Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Stelle a) allen Umständen Rechnung getragen, die geeignet sind, die Bestellung eines unabhängigen unparteiischen Schiedsrichters zu gewährleisten, der eine andere Staatsangehörigkeit als die der Parteien besitzt, als integre Persönlichkeit angesehen wird und dessen Sachkenntnisse in juristischen, technischen oder finanziellen Fragen allgemein anerkannt und so geartet sind, daß sie in den streitigen Fragen zur Anwendung kommen können; b) - sofern nicht beide Parteien anderes vereinbaren oder die Ernennende Stelle nach eigenem Ermessen entscheidet, daß die Anwendung des Verfahrens in dem speziellen Fall unzweckmässig ist - folgendes Listenverfahren angewandt: i) die Ernennende Stelle übersendet beiden Parteien eine identische Liste mit mindestens drei Namen von Personen, die für die Bestellung als Schiedsrichter gemäß Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) in Betracht kommen; iii) innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie diese Liste erhalten hat, kann jede Partei der Ernennenden Stelle die Liste zurücksenden, nachdem sie den oder die Namen, gegen die sie Einwände hat, gestrichen und die übrigen Namen in der von ihr bevorzugten Reihenfolge numeriert hat. Wird die Liste nicht zurückgesandt oder wird die ursprüngliche Reihenfolge der Namen nicht geändert, so gelten die Namen auf dieser Liste in der gegebenen Reihenfolge als von der betreffenden Partei gebilligt; iii) nach Erhalt der von beiden Parteien zurückgesandten Liste oder aber nach Ablauf der Rücksendungsfrist, je nachdem, was zuerst erfolgt, hat die Ernennende Stelle innerhalb von 30 Tagen unter den gebilligten oder als gebilligt geltenden Namen auf der Liste in der von den Parteien bevorzugten Reihenfolge den Schiedsricher auszuwählen und zu bestellen; iv) kann die Bestellung aus irgendeinem Grund nicht nach diesem Verfahren erfolgen, so kann die Ernennende Stelle unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Parteien, der Art der Streitigkeit und gegebenenfalls auch des Umstands, daß es sich bei einer der Parteien um einen Staat handelt, einen geeigneten Schiedsrichter bestellen. Artikel 11 Ablehnung von Schiedsrichtern 11.1. Wer als Schiedsrichter vorgesehen ist, hat denjenigen, die im Zusammenhang mit seiner möglichen Bestellung an ihn herantreten, alle Tatsachen oder Umstände bekanntzugeben, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder einen entsprechenden Verdacht aufkommen lassen können. Wer zum Schiedsrichter bestellt worden ist, hat derartige Tatsachen oder Umstände den Parteien mitzuteilen, es sei denn, diese sind schon vorher von ihm darüber unterrichtet worden. 11.2. Jeder Schiedsrichter kann von einer Partei abgelehnt werden, wenn Tatsachen oder Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Sachkompetenz oder aber einen entsprechenden Verdacht aufkommen lassen. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie beteiligt war, jedoch nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach der Bestellung Kenntnis erhalten hat. 11.3. Eine Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat diese Ablehnung unter Angabe der Gründe dem Gericht, dem abgelehnten Schiedsrichter und der anderen Partei schriftlich bekanntzugeben. Die betreffende Mitteilung ist innerhalb von 15 Tagen nach Einsetzung des Gerichts oder nach Bestellung des abgelehnten Schiedsrichters, je nachdem, was zuletzt erfolgt ist, oder aber innerhalb von 15 Tagen, nachdem die ablehnende Partei von den als Ablehnungsgrund geltend gemachten Umständen Kenntnis erhalten hat, abzusenden. 11.4. Stimmt die eine Partei der von der Gegenpartei ausgesprochenen Ablehnung zu oder legt der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nieder, so erlöschen damit die Amtsbefugnisse des betreffenden Schiedsrichters in diesem Schiedsverfahren. Jedoch bedeuten weder die Zustimmung der Parteien zu der Ablehnung noch die Amtsniederlegung des abgelehnten Schiedsrichters eine Anerkennung der Ablehnungsgründe. 11.5. Stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu oder legt der abgelehnte Schiedsrichter sein Amt nicht nieder, so entscheiden über die Ablehnung: a) wenn die Bestellung des Schiedsrichters von einer Ernennenden Stelle vorgenommen wurde, diese Stelle; b) wenn die Bestellung des Schiedsrichters nicht von einer Ernennenden Stelle vorgenommen wurde, die übrigen Mitglieder des Gerichts, soweit es sie gibt; c) in allen anderen Fällen oder wenn unter den übrigen Mitgliedern des Gerichts kein Einvernehmen besteht, eine Ernennende Stelle, die nach dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmt wurde oder zu bestimmen ist. Die Entscheidung dieser Stelle ist endgültig. Artikel 12 Ersetzung eines Schiedsrichters 12.1. Ein Ersatzschiedsrichter wird nach dem für die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters geltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 10 bestellt, wenn a) die andere Partei der Ablehnung eines Schiedsrichters zugestimmt hat oder b) ein abgelehnter Schiedsrichter sein Amt niedergelegt hat oder, c) ungeachtet dessen, daß die andere Partei ihre Zustimmung versagt oder der abgelehnte Schiedsrichter sich weigert, sein Amt niederzulegen, an der Ablehnung eines Schiedsrichters festgehalten wird oder d) ein Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens verstirbt oder e) ein Schiedsrichter aus sonstigen Gründen untätig bleibt oder de jure oder de facto seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. 12.2. Wird ein Schiedsrichter ersetzt, so kann jedwede frühere mündliche Verhandlung nach Ermessen des Gerichts wiederholt und jede während des Verfahrens getroffene Entscheidung oder Anordnung durch das Gericht aufgehoben werden. III. SCHIEDSVERFAHREN Artikel 13 Allgemeine Vorschriften 13.1. Vorbehaltlich dieser Schiedsordnung kann das Gericht das Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchführen. 13.2. Das Gericht führt das Schiedsverfahren so zuegig und hinsichtlich der Kostenersparnis so umsichtig durch, wie dies zur Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Parteien vertretbar ist. Jede Partei ist gleichzubehandeln, und jeder Partei ist in jedem Stadium des Verfahrens ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen. 13.3. Wenn eine der Parteien dies in irgendeinem Stadium des Verfahrens beantragt, hat das Gericht eine mündliche Verhandlung zur Erhebung von Beweisen durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen oder zum mündlichen Vortrag der Standpunkte durchzuführen. Wird kein derartiger Antrag gestellt, so entscheidet das Gericht, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt oder ob das Verfahren als schriftliches Verfahren durchgeführt wird. 13.4. Alle Schriftstücke oder Informationen, die dem Gericht von einer Partei vorgelegt oder erteilt werden, hat diese gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln. Diese Schriftstücke oder Informationen dürfen nur dann zur Untermauerung der Rechtsansprüche einer Partei herangezogen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie der anderen Partei übermittelt wurden. Artikel 14 Anwendbares Recht und Verfahrensvorschriften 14.1. Das Gericht hat auf die Streitsachen das Recht des Staates des Auftraggebers anzuwenden, es sei denn, der Auftrag sieht hinsichtlich des anzuwendenden Rechts etwas anderes vor; in diesem Fall wendet das Gericht das dort genannte Recht an. In allen Fällen entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen des Auftrags; es kann die auf das Geschäft anzuwendenden Handelsbräuche berücksichtigen. 14.2. Fehlen im anzuwendenden Recht einschlägige Bestimmungen, so hat das Gericht die Kollisionsnormen anzuwenden, die sich aus den auf den Auftrag anzuwendenden Rechtsvorschriften ergeben. Das Gericht kann den Erlaß eines Schiedsspruchs nicht deshalb ablehnen, weil das anwendbare Recht hierzu keine oder nur eine unklare Regelung anbietet. 14.3. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 1 hat das Gericht nur dann als gütlicher Vermittler oder ex æquo et bono zu entscheiden, wenn es dazu ausdrücklich von den Parteien ermächtigt wurde. 14.4. Das gesamte Schiedsverfahren richtet sich nach dieser Schiedsordnung. Kommt zwischen den Parteien eine Einigung nicht zustande, werden alle Verfahrensfragen, die in dieser Schiedsordnung nicht geregelt sind, vom Gericht entschieden, das dabei insbesondere dafür Sorge trägt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien beachtet wird. Artikel 15 Verfahrenssprache 15.1. Die Durchführung des Schiedsverfahrens und die Abfassung des Schiedsspruchs erfolgen in der Sprache, in der der Auftrag abgefasst ist, dessen Bedingungen bzw. Durchführung Grund für die Streitigkeit waren. 15.2. Das Gericht kann anordnen, daß alle der Klageschrift oder der Klagebeantwortung beigefügten Schriftstücke und jedes weitere im Laufe des Verfahrens vorgelegte Schrift- oder Beweisstück, dessen Originalsprache nicht die Verfahrenssprache ist, mit einer beglaubigten Übersetzung in die Verfahrenssprache zu versehen sind. Artikel 16 Gerichtsstand 16.1. Das Schiedsverfahren wird in dem betreffenden ÜLG durchgeführt, in dem der Auftrag vergeben wurde bzw. ausgeführt wird. Das Gericht kann jedoch im Einvernehmen mit den Parteien und aus triftigen Gründen beschließen, das Schiedsverfahren an einem anderen Ort durchzuführen. Bei seinem Beschluß berücksichtigt das Gericht die Umstände des Falles - einschließlich der damit verbundenen Kosten -, die Angemessenheit des Ortes für beide Parteien sowie die möglichen widrigen Folgen der Verfahrensregeln eines alternativen Gerichtsstandes für die Parteien und das Verfahren. 16.2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann das Gericht an jedem Ort, der ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Falles geeignet erscheint, mündliche Verhandlungen und Sitzungen abhalten. 16.3. Das Gericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zum Zwecke der Besichtigung von Bauten, Waren oder anderen Sachen oder der Prüfung von Schriftstücken zusammenkommen. Die Parteien sind rechtzeitig zu benachrichtigen, damit sie am Ortstermin teilnehmen können. Artikel 17 Vertretung und Beistand Die Parteien können sich durch Personen ihrer Wahl vertreten und/oder sich durch sie beistehen lassen. Die Namen und Anschriften dieser Personen müssen der anderen Partei und dem Gericht schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muß die Angabe enthalten, ob die betreffende Person als Vertreter oder als Beistand bestellt wird. Artikel 18 Beginn des Schiedsverfahrens 18.1. Der Kläger in einem Schiedsverfahren übermittelt dem Beklagten eine Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens. Eine solche Benachrichtigung ist nicht wirksam, sofern sie nicht binnen einer Ausschlußfrist von 90 Tagen nach Erhalt der das Verwaltungsverfahren in dem betreffenden ÜLG abschließenden Entscheidung oder, wenn ein solches Verfahren nicht besteht, nicht binnen einer Ausschlußfrist von 90 Tagen nach Ablauf der 120 Tage zugestellt worden ist, die im Falle einer der anderen Partei zugestellten Klage in Artikel 4 Absatz 2 für eine Abhilfe vorgesehen sind. 18.2. Das Schiedsverfahren wird als an dem Tag begonnen angesehen, an dem die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens dem Beklagten zugegangen ist. 18.3. Die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens hat folgende Angaben zu enthalten: a) einen Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen; b) die Namen und Anschriften der Parteien sowie ihre Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Benachrichtigung; c) eine Bezugnahme auf den Auftrag, aus dem sich der Streitfall ergibt oder auf den er sich bezieht, sowie die einzelne(n) Auftragsklausel(n), die herangezogen oder angefochten wird (werden); d) die allgemeine Art des streitigen Rechtsverhältnisses und gegebenenfalls die Höhe des Streitwerts; e) das Klagebegehren; f) eine mit genauen Daten belegte kurze Schilderung etwaiger Verwaltungsverfahren oder der eingelegten Rechtsbehelfe und der Ergebnisse, zu denen diese geführt haben; g) einen Vorschlag hinsichtlich der Zahl der Schiedsrichter (d. h. einen oder drei Schiedsrichter). 18.4. Die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens kann ferner folgende Angaben enthalten: a) den Namen der Person und/oder der Stelle, die für die Bestellung eines Einzelschiedsrichters und/ oder einer Ernennenden Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 vorgeschlagen werden; b) die Benachrichtigung über die Bestellung eines Schiedsrichters durch den Kläger nach Artikel 9 Absatz 1; c) die Klageschrift nach Artikel 19. Artikel 19 Klageschrift 19.1. War die Klageschrift nicht bereits in der Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens enthalten, so hat der Kläger dem Beklagen und jedem der Schiedsrichter innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist seine Klageschrift zu übermitteln. Eine Abschrift des Auftrags ist beizufügen. 19.2. Die Klageschrift, die vom Kläger und/oder dessen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen und mit einem Datum zu versehen ist, hat folgende Angaben zu enthalten: a) die Namen und Anschriften der Parteien; b) eine Darstellung des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt wird; c) die streitigen Punkte; d) das Klagebegehren. Der Kläger kann seiner Klageschrift alle Schriftstücke, die er für erheblich erachtet, beifügen oder in ihr auf die Schriftstücke oder sonstigen Beweismittel, die er vorlegen wird, Bezug nehmen. Artikel 20 Klageerwiderung 20.1. Der Beklagte hat innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist seine schriftliche Klageerwiderung dem Kläger und jedem der Schiedsrichter zu übermitteln. 20.2. In der Klageerwiderung ist zu den Angaben der Klageschrift gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) Stellung zu nehmen. Der Beklagte kann seinem Schriftsatz die Schriftstücke beifügen, auf die er seine Verteidigung stützt, oder in ihm lediglich auf die Schriftstücke oder sonstigen Beweismittel, die er noch vorlegen wird, verweisen. 20.3. In seiner Klageerwiderung oder in einem späteren Stadium des Schiedsverfahrens kann der Beklagte, vorausgesetzt, daß das Gericht diese Verspätung durch die Umstände für gerechtfertigt erachtet, eine auf denselben Auftrag gestützte Widerklage erheben oder sich zum Zweck der Aufrechnung auf eine sich aus demselben Auftrag ergebende Forderung berufen. 20.4. Artikel 19 Absatz 2 findet auch auf eine Widerklage und auf eine zur Aufrechnung gestellte Forderung Anwendung. Artikel 21 Änderungen der Klage und der Klageerwiderung Im Laufe des Schiedsverfahrens kann jede Partei ihre Klage oder ihre Klageerwiderung ändern oder ergänzen, es sei denn, das Gericht hält dies wegen der Verspätung, mit der eine solche Änderung vorgenommen wird oder wegen des unbilligen Nachteils, der sich für die andere Partei ergeben würde, für unangemessen. Artikel 22 Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts 22.1. Das Gericht ist befugt, über Einreden gegen seine Zuständigkeit zu entscheiden. 22.2. Das Gericht ist befugt, über das Bestehen oder die Gültigkeit des Auftrags zu entscheiden. Durch eine die Nichtigkeit des Auftrags feststellende Entscheidung des Gerichts werden weder die Gültigkeit der Schiedsklausel im Auftrag noch die Vereinbarung über die Anrufung der Schiedsstelle und somit auch nicht die Anwendung dieser Schiedsordnung berührt. 22.3. Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts ist spätestens in der Klageerwiderung oder, im Falle einer Widerklage, in der Erwiderung auf die Widerklage zu erheben. Dies gilt auch für während des Verfahrens zulässige Klagen und Widerklagen. 22.4. Im allgemeinen soll das Gericht über eine Einrede seiner Unzuständigkeit als Vorfrage entscheiden. Das Gericht kann jedoch das Schiedsverfahren fortsetzen und dann in seinem endgültigen Schiedsspruch über eine solche Einrede entscheiden. Artikel 23 Weitere Schriftsätze Das Gericht entscheidet, welche weiteren Schriftsätze ausser der Klageschrift und der Klageerwiderung von den Parteien einzureichen sind oder welche von ihnen in welcher Weise vorgelegt werden können; es legt ferner die Fristen für die Einreichung dieser Schriftsätze fest. Artikel 24 Fristen Die vom Gericht für die Einreichung von Schriftsätzen (einschließlich der Klageschrift und der Klageerwiderung) bestimmten Fristen sollen jeweils fünfundvierzig Tage nicht überschreiten. Das Gericht kann jedoch die Fristen verlängern, wenn es eine Verlängerung für gerechtfertigt hält. Artikel 25 Beweis 25.1. Jede Partei trägt die Beweislast für die Tatsachen, auf die sie ihre Klage oder ihre Klageerwiderung stützt. 25.2. Hält es das Gericht für angebracht, so kann es die Parteien auffordern, ihm sowie der jeweils anderen Partei innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Aufstellung der Schriftstücke und sonstigen Beweismittel vorzulegen, auf die sich die betreffende Partei zum Beweis streitiger Tatsachen in ihrer Klage oder Klageerwiderung berufen will. 25.3. Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Parteien auffordern, innerhalb einer von ihm bestimmten Frist Schriftstücke, Belege oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Artikel 26 Mündliche Verhandlung 26.1. Im Falle einer mündlichen Verhandlung gibt das Gericht den Parteien Tag, Zeit und Ort der Verhandlung rechtzeitig im voraus bekannt. 26.2. Sind Zeugen zu vernehmen, so gibt jede Partei dem Gericht und der anderen Partei mindestens fünfzehn Tage vor der Verhandlung Namen und Anschriften der Zeugen, die sie beibringen möchte, den Vernehmungsgegenstand und die Sprachen bekannt, in denen die Zeugen aussagen werden. 26.3. Das Gericht trifft Vorkehrungen für die Übersetzung von Aussagen in der Verhandlung und für die Ausfertigung eines Verhandlungsprotokolls, wenn es dies nach den Umständen des Falls für geboten hält oder wenn die Parteien dies vereinbaren und sie ihre Vereinbarung dem Gericht mindestens fünfzehn Tage vor der Verhandlung mitgeteilt haben. 26.4. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Das Gericht kann verlangen, daß Zeugen während der Vernehmung anderer Zeugen den Sitzungsraum verlassen. Das Gericht kann die Art der Zeugenvernehmung nach eigenem Ermessen bestimmen; dies berührt nicht das Recht der Parteien, die Zeugen der jeweils anderen Partei zu befragen, wenn sie dies wünschen. 26.5. Zeugenbeweis kann auch in Form schriftlicher, von den Zeugen unterzeichneter eidlicher Erklärungen erbracht werden. Jedoch können, auf Wunsch einer der beiden Parteien und mit Genehmigung des Gerichts, solche Zeugen in einer mündlichen Verhandlung, während der die betroffenen Parteien anwesend sein und die Zeugen befragen dürfen, gehört werden. 26.6. Das Gericht hat die Zulässigkeit, die Erheblichkeit und die Bedeutung der vorgelegten Beweise zu beurteilen. Artikel 27 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes 27.1. Auf Antrag der einen oder der anderen Partei kann das Gericht alle Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes treffen, die es in Ansehung des Streitgegenstandes für notwendig erachtet, insbesondere Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung und Verwahrung streitgegenständlicher Waren, wie etwa die Anordnung ihrer Hinterlegung bei einem Dritten oder die Anordnung des Verkaufs verderblicher Waren. Das Schiedsgericht kann auch die Hinterlegung eines Geldbetrags oder einer Kaution als Sicherheit für den gesamten Betrag oder einen Teil des Betrags vorschreiben. Bei Nichterfuellung dieser Auflage kann das Schiedsgericht alle Konsequenzen ziehen, die sich logischerweise aus dieser Nichterfuellung ergeben. 27.2. Die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes können in der Form eines einstweiligen Schiedsspruches getroffen werden. Das Gericht ist berechtigt, für die Kosten dieser Maßnahmen eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Artikel 28 Sachverständige 28.1. Das Gericht kann einen oder mehrere unabhängige Sachverständige bestellen, die eine Prüfung vornehmen und ihm über die vom Gericht genau zu bezeichnenden Punkte schriftlich zu berichten haben. Ein Sachverständiger kann aus Qualifikationsgründen oder wegen Voreingenommenheit von einer Partei abgelehnt werden; schließt sich das Gericht dieser Auffassung an, so legt der Sachverständige sein Mandat nieder. Eine Abschrift des dem Sachverständigen vom Gericht erteilten Auftrags ist den Parteien zu übermitteln. 28.2. Die Parteien erteilen dem Sachverständigen alle sachdienlichen Auskünfte oder legen ihm alle erheblichen Schriftstücke oder Gegenstände zur Untersuchung vor, die er von ihnen verlangt. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen einer Partei und dem Sachverständigen über die Erheblichkeit der verlangten Auskunft oder Vorlage ist dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 28.3. Nach Erhalt des Berichts des Sachverständigen übersendet das Gericht den Parteien Kopien dieses Berichts und gibt ihnen die Möglichkeit, zu dem Bericht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien sind berechtigt, jedes Schriftstück zu prüfen, auf das sich der Sachverständige in seinem Bericht berufen hat. 28.4. Auf Antrag einer der Parteien kann der Sachverständige nach Ablieferung seines Berichts in einer mündlichen Verhandlung gehört werden, in der die Parteien anwesend sein und dem Sachverständigen Fragen stellen können. Zu dieser Verhandlung können die Parteien sachverständige Zeugen beibringen, die zu den streitigen Fragen aussagen sollen. Artikel 26 ist auf dieses Verfahren anzuwenden. Artikel 29 Säumnis 29.1. Hat es der Kläger versäumt, innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist seine Klageschrift einzureichen, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so erlässt das Gericht einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens. Übermittelt der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist seine Klageerwiderung, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Sachzwänge, denen der Beklagte unterliegt, die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen und kann einen Schiedsspruch erlassen, auch wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die Klageerwiderung noch nicht vorliegt. 29.2. Erscheint eine der Parteien, die nach dieser Schiedsordnung ordnungsgemäß geladen war, nicht zur Verhandlung, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so kann das Gericht das Verfahren fortsetzen. 29.3. Legt eine der Parteien nach ordnungsgemässer Aufforderung bestimmte Schriftstücke nicht innerhalb der festgesetzten Frist vor, ohne dafür ausreichende Gründe vorzubringen, so kann das Gericht den Schiedsspruch aufgrund der ihm vorliegenden Beweise erlassen, wobei es dieses Versäumnis und seine Auswirkungen auf den Fall gebührend berücksichtigt. Artikel 30 Schluß der Verhandlung 30.1. Das Gericht kann die Parteien befragen, ob sie noch weitere Beweise vorzulegen, Zeugen vernehmen zu lassen oder Erklärungen abzugeben haben; ist dies nicht der Fall, kann das Gericht die Verhandlung für geschlossen erklären. 30.2. Das Gericht kann, wenn es dies wegen ausserordentlicher Umstände für notwendig hält, von sich aus oder auf Ersuchen einer Partei die Verhandlung jederzeit vor der Verkündung des Schiedsspruchs wieder eröffnen. Artikel 31 Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstosses gegen die Schiedsordnung Legt eine Partei nicht unverzueglich Widerspruch ein, wenn eine Bestimmung oder ein Erfordernis dieser Schiedsordnung nicht eingehalten wurde, so wird davon ausgegangen, daß sie auf ihr Recht, Einspruch zu erheben, verzichtet hat. IV. DER SCHIEDSSPRUCH Artikel 32 Entscheidungen 32.1. Besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, so ist ein Schiedsspruch oder jede andere Entscheidung des Gerichts mit Stimmenmehrheit zu erlassen. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Gerichts; dieser hat indessen seine Entscheidung zu begründen. 32.2. Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende des Gerichts, wenn keine Stimmenmehrheit zustande kommt oder das Gericht ihn dazu ermächtigt, vorbehaltlich einer etwaigen Überp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.