Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rüfung durch das Gericht allein entscheiden. Artikel 33 Zeitpunkt, Geltungsbereich, Form und Wirkung des Schiedsspruchs 33.1. Der Schiedsspruch ergeht so bald wie möglich nach der Verhandlung oder nach Eingang der Beweise oder Unterlagen, die die Parteien dem Gericht vorlegen möchten. 33.2. Das Gericht ist berechtigt, nicht nur endgültige, sondern auch einstweilige Schiedssprüche, Zwischen- oder Teilschiedssprüche zu erlassen. 33.3. Der Schiedsspruch ist schriftlich aufzusetzen; er ist endgültig und bindet die Parteien. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsspruch unverzueglich zu erfuellen. Jeder AKP-Staat oder Mitgliedstaat erkennt jeden aufgrund dieser Schiedsordnung erlassenen Schiedsspruch als verbindlich an und gewährleistet die Vollstreckung des Schiedsspruchs in seinem Hoheitsgebiet, als ob es sich um ein endgültiges Urteil eines seiner eigenen Gerichte handelte. 33.4. Das Gericht begründet den Schiedsspruch, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, daß keine Urteilsgründe abzufassen sind. 33.5. Der Schiedsspruch wird von den Schiedsrichtern unterzeichnet und ordnungsgemäß beglaubigt und enthält die Angabe des Tages und des Ortes, an dem er erlassen wurde. Besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern und fehlt die Unterschrift eines von ihnen, so wird der Grund für das Fehlen dieser Unterschrift im Schiedsspruch vermerkt. 33.6. Der Schiedsspruch darf nur mit Zustimmung beider Parteien veröffentlicht werden. 33.7. Das Gericht übermittelt den Parteien von den Schiedsrichtern unterzeichnete und beglaubigte Ausfertigungen des Schiedsspruchs. Artikel 34 Vollstreckung des Schiedsspruchs 34.1. Um die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf dem Staatsgebiet eines Unterzeichnerstaates des Abkommens zu erlangen, hat die betreffende Partei der Behörde, die der genannte Staat zu diesem Zweck bestimmt hat, eine beglaubigte Ausfertigung des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Vollstreckungsklausel wird auf dieser Ausfertigung angebracht, ohne daß etwas anderes als die Echtheit dieser Ausfertigung zu überprüfen ist. 34.2. Jeder Unterzeichnerstaat dieser Schiedsordnung teilt dem Präsidenten des Ministerrates innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieser Schiedsordnung mit, welche Behörde er zu diesem Zweck bestimmt hat, und unterrichtet ihn fortlaufend über etwaige Änderungen. Der Präsident des Ministerrates seinerseits unterrichtet unverzueglich den Präsidenten der Kommission. 34.3. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs unterliegt dem Vollstreckungsrecht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung betrieben wird. Artikel 35 Vergleich oder sonstige Gründe für die Einstellung des Verfahrens 35.1. Schließen die Parteien vor Erlaß des Schiedsspruchs zur Beilegung der Streitigkeit auf anderem Wege einen Vergleich, so erlässt das Gericht entweder einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder nimmt, falls beide Parteien es beantragen und das Gericht zustimmt, die Einigung in Form eines Schiedsspruchs mit dem vereinbarten Wortlaut zu Protokoll. Einen derartigen Schiedsspruch braucht das Gericht nicht zu begründen. 35.2. Erledigt sich, bevor der Schiedsspruch erlassen wurde, aus irgendeinem anderen Grund als dem des Artikels 35 Absatz 1 die Fortsetzung des Verfahrens oder wird diese unmöglich, so unterrichtet das Gericht die Parteien davon, daß es einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens zu erlassen beabsichtigt, wenn nicht eine der Parteien innerhalb von 30 Tagen Einwände dagegen erhebt. Erhebt eine der Parteien innerhalb von 30 Tagen Einwände, beschließt das Gericht erst dann die Einstellung, wenn es die Parteien angehört hat und zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Einstellung keine triftigen Gründe entgegenstehen. 35.3. Das Gericht übermittelt den Parteien von den Schiedsrichtern unterzeichnete Abschriften des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens oder des Schiedsspruchs mit dem vereinbarten Wortlaut. Ergeht ein Schiedsspruch mit einem vereinbarten Wortlaut, so findet Artikel 33 Absatz 3 und Absätze 5 bis 7 Anwendung. Artikel 36 Auslegung des Schiedsspruchs 36.1. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei unter Benachrichtigung der anderen das Gericht um eine Auslegung des Schiedsspruchs ersuchen. Wird nach Ablauf der vorgesehenen Frist ein neuer Streitpunkt entdeckt, so läuft die 60-Tage-Frist von dem Zeitpunkt an, zu dem der neue Streitpunkt entdeckt wurde, vorausgesetzt, die Hoechstfrist für einen Antrag infolge der Entdeckung eines neuen Streitpunktes überschreitet nicht 120 Tage, vom Zeitpunkt des Schiedsspruchs an gerechnet. 36.2. Die Auslegung ist so bald wie möglich nach Erhalt des Antrags schriftlich vorzunehmen. Sie ist Bestandteil des Schiedsspruchs; Artikel 33 Absätze 2 bis 6 finden auf sie Anwendung. Artikel 37 Berichtigung des Schiedsspruchs 37.1. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei unter Benachrichtigung der anderen das Gericht um Berichtigung von Rechen-, Schreib-, Druck- oder sonstigen Fehlern gleicher Art im Schiedsspruch ersuchen. Das Gericht kann solche Berichtigungen von sich aus innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Schiedsspruchs an die Parteien vornehmen. 37.2. Auf die Berichtigungen, die schriftlich vorzunehmen sind, findet Artikel 33 Absätze 2 bis 6 Anwendung. Artikel 38 Ergänzender Schiedsspruch 38.1. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs kann jede Partei unter Benachrichtigung der anderen beim Gericht den Erlaß eines ergänzenden Schiedsspruchs über Ansprüche beantragen, die im Verfahren geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt wurden. 38.2. Hält das Gericht diesen Antrag für gerechtfertigt und ist es der Ansicht, daß es über jene Ansprüche, über die es noch nicht entschieden hat, ohne eine weitere mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme urteilen kann, so ergänzt es den Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Antrags. 38.3. Auf den ergänzenden Schiedsspruch findet Artikel 33 Absätze 2 bis 6 Anwendung. Artikel 39 Honorare 39.1. Die Honorare der Mitglieder des Gerichts müssen der Schwierigkeit der Sache, der von den Schiedsrichtern aufgewendeten Zeit und allen anderen hierfür maßgebenden Umständen angemessen sein. 39.2. Haben sich die Parteien auf eine Ernennende Stelle geeinigt oder ist eine solche gemäß dieser Schiedsordnung bestimmt worden und hat diese Stelle eine Tabelle für Schiedsrichterhonorare in von ihr betreuten internationalen Streitfällen herausgegeben, so berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der Honorare der Schiedsrichter diese Tabelle, soweit es dies nach den Umständen des Falles für angebracht erachtet. 39.3. Hat die Ernennende Stelle keine Tabelle für Schiedsrichterhonorare in internationalen Streitfällen herausgegeben, so kann jede Partei die Ernennende Stelle jederzeit, bevor das Gericht einen Schiedsspruch erlässt, in dem die Kosten festgesetzt sind, um eine Aufstellung ersuchen, in der die Grundsätze für die Bemessung von Honoraren dargelegt werden, die gewöhnlich in internationalen Streitfällen, in denen die Ernennende Stelle Schiedsrichter bestellt, befolgt werden. Ist die Ernennende Stelle bereit, eine solche Aufstellung anzufertigen, so berücksichtigt das Gericht bei der Feststellung der Honorare der Schiedsrichter diese Auskünfte, soweit es dies nach den Umständen des Falles für angebracht erachtet. 39.4. Ist in den Fällen des Artikels 39 Absätze 2 und 3 die Ernennende Stelle auf Antrag einer Partei bereit, einen Honorarvorschlag auszuarbeiten, so setzt das Gericht die Honorare der Schiedsrichter erst nach Beratung mit der Ernennenden Stelle fest, die ihrerseits dem Gericht gegenüber jegliche Erklärung abgeben kann, die sie in bezug auf diese Honorare für angebracht hält. Artikel 40 Kosten 40.1. Das Gericht setzt in seinem Schiedsspruch die Kosten des Schiedsverfahrens fest. Der Begriff "Kosten" umfasst lediglich: a) die Honorare der Mitglieder des Gerichts, die für jeden Schiedsrichter einzeln anzugeben und vom Gericht selbst nach Artikel 39 festzusetzen sind; b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der Schiedsrichter; c) die Kosten für Sachverständigengutachten und für jede andere von den Schiedsrichtern in Anspruch genommene Unterstützung; d) die Reisekosten und sonstigen Auslagen von Zeugen in der Höhe, in der diese Ausgaben vom Gericht gebilligt wurden; e) die Kosten für rechtliche Vertretung und rechtlichen Beistand der obsiegenden Partei, wenn die Erstattung dieser Kosten während des Verfahrens beantragt wurde, jedoch nur in der Höhe, die das Gericht für angemessen erachtet; f) etwaige Gebühren und Auslagen der Ernennenden Stelle. 40.2. Vorbehaltlich Artikel 40 Absatz 3 sind die Kosten des Schiedsverfahrens grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen. Das Gericht kann jedoch die Kosten zwischen den Parteien aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falls für angemessen erachtet. 40.3. Bezueglich der Kosten für rechtliche Vertretung und rechtlichen Beistand nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e) steht es dem Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falls frei zu bestimmen, welche Partei diese Kosten zu tragen hat, oder es kann diese Kosten zwischen den Parteien so aufteilen, wie es dies für angemessen erachtet. 40.4. Erlässt das Gericht einen Beschluß über die Einstellung des Verfahrens oder einen Schiedsspruch mit dem vereinbarten Wortlaut, so setzt es die Kosten des Schiedsverfahrens nach Artikel 40 Absatz 1 in diesem Beschluß oder im Schiedsspruch fest. 40.5. Das Gericht kann für die Auslegung, die Berichtigung oder die Ergänzung seines Schiedsspruchs nach den Artikeln 36 bis 38 keine zusätzlichen Honorare fordern. Artikel 41 Hinterlegung eines Kostenvorschusses 41.1. Das Gericht kann, nachdem es gebildet worden ist, jede Partei auffordern, einen gleichen Betrag als Vorschuß für die Kosten nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) zu hinterlegen. 41.2. Während des Verfahrens kann das Gericht von den Parteien die Hinterlegung weiterer Beträge verlangen, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen. 41.3. Haben die Parteien sich auf eine Ernennende Stelle geeignet oder ist eine solche gemäß dieser Schiedsordnung bestimmt worden und übernimmt diese Ernennende Stelle diese Aufgabe auf Antrag einer Partei, so setzt das Gericht die Beträge oder die zusätzlichen Beträge, die zu hinterlegen sind, erst nach Anhörung der Ernennenden Stelle fest, die ihrerseits dem Gericht gegenüber jegliche Erklärungen abgeben kann, die sie in Ansehung der Höhe der zu hinterlegenden Beträge für angemessen erachtet. 41.4. Werden die Beträge, deren Hinterlegung verlangt wird, nicht innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt der Aufforderung voll eingezahlt, so teilt das Gericht dies den Parteien mit, damit die eine oder die andere von ihnen die verlangte Zahlung leisten kann. Wird diese Zahlung nicht geleistet, kann das Gericht beschließen, das Verfahren dennoch fortzusetzen, oder aber es zu unterbrechen oder einzustellen. 41.5. Nach Verkündigung des Schiedsspruchs legt das Gericht den Parteien über die Verwendung der hinterlegten Beträge Rechenschaft ab und zahlt ihnen nicht verwendete Beträge zurück.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.