Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s einen neuen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Die Haftung des Auftragnehmers für den verspäteten Abschluß der Dienstleistungen endet mit sofortiger Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Vertrag kündigt; eine Haftung für bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerungen bleibt hiervon unberührt. 41.4. Nach Kündigung des Vertrages oder nach entsprechender Unterrichtung sorgt der Auftragnehmer unverzueglich dafür, daß die Dienstleistungen umgehend und ordnungsgemäß eingestellt und die Ausgaben auf ein Mindestmaß begrenzt werden. 41.5. Nach der Kündigung bescheinigt die Aufsicht so bald wie möglich den Wert der Dienstleistungen und alle dem Auftragnehmer am Tage der Kündigung geschuldeten Beträge. 41.6. Der Auftraggeber ist bis zum Abschluß der Dienstleistungen zu keinen weiteren Zahlungen an den Auftragnehmer verpflichtet; danach ist er berechtigt, vom Auftragnehmer die Rückerstattung der für den Abschluß der Dienstleistungen gegebenenfalls entstandenen zusätzlichen Kosten zu verlangen, oder verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem noch geschuldeten Restbetrag zu bezahlen. 41.7. Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist dieser berechtigt, vom Auftragnehmer für alle erlittenen Verluste bis zu dem im Auftrag angegebenen Hoechstbetrag Ersatz zu verlangen. Ist kein Hoechstbetrag genannt, so steht dem Auftraggeber unbeschadet der anderen ihm laut Auftrag zur Verfügung stehenden Rechtsmittel der Teil des Auftragspreises zu, der jenem Teil der Dienstleistungen entspricht, der durch Verschulden des Auftragnehmers nicht zufriedenstellend erbracht wurde. 41.8. Erfolgt die Kündigung nicht aufgrund einer Handlung oder eines Versäumnisses des Auftragnehmers, so steht diesem zusätzlich zu den Beträgen, die ihm für erbrachte Leistungen geschuldet sind, eine Entschädigung für die erlittenen Verluste zu. Artikel 42 Kündigung durch den Auftragnehmer 42.1. Der Auftragnehmer kann den Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, wenn der Auftraggeber a) ihm die geschuldeten und von der Aufsicht angewiesenen Beträge nach Ablauf der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Frist nicht gezahlt hat oder b) nach mehrfacher Mahnung seine vertraglichen Pflichten weiterhin nicht erfuellt oder c) die Fortsetzung der Dienstleistungen oder eines Teils davon länger als 180 Tage aus Gründen unterbricht, die weder im Auftrag genannt sind noch auf einem Versäumnis des Auftragnehmers beruhen. 42.2. Durch eine derartige Kündigung bleiben alle anderen vertraglichen Rechte des Auftraggebers oder des Auftragnehmers unberührt. 42.3. Im Fall einer derartigen Kündigung ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Verluste oder Schäden, die diesem gegebenenfalls entstanden sind. Diese zusätzliche Zahlung darf eine im Auftrag festzulegende Grenze nicht überschreiten. Artikel 43 Höhere Gewalt 43.1. Eine Nichterfuellung oder Verletzung der im Auftrag vorgesehenen Pflichten durch eine Partei ist nicht anzunehmen, wenn die Erfuellung dieser Pflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, das nach dem Zeitpunkt des Bescheids über die Auftragserteilung oder - wenn dieser Zeitpunkt davor liegt - nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages eintritt. 43.2. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unabwendbare Ereignisse, wie Streiks, Aussperrungen oder sonstige Betriebsunruhen, Handlungen von Staatsfeinden, erklärte und nicht erklärte Kriege, Blockaden, Aufstände, Aufruhr, Epidemien, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzschlag, Überschwemmungen, Unterspülungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, Explosionen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich dem Einfluß der beiden Parteien entziehen und deren Ende keine der beiden Parteien trotz gebührender Beachtung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht herbeiführen kann. 43.3. Unbeschadet der Artikel 24 und 41 entfallen die Vertragsstrafen oder die Kündigung wegen Nichterfuellung, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftragnehmers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ebensowenig hat der Auftraggeber - unbeschadet der Artikel 38 und 42 - bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen oder eine Nichterfuellung bzw. Kündigung wegen Nichterfuellung durch den Auftragnehmer zu verantworten, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftraggebers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 43.4. Ist eine Partei der Auffassung, daß ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, das die Erfuellung ihrer Pflichten beeinträchtigen könnte, so benachrichtigt sie umgehend die andere Partei und die Aufsicht unter Angabe der Art, der voraussichtlichen Dauer und der vermutlichen Auswirkungen dieses Ereignisses. Falls keine anderslautende schriftliche Weisung der Aufsicht vorliegt, setzt der Auftragnehmer die Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten soweit zumutbar fort und bemüht sich, tragbare alternative Mittel und Wege zur Erfuellung seiner Pflichten zu finden, denen das Ereignis höherer Gewalt nicht entgegensteht. Der Auftragnehmer führt solche Ersatzleistungen nur auf Weisung der Aufsicht aus. 43.5. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, daß er den Weisungen der Aufsicht nachkommt oder alternative Mittel und Wege im Sinne von Absatz 4 wählt, sind von der Aufsicht zu bescheinigen. 43.6. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt 180 Tage an, so kann jede der beiden Parteien ungeachtet der Verlängerungsfrist, die dem Auftragnehmer aus diesem Grund gegebenenfalls für den Abschluß der Dienstleistungen gewährt worden ist, der anderen Partei den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. Dauert die höhere Gewalt nach Ablauf der 30 Tage weiterhin an, so endet das Vertragsverhältnis und folglich auch die Verpflichtung der Parteien zur weiteren Erfuellung des Auftrags. Artikel 44 Tod 44.1. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Tod dieser Person. Bekunden die Erben oder die Anspruchsberechtigten jedoch die Absicht, den Auftrag zu übernehmen, so prüft der Auftraggeber ihren Vorschlag. Die Entscheidung des Auftraggebers wird den Betreffenden binnen 30 Tagen nach Eingang ihres Vorschlags bekanntgegeben. 44.2. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um mehrere natürliche Personen und stirbt eine oder mehrere dieser Personen, so wird von den Beteiligten einvernehmlich eine Aufstellung über den Stand der Dienstleistungen angefertigt, und der Auftraggeber entscheidet unter Berücksichtigung der von den Überlebenden und gegebenenfalls den Erben oder Anspruchsberechtigten übernommenen Verpflichtungen, ob der Auftrag gekündigt oder weitergeführt werden soll. 44.3. In den in Artikel 44 Absätze 1 und 2 genannten Fällen teilen die Personen, die die weitere Ausführung des Auftrags übernehmen wollen, dem Auftraggeber ihre Absicht binnen 15 Tagen nach dem Todesfall mit. 44.4. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags im gleichen Umfang wie der Auftragnehmer. Für die weitere Ausführung des Auftrags gelten die in diesen Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen über die Garantie. REGELUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 45 Regelung von Streitigkeiten 45.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten, die in bezug auf den Auftrag zwischen ihnen oder zwischen der Aufsicht und dem Auftragnehmer entstehen könnten, gütlich beizulegen. 45.2. In den Besonderen Bestimmungen ist folgendes festzulegen: a) das Verfahren für die gütliche Regelung von Streitigkeiten; b) die Fristen für die Inanspruchnahme des Verfahrens zur gütlichen Regelung, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Streitfall der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird, sowie die äusserste Frist für die Herbeiführung einer Regelung, wobei diese Frist 120 Tage vom Verfahrensbeginn an gerechnet nicht überschreiten darf; c) die Fristen für die schriftliche Beantwortung eines Ersuchens um gütliche Regelung oder anderer im Verlauf dieses Verfahrens zulässiger Anträge sowie die etwaigen Folgen einer Fristenversäumung. 45.3. Die Parteien können vereinbaren, daß nach einem Scheitern des zunächst gewählten Verfahrens der gütlichen Regelung die Streitigkeit im Wege der Schlichtung durch einen Dritten innerhalb einer vorgegebenen Frist geregelt wird. 45.4. Das für die gütliche Regelung oder die Schlichtung gewählte Verfahren umfasst in jedem Fall ein Verfahren, nach dem Beschwerden und Einlassungen der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht werden. 45.5. Kommt es innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht zu einer gütlichen Regelung oder zu einer Regelung im Wege der Schlichtung, so wird die Streitigkeit a) im Falle eines inländischen Auftrags gemäß den inländischen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers und b) im Fall eines internationalen Auftrags im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensordnung geregelt. ANHANG V SCHLICHTUNGS- UND SCHIEDSORDNUNG FÜR DIE AUS DEM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN AUFTRAEGE IN DEN ÜLG INHALTSVERZEICHNIS I. EINLEITENDE VORSCHRIFTEN Artikel 1 - Anwendungsbereich .......... 97 Artikel 2 - Begriffsbestimmungen .......... 97 Artikel 3 - Zustellung und Berechnung von Fristen .......... 97 Artikel 4 - Erschöpfung von internen Verwaltungsverfahren .......... 97 Artikel 5 - Schlichtung .......... 97 II. DAS GERICHT Artikel 6 - Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter .......... 98 Artikel 7 - Zahl der Schiedsrichter .......... 98 Artikel 8 - Bestellung eines Einzelschiedsrichters .......... 98 Artikel 9 - Bestellung von drei Schiedsrichtern .......... 99 Artikel 10 - Bestellung durch die Ernennende Stelle .......... 99 Artikel 11 - Ablehnung von Schiedsrichtern .......... 100 Artikel 12 - Ersetzung eines Schiedsrichters .......... 100 III. SCHIEDSVERFAHREN Artikel 13 - Allgemeine Vorschriften .......... 100 Artikel 14 - Anwendbares Recht und Verfahrensvorschriften .......... 101 Artikel 15 - Verfahrenssprache .......... 101 Artikel 16 - Gerichtsstand .......... 101 Artikel 17 - Vertretung und Beistand .......... 101 Artikel 18 - Beginn des Schiedsverfahrens .......... 101 Artikel 19 - Klageschrift .......... 102 Artikel 20 - Klageerwiderung .......... 102 Artikel 21 - Änderungen der Klage und der Klageerwiderung .......... 102 Artikel 22 - Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts .......... 102 Artikel 23 - Weitere Schriftsätze .......... 103 Artikel 24 - Fristen .......... 103 Artikel 25 - Beweis .......... 103 Artikel 26 - Mündliche Verhandlung .......... 103 Artikel 27 - Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes .......... 103 Artikel 28 - Sachverständige .......... 104 Artikel 29 - Säumnis .......... 104 Artikel 30 - Schluß der Verhandlung .......... 104 Artikel 31 - Verzicht auf die Geltendmachung eines Verstosses gegen die Schiedsordnung .......... 104 IV. DER SCHIEDSSPRUCH Artikel 32 - Entscheidungen .......... 104 Artikel 33 - Zeitpunkt, Geltungsbereich, Form und Wirkung des Schiedsspruchs .......... 105 Artikel 34 - Vollstreckung des Schiedsspruchs .......... 105 Artikel 35 - Vergleich oder sonstige Gründe für die Einstellung des Verfahrens .......... 105 Artikel 36 - Auslegung des Schiedsspruchs .......... 105 Artikel 37 - Berichtigung des Schiedsspruchs .......... 106 Artikel 38 - Ergänzender Schiedsspruch .......... 106 Artikel 39 - Honorare .......... 106 Artikel 40 - Kosten .......... 106 Artikel 41 - Hinterlegung eines Kostenvorschusses .......... 107 I. EINLEITENDE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Anwendungsbereich Streitigkeiten in bezug auf einen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Auftrag, die gemäß den für diesen Auftrag geltenden Allgemeinen Bedingungen und Besonderen Bestimmungen im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geregelt werden können, werden nach dieser Schlichtungs- und Schiedsordnung geregelt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verfahrensordnung haben die nachstehenden Wörter und Ausdrücke, soweit der Kontext nichts anderes verlangt, folgende Bedeutung: ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die durch Beschluß des Rates mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) assoziiert sind. Ratsbeschluß: Beschluß 91/482/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Verwaltungsbehörde: die Behörde des betreffenden ÜLG, der es obliegt, Streitigkeiten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Aufträgen, an denen der Auftraggeber beteiligt ist, im Verwaltungswege zu regeln. Gericht: das Schiedsgericht. Ernennende Stelle: die Stelle, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens oder, wenn keine solche Vereinbarung erfolgt ist, aufgrund dieser Verfahrensordnung mit der Einsetzung eines Schiedsrichters betraut wurde. Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen der Auftrag erteilt wird. Abkommen: das betreffende Abkommen zwischen AKP-Staaten und der EWG. Ministerrat: der AKP-EWG-Ministerrat gemäß diesem Abkommen. Auftrag: ein aus dem EEF finanzierter Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. Kläger: die Partei, von der das Schiedsverfahren durch ein an die andere Partei gerichtetes Ersuchen um Anwendung des Schiedsverfahrens sowie durch die Erhebung von Ansprüchen in die Wege geleitet wird. Beklagter: die Partei des Schiedsverfahrens, gegen die Ansprüche erhoben werden. Partei: im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren der jeweilige Kläger oder Beklagte. Artikel 3 Zustellung und Berechnung von Fristen 3.1. Alle nach dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zustellungen erfolgen durch Einschreiben oder Übergabe an den Empfänger, wobei jeweils eine datierte Empfangsbestätigung zu verlangen ist. Die Zustellung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem die Übergabe durchgeführt wird. 3.2. Zum Zwecke der Berechnung einer in dieser Verfahrensordnung bestimmten Frist beginnt diese Frist mit dem auf den Tag der Zustellung der Benachrichtigung, der Mitteilung oder des Vorschlags folgenden Tag. Ist der letzte Tag der Frist an dem in der Benachrichtigung, der Mitteilung oder dem Vorschlag als Anschrift genannten Ort ein staatlicher Feiertag oder ein arbeitsfreier Tag, so wird die Frist bis zum ersten folgenden Werktag verlängert. Staatliche Feiertage und arbeitsfreie Tage, die in den Lauf der Frist fallen, werden jedoch mitgerechnet. Artikel 4 Erschöpfung von internen Verwaltungsverfahren 4.1. Streitigkeiten können dem hier geregelten Schiedsverfahren nur dann unterworfen werden, wenn alle internen Verwaltungsverfahren, die in dem betreffenden ÜLG zur Beilegung solcher Streitigkeiten vorgesehen sind, erschöpft sind bzw. als erschöpft gelten. Die Verwaltungsverfahren gelten als erschöpft, wenn die für die Beilegung der Streitigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde nach Ablauf von 120 Tagen, vom Eingang des ersten Antrags auf Regelung gerechnet, noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat. 4.2. In den Fällen, in denen dem Antragsteller kein Verwaltungsverfahren offensteht, weil es in dem betreffenden ÜLG derartige Verfahren nicht gibt, kann eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach dieser Verfahrensordnung dann unterworfen werden, wenn der Antragsteller seine Klage der anderen Partei zugestellt hat und die andere Partei innerhalb von 120 Tagen nach dieser Zustellung keine nennenswerten Schritte unternommen hat, um hinsichtlich des Beschwerdegrundes für Abhilfe oder Berichtigung zu sorgen. Artikel 5 Schlichtung 5.1. Eine zur Beantragung eines Schiedsverfahrens berechtigte Person kann jederzeit vor der Stellung eines entsprechenden Antrags um Vermittlung durch die den Auftrag finanzierende Stelle oder um Regelung des Streitfalls im Wege der Schlichtung entsprechend dieser Verfahrensordnung ersuchen. 5.2. Bei Einverständnis der streitenden Parteien wird die Schlichtung von einem Einzelschlichter vorgenommen, andernfalls von einem Ausschuß von drei Schlichtern. 5.3. Zum Schlichter kann nur bestellt werden, wer die Staatsangehörigkeit eines der Unterzeichnerstaaten des Abkommens besitzt. 5.4. Soll das Schlichtungsverfahren von einem Einzelschlichter vorgenommen werden, ist Einvernehmen der streitenden Parteien über den Schlichter erforderlich. Obliegt die Schlichtung einem Schlichtungsausschuß, so bestellt jede der streitenden Parteien je ein Mitglied des Ausschusses. Das dritte Mitglied des Ausschusses, das im Ausschuß den Vorsitz führen wird und eine andere Staatsangehörigkeit haben muß als jede der streitenden Parteien, ist von den anderen Mitgliedern des Ausschusses zu wählen. 5.5. Die Partei, die eine Schlichtung beantragt, teilt dies der anderen Partei mit. Der Antrag auf Schlichtung umfasst eine Darlegung des Falles durch den Antragsteller sowie Kopien der einschlägigen Unterlagen und Dokumente. Ausserdem muß er den Namen und die Anschrift der als Schlichter vorgeschlagenen oder bestellten Person enthalten. 5.6. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Schlichtungsantrag teilt die andere Partei dem Antragsteller mit, ob sie bereit ist, einem Schlichtungsversuch zuzustimmen und in diesem Falle dem Antragsteller eine Erwiderung auf seine Darlegung des Falles vorzulegen. Die Erwiderung muß auch den Namen und die Anschrift der von der anderen Partei als Schlichter vorgeschlagenen oder bestellten Person enthalten. 5.7. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Erwiderung bestellen die von den Parteien ausgewählten Mitglieder des Schlichtungsausschusses ihren Vorsitzenden. 5.8. Die Arbeiten des Schlichters oder des Schlichtungsausschusses sind so informell und zuegig zu gestalten, wie es sich mit einer gerechten und objektiven Regelung des Streitfalls vereinbaren lässt; sie müssen ausserdem auf der Grundlage einer angemessenen Anhörung beider Parteien erfolgen. Jede Partei kann persönlich erscheinen oder sich von einem Bevollmächtigten ihrer Wahl vertreten lassen. 5.9. Nach Prüfung des Falles unterbreitet der Schlichter oder der Schlichtungsausschuß den Parteien Vorschläge für eine Regelung. 5.10. Kommt es zu einer Regelung, so erstellt der Schlichter oder der Schlichtungsausschuß ein Protokoll über diese Regelung und unterzeichnet es. Das Protokoll ist von den Parteien zur Bekundung ihres Einverständnisses zu unterzeichnen. Das von den Parteien unterzeichnete Regelungsprotokoll ist für diese bindend. 5.11. Jede Partei erhält eine Abschrift des unterzeichneten Regelungsprotokolls. 5.12. Kommt keine Regelung zustande, so steht es den Parteien frei, ihre Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit nach dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wobei die gesetzlichen Rechte der Parteien im Schiedsverfahren in keiner Weise durch die Auslassungen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Schlichter bzw. dem Schlichtungsausschuß beeinträchtigt werden dürfen. 5.13. Eine Person, die als Schlichter oder als Mitglied eines Schlichtungsausschusses für die Regelung einer Streitigkeit tätig war, darf nicht zum Schiedsrichter für dieselbe Sache bestellt werden. II. DAS GERICHT Artikel 6 Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter Zum Schiedsrichter kann nur ernannt werden, wer die Staatsangehörigkeit eines der Unterzeichnerstaaten des Abkommens besitzt. Artikel 7 Zahl der Schiedsrichter Bei Einverständnis der Parteien wird das Gericht lediglich von einem einzigen Schiedsrichter gebildet. Dieses Einverständnis der Parteien muß innerhalb von 15 Tagen erfolgen, nachdem der Beklagte die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens nach Artikel 18 erhalten hat. Erzielen die Parteien innerhalb der festgelegten Zeit kein Einverständnis über die Durchführung des Schiedsverfahrens mit nur einem Schiedsrichter oder treffen sie eine anderweitige Vereinbarung, so wird das Gericht von drei Schiedsrichtern gebildet. Artikel 8 Bestellung eines Einzelschiedsrichters 8.1. Ist ein Einzelschiedsrichter zu bestellen, so einigen sich die Parteien auf diesen Schiedsrichter oder die für seine Bestellung zuständige Ernennende Stelle innerhalb von 60 Tagen nach Beginn des Schiedsverfahrens nach Artikel 18. 8.2. In den Fällen, in denen a) die Parteien nicht in der Lage sind, sich innerhalb der genannten 60 Tage auf den Schiedsrichter oder die Ernennende Stelle zu einigen, oder b) die von den Parteien einvernehmlich eingesetzte Ernennende Stelle es ablehnt, tätig zu werden, oder sie den Schiedrichter nicht innerhalb von 60 Tagen, nachdem sie den entsprechenden Antrag der Parteien erhalten hat, bestellt, kann jede Partei den jeweils dienstältesten Richter unter den Richtern am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, die Staatsangehörige der ÜLG und der Mitgliedstaaten sind, ersuchen, die Aufgaben der Ernennenden Stelle wahrzunehmen. Artikel 9 Bestellung von drei Schiedsrichtern 9.1. Sind drei Schiedsrichter zu bestellen, so hat jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen. Die beiden auf diese Weise bestellten Schiedsrichter wählen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Gerichts tätig wird. 9.2. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch jede Partei hat innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen, nachdem die Parteien die Einsetzung eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gerichts vereinbart haben oder nachdem die Einsetzung eines nur aus einem Einzelschiedsrichter bestehenden Gerichts entsprechend Artikel 7 Absatz 1 ausgeschlossen wurde. 9.3. Wenn a) innerhalb von 30 Tagen, nachdem jede Partei ihren Schiedsrichter bestellt hat, die beiden bestellten Schiedsrichter keinen dritten Schiedsrichter gewählt haben oder wenn b) eine Partei innerhalb von 30 Tagen, nachdem ihr der Name des von der anderen Partei bestellten Schiedsrichters mitgeteilt worden ist, der anderen Partei nicht den von ihr bestellten Schiedsrichter bekanntgegeben hat, dann wird der erforderliche Schiedsrichter auf Antrag einer der beiden Parteien von der Ernennenden Stelle bestellt. 9.4. Die Parteien verfügen für die Bestimmung der Ernennenden Stelle über einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen, nachdem der besondere Fall, der ein Tätigwerden dieser Stelle erforderlich werden lässt, eingetreten ist. Haben die Parteien sich nach Ablauf dieser Frist nicht auf eine Ernennende Stelle geeinigt, so kann jede Partei den jeweils dienstältesten unter den Richtern am Internationalen Gerichtshof in Den Haag, die Staatsangehörige der ÜLG und der Mitgliedstaaten sind, ersuchen, die Aufgaben der Ernennenden Stelle wahrzunehmen. Artikel 10 Bestellungen durch die Ernennende Stelle 10.1. Wird eine Ernennende Stelle um die Bestellung eines Schiedsrichters ersucht, so hat die Partei, die das Ersuchen stellt, der Ernennenden Stelle eine Kopie der Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 18 Absatz 1 und eine Kopie des Auftrags zu übersenden, aufgrund dessen oder im Zusammenhang mit dem sich der Streitfall ergibt. Die Ernennende Stelle kann von jeder der Parteien die Auskünfte verlangen, die sie zur Erfuellung ihrer Aufgabe für erforderlich hält. 10.2. Jede der Parteien kann der Ernennenden Stelle Personen vorschlagen, die zur Bestellung als Schiedsrichter geeignet erscheinen. Im Falle eines solchen Vorschlags sind die vollständigen Namen und Anschriften der betreffenden Personen, ihre Staatsangehörigkeit und ihre Befähigungsnachweise anzugeben. 10.3. Die Ernennende Stelle hat den oder die Schiedsrichter so schnell wie möglich zu bestellen. Bei der Bestellung wird von der Ernennend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.