Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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formationen; h) sofern in den Hinweisen für Bieter ein Kundendienst verlangt wird, ein Vermerk darüber, wie der Bieter der Verpflichtung zu einem solchen Dienst nachkommen wird; i) gegebenenfalls zusätzliche Garantien, die der Bieter unter anderem hinsichtlich Leistungsdauer und -umfang vorschlägt; j) alle Informationen über geplante Unteraufträge; k) den Angebotspreis, Währung und Zahlungsweise. 20.2. Kundendienstleistungen werden für Lieferaufträge gefordert, es sei denn, daß solche Dienstleistungen von der Art der Lieferungen her nicht gerechtfertigt sind. In Fällen, in denen der Auftraggeber einen Kundendienst verlangt, a) sind die Bedingungen und Modalitäten dieses Dienstes sowie seine Dauer in den Besonderen Bestimmungen anzugeben; b) hat der erfolgreiche Bieter im Staat des Auftraggebers den erforderlichen Kundendienst aufzubauen, es sei denn, daß dies aufgrund der Art der Lieferungen oder der einschlägigen Bedingungen nicht gerechtfertigt ist. Artikel 21 Lose 21.1. Bei Überlegungen darüber, wie ein Projekt ausgeführt werden könnte, ist zu berücksichtigen, ob die Aufteilung des Projekts in gleichartige und möglichst grosse Lose aus wirtschaftlichen und technischen Gründen von Vorteil ist. 21.2. Wurde ein Vorhaben in Lose aufgeteilt, so ist in den Hinweisen für Bieter folgendes anzugeben: a) die Anzahl der Lose, b) die Art, der Ort und der Umfang eines jeden Loses und c) gegebenenfalls die Mindest- und Hoechstanzahl von Losen, für die der Bieter ein Angebot abgeben kann. 21.3. Für die Abgabe eines Angebots gilt folgendes Verfahren: a) Der Bieter kann für jedes Los ein Angebot abgeben; b) sofern in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen ist, kann der Bieter in seinem Angebot die Ermässigung vermerken, die er auf den Gesamtpreis gewähren würde, wenn einige oder alle Lose, für die er Einzelangebote unterbreitet hat, zusammengelegt werden; c) sofern in den Hinweisen für Bieter nicht angegeben ist, daß die an denselben Bieter vergebenen Lose einen einzigen Auftrag bilden, stellt jedes Los einen getrennten Auftrag dar; d) werden Lose an verschiedene Bieter vergeben, kann in den Ausschreibungsunterlagen oder in den Hinweisen für Bieter vorgesehen werden, daß der Bieter für ein bestimmtes Los die Koordinierung der Ausführung aller Lose wahrzunehmen hat. Artikel 22 Zusammenarbeit mit Dritten 22.1. Zur Stärkung der Fähigkeit der ÜLG, in ihren Staaten das technische Fachwissen weiterzuentwickeln und das Know-how ihrer Berater zu verbessern, werden partnerschaftliche Kooperationsvereinbarungen zwischen Beratungsfirmen, beratenden Ingenieuren, Sachverständigen und Institutionen der EWG einerseits und der ÜLG andererseits gefördert. Zu diesem Zweck setzen die Kommission und die ÜLG alles daran, um a) Gemeinschaftsunternehmen, die Weitervergabe von Arbeiten an Nachunternehmer oder die Verwendung von Sachverständigen, die Staatsangehörige der ÜLG sind, in Teams bei Beratungsfirmen, bei beratenden Ingenieuren oder in Organen der EWG-Staaten zu fördern; b) die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen über die in diesen Allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Auswahlkriterien und Präferenzen zu unterrichten, insbesondere soweit diese die Förderung der Verwendung von ÜLG-Arbeitskräften betreffen. 22.2. Der Auftraggeber kann den künftigen Bietern in der Ausschreibung oder während der Verhandlungen über einen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag die Unterstützung durch andere im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählende Firmen, nationale Sachverständige oder Berater aus den ÜLG oder AKP-Staaten vorschlagen. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Gemeinschaftsunternehmens, eines Unterauftrags oder eines On-the-job-Trainings von Praktikanten erfolgen. 22.3. Erfolgt die Zusammenarbeit in Form a) eines Gemeinschaftsunternehmens, so gilt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b); b) eines Unterauftrags, so gilt Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f); c) von On-the-job-Training von Praktikanten, so müssen die vom Auftraggeber vorgeschlagenen Praktikanten Grundkenntnisse besitzen, die mit der effektiven Beteiligung an mit der Auftragserfuellung in Zusammenhang stehenden Aufgaben im On-the-job-Training vereinbar sind. Die Hoechstzahl an Praktikanten wird in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. Bei der Kalkulation des Entgelts oder der Angebotspreise werden sämtliche Kosten, die der Bieter durch On-the-job-Training von Praktikanten trägt, berücksichtigt. Durch das On-the-job-Training von Praktikanten werden die Verpflichtungen des erfolgreichen Bieters, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird, auf keinen Fall eingeschränkt; auch entsteht dadurch für den Auftraggeber oder die Aufsicht keinerlei Verantwortung. 22.4. Die beteiligten Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und stimmen das Verfahren hierfür und insbesondere die daraus entstehenden Verantwortlichkeiten untereinander ab. Artikel 23 Unabhängigkeit von Bietern 23.1. Im Fall von Dienstleistungsaufträgen hat ein Bieter, der mit natürlichen oder juristischen Personen, die möglicherweise an Leistungen oder Lieferungen beteiligt werden, deren Festlegung oder Vorbereitung Gegenstand der Dienstleistungen ist, in einem Rechtsverhältnis steht oder sonstige besondere Beziehungen zu ihnen unterhält, die seine Unabhängigkeit gefährden könnten, den Auftraggeber hiervon in seinem Angebot oder bei den Verhandlungen über den Auftrag, oder wann immer solche Umstände vor der Auftragsvergabe eintreten, zu unterrichten. 23.2. Ist unbeschadet einer solchen Unterrichtung ein Auftrag an den genannten Bieter vergeben worden, so behält sich der Auftraggeber das Recht vor, die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen von der Beteiligung an solchen Bauleistungen oder Lieferungen auszuschließen. Artikel 24 Kalkulation der Angebote 24.1. Der Bieter macht die in den Ausschreibungsunterlagen für die Kalkulation geforderten Angaben, führt die notwendigen Berechnungen durch, unterschreibt das Formblatt für das Angebot und fügt es seinem Angebot bei. 24.2. Der Gesamtbetrag des Angebots ist in Zahlen und in Worten anzugeben. Bei Nichtübereinstimmung eines in Zahlen und in Worten angegebenen Preises gilt immer der Preis in Worten. Sofern dies in den Hinweisen für Bieter vorgesehen ist, ist auch folgendes in Zahlen und in Worten anzugeben: a) die Aufgliederung des Gesamtpreises bei Aufträgen zum Pauschalpreis; b) die Einheitspreise für jeden Posten im Mengenansatz und/oder das Einheitspreisverzeichnis bei Aufträgen zu Einheitspreisen; c) im Fall eines gemischten Auftrags die Aufgliederung des Gesamtpreisteils sowie der Mengensatz und/oder das Einheitspreisverzeichnis für den Einheitspreisteil. 24.3. Die Preise müssen dem Wertanteil eines jeden Postens am Gesamtbetrag des Angebots entsprechen. Die Preise sollten nicht so berechnet sein, daß sie Angebotsvergleiche erschweren oder zu Abschlagszahlungen führen, die dem Wert der ausgeführten Arbeiten nicht entsprechen. 24.4. Die Angebotspreise müssen auf die Landeswährung des Staates des Auftraggebers lauten. 24.5. Der Bieter kann in seinem Angebot verlangen, daß ein angemessener Prozentsatz des Angebotspreises direkt in ausländischer Währung an ihn gezahlt wird. Die hierfür erforderliche Begründung wird anhand von überprüfbaren Sachverhalten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ursprung der zu erbringenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen und den dadurch bedingten Ausgaben geprüft. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurs, der 30 Tage vor dem letzten Termin für die Angebotsabgabe gilt. 24.6. Der Preisvorschlag des Bieters hat die entsprechend dem Abkommen anzuwendenden Steuerregelungen zu berücksichtigen. Artikel 25 Bindefrist 25.1. Die Bieter bleiben während der gemäß Artikel 13 vom Auftraggeber vorgeschriebenen Frist an ihre Angebote gebunden. Angebote mit einer kürzeren Bindefrist können vom Auftraggeber als nicht ordnungsgemäß abgelehnt werden. Die vom Auftraggeber festgelegte Frist muß ausreichen, um die Bewertung und den Vergleich der Angebote, die Einholung aller erforderlichen Bescheinigungen und Genehmigungen sowie die Bekanntgabe der Auftragsvergabe zu ermöglichen. Die Bindefrist sollte normalerweise 120 Tage ab dem letzten Termin für die Angebotsabgabe nicht überschreiten, kann jedoch je nach Art und Komplexität des Auftrags variieren. 25.2. In aussergewöhnlichen Fällen kann der Auftraggeber den Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die Bieter, die diesem Wunsch entsprechen, müssen und dürfen ihre Angebote nicht ändern; sie müssen jedoch ihre Bietungsgarantien entsprechend verlängern. Die Bestimmungen von Artikel 26 über die Freigabe und den Verlust der Bietungsgarantie gelten auch während der zusätzlichen Bindefrist. 25.3. Der erfolgreiche Bieter bleibt an sein Angebot während einer weiteren Frist von 60 Tagen gebunden, die mit dem Tag beginnt, an dem er die Mitteilung über den Zuschlag erhalten hat. Artikel 26 Bietungsgarantie 26.1. Wenn in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Bieter für Bau- und Lieferaufträge als Nachweis für die Ernsthaftigkeit ihres Angebots eine Garantie. In den Ausschreibungsunterlagen wird der Betrag dieser Garantie angegeben, der in keinem Fall 2 % des im Angebot enthaltenen Kostenvoranschlags überschreiten darf. 26.2. Die Bietungsgarantie wird in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer beim Auftraggeber hinterlegten Bareinlage gestellt. Ist für die Bietungsgarantie die Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaft vorgeschrieben, so ist sie durch eine Bank, eine Versicherungs- oder Kautionsversicherungsgesellschaft zu stellen, die vom Auftraggeber akzeptiert wird und in dem ÜLG, einem AKP-Land oder einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Bankgarantie oder die Bürgschaft muß dem in den Ausschreibungsunterlagen bzw. bei freihändiger Auftragsvergabe in den Besonderen Bestimmungen enthaltenen Formular für die Bietungsgarantie genau entsprechen. Unabhängig von ihrer Form muß die Garantie frei von Einschränkungen und auf Verlangen zahlbar sein und mindestens 60 Tage über die Bindefrist hinaus gelten. 26.3. Ist einem Angebot keine geeignete Bietungsgarantie beigefügt, so kann es vom Auftraggeber zurückgewiesen werden. 26.4. Bei Angeboten, die nicht ausgewählt wurden, wird die Bietungsgarantie spätestens 60 Tage nach Ablauf der - gegebenenfalls gemäß Artikel 25 Absatz 2 verlängerten - Bindefrist oder bei Auftragsvergabe, und zwar jeweils zu dem früheren dieser beiden Zeitpunkte, freigegeben. 26.5. Die Bietungsgarantie der erforderlichen Bieter wird freigegeben, sobald der Bieter den Vertrag unterzeichnet und dem Auftraggeber hinreichend nachweist, daß er die erforderliche Leistungs- bzw. Liefergarantie gegeben hat. 26.6. Die Bietungsgarantie kann ohne Ankündigung abgerufen werden, a) wenn ein Bieter sein Angebot während der Bindefrist für sein Angebot zurückzieht oder b) wenn der erfolgreiche Bieter innerhalb der angegebenen Frist den Vertrag über den Auftrag nicht unterzeichnet oder die erforderliche Leistungs- bzw. Liefergarantie nicht beibringt. Artikel 27 Nebenangebote 27.1. Ist in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen, können die Bieter ein Nebenangebot abgeben. In den Hinweisen für Bieter müssen alle Einschränkungen, Entwurfvorgaben und sonstigen Auflagen für Nebenangebote festgelegt sein. Ist in den Hinweisen für Bieter nichts anderes vorgesehen, kann ein Nebenangebot nur abgegeben werden, wenn auch ein den Vorgaben entsprechendes Hauptangebot abgegeben wird. 27.2. Die Nebenangebote dürfen nicht von diesen Allgemeinen Vorschriften abweichen. Angebote, die auf den Ausschreibungsunterlagen beruhen, und Nebenangebote werden gleichzeitig gewertet. 27.3. Die Hinweise für Bieter müssen angeben, ob der ein Nebenangebot abgebende Bieter für dessen Erstellung verantwortlich ist, und, wenn dies der Fall ist, die Verfahren insbesondere für die Überprüfung, Änderung und Genehmigung festlegen. 27.4. Ein Nebenangebot enthält: a) ein besonderes Angebot für das Nebenangebot; b) eine Darlegung der Vorzuege des Nebenangebots gegenüber dem eigentlichen Angebot, einschließlich eines quantifizierbaren Nachweises aller wirtschaftlichen Vorteile; c) einen Entwurf für Änderungen des technischen Teils der Besonderen Bestimmungen, die durch das Nebenangebot erforderlich sind; d) die Zeichnungen und Spezifikationen, die für das Hauptangebot vorgesehen sind und durch das Nebenangebot nicht geändert werden; e) die durch das Nebenangebot geänderten Zeichnungen und Spezifikationen; f) technische Angaben über die Konzeption des Nebenangebots, gegebenenfalls Zeichnungen und Angaben über die Berechnung; g) bei Aufträgen zum Pauschalpreis eine postenweise Aufschlüsselung des Gesamtbetrags in der durch das Nebenangebot geänderten Fassung; h) bei Aufträgen zu Einheitspreisen einen Mengenansatz und/oder ein Preisverzeichnis in der durch das Nebenangebot geänderten Fassung. Artikel 28 Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe 28.1. Dem Bieter wird angeraten, den Ort, an dem der Auftrag ausgeführt werden soll, und dessen Umgebung zu besichtigen und zu prüfen sowie auf eigene Verantwortung alle Informationen einzuholen, die zur Erstellung des Angebots und zur Übernahme eines Auftrags erforderlich sein können. Die Kosten für die Besichtigung des Ortes, an dem der Auftrag ausgeführt werden soll, gehen zu Lasten des Bieters. 28.2. Der Auftraggeber gestattet es dem Bieter sowie dessen Personal oder Bevollmächtigten, den Ort, an dem der Auftrag ausgeführt werden soll, für diese Besichtigung zu betreten, sofern dies praktikabel ist, vorausgesetzt, der Bieter, sein Personal oder seine Bevollmächtigten entbinden den Auftraggeber sowie dessen Personal und Bevollmächtigte von einer entsprechenden Haftung und kommen für etwaige Schäden auf. Dementsprechend tritt der Bieter für alle Personenschäden (Schäden mit tödlichem Ausgang oder andere Schäden), Verluste oder Beschädigungen, die ohne die Besichtigung nicht entstanden wären, ein. 28.3. Unbeschadet der Einwanderungsgesetze und -regelungen des Staates des Auftraggebers erteilt das betreffende ÜLG jeder Person, die ihre Berechtigung gemäß Artikel 4 zur Teilnahme an der Ausschreibung nachweist, oder einem Bevollmächtigten dieser Person eine Einreiseerlaubnis, damit die Besichtigungen zur Erstellung des Angebots durchgeführt werden können. Diese Erlaubnis erlischt am Tag nach Ablauf der Bindefrist für das Angebot. Artikel 29 Unterzeichnung der Angebote 29.1. Das Angebot ist vom Bieter oder von seinem ordnungsgemäß befugten Bevollmächtigten entsprechend den Hinweisen für Bieter zu unterzeichnen. Es ist in einer Urschrift anzufertigen, die die Kennzeichnung "Original" trägt. Die Zahl der vom Bieter zu liefernden Ausfertigungen wird in den Hinweisen für Bieter festgelegt. Ausfertigungen sind in der gleichen Weise wie die Urschrift zu unterzeichnen und tragen die Kennzeichnung "Ausfertigung". 29.2. Die von einem Bevollmächtigten eingereichten Angebote müssen den Namen des Vollmachtgebers aufweisen, für den er handelt. Kein Bevollmächtigter darf mehr als einen Bieter vertreten. Bevollmächtigte fügen dem Angebot den einfachen Vertrag oder die öffentliche oder private Urkunde bei, kraft deren sie befugt sind, für Bieter zu handeln. Unterschriften unter einer Privaturkunde müssen gemäß dem nationalen Recht des Staates des Vollmachtgebers beglaubigt sein. 29.3. Wird das Angebot von einem Gemeinschaftsunternehmen oder einem Konsortium von zwei oder mehreren Personen abgegeben, so muß es sich um ein einziges Angebot im Hinblick auf einen einzigen Auftrag handeln; jede Person muß das Angebot unterzeichnen, und alle haften gesamtschuldnerisch für das Angebot und jeden daraus erwachsenden Auftrag entsprechend den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers. Ferner wird eine dieser Personen zum Vertreter bestellt, der für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium verbindlich handeln kann. Die Zusammensetzung oder Bildung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers geändert werden. 29.4. Das Angebot darf vom Vertreter des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums nur unterzeichnet werden, wenn er hierzu ausdrücklich schriftlich von den Mitgliedern des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums ermächtigt worden ist und der Ermächtigungsvertrag oder die öffentliche oder private Urkunde dem Angebot beigefügt ist. Alle Unterschriften unter eine Ermächtigungsurkunde müssen in Übereinstimmung mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder der das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium bildenden Parteien zusammen mit einer schriftlichen Vollmacht, wonach die Unterzeichner des Angebots rechtsverbindlich für die Mitglieder des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums handeln dürfen, beglaubigt sein. Jedes Mitglied eines solchen Gemeinschaftsunternehmens oder eines solchen Konsortiums muß den in Artikel 4 vorgesehenen Nachweis erbringen, als ob es selbst der Bieter wäre. 29.5. Das vollständige Angebot enthält keine Änderungen, Überschreibungen oder Streichungen mit Ausnahme derjenigen, die auf Anweisungen des Auftraggebers zurückgehen oder zur Berichtigung von Fehlern des Bieters erforderlich sind. Änderungen und Berichtigungen werden von der Person oder den Personen, die das Angebot unterzeichnen, paraphiert. 29.6. Jeder Bieter darf ausser bei Losen gemäß Artikel 21 und bei Nebenangeboten gemäß Artikel 27 nur ein Angebot unterbreiten. Kein Bieter darf sich in irgendeiner Eigenschaft an dem Angebot eines anderen für denselben Auftrag beteiligen. ANGEBOTSABGABE Artikel 30 Frist 30.1. Die Angebote müssen beim Auftraggeber unter der Anschrift und bis zu dem Tag und der Uhrzeit eingehen, die gemäß Artikel 13 festgelegt sind. Bei der Festlegung dieses Zeitpunktes muß der Auftraggeber dafür Sorge tragen, daß unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Schwierigkeit und Ort des geplanten Projekts sowie anderer relevanter Faktoren ein angemessener Zeitraum gewährt wird. Dieser Zeitraum umfasst jedoch bei offenen Ausschreibungen mindestens 90 Tage. 30.2. Der Auftraggeber kann nach eigenem Ermessen die in Artikel 30 Absatz 1 genannte Frist für die Angebotsabgabe durch Änderung der Angebotsunterlagen gemäß Artikel 18 verlängern; in diesem Fall gelten alle im Rahmen der bisherigen Frist vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen des Auftraggebers und der Bieter für die verlängerte Frist. Macht ein Bieter von seinem Recht Gebrauch, das Angebot nach Erhalt der Mitteilung über die Fristverlängerung zu widerrufen, so wird sein Angebot zurückgesandt und seine Bietungsgarantie nach der Sitzung zur Angebotseröffnung freigegeben. 30.3. Angebote, die beim Auftraggeber nach Ablauf der von ihm gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g) und Artikel 18 vorgeschriebenen Frist für den Eingang des Angebots eingehen, werden zurückgewiesen und dem Bieter nach der Sitzung zur Angebotseröffnung zurückgesandt. Artikel 31 Versiegelung und Kennzeichnung der Umschläge 31.1. Das Angebot, seine in den Hinweisen für Bieter vorgesehenen Anhänge und die in Artikel 4 genannten Nachweise sind in einen versiegelten, nicht identifizierbaren Umschlag lediglich mit folgenden Angaben einzulegen: a) der in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Anschrift für die Angebotsabgabe; b) der Bezugnahme auf die Aufforderung zur Angebotsabgabe, auf die hin das Angebot unterbreitet wird; c) gegebenenfalls den Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird, und d) der in der Sprache der Angebotsunterlagen abgefassten Aufschrift "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen". 31.2. Die Hinweise für Bieter legen in jedem Einzelfall fest, ob die den Preisvorschlag betreffenden Unterlagen und der technische Vorschlag in einem Umschlag oder in gesonderte Umschläge einzulegen sind. Im letzteren Fall ist der Preisvorschlag in einen gesonderten, identifizierbaren, zu versiegelnden Umschlag mit der Aufschrift "Angebotspreis" einzulegen und zusammen mit dem Umschlag für den technischen Vorschlag in dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Umschlag einzureichen. Artikel 32 Widerruf und Änderungen 32.1. Jeder Bieter kann sein Angebot vor Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Angebotsfrist ändern oder widerrufen, sofern die schriftliche Mitteilung über diese Änderung oder diesen Widerruf beim Auftraggeber vor Ablauf dieser Frist eingeht. 32.2. Die Mitteilung über die Änderung oder den Widerruf wird gemäß Artikel 31 erstellt, versiegelt, gekennzeichnet und versandt. Ein Widerruf kann auch persönlich überbracht oder fernschriftlich, telegraphisch oder über Fernkopierer übermittelt werden, muß jedoch mit einer unterzeichneten Ausfertigung bestätigt werden, wobei das Datum des Poststempels innerhalb der Angebotsfrist liegen muß. Der Widerruf gilt ohne Bedingungen und schließt von der weiteren Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aus. 32.3. Kein Angebot darf nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Frist geändert werden; ausgenommen davon sind Änderungen gemäß Artikel 34 Absatz 1. 32.4. Kein Angebot darf in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Frist und dem Ablauf der Bindefrist für das Angebot widerrufen werden. Wird ein Angebot in diesem Zeitraum widerrufen, so kann die Bietungsgarantie einbehalten werden. PRÜFUNG DER ANGEBOTE Artikel 33 Angebotseröffnung 33.1. Die Angebote werden nach Eingang in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein besonderes Register eingetragen. Die Nummer der Eintragung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs werden auf dem Umschlag festgehalten. Die Umschläge müssen versiegelt bleiben und an einem sicheren Platz aufbewahrt werden, bis sie gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 geöffnet werden. 33.2. Bei der öffentlichen Angebotseröffnung sind die Namen der Bieter, die Angebotspreise, schriftliche Angebotsänderungen und -widerrufe, das Vorhandensein der verlangten Bietungsgarantie und gegebenenfalls sonstige Einzelheiten, die der Auftraggeber für zweckmässig hält, bekanntzugeben. Im Fall des in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahrens der doppelten Umschläge ist bei dieser Bekanntgabe darauf hinzuweisen, daß kein Preisumschlag geöffnet wurde. 33.3. Die Angebote werden gemäß den Bestimmungen der betreffenden ÜLG eröffnet und im Hinblick darauf geprüft, ob sie vollständig sind, ob die verlangte Bietungsgarantie gestellt wurde, ob die Unterlagen ordnungsgemäß unterzeichnet wurden und ob die Bieter die Vorschriften im allgemeinen beachtet haben. 33.4. Die Umschläge, die gemäß Artikel 31 das Wort "Angebotspreis" tragen, werden erst geöffnet, wenn die Bewertung der Angebote mit Ausnahme der Preisangebote abgeschlossen ist. 33.5. Bei der Angebotsbewertung werden nur Angebote in Umschlägen berücksichtigt, die nicht nach Ablauf der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Frist eingegangen sind. 33.6. Der Auftraggeber erstellt für seine Akten eine Niederschrift über die Angebotseröffnung einschließlich der den Anwesenden gemäß Artikel 33 Absatz 2 bekanntgegebenen Informationen. 33.7. Nach der öffentlichen Angebotseröffnung erhalten Bieter oder andere Personen, die nicht offiziell mit diesem Verfahren befasst sind, keine Auskunft über die Prüfung, die Klarstellung, die Bewertung und den Vergleich von Angeboten und über Empfehlungen bezueglich der Auftragsvergabe. 33.8. Jeder Versuch von Bietern, den Auftraggeber bei der Prüfung, der Klarstellung, der Bewertung und dem Vergleich der Angebote sowie bei Entscheidungen bezueglich der Auftragsvergabe zu beeinflussen, führt zur Zurückweisung ihrer Angebote. 33.9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.