Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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er die Art oder bestimmte Einzelmerkmale der Aufträge es rechtfertigen; b) bei sehr spezialisierten Projekten oder Programmen; c) bei Grossaufträgen nach einer Vorauswahl. 7.4. Eine freihändige Auftragsvergabe kann erfolgen: a) bei Maßnahmen kleineren Umfangs, bei besonderer Dringlichkeit oder bei kurzfristigen Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit; b) bei Soforthilfemaßnahmen; c) bei Maßnahmen, mit denen einzelne Sachverständige betraut werden; d) bei Maßnahmen, die bereits laufende Maßnahmen ergänzen oder für deren Abschluß erforderlich sind; e) wenn die Ausführung des Auftrags den Inhabern von Patenten oder von Lizenzen für die Verwendung, Verarbeitung oder Einfuhr der betreffenden Artikel vorbehalten ist; f) im Anschluß an eine ergebnislos verlaufene Ausschreibung. 7.5. Für beschränkte Ausschreibungen und die freihändige Auftragsvergabe gilt folgendes Verfahren: a) Bei Bau- und Lieferaufträgen wird von dem Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Kommissionsbeauftragten, gegebenenfalls nach einem Aufruf zur Teilnahme an der Vorauswahl der Angebote, eine Auswahlliste potentieller Bieter aufgestellt; b) bei Dienstleistungsaufträgen wird die Auswahlliste potentieller Bieter von dem Auftraggeber im Einvernehmen mit der Kommission anhand der Vorschläge des Auftraggebers und der Vorschläge der Kommission aufgestellt; c) bei freihändig zu vergebenden Aufträgen tritt der Auftraggeber von sich aus in als sachdienlich erachtete Gespräche mit den potentiellen Bietern ein, die er gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben a) und b) in eine Auswahlliste aufgenommen hat, und vergibt den Auftrag an den von ihm ausgewählten Bieter. 7.6. Bei Dienstleistungsaufträgen wird der Verfügbarkeit geeigneter Bewerber, die in dem betreffenden ÜLG oder in der Region ansässig sind, gebührend Rechnung getragen. Direkte Regie 7.7. Bei Soforthilfemaßnahmen, Dienstleistungsaufträgen und allen sonstigen Maßnahmen mit geschätzten Kosten unter 5 Millionen ECU sind die Aufträge in direkter Regie durch staatliche oder halbstaatliche Agenturen oder Stellen des betreffenden ÜLG auszuführen, sofern es in seinen nationalen Stellen über das erforderliche qualifizierte Verwaltungspersonal verfügt. 7.8. Die Gemeinschaft trägt zu den Kosten der betreffenden Stelle in der Weise bei, daß sie dort fehlende Ausrüstungen und/oder Materialien und/oder Mittel für die Anwerbung erforderlichen zusätzlichen Personals in Form von Sachverständigen aus den betreffenden ÜLG, anderen ÜLG oder AKP-Staaten zur Verfügung stellt. Die Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich dabei nur auf Kosten, die durch zusätzliche Maßnahmen und zeitweilige Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des betreffenden Projekts unter strenger Begrenzung auf seine Erfordernisse entstehen. Aufträge im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen 7.9. Aufträge im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen sind so zu handhaben, daß der Dringlichkeit der Lage Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber im Einvernehmen mit dem Kommissionsbeauftragten bei allen Maßnahmen, die mit der Soforthilfe zusammenhängen, folgendes gestatten: a) die freihändige Vergabe von Aufträgen; b) die Ausführung von Aufträgen in direkter Regie; c) die Durchführung durch spezialisierte Agenturen; d) die unmittelbare Durchführung durch die Kommisson. Beschleunigtes Verfahren 7.10. Zur Gewährleistung einer raschen und effizienten Durchführung von Projekten und Programmen ist ein beschleunigtes Ausschreibungsverfahren anzuwenden, sofern das betreffende ÜLG oder die Kommission - in Form eines von dem ÜLG zu billigenden Vorschlags - nicht etwas anderes vorsieht. Das beschleunigte Verfahren für die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist mit kürzeren Ausschreibungsfristen verbunden, und die Ausschreibung wird dabei entsprechend den in dem betreffenden ÜLG geltenden Regeln auf dieses selbst und die benachbarten ÜLG und AKP-Staaten begrenzt. Das beschleunigte Verfahren ist in folgenden Fällen anzuwenden: a) bei Bauaufträgen mit geschätzten Kosten von weniger als 5 Millionen ECU; b) bei Soforthilfemaßnahmen ungeachtet des Auftragswerts. 7.11. Als Ausnahmeregelung kann der nationale Anweisungsbefugte im Einvernehmen mit dem Kommissionsbeauftragten Lieferungen und/oder Dienstleistungen begrenzten Umfangs in den betreffenden oder den benachbarten ÜLG und AKP-Staaten beschaffen, soweit sie dort verfügbar sind. 7.12. Zur Beschleunigung des Verfahrens können die ÜLG die Kommission ersuchen, daß sie unmittelbar oder über ihre zuständige Stelle Dienstleistungsaufträge in ihrem Namen aushandelt, abfasst und erteilt. Artikel 8 Ideenwettbewerb 8.1. Hält der Auftraggeber es aus technischen, ästhetischen oder finanziellen Gründen für zweckdienlich, so kann eine Ausschreibung für einen Ideenwettbewerb vorgenommen werden. Der Ideenwettbewerb findet auf der Grundlage eines Plans und von Kriterien statt, die vom Auftraggeber erstellt werden. Ferner gilt folgendes: a) In dem Plan können Preise für die besten Vorschläge vorgesehen werden. Diese Preise sind in dem Plan zu spezifizieren und den Urhebern der betreffenden Vorschläge in der vom Auftraggeber festgelegten Reihenfolge zu verleihen. Wenn die Vorschläge als nicht befriedigend beurteilt werden, kann der Auftraggeber von der Vergabe von Preisen absehen. b) Falls nicht anders in der Ausschreibung festgelegt, besitzen die Teilnehmer das Urheberrecht an den unterbreiteten Vorschlägen. Der Auftraggeber kann jedoch mit Zustimmung des Teilnehmers die Vorschläge zur Weiterentwicklung verwenden. 8.2. Der Auftraggeber kann Ausschreibungen für weitere Untersuchungen, Entwürfe und Konzeptionen durchführen, die gegebenenfalls für die weitere Entwicklung des Projekts erforderlich sind. 8.3. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 kann der Auftraggeber Ausschreibungen für die ausführliche Ausarbeitung der Konzeption eines Teilnehmers und die Vorbereitung von Unterlagen bis zu dem Stadium, in dem Ausschreibungen für Lieferungen oder Bauaufträge erfolgen können, vornehmen. 8.4. Der Auftraggeber kann Ausschreibungen für Vorschläge für schlüsselfertige Konzeptionen und Bauwerke vornehmen. Dabei soll es sich um Pauschalpreisangebote handeln. Die Angebote werden nach ihren ästhetischen, praktischen, technischen und wirtschaftlichen Qualitäten beurteilt. Es werden keine Preise vergeben. Artikel 9 Bevorzugung 9.1. Es sind Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung von natürlichen und juristischen Personen der ÜLG an der Ausführung der durch den EEF finanzierten Aufträge zu ergreifen, damit eine optimale Nutzung der natürlichen und menschlichen Ressourcen dieser Länder und Gebiete ermöglicht wird. Zu diesem Zweck ist wie folgt zu verfahren: a) Bei Bauaufträgen im Wert von weniger als 5 Millionen ECU wird Bietern aus den ÜLG, sofern mindestens ein Viertel des Grundkapitals und der Führungskräfte aus einem oder mehreren ÜLG stammt, beim Vergleich mit wirtschaftlich, technisch und verwaltungsmässig gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 10 % eingeräumt; b) bei Lieferaufträgen wird Bietern aus den ÜLG, die Lieferungen anbieten, die zu mindestens 50 % des Auftragswertes ihren Ursprung in den ÜLG haben, unabhängig vom Wert beim Vergleich mit wirtschaftlich, technisch und verwaltungsmässig gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 15 % eingeräumt; c) im Fall von Dienstleistungsaufträgen sind bei Vorliegen der erforderlichen Kompetenz Sachverständige, Institute oder Beratungsgesellschaften oder -firmen aus den ÜLG beim Vergleich mit wirtschaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten zu bevorzugen; d) wird eine Weitervergabe an Nachunternehmer in Aussicht genommen, so hat der erfolgreiche Bieter natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen der ÜLG, die in der Lage sind, den Auftrag unter entsprechenden Bedingungen auszuführen, zu bevorzugen. 9.2. Die Schwelle und die Prozentsätze gemäß Artikel 9 Absatz 1 können auf der Grundlage des hierfür geltenden Ratsbeschlusses geändert werden. Artikel 10 Auftragsarten 10.1. Bei dem Auftrag kann es sich handeln um einen a) Auftrag zum Pauschalpreis, bei dem sämtliche Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, durch einen Gesamtpreis abgegolten werden; a) b) Auftrag zu Einheitspreisen, bei dem die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen anhand eines Mengenansatzes aufgegliedert werden und der vorgeschlagene Einheitspreis jeweils angegeben wird; c) Auftrag zu Selbstkostenerstattungspreisen, bei dem die Preise für die Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zuzueglich eines Gemeinkostenzuschlags und eines Gewinnaufschlags festgesetzt werden; d) gemischten Auftrag, bei dem die Preisfestsetzung auf der Grundlage von wenigstens zwei der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Methoden erfolgt; e) Auftrag mit vorläufigen Preisen, wobei in den Ausnahmefällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 nach Konsultationen und der Herbeiführung eines Einvernehmens zwischen Auftraggeber und Bieter Aufträge ohne Festpreise vergeben und wie vereinbart entgolten werden. 10.2. Die Vergabe eines Auftrags mit vorläufigen Preisen ist nur zulässig: a) wenn es sich um einen komplexen oder neue Technik erforderlich machenden Auftrag handelt, der grosse technische Risiken mit sich bringt, so daß mit der Leistung begonnen werden muß, ohne daß sämtliche Bedingungen der Ausführung festgelegt werden können; b) bei aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, wie bei einem dringlichen Auftrag oder einem Auftrag, dessen Art und Ausführungsmöglichkeiten schwer zu bestimmen sind. 10.3. Ausser bei Aufträgen mit vorläufigen Preisen werden die Aufträge auf der Grundlage von Festpreisen vergeben. Dabei kann es sich entweder um Pauschalpreise oder um Einheitspreise handeln. 10.4. In den Hinweisen für Bieter werden festgelegt: a) die Art des Auftrags; b) bei Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen die Regeln für die Berechnung der Kosten, des Gemeinkostenzuschlags und des Gewinnaufschlags; c) bei gemischten Aufträgen die Methoden, die bei der Berechnung der vertraglich festgelegten Zahlungen zu verwenden sind. Artikel 11 Technische Spezifikationen und Normen 11.1. Die in jedem Auftrag enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die Versuchs-, Überwachungs-, Abnahme- und Berechnungsmethoden können durch Bezugnahme in der nachstehenden Reihenfolge auf die von der EWG und dem betreffenden ÜLG akzeptierten gemeinsamen Normen oder die Normen des betreffenden ÜLG oder eines Mitgliedstaates oder sonstigen Normen einschließlich internationaler Normen bestimmt werden. 11.2. Technische Spezifikationen, in denen Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers oder einer bestimmten Herkunft oder besondere Verfahren genannt sind, wodurch bestimmte Erzeugnisse begünstigt oder ausgeschlossen würden, sind zu verbieten, es sei denn, sie sind durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt. Dieses Verbot schließt Marken, Patente oder Typen sowie einen bestimmten Ursprung oder einen bestimmten Hersteller ein. Können jedoch Erzeugnisse oder Verfahren nicht genau und verständlich genug spezifiziert werden, so dürfen sie namentlich genannt werden, sofern der Vermerk "oder gleichwertig" hinzugefügt wird. Artikel 12 Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen 12.1. Falls die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Bieter oder dem erfolgreichen Bieter andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich, über Fernkopierer oder persönlich an die von den betreffenden Parteien zu diesem Zweck bezeichnete Adresse übermittelt. 12.2. Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er verlangt eine derartige Empfangsbestätigung immer dann, wenn eine Frist für den Empfang der Mitteilung besteht. Auf jeden Fall trifft der Absender alle erforderlichen Maßnahmen, um den Empfang seiner Mitteilung sicherzustellen. AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE Artikel 13 Bekanntmachung der Ausschreibung 13.1. Ein Auftraggeber, der die Absicht hat, einen Auftrag im Wege der offenen Ausschreibung oder der beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl zu vergeben, teilt seine Absicht durch eine von der Kommission vorzunehmende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Amtsblatt des betreffenden ÜLG und anderen geeigneten Informationsmedien, insbesondere in den ÜLG und AKP-Staaten der Region, mit. 13.2. Der Auftraggeber unterbreitet die Ausschreibungsunterlagen vor deren Veröffentlichung dem Kommissionsbeauftragten. 13.3. Der Kommissionsbeauftragte verfährt wie folgt: a) Bei beschleunigten Verfahren, freihändiger Auftragsvergabe sowie Aufträgen im Rahmen von Soforthilfemaßnahmen billigt er - vor der Veröffentlichung durch den Auftraggeber - die Ausschreibungsunterlagen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm vom Auftraggeber unterbreitet worden sind; b) in allen anderen als den in Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Fällen übermittelt er der Kommission die Ausschreibungsunterlagen zwecks Billigung innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm vom Auftraggeber unterbreitet worden sind. 13.4. Im Fall einer offenen Ausschreibung nennt die Bekanntmachung a) den Gegenstand, Zweck und Umfang des Auftrags; die Grösse der einzelnen Lose, in die der Auftrag möglicherweise unterteilt ist, sowie die Möglichkeit, ein Angebot für ein einzelnes, für mehrere oder für sämtliche Lose abzugeben; die Möglichkeit, Nebenangebote abzugeben, falls diese zulässig sind; falls es sich um eine Ausschreibung handelt, die Entwurf und Bau zum Gegenstand hat, die Kriterien für den Entwurf sowie sonstige Anforderungen, die notwendig sind, um den Bietern den Umfang des Auftrags verständlich zu machen und entsprechende Angebote zu ermöglichen; b) Auswahlkriterien und wichtige oder unübliche Kriterien für die Angebotsbewertung (z. B. Präferenzspanne); c) den Ort des Projekts, die Finanzierungsquelle, die Ausführungsfrist und bei Lieferaufträgen den Ort, an den die Ware geliefert und/oder an dem sie eingebaut werden soll; d) den Auftraggeber sowie Namen und Anschrift der Stelle, die den Auftrag vergibt; e) die Art der Ausschreibung, den Ort, an dem die Ausschreibungsunterlagen eingesehen werden können, sowie die Bedingungen, zu denen sie erworben werden können; f) den Zeitraum nach Ablauf der Angebotsfrist, innerhalb dessen die Bieter an ihr Angebot gebunden bleiben; g) den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit), bis zu dem das Angebot eingegangen sein muß, die Anschrift für die Einreichung der Angebote, die Anzahl der erforderlichen Abschriften sowie die Sprache, in der sie abgefasst sein müssen; h) gegebenenfalls den Ort und den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Angebotseröffnung; i) die verschiedenen Sicherheiten, die der Auftraggeber fordert, gegebenenfalls die in Prozent der Angebotssumme ausgedrückte Höhe jeder Sicherheit sowie den Zeitpunkt, zu dem sie zu stellen sind; j) die Anschrift der Stellen, bei denen die Bieter zusätzliche Auskünfte erhalten können. 13.5. Bei einer beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl enthält die Bekanntmachung insbesondere folgende Angaben: a) die Art der Ausschreibung sowie die in Artikel 13 Absatz 4 unter den Buchstaben a), b), c), d) und g) genannten Angaben; b) die Bedingungen für den Erwerb der Ausschreibungsunterlagen; c) gegebenenfalls den Termin, an dem der Auftraggeber spätestens die Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntgibt; d) die Angaben, die der Teilnahmeantrag in Form von Erklärungen und von Unterlagen über die Bonität und Qualifikation des jeweiligen Bewerbers enthalten muß, die der Auftraggeber gemäß Artikel 4 verlangt, sowie die Angaben über die wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die jeder Bewerber erfuellen muß, wenn er in die Auswahl gelangen will. Artikel 14 Vorauswahl der Bieter 14.1. Bei einer beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl wird, gegebenenfalls nach einem Aufruf zur Teilnahme an der Vorauswahl, der im Anschluß an die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Bekanntmachung erfolgt, eine Auswahlliste der in Frage kommenden Bieter gemäß Artikel 14 Absatz 2 aufgestellt. 14.2. Die kurze Liste wird unter anderem gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie entsprechend der erforderlichen Qualifikation für die Durchführung des geplanten Projekts, insbesondere der Bestimmungen des Artikels 4, aufgestellt. 14.3. Der Auftraggeber wählt die in Frage kommenden Bieter anhand ihrer Angaben in dem Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d) aus. Die in Frage kommenden Bieter erhalten eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, die insbesondere folgende Bestandteile umfassen muß: a) die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstaben e), f), g), h), i) und j) genannten Angaben; b) einen Hinweis auf die in Artikel 13 Absatz 5 genannte Bekanntmachung; c) etwaige Änderungen gemäß Artikel 18. Artikel 15 Freihändige Auftragsvergabe 15.1. Bei freihändiger Auftragsvergabe werden die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen, nach Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Bieter andererseits festgelegt. 15.2. Bei Anwendung des Verfahrens der freihändigen Vergabe wird der Bewerber anhand einer gemäß Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 5 aufgestellten Auswahlliste von dem betreffenden ÜLG ausgewählt. 15.3. Nach Abschluß der Verhandlungen wird der Auftragstext vom Auftraggeber nach Maßgabe des Artikels 38 abgefasst und bekanntgegeben. 15.4. Der Auftraggeber und der Bieter einigen sich auf einen Zeitpunkt, der dann als der Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gilt. Dieser Zeitpunkt wird in dem Auftragstext festgelegt. AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN Artikel 16 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen 16.1. Die Ausschreibungsunterlagen geben Auskunft über die Art der Einreichung der Angebote sowie die Kriterien für die Auswahl des Angebots. Ausser der Aufforderung zur Angebotsabgabe können die Ausschreibungsunterlagen alle im folgenden aufgeführten Unterlagen bzw. einige von ihnen umfassen: a) die Hinweise für Bieter; b) die für die jeweilige Auftragsart geltenden Allgemeinen Bedingungen; c) die Besonderen Bestimmungen für den spezifischen Auftrag; d) die technischen Spezifikationen und/oder die Projektvorgaben; e) das Formular für die Aufgliederung des Gesamtbetrags bei Aufträgen zum Pauschalpreis oder das Formular für das Einheitspreisverzeichnis und/oder den Mengenansatz bei Aufträgen zu Einheitspreisen; f) das Anforderungsverzeichnis bzw. ergänzende Angaben; g) die Zeichnungen; h) das Formular für das Angebot; i) das Formular für die Bietungsgarantie; j) das Auftragsformular; k) das Formular für die Leistungs- bzw. Liefergarantie und l) eine Beschreibung des Systems für die Angebotsbeurteilung mit den Beurteilungskriterien und deren jeweiliger Gewichtung. 16.2. Ferner wird den Ausschreibungsunterlagen je nach Art des Auftrags ein "Allgemeines Merkblatt" beigefügt. Dieses wird von dem Kommissionsbeauftragten im Benehmen mit dem betreffenden ÜLG, dessen Genehmigung es bedarf, erarbeitet. Es dient nur der Unterrichtung und ist nicht Bestandteil des Auftrags. Es enthält die folgenden Angaben oder einige von ihnen: a) geographische Angaben über das Gebiet, in dem sich der Ort der Auftragserfuellung befindet, einschließlich Angaben zu den Klimaverhältnissen; b) Lage des Ortes der Auftragserfuellung, Zufahrtswege und sonstige Infrastrukturen, die bei der Ausführung des Auftrags benutzt werden könnten; c) Angaben über Zoll-, Steuer- und Preisgesetze und -vorschriften; d) Lohn- und Gehaltstabellen, vom Arbeitgeber zu entrichtende gesetzliche oder vertragliche Abgaben, einschließlich einer Angabe der Mindest- und Normallohnsätze, die in den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers festgelegt sind oder die am Ort der Ausführung des Auftrags für die wichtigsten aufgrund der Art der Arbeiten erforderlichen Ortskräfte üblich sind; e) Hinweise zur Devisenbewirtschaftung und zum Geld- und Bankensystem des Staates des Auftraggebers; f) sonstige Hinweise zu Gesetzen und Vorschriften des Staates des Auftraggebers über die Ausführung von Aufträgen einschließlich Angaben zu den Stellen, bei denen Abschriften dieser Gesetze und Vorschriften zu beantragen sind. 16.3. Die Projektvorgaben für Dienstleistungsaufträge enthalten im besonderen a) eine möglichst ausführliche Darstellung des Auftragsgegenstands; b) Einzelangaben, wie im Besitz des Auftraggebers befindliche Daten, Einschränkungen, denen der Auftraggeber hinsichtlich der Beachtung bestimmter technischer oder anderer Regeln unterliegt, und vom Auftraggeber festgelegte Vorgaben; c) je nach Art des Auftrags vorläufige Entwurfsstudien oder Ausführungspläne sowie ein Auftragsentwurf, falls erhältlich; d) eine allgemeine Dokumentation insbesondere der Gesetze und Vorschriften, die sich auf das vom Auftrag betroffene technische Gebiet beziehen, oder andere Angaben, die den Zugang zu solchen Gesetzen und Vorschriften ermöglichen. 16.4. Der Bieter unterrichtet sich gründlich über alle Anweisungen, Bedingungen, Formblätter, Vorgaben, Spezifikationen und Zeichnungen in den Ausschreibungsunterlagen. Er trägt die alleinige Verantwortung für seine Antworten hinsichtlich der Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen und etwaiger Versäumnisse und Fehler in seinen Antworten. Werden nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben gemacht oder wird ein Angebot unterbreitet, das nicht in allen Punkten den Ausschreibungsunterlagen entspricht, so geschieht dies auf Risiko des Bieters und kann zur Zurückweisung seines Angebots führen. Artikel 17 Klarstellung von Angaben in der Ausschreibung Werden einem Bieter auf dessen eigene Anfrage oder aus anderem Anlaß Informationen über den auszuführenden Auftrag oder andere Informationen, die sich auf die Kalkulation des Angebots auswirken könnten, gegeben, so sind diese Informationen vom Auftraggeber auch den anderen Bietern, soweit diese bekannt sind, schriftlich mitzuteilen, sofern den anderen Bietern keine Informationen kaufmännischer Art betreffend die Brauchbarkeit von Nebenangeboten mitgeteilt werden. Der Auftraggeber antwortet nur auf Anfragen bzw. Ersuchen um Klarstellung, die er mindestens 30 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erhält. Artikel 18 Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen Jede auf Veranlassung des Auftraggebers während der Angebotsfrist vorgenommene Änderung der Ausschreibungsunterlagen wird unverzueglich allen in Frage kommenden Bietern, denen die Ausschreibungsunterlagen zugeschickt wurden, schriftlich mitgeteilt, zusammen mit einem Hinweis auf eine Verlängerung der Angebotsfrist, die der Auftraggeber gegebenenfalls für nötig hält, um den Bietern die Berücksichtigung der Auswirkungen einer solchen Änderung zu ermöglichen. HINWEISE FÜR BIETER Artikel 19 Sprache Das Angebot, die vertraglichen Unterlagen und der damit zusammenhängende Schriftwechsel samt Unterlagen werden in der Sprache verfasst, die in den Hinweisen für Bieter angegeben ist. Artikel 20 Inhalt des Angebots 20.1. Das vom Bieter vorzubereitende und einzureichende Angebot umfasst gemäß den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen: a) das ausgefuellte Formblatt für das Angebot nebst Anhängen; b) die Bietungsgarantie; c) die Aufschlüsselung des Gesamtpreises bei Aufträgen zum Pauschalpreis oder das Einheitspreisverzeichnis und/oder den Mengenansatz bei Aufträgen zu Einheitspreisen; d) Unterlagen mit zusätzlichen Angaben; e) die Unterlagen über den Nachweis der Bonität und Qualifikation des Bieters gemäß Artikel 4, ausser im Fall einer beschränkten Ausschreibung mit Vorauswahl; f) die zugelassenen Nebenangebote und sämtliche damit zusammenhängenden Unterlagen, die gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Hinweisen für Bieter eingereicht werden müssen; g) alle für die Bewertung der Angebote erforderlichen In

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.