträgen eine Leistungs- bzw. Liefergarantie gemäß Artikel 40 beigebracht hat, den anderen Bietern die Ablehnung ihrer Angebote unverzueglich mit und zahlt deren Bietungsgarantie zurück. 37.3. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Wahl zu begründen oder die Ergebnisse der Ausschreibung mit den Bietern mündlich oder schriftlich zu erörtern. 37.4. Die Ergebnisse der öffentlichen Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und - vorbehaltlich der Gepflogenheiten in dem betreffenden ÜLG - im Amtsblatt dieses Staates und/oder in anderen geeigneten Informationsmedien veröffentlicht. Artikel 38 Vorbereitung der Auftragsurkunde 38.1. Nachdem der Auftraggeber das Ergebnis der Ausschreibung gemäß Artikel 37 mitgeteilt hat, bereitet er die Auftragsurkunde zur Vorlage zur Unterzeichnung durch den erfolgreichen Bieter vor. Diese Auftragsurkunde enthält mindestens folgendes: a) eine Liste der Unterlagen, die den Auftrag darstellen, mit Angabe ihrer Rangfolge; b) etwa vereinbarte Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Unterlagen; c) den Auftragspreis; d) die Entscheidungen, die der Auftraggeber gegebenenfalls nach Artikel 34 Absatz 7 getroffen hat; e) die Bezeichnung der Aufsicht und des Vertreters der Aufsicht, sofern sie nicht in den Besonderen Bestimmungen aufgeführt sind. 38.2. Die Auftragsurkunde wird dem erfolgreichen Bieter zur Unterzeichnung vorgelegt. Artikel 39 Unterzeichnung des Auftrags 39.1. Der erfolgreiche Bieter unterzeichnet den Auftrag binnen 30 Tagen nach Eingang der Auftragsurkunde, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes vorgesehen ist. Anschließend leitet er die Auftragsurkunde wieder an den Auftraggeber bzw. seinen bevollmächtigten Vertreter oder an die zuständige Behörde des betreffenden ÜLG zurück, die sie - falls erforderlich - genehmigen und ihrerseits unterzeichnen. 39.2. Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anders bestimmt, unterzeichnet der Auftraggeber den Auftrag erst, nachdem gemäß Artikel 40 eine Leistungs- bzw. Liefergarantie beigebracht worden ist. 39.3. Mit der Unterzeichnung durch den Auftraggeber wird der Auftrag rechtsverbindlich für beide Parteien; der erfolgreiche Bieter erhält darüber, daß die Unterzeichnung erfolgt ist, eine entsprechende Mitteilung. 39.4. Unbeschadet des Artikels 39 Absätze 1 bis 3 kann der Auftraggeber je nach Art des Auftrags beschließen, den Auftrag auf der Grundlage des Vertragsurkundeverfahrens zu vergeben, bei dem der Auftrag mit der Mitteilung des Zuschlags zustande kommt. In diesem Fall sind die in Artikel 38 Absatz 1 aufgeführten Schriftstücke der Urkunde beizufügen. 39.5. Im Fall eines Widerrufs seitens des erfolgreichen Bieters kann der Auftraggeber dessen Bietungsgarantie abrufen. Darüber hinaus kann er auf die anderen Bieter in der Reihenfolge der Wertung der Angebote zurückgreifen oder ein neues Ausschreibungsverfahren einleiten. Erforderlichenfalls kann das Verfahren der freihändigen Vergabe angewandt werden. Artikel 40 Leistungs- bzw. Liefergarantie 40.1. Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anders bestimmt, bringt der für einen Bau- oder Lieferauftrag ausgewählte Bieter dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Zuschlags eine Leistungs- bzw. Liefergarantie nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen bei. 40.2. Kommt der erfolgreiche Bieter den Vorschriften des Artikels 40 Absatz 1 nicht nach, so ist dies ein hinreichender Grund dafür, den Auftragszuschlag zu annullieren und die Bietungsgarantie in Anspruch zu nehmen; in diesem Fall kann der Auftraggeber gemäß Artikel 39 Absatz 5 verfahren. ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 41 Allgemeine und Schlußbestimmungen 41.1. Alle Unterlagen und Vorschläge, die der Kommission oder ihrem Beauftragten vom Auftraggeber zur Billigung oder Genehmigung nach diesen Allgemeinen Vorschriften unterbreitet werden, werden innerhalb der in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegten Fristen oder, wenn keine Frist vorgesehen ist, binnen 30 Tagen genehmigt oder als genehmigt angesehen. 41.2. Forderungen wegen nicht fristgerechter Zahlung sind von dem (oder den) betroffenen ÜLG bzw. von der Kommission aus ihren eigenen Mitteln für den Teil der Fristüberschreitung zu begleichen, für den jede Partei verantwortlich ist. ANHANG II ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN ÖFFENTLICHEN BAUAUFTRAEGE IN DEN ÜLG INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Begriffsbestimmungen .......... 26 Artikel 2 - Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache .......... 27 Artikel 3 - Rangordnung der Auftragsunterlagen .......... 27 Artikel 4 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 27 Artikel 5 - Aufsicht und Vertreter der Aufsicht .......... 27 Artikel 6 - Übertragung .......... 28 Artikel 7 - Weitervergabe an Nachunternehmer .......... 28 VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS Artikel 8 - Überlassung von Unterlagen .......... 29 Artikel 9 - Zugang zur Baustelle .......... 29 Artikel 10 - Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften .......... 29 Artikel 11 - Verzögerte Zahlungen an das Personal des Auftragnehmers .......... 29 VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS Artikel 12 - Allgemeine Verpflichtungen .......... 30 Artikel 13 - Baubetriebsleitung .......... 30 Artikel 14 - Arbeitskräfte .......... 31 Artikel 15 - Leistungsgarantie .......... 31 Artikel 16 - Versicherungen .......... 31 Artikel 17 - Leistungsprogramm .......... 32 Artikel 18 - Detaillierte Preisaufschlüsselung .......... 32 Artikel 19 - Zeichnungen des Auftragnehmers .......... 32 Artikel 20 - Angemessenheit der Angebotspreise .......... 33 Artikel 21 - Aussergewöhnliche Risiken .......... 33 Artikel 22 - Sicherheit auf der Baustelle .......... 34 Artikel 23 - Schutz angrenzender Grundstücke .......... 34 Artikel 24 - Beeinträchtigung des Verkehrs .......... 34 Artikel 25 - Abwasser- und Versorgungsleitungen .......... 34 Artikel 26 - Abstecken .......... 35 Artikel 27 - Abbruchmaterial .......... 35 Artikel 28 - Funde .......... 35 Artikel 29 - Vorläufige Bauwerke .......... 36 Artikel 30 - Bodenuntersuchungen .......... 36 Artikel 31 - Auftragsüberschneidungen .......... 36 Artikel 32 - Patente und Lizenzen .......... 36 BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG Artikel 33 - Anordnung des Beginns .......... 36 Artikel 34 - Ausführungsfrist .......... 37 Artikel 35 - Verlängerung der Ausführungsfrist .......... 37 Artikel 36 - Leistungsverzug .......... 37 Artikel 37 - Änderungen .......... 37 Artikel 38 - Unterbrechung .......... 38 BAUSTOFFE UND AUSFÜHRUNG Artikel 39 - Bautagebuch .......... 39 Artikel 40 - Qualität der Bauleistungen und der Baustoffe .......... 39 Artikel 41 - Kontrolle und Prüfung .......... 40 Artikel 42 - Zurückweisung .......... 40 Artikel 43 - Eigentum an Anlagen und Baustoffen .......... 41 BEZAHLUNG DER AUFTRAEGE Artikel 44 - Allgemeine Bestimmungen .......... 41 Artikel 45 - Vertrag über vorläufige Preise .......... 41 Artikel 46 - Vorschüsse .......... 42 Artikel 47 - Einbehaltene Beträge .......... 42 Artikel 48 - Preisänderungen .......... 42 Artikel 49 - Vermessung .......... 43 Artikel 50 - Abschlagszahlungen .......... 43 Artikel 51 - Schlussabrechnung .......... 44 Artikel 52 - Direkte Zahlungen an Nachunternehmer .......... 45 Artikel 53 - Zahlungsverzug .......... 45 Artikel 54 - Zahlungen an Dritte .......... 46 Artikel 55 - Zusätzliche Zahlungsforderungen .......... 46 Artikel 56 - Zahlungen in Fremdwährung .......... 46 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG Artikel 57 - Allgemeine Bestimmungen .......... 46 Artikel 58 - Versuche nach Fertigstellung .......... 46 Artikel 59 - Teilabnahme .......... 47 Artikel 60 - Vorläufige Abnahme .......... 47 Artikel 61 - Gewährleistungspflichten .......... 47 Artikel 62 - Endabnahme .......... 48 VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG Artikel 63 - Vertragsbruch .......... 48 Artikel 64 - Kündigung durch den Auftraggeber .......... 49 Artikel 65 - Kündigung durch den Auftragnehmer .......... 50 Artikel 66 - Höhere Gewalt .......... 50 Artikel 67 - Tod .......... 51 REGELUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 68 - Regelung von Streitigkeiten .......... 51 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1.1. Für die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und den Auftrag gelten folgende Begriffsbestimmungen: EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die mit der EWG assoziiert sind. Auftrag: der von den Parteien geschlossene, unterzeichnete Vertrag über die Ausführung der Bauleistungen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen sowie sämtlicher Unterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind. Auftragnehmer: die Partei, der der Auftraggeber den Auftrag erteilt. Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen dem Auftragnehmer der Auftrag erteilt wird. Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Bauauftrag auszuführen ist. Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauauftrags verantwortlich ist und der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann. Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht an den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt. Bauleistungen: die auftragsgemäß auszuführenden vorläufigen und endgültigen Bauarbeiten und Bauwerke. Anlagen: Maschinen, Geräte, Bauteile sowie sämtliche Gegenstände, die auftragsgemäß für den Einbau in die Bauwerke bereitzustellen sind. Ausrüstung: die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Vorrichtungen und sonstigen Maschinen und, soweit nach den Rechtsvorschriften und/oder der Praxis des Staates des Auftraggebers zutreffend, die vorläufigen Bauten auf der Baustelle, jedoch mit Ausnahme der Anlagen oder sonstiger Gegenstände, die als Bestandteil der endgültigen Bauleistungen erforderlich sind. Mengenansatz: das Dokument mit der Aufgliederung der im Rahmen eines Auftrags zu Einheitspreisen auszuführenden Bauleistungen nach Posten, mit Angabe der Menge und des entsprechenden Einheitspreises für jeden Posten. Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags, das der Auftragnehmer zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet. Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist. Auftragspreis: der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Ausführung der Bauleistungen zu entrichtenden Betrages darstellt, oder ein anderer Betrag, der in der Schlussabrechnung als auftragsgemäß fällig festgestellt wird. Vorläufiger Betrag: ein im Auftrag enthaltener und als solcher bezeichneter Betrag, der für die Ausführung von Bauleistungen oder für die Lieferung von Waren, Baustoffen, Anlagen, die Erbringung von Dienstleistungen oder für unvorhergesehene Ausgaben bestimmt ist und gemäß den Weisungen der Aufsicht ganz oder teilweise bzw. überhaupt nicht zu verwenden ist. Zeichnungen: Zeichnungen für die Ausführung der Bauleistungen, die vom Auftraggeber und/oder der Aufsicht bereitgestellt werden, und Zeichnungen, die vom Auftraggeber bereitgestellt und von der Aufsicht genehmigt werden. Baustelle: die vom Auftraggeber bereitgestellten Grundstücke, auf denen die Bauleistungen ausgeführt werden sollen, sowie sonstige im Auftrag als Bestandteil der Baustelle genannte Grundstücke. Gewährleistungsfrist: der im Auftrag genannte, unmittelbar auf den Tag der vorläufigen Abnahme folgende Zeitraum, in dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Bauleistungen zu vollenden und auf Weisung der Aufsicht Mängel oder Fehler zu beheben. Endabnahmebescheinigung: dem Auftraggeber nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von der Aufsicht ausgestellte Bescheinigung darüber, daß der Auftragnehmer seine Verpflichtungen zur Ausführung, Vollendung und Gewährleistung der betreffenden Bauleistungen erfuellt hat. Tag: Kalendertag. Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages. Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen. Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden. Behördliche Anordnung: eine dem Auftragnehmer von der Aufsicht schriftlich erteilte Weisung oder Anordnung bezueglich der Ausführung der Bauleistungen. Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung. Fremdwährung: neben der Landeswährung zulässige Währungen, die im Auftrag genannt sind. Allgemeine Strafe: der nicht zuvor im Auftrag festgelegte Betrag, der bei Vertragsbruch durch eine Partei als Ausgleichszahlung an die geschädigte Partei von einem Gericht oder einer Schiedsstelle festgesetzt oder zwischen den Parteien vereinbart wird. Vertragsstrafe: der im Auftrag genannte Betrag, den der Auftr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.