Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Avis juridique important | 31992D0097 92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 040 vom 15/02/1992 S. 0001 - 0107 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0044 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0044 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (92/97/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 136, gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 211, 212 und 213, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Es müssen die Allgemeinen Vorschriften und Allgemeinen Bedingungen für die aus dem von der Kommission verwalteten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend "aus dem EEF finanzierte Aufträge" genannt, festgelegt werden. Ausserdem ist die Schichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem EEF finanzierten Aufträge festzulegen. Für diesen Beschluß hat der Rat den entsprechenden Schriftstücken, die für die Verwendung von Mitteln aus dem EEF in den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans genehmigt worden waren, besondere Beachtung geschenkt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in Anhang I enthaltenen Allgemeinen Vorschriften für die aus dem EEF finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gelten für die Vorbereitung und Vergabe der aus dem EEF finanzierten Aufträge. Die Ausführung der aus dem EEF finanzierten Aufträge erfolgt, sofern nach Artikel 212 Buchstabe b) des Beschlusses 91/482/EWG nichts anderes geregelt ist, nach - den in Anhang II enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der vom EEF finanzierten öffentlichen Bauaufträge in den ÜLG; - den in Anhang III enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der vom EEF finanzierten Lieferaufträge in den ÜLG; - den in Anhang IV enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der vom EEF finanzierten öffentlichen Dienstleistungsaufträge in den ÜLG. Streitigkeiten in bezug auf einen aus dem EEF finanzierten Auftrag, die gemäß den für diesen Auftrag geltenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Bestimmungen im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu regeln sind, werden nach der in Anhang V enthaltenen Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem EEF finanzierten Aufträge in den ÜLG beigelegt. Artikel 2 Dieser Beschluß gilt für alle aus dem EEF in den ÜLG finanzierten öffentlichen Aufträge, die ab 1. Juni 1991 erteilt werden. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN DEN BRÖK (1) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1. ANHANG I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERGABE DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN BAU-, LIEFER- UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRAEGE IN DEN ÜLG INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG Artikel 1 - Bedingungen .......... 5 Artikel 2 - Nationale Rechtsvorschriften .......... 5 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE Artikel 3 - Begriffsbestimmungen .......... 5 Artikel 4 - Voraussetzungen für die Teilnahme .......... 7 Artikel 5 - Gleiche Teilnahmebedingungen .......... 8 Artikel 6 - Ausnahmeregelung .......... 8 Artikel 7 - Wettbewerb .......... 8 Artikel 8 - Ideenwettbewerb .......... 10 Artikel 9 - Bevorzugung .......... 10 Artikel 10 - Auftragsarten .......... 10 Artikel 11 - Technische Spezifikationen und Normen .......... 11 Artikel 12 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 11 AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE Artikel 13 - Bekanntmachung der Ausschreibung .......... 11 Artikel 14 - Vorauswahl der Bieter .......... 12 Artikel 15 - Freihändige Auftragsvergabe .......... 12 AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN Artikel 16 - Inhalt der Ausschreibungsunterlagen .......... 13 Artikel 17 - Klarstellung von Angaben in der Ausschreibung .......... 13 Artikel 18 - Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen .......... 14 HINWEISE FÜR BIETER Artikel 19 - Sprache .......... 14 Artikel 20 - Inhalt des Angebots .......... 14 Artikel 21 - Lose .......... 14 Artikel 22 - Zusammenarbeit mit Dritten .......... 15 Artikel 23 - Unabhängigkeit von Bietern .......... 15 Artikel 24 - Kalkulation der Angebote .......... 15 Artikel 25 - Bindefrist .......... 16 Artikel 26 - Bietungsgarantie .......... 16 Artikel 27 - Nebenangebote .......... 17 Artikel 28 - Ortsbesichtigung vor Angebotsabgabe .......... 17 Artikel 29 - Unterzeichnung der Angebote .......... 17 ANGEBOTSABGABE Artikel 30 - Frist .......... 18 Artikel 31 - Versiegelung und Kennzeichnung der Umschläge .......... 18 Artikel 32 - Widerruf und Änderungen .......... 18 PRÜFUNG DER ANGEBOTE Artikel 33 - Angebotseröffnung .......... 19 Artikel 34 - Angebotsbewertung .......... 19 Artikel 35 - Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens .......... 20 AUFTRAGSVERGABE Artikel 36 - Auswahl .......... 21 Artikel 37 - Mitteilung des Zuschlags .......... 21 Artikel 38 - Vorbereitung der Auftragsurkunde .......... 22 Artikel 39 - Unterzeichnung des Auftrags .......... 22 Artikel 40 - Leistungs- bzw. Liefergarantie .......... 22 ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 41 - Allgemeine und Schlußbestimmungen .......... 22 15. 2. 92 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften EINLEITUNG Artikel 1 Bedingungen 1.1. Für die Vergabe der aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften. 1.2. Für die Ausführung der aus Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten a) die für alle Arten von vom EEF finanzierten Aufträgen geltenden Allgemeinen Bedingungen oder b) sofern es sich um kofinanzierte Projekte oder Programme handelt, Dritten eine Ausnahmeregelung eingeräumt wurde, beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen oder ein anderer entsprechender Fall vorliegt, die gegebenenfalls zwischen dem betreffenden Land oder Gebiet und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vereinbarten Allgemeinen Bedingungen, d. h. ii) die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes ör Gebietes festgelegten Allgemeinen Bedingungen oder die in diesem Land oder Gebiet übliche Praxis in bezug auf internationale Verträge oder ii) sonstige international geltende Allgemeine Bedingungen für Verträge, sowie c) die Besonderen Bestimmungen. 1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften umfassen die Grundsätze und Bedingungen für die Beteiligung an Aufträgen, die Unterrichtung der Bieter und die Grundsätze und Bedingungen für die Vergabe der Aufträge. 1.4. Die Allgemeinen Bedingungen, die für eine bestimmte Auftragsart gelten, enthalten Auftragsbedingungen verwaltungsmässiger, finanzieller, gesetzlicher und technischer Art für die Ausführung der Aufträge. 1.5. Die für jeden Auftrag geltenden Besonderen Bestimmungen umfassen a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen; b) besondere Auftragsbedingungen; c) technische Spezifikationen und d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag. Artikel 2 Nationale Rechtsvorschriften Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften fallen, finden die nationalen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers Anwendung. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE Artikel 3 Begriffsbestimmungen 3.1. Für die vorliegenden Allgemeinen Vorschriften gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen: EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. EEF: der Europäische Entwicklungsfonds. Ratsbeschluß: Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die durch den Ratsbeschluß mit der EWG assoziiert sind. AKP-Staaten: die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen unterzeichnet haben. Kommission: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Kommissionsbeauftragter: der Vertreter der Kommission in einem ÜLG. Mitgliedstaaten: die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Abkommen: das geltende Abkommen zwischen den AKP-Staaten und der EWG. Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen der Auftrag erteilt wird. Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag auszuführen ist. Bieter: jede natürliche oder juristische Person bzw. jede Gruppe solcher Personen, die im Hinblick auf eine Auftragserteilung ein Angebot abgibt. Erfolgreicher Bieter: der Bieter, der nach einem Ausschreibungsverfahren gewählt wird, oder, im Fall der freihändigen Vergabe, der Bieter, der den Auftrag unterzeichnet. Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Auftrags verantwortlich ist und der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann. Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht an den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt. Bauleistungen: die auftragsgemäß auszuführenden vorläufigen und endgültigen Bauarbeiten und Bauwerke. Lieferungen: sämtliche Gegenstände, die der Lieferauftragnehmer dem Auftraggeber zu liefern hat, gegebenenfalls einschließlich Dienstleistungen wie Einbau, Prüfung, Inbetriebnahme, Beschaffung eines Gutachtens, Überwachung, Wartung, Reparaturen, Schulungsmaßnahmen und sonstige derartige Verpflichtungen im Zusammenhang mit den im Rahmen des Auftrags zu liefernden Gegenständen. Dienstleistungen: im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags vom Auftragnehmer auszuführende Aufgaben wie Untersuchungen, Entwürfe, technischer Beistand und Ausbildungsmaßnahmen. Anlagen: Maschinen, Geräte, Bauteile sowie sämtliche Gegenstände, die auftragsgemäß bereitzustellen oder einzuarbeiten sind. Ausrüstung: die für die Ausführung des Bauauftrags erforderlichen Vorrichtungen und sonstigen Maschinen und, soweit nach den Rechtsvorschriften und/oder der Praxis des Staates des Auftraggebers zutreffend, die vorläufigen Bauten auf der Baustelle, jedoch mit Ausnahme der Anlagen oder sonstiger Gegenstände, die als Bestandteil der endgültigen Bauleistungen erforderlich sind. Mengenansatz: das Dokument mit der Aufgliederung der im Rahmen eines Auftrags zu Einheitspreisen auszuführenden Aufgaben nach Posten, mit Angabe der Menge und des entsprechenden Einheitspreises für jeden Posten. Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags, das der Bieter zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet. Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist. Angebotspreis: der vom Bieter in seinem Angebot aufgeführte Betrag für die Ausführung des Auftrags. Auftragspreis: der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Ausführung der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags darstellt, oder ein anderer Betrag, der nach Abwicklung des Auftrags als auftragsgemäß fällig festgestellt wird. Zeichnungen: im Zusammenhang mit dem Angebot vom Auftraggeber und/oder vom Bieter bereitgestellte Zeichnungen. Tag: Kalendertag. Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstags. Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen. Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden. Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung. ECU: Europäische Währungseinheit. Fremdwährung: neben der Landeswährung im Rahmen dieser Allgemeinen Vorschriften zulässige Währungen, die im Angebot angegeben worden sind. Projektvorgaben: Aufstellung des Auftraggebers, in der seine Auflagen und/oder Zielsetzungen für die Dienstleistungen festgelegt sind, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren und Mittel, die anzuwenden sind, und/oder der zu erzielenden Ergebnisse. Gesellschaften oder Firmen: Gesellschaften oder Firmen des bürgerlichen oder des Handelsrechts einschließlich öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Unternehmen, Genossenschaften, sonstiger juristischer Personen und Personenvereinigungen des öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen -, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG gegründet worden sind und deren satzungsgemässer Sitz, Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem ÜLG liegt; haben sie jedoch nur ihren satzungsgemässen Sitz in einem Mitgliedstaat oder ÜLG, so muß ihre Geschäftstätigkeit in tatsächlich wirksamer ständiger Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats oder des betreffenden ÜLG stehen. 3.2. Die im Text dieser Allgemeinen Vorschriften enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Vorschriften und sind bei deren Auslegung nicht zu berücksichtigen. 3.3. Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinne schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt. 3.4. Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein. Artikel 4 Voraussetzungen für die Teilnahme 4.1. Soweit nicht im Einklang mit dem Abkommen und/oder Artikel 6 eine Ausnahme zugelassen wird, a) steht die Beteiligung an den Ausschreibungen für die aus dem EEF finanzierten Aufträge und an deren Vergabe zu gleichen Bedingungen offen: i) natürlichen Personen, Gesellschaften oder Firmen sowie staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen der ÜLG, der AKP-Staaten und der EWG; iii) Genossenschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen - der EWG, der ÜLG und/oder der AKP-Staaten; iii) Gemeinschaftsunternehmen oder Zusammenschlüssen von Gesellschaften oder Firmen der ÜLG, der AKP-Staaten und/oder der EWG; b) müssen die Lieferungen ihren Ursprung in der EWG, in den ÜLG und/oder in den AKP-Staaten haben. 4.2. Natürliche Personen sowie Gesellschaften und Firmen kommen nicht für die Vergabe von Aufträgen in Betracht, wenn a) sie in Konkurs sind; b) die Zahlungen an sie, ohne daß ein Beschluß zur Eröffnung des Konkurses vorliegt, durch eine gerichtliche Entscheidung eingestellt worden sind, mit der nach den Rechtsvorschriften ihres Landes der Verlust oder die Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen verbunden ist; c) gegen sie ein gerichtliches Verfahren eröffnet ist, das zu einer Feststellung der Zahlungseinstellung führt und das gemäß den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Konkurseröffnung oder auf andere Weise zum Verlust oder zur Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen führen kann; d) sie rechtskräftig wegen eines Vergehens oder einer strafbaren Handlung verurteilt sind, die ihren beruflichen Leumund berührt; e) sie sich im Hinblick auf Informationen, die für die Teilnahme an einer Ausschreibung gefordert wurden, einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht haben; f) sie ein anderes Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber gebrochen haben. 4.3. Um für die Beteiligung an einer Ausschreibung und die Vergabe eines Auftrags in Frage zu kommen, haben Bieter dem Auftraggeber zufriedenstellende Belege über ihre Teilnahmeberechtigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie einen Nachweis über die Erfuellung der gebotenen rechtlichen, technischen und finanziellen Anforderungen, ihre Leistungsfähigkeit und eine für die effiziente Ausführung des Auftrags angemessene Mittelausstattung vorzulegen. Zu diesem Zweck müssen die eingereichten Angebote folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) eine nach den Vorschriften und Gepflogenheiten des Landes des Bieters ausgestellte Bescheinigung, deren Ausstellungsdatum nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf und in der bestätigt wird, - daß er die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt, - daß er sich nicht in einer der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Lagen befindet; b) Abschriften der Originalurkunden über die Satzung und/oder Rechtsstellung sowie über den eingetragenen Sitz und/oder den satzungsgemässen Sitz sowie, wenn es nicht derselbe ist, den Hauptverwaltungssitz der Gesellschaft, der Firma, Personengesellschaft oder - im Fall eines Gemeinschaftsunternehmens - aller Parteien, die zusammen das Angebot einreichen; c) ausführliche Angaben zur Erfahrung und zu früheren Leistungen des Bieters (oder jeder einzelnen Partei im Fall eines Gemeinschaftsunternehmens) bei ähnlichen Aufträgen, die er (sie) innerhalb der vergangenen fünf Jahre ausgeführt hat, sowie Angaben zu sonstigen laufenden Aufträgen einschließlich Angaben über die tatsächliche und effektive Beteiligung an jedem dieser Aufträge; d) gegebenenfalls die wichtigsten Ausrüstungen, deren Einsatz für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagen wird; e) Qualifikationen und Erfahrung der wichtigsten Mitarbeiter, deren Einsatz bei der Verwaltung und Ausführung des Auftrags - sowohl am Ort der Auftragserfuellung als auch andernorts - vorgeschlagen wird; f) Vorschläge für die Art, die Bedingungen und die Modalitäten der Weitervergabe von Teilen des Auftrags in allen Fällen, in denen die Weitervergabe von Auftragsteilen im Wert von mehr als 10 % des Angebotspreises in Aussicht genommen wird; g) Unterlagen über die Buchführung und die finanziellen Verhältnisse des Bieters (oder jeder einzelnen Partei im Fall eines Gemeinschaftsunternehmens) wie Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Rechnungsprüfungsberichte der letzten fünf Jahre, die Finanzplanung für die kommenden zwei Jahre sowie eine Genehmigung des Bieters (oder des bevollmächtigten Vertreters eines Gemeinschaftsunternehmens), vom Kreditinstitut des Bieters Referenzen einholen zu können, und h) gegebenenfalls Angaben zu laufenden Rechtsverfahren oder -streitigkeiten bzw. Schiedsverfahren oder -sachen, an denen der Bieter beteiligt ist. Diese Angaben sind auf Angelegenheiten beschränkt, die für die Vergabe oder die Ausführung des Auftrags von unmittelbarem Interesse sind. Artikel 5 Gleiche Teilnahmebedingungen Die ÜLG und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, daß a) die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Amtsblatt des betreffenden ÜLG sowie durch andere geeignete Informationsträger, insbesondere in den ÜLG und AKP-Staaten der Region, veröffentlicht werden; b) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikationen ausgeschlossen werden, die einer umfassenden Beteiligung unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten; c) die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und Firmen der Mitgliedstaaten, der ÜLG und der AKP-Staaten z. B. durch Vorauswahl von Gemeinschaftsunternehmen und Bildung von Konsortien von Gesellschaften und Firmen der Mitgliedstaaten, der ÜLG und der AKP-Staaten gefördert wird; d) alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert werden; e) das ausgewählte Angebot den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen und den dort festgelegten Auswahlkriterien entspricht. Artikel 6 Ausnahmeregelung 6.1. Im Hinblick auf eine optimale Kostenwirksamkeit des Systems können natürliche oder juristische Personen aus Entwicklungsländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören, auf Antrag der betreffenden ÜLG ermächtigt werden, sich an den von der EWG finanzierten Aufträgen zu beteiligen. 6.2. Die betreffenden ÜLG stellen dem Kommissionsbeauftragten jeweils die für die EWG zur Beschlußfassung über diese Ausnahmen erforderlichen Angaben zur Verfügung, wobei folgende Aspekte besonders zu beachten sind: a) geographische Lage des betreffenden ÜLG; b) Wettbewerbsfähigkeit der Auftragnehmer, Lieferanten und Berater aus der EWG, den ÜLG und den AKP-Staaten; c) Vermeidung eines übermässigen Anstiegs der Kosten der Auftragserfuellung; d) Beförderungsschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund von Lieferfristen und ähnlichen Problemen; e) am besten geeignete und den örtlichen Bedingungen am besten angepasste Technologie. 6.3. Die Beteiligung dritter Länder, die nicht Vertragsparteien des Abkommens sind, an den von der EWG finanzierten Aufträgen kann auch genehmigt werden: a) wenn sich die EWG an der Finanzierung von Maßnahmen der regionalen oder interregionalen Zusammenarbeit, an denen diese Drittländer mitwirken, beteiligt; b) bei kofinanzierten Projekten und Programmen; c) in Soforthilfefällen. 6.4. In aussergewöhnlichen Fällen können im Einvernehmen mit der Kommission Beratungsfirmen oder Sachverständige aus dritten Ländern im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 an Dienstleistungsaufträgen beteiligt werden. Artikel 7 Wettbewerb 7.1. Ausser in den in diesem Artikel genannten Fällen werden die aus dem EEF finanzierten Bau- und Lieferaufträge im Anschluß an eine offene Ausschreibung und die Dienstleistungsaufträge im Anschluß an eine beschränkte Ausschreibung erteilt. 7.2. Die betreffenden ÜLG können nach Maßgabe von Artikel 7 Absätze 3, 4 und 7 im Einvernehmen mit der Kommission a) gegebenenfalls nach einem Aufruf zur Teilnahme an der Vorauswahl Aufträge nach beschränkten Ausschreibungen vergeben; b) Aufträge freihändig vergeben; c) Aufträge durch staatliche oder halbstaatliche Stellen der ÜLG durchführen lassen. 7.3. Beschränkte Ausschreibungen können erfolgen: a) wenn die Dringlichkeit der Lage gegeben ist od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.