Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

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so erteilt sie in Form einer behördlichen Anordnung den Auftrag, daß die Änderung zu den Preisen und unter den Bedingungen ausgeführt wird, wie sie in dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Angebot des Auftragnehmers angegeben sind oder wie sie von der Aufsicht gemäß Artikel 26 Absatz 5 geändert wurden. 26.5. Die Preise für alle von der Aufsicht nach Artikel 26 Absätze 2 und 4 angeordneten Änderungen werden von der Aufsicht gemäß folgenden Grundsätzen ermittelt: a) Wenn die Aufgabe ähnlicher Art ist und unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird wie ein Posten, für den im Preisverzeichnis ein Preis vorgesehen ist, so wird sie nach den darin enthaltenen Vergütungssätzen und Preisen veranschlagt; b) wenn die Aufgabe nicht ähnlich geartet ist und nicht unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird, so werden die im Auftrag enthaltenen Vergütungssätze und Preise als Berechnungsgrundlage herangezogen, soweit dies angemessen erscheint; andernfalls nimmt die Aufsicht eine angemessene Veranschlagung vor; c) falls die Art oder der Umfang einer Änderung, die die Art oder den Umfang des Gesamtauftrags oder eines Teils des Auftrags betrifft, nach Auffassung der Aufsicht bewirkt, daß ein im Auftrag enthaltener Vergütungssatz oder Preis für eine Aufgabe nicht mehr angemessen ist, so legt die Aufsicht einen Vergütungssatz oder einen Preis fest, der ihr den jeweiligen Umständen entsprechend angemessen und korrekt erscheint; d) müssen wegen eines Versäumnisses oder eines Vertragsbruches seitens des Auftragnehmers Änderungen vorgenommen werden, so sind sämtliche zusätzlichen Kosten, die auf solche Änderungen zurückzuführen sind, vom Auftragnehmer zu tragen. 26.6. Nach Erhalt der behördlichen Anordnung bezueglich der Änderung führt der Auftragnehmer die Änderung unter Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen so durch, als sei sie im Auftrag vorgesehen. Auch wenn die Gewährung einer Verlängerung der Ausführungsfrist oder eine Anpassung des Auftragspreises noch aussteht, darf die Ausführung der Leistungen nicht verzögert werden. Ergeht die Änderungsanordnung vor der Anpassung des Auftragspreises, führt der Auftragnehmer über die durch die Änderung entstehenden Kosten und die zu ihrer Durchführung benötigte Zeit Buch. Die Aufsicht kann jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen. 26.7. Weicht eine Überschreitung oder Unterschreitung des Gesamtwerts der im Rahmen des Auftrags erforderlichen Dienstleistungen bei der vorläufigen Abnahme um mehr als 15 % von dem im Auftrag enthaltenen Preis ab und ist diese Überschreitung oder Unterschreitung auf eine behördliche Anordnung oder auf einen anderen Umstand zurückzuführen, der nicht durch ein Versäumnis des Auftragnehmers verursacht ist, so legt die Aufsicht in Anwendung von Artikel 26 Absatz 5 nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegebenenfalls Aufschläge zum oder Abzuege vom Auftragspreis fest. Bei der Berechnung dieses Betrags ist davon auszugehen, wie weit die Überschreitung oder Unterschreitung des Werts der Dienstleistungen über 15 % liegt. Die Aufsicht teilt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer diesen Betrag mit, und der Auftragspreis wird entsprechend angepasst. Artikel 27 Arbeitsstunden Arbeitstage und -stunden des Auftragnehmers im Staat des Auftraggebers werden auf der Grundlage der im Staat des Auftraggebers geltenden Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten und nach den Erfordernissen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen festgesetzt. Artikel 28 Urlaubsanspruch 28.1. Soweit im Auftrag ein Jahresurlaub vorgesehen ist, hat der Auftragnehmer während des Zeitraums der Auftragsausführung Anspruch auf Jahresurlaub nach Maßgabe dieses Artikels. 28.2. Der Umfang des Jahresurlaubs wird im Vertrag festgelegt. Der Jahresurlaub kann für jeden vollen Sechsmonatszeitraum und für jeden daran anschließenden Teil eines Monats, in dem der Auftragnehmer die Dienstleistungen erbringt, gewährt werden. Er ist während der Ausführung des Auftrags zu dem vom Auftraggeber genehmigten Zeitpunkt zu nehmen. 28.3. Der Anspruch auf Jahresurlaub darf nicht in Geld ausbezahlt werden, es sei denn, daß der Jahresurlaub nach Auffassung der Aufsicht aus Arbeitsgründen nicht während der Auftragsausführung genommen werden kann. 28.4. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Krankheits- oder Gelegenheitsurlaub; die Aufsicht kann dem Auftragnehmer jedoch nach eigenem Ermessen aus persönlichen oder anderen Gründen gestatten, während des Zeitraums der Auftragsausführung unbezahlten Urlaub zu nehmen. Artikel 29 Information Der Auftragnehmer stellt der Aufsicht die Angaben über die Dienstleistungen und das Projekt zur Verfügung, die diese jederzeit verlangen kann. Zu diesem Zweck sind von dem Auftragnehmer periodisch Berichte zu verfassen, deren Gegenstand und Häufigkeit in den Besonderen Bestimmungen festzulegen sind. Schwierigkeiten bei der Durchführung sowie technische Unzulänglichkeiten in den Projektvorgaben sind in gesonderten Berichten zu behandeln. Artikel 30 Aufzeichnungen 30.1. Der Auftragnehmer führt genaue und systematische Aufzeichnungen und Bücher über die Dienstleistungen in der in der Branche üblichen Form und Ausführlichkeit, die es gestattet, genau festzustellen, daß die in Artikel 35 genannten Kosten und Ausgaben bei der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäß entstanden sind. 30.2. Der Auftragnehmer gestattet der Aufsicht, zu jedem vertretbaren Zeitpunkt Einsicht in die die Dienstleistungen betreffenden Aufzeichnungen und Bücher zu nehmen und Kopien derselben anzufertigen; er erlaubt der Aufsicht oder einer von dieser ermächtigten Person, zu jedem vertretbaren Zeitpunkt sowohl während als auch nach der Erbringung der Dienstleistungen die Aufzeichnungen und Bücher zu prüfen. Artikel 31 Vorlage von Berichten 31.1. Unmittelbar vor Abschluß der Dienstleistungen erstellt der Auftragnehmer einen vertraulichen allgemeinen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einer Finanzuebersicht über das Projekt und einer kritischen Untersuchung wesentlicher Fragen, die sich möglicherweise bei der Ausführung des Projekts ergeben haben. 31.2. Der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Bericht wird der Aufsicht in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Anzahl von Exemplaren spätestens 60 Tage nach Abschluß der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer übermittelt. Dieser Bericht ist für den Auftraggeber nicht verbindlich. 31.3. Wird der Auftrag in Abschnitten ausgeführt, so ist bei Ausführung eines jeden Abschnitts vom Auftragnehmer ein Bericht zu erstellen, falls die Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 31.4. Die Personen, ausser der Aufsicht selbst, denen Kopien der in den Artikeln 29 und 31 genannten Berichte und Unterlagen zu übermitteln sind, und die Fristen, innerhalb deren der Auftragnehmer diese zu übermitteln hat, werden in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. Bei der Festlegung dieser Fristen werden die in den Besonderen Bestimmungen genannten Fristen für die Prüfung und die Genehmigung oder Ablehnung der Berichte und Unterlagen durch den Auftraggeber berücksichtigt. Artikel 32 Genehmigung von Berichten und Unterlagen 32.1. In der Genehmigung der vom Auftragnehmer erstellten und übermittelten Berichte und Unterlagen durch den Auftraggeber ist zu bestätigen, daß diese mit den Bedingungen des Auftrags übereinstimmen. 32.2. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer innerhalb der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Frist mit, wie er über die ihm übermittelten Unterlagen oder Berichte entschieden hat, und nennt, falls er die Berichte oder Unterlagen ablehnt oder Abänderungen verlangt, die Gründe dafür. 32.3. Genehmigt der Auftraggeber einen Bericht oder eine Unterlage vorbehaltlich vom Auftragnehmer vorzunehmender Abänderungen, so schreibt der Auftraggeber eine Frist für die Durchführung der gewünschten Abänderungen vor. 32.4. Wird der Auftrag in Abschnitten ausgeführt, so bedarf die Ausführung jedes Abschnitts der Zustimmung des Auftraggebers zu dem vorhergehenden Abschnitt, es sei denn, die Abschnitte werden gleichzeitig ausgeführt. ZAHLUNGEN Artikel 33 Allgemeine Bestimmungen 33.1. Die Zahlung erfolgt in der (den) im Auftrag genannten Währung(en). 33.2. Die verwaltungsmässigen und technischen Bedingungen, unter denen die Vorschüsse, Abschlags- oder Restzahlungen gemäß den in den Artikeln 34 bis 39 festgelegten Vorschriften gewährt werden, sind in den Besonderen Bestimmungen enthalten. Artikel 34 Vorschüsse 34.1. Sofern dies in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen ist, werden dem Auftragnehmer auf Antrag Vorschüsse in Form einer Pauschale für Arbeiten gewährt, die mit der Ausführung der Dienstleistungen zusammenhängen, damit er die Anlaufkosten decken kann. 34.2. Vorbehaltlich der Besonderen Bestimmungen darf die Höhe der Vorschüsse insgesamt 20 % des ursprünglichen Auftragspreises nicht überschreiten. 34.3. Ein Vorschuß wird erst geleistet, wenn a) der Vertrag geschlossen worden ist; b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gesonderte direkte Sicherheit für die volle Höhe des Vorschusses in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks, einer von einer Versicherungs- und/oder einer Kautionsversicherungsgesellschaft abgegebenen Bürgschaftserklärung, eines unwiderruflichen Akkreditivs oder einer Bareinlage gestellt hat. Soll die Sicherheit in Form einer Bankgarantie, eines Bankwechsels, eines bestätigten Schecks oder einer Bürgschaftserklärung gestellt werden, so ist sie gemäß den für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien von einer Bank, Kautionsversicherungs- und/oder Versicherungsgesellschaft abzugeben, die vom Auftraggeber genehmigt wird. Auf jeden Fall bleibt die Sicherheit nach Annahme des Abschlußberichts mindestens noch 60 Tage gültig. 34.4. Der Auftragnehmer verwendet den Vorschuß ausschließlich für Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen. Bei mißbräuchlicher Verwendung eines beliebigen Teils des Vorschusses wird dieser sofort zur Rückzahlung fällig, und der Auftragnehmer erhält keine weiteren Vorschußzahlungen. 34.5. Gilt die für den Vorschuß gestellte Sicherheit nicht mehr und sorgt der Auftragnehmer nicht dafür, daß sie wieder gilt, so kann der Auftraggeber entweder diesen Fehlbetrag von künftigen an den Auftragnehmer vertragsgemäß zu leistenden Zahlungen in Höhe des Vorschusses abziehen oder, falls ein solcher Abzug nach Auffassung des Auftraggebers undurchführbar ist, den Auftrag kündigen. 34.6. Wird der Auftrag aus irgendeinem Grund gekündigt, so können die Sicherheiten zur Sicherung der Vorschüsse sofort zum Ausgleich der vom Auftragnehmer noch geschuldeten Vorschüsse in Anspruch genommen werden, wobei der Bürge die Zahlungen aus keinem Grund verzögern und keine Einwände dagegen erheben darf. 34.7. Die gemäß Artikel 34 für den Vorschuß zu stellende Sicherheit wird nach Maßgabe der Rückzahlung der Vorschüsse freigegeben. 34.8. Weitere Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und Rückzahlung der Vorschüsse sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. Artikel 35 Zahlungsweise 35.1. Der Auftragnehmer hat in dem Masse, in dem die Dienstleistungen erbracht und abgenommen werden, Anspruch auf Abschlags- oder Restzahlungen entsprechend den vertraglich festgelegten Verfahren, Tabellen und Fristen. 35.2. Entgelte für Teile eines Monats werden auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreissigstel des entsprechenden einheitlichen Monatsentgelts errechnet. Kürzungen für unvollständige Ausführung von Dienstleistungen werden auf der Grundlage der im Auftrag für die nicht erbrachten Leistungen vorgesehenen Preise vorgenommen. 35.3. Für den Teil des Auftrags, der auf Pauschalpreisen, Festpreisen oder Stückpreisen beruht, können Abschlagszahlungen nur für erbrachte Dienstleistungen und, im Fall eines auf Kostenerstattung beruhenden Auftragsteils, bei Vorlage der entsprechenden Belege vorgesehen werden. 35.4. Der Betrag einer Abschlagszahlung darf 90 % des Wertes der Dienstleistungen, auf die sie sich bezieht, nicht übersteigen; die auf diese Weise einbehaltenen verbleibenden 10 % werden als Restzahlung ausgezahlt. 35.5. Die Häufigkeit von Abschlagszahlungen wird in den Besondern Bestimmungen geregelt. Im allgemeinen werden sie entweder monatlich gezahlt oder in dem Masse, in dem bestimmte Phasen oder Teile der Dienstleistungen erbracht werden. 35.6. Die Zahlungsbedingungen für andere beim Auftragnehmer in Auftrag gegebene Dienstleistungen sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. 35.7. Für jede Zahlung übersendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber vier Kopien einer schriftlichen Zahlungsaufforderung zusammen mit nach Posten gegliederten Aufstellungen über die für die einzelnen Monate oder die einzelnen Zeitabschnitte zu zahlenden Beträge, unter Beifügung von Quittungen, Rechnungen, Gutschriften und sonstigen dazugehörigen Belegen. 35.8. Der Antrag auf Abschlagszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang genehmigt oder in der Weise geändert, daß er nach Auffassung der Aufsicht den Betrag wiedergibt, der dem Auftragnehmer auftragsgemäß zusteht. Gehen die Auffassungen über den Wert eines Postens auseinander, ist die Auffassung der Aufsicht maßgebend. Bei der Festlegung des dem Auftragnehmer geschuldeten Betrags stellt die Aufsicht für den Auftraggeber und den Auftragnehmer eine Abschlagszahlungsanweisung über den Betrag aus, der dem Auftragnehmer zusteht, und unterrichtet diesen darüber, für welche Dienstleistung die Zahlung erfolgt. 35.9. Die Aufsicht kann mit einer Abschlagszahlungsanweisung beliebige Korrekturen oder Änderungen an früheren von ihr ausgestellten Anweisungen vornehmen, und sie kann die Bewertung in einer Abschlagszahlungsanweisung ändern oder deren Ausstellung aussetzen, wenn die Dienstleistungen oder Teile davon nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt werden. 35.10. Die Restzahlung hängt von der Erfuellung aller sich auf die Ausführung sämtlicher Phasen oder Teile der Dienstleistungen beziehenden Pflichten durch den Auftragnehmer und von der Genehmigung der abschließenden Phase oder des letzten Teils der Dienstleistungen durch den Auftraggeber ab. Die Restzahlung erfolgt erst, nachdem der Abschlußbericht und eine abschließende Aufstellung, die als solche bezeichnet worden sind, vom Auftragnehmer vorgelegt und vom Auftraggeber für zufriedenstellend befunden worden sind. Beträge, die der Auftraggeber gemäß Artikel 35 gezahlt hat oder hat zahlen lassen und die über die vertraglichen Ansprüche des Auftragnehmers hinausgehen, hat der Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen, nachdem er eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten hat, dem Auftraggeber zurückzuerstatten. 35.11. Der Auftraggeber kann die dem Auftragnehmer vertraglich zustehenden Zahlungen nach schriftlicher Mitteilung an den Auftragnehmer ganz oder zum Teil aussetzen, wenn einer der folgenden Umstände eintritt und bestehen bleibt: a) Versäumnisse des Auftragnehmers bei der Ausführung des Auftrags, b) sonstige Umstände, für die der Auftragnehmer laut Vertrag verantwortlich ist und die nach Auffassung des Auftraggebers den erfolgreichen Abschluß des Projekts oder des Auftrags behindern oder behindern könnten. Artikel 36 Reisen und Transport 36.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden die für eine Kostenerstattung in Frage kommenden Reisekosten der anspruchsberechtigten Mitarbeiter des Auftragnehmers und ihrer Ehegatten und nichtselbständigen Kinder im Sinne der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen eingetragenen Geschäftssitz hat, vom Auftraggeber übernommen. Diese Reisekosten sind auf die Kosten für den direktesten praktikablen Reiseweg zwischen dem gewöhnlichen Wohnort und dem Ort der Ausführung des Auftrags zu begrenzen. 36.2. Flüge erfolgen in der Economy-Klasse. Reisen, die Fahrten zur See, auf Schienen oder auf Flüssen erfordern, werden erster Klasse durchgeführt. Die Transportkosten für das Gepäck der in Frage kommenden Mitarbeiter zwischen dem gewöhnlichen Wohnort und dem Ort der Ausführung des Auftrags werden vom Auftraggeber innerhalb der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Gewichtsgrenzen übernommen. 36.3. Die Voraussetzungen, unter denen Transportkosten für Unterlagen, Ausrüstung und Materialien vom Auftraggeber übernommen werden können, sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. 36.4. In jedem Fall erfolgt eine Kostenerstattung nur auf Vorlage der entsprechenden Belege. Artikel 37 Preisänderungen 37.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Preise des Auftrags feste Preise, die nicht geändert werden dürfen, es sei denn, daß einer der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Fälle eintritt. 37.2. Bei Aufträgen, bei denen eine Preisänderung möglich ist, werden Änderungen bei den Kosten wesentlicher örtlich bedingter oder externer Faktoren, die der Berechnung der Angebotspreise zugrunde lagen, wie Arbeitslöhne und andere Dienstleistungen, berücksichtigt. Es gelten die Preisänderungsklauseln der Besonderen Bestimmungen. 37.3. Von den Angebotspreisen des Auftragsnehmers wird angenommen, a) daß sie auf der Grundlage der Bedingungen berechnet wurden, die 30 Tage vor dem letzten Tag der Angebotsfrist oder, bei freihändig vergebenen Aufträgen, am Tag der Auftragserteilung gelten; b) daß dabei die zu dem in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a) festgelegten Bezugszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt wurden. 37.4. Wird nach dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Zeitpunkt auf nationaler Ebene oder auf der Ebene von Gliedstaaten eine gesetzliche Regelung, eine Verordnung, ein Erlaß oder eine andere Rechtsvorschrift oder von einer Gebietskörperschaft oder anderen Behörde eine örtliche Verordnung oder Vorschrift in Kraft gesetzt oder geändert, die die vertragliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien ändert, so treten Auftraggeber und Auftragnehmer in Konsultationen über die bestmögliche Fortsetzung des Auftrags ein und können als Ergebnis dieser Konsultation beschließen, a) daß der Auftrag geändert wird, b) daß die benachteiligte Partei von der anderen Partei eine Ausgleichszahlung erhält oder c) daß das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen gelöst wird. 37.5. Bei einer vom Auftragnehmer zu verantwortenden Verzögerung bei der Ausführung der Leistungen oder am Ende der Ausführungsfrist, die erforderlichenfalls im Einklang mit den Auftragsbestimmungen angepasst wurde, wird in den 30 Tagen vor Abschluß der Dienstleistungen keine weitere Preisänderung vorgenommen, abgesehen von der Anwendung der Neupreisindexierung, wenn sich diese zugunsten des Auftraggebers auswirkt. Artikel 38 Zahlungsverzug 38.1. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Beträge, die jeweils nach den von der Aufsicht ausgestellten Abschlagszahlungsanweisungen und nach der von der Aufsicht ausgestellten Restzahlungsanweisung fällig sind, binnen 90 Tagen nach Eingang einer solchen Anweisung bei dem Auftraggeber. Wird die festgelegte Zahlungsfrist überschritten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen, deren Höhe sich nach dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz unter Zugrundelegung der Zahl der Verzugstage berechnet, wobei eine ebenfalls dort festgelegte zeitliche Grenze jedoch nicht überschritten werden darf. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf solche Zahlungen, ohne daß ein förmlicher Bescheid ergeht und unbeschadet aller anderen im Auftrag festgelegten Rechte oder Maßnahmen. Bei vorliegender Schlussabrechnung erfolgt eine tageweise Berechnung der Verzugszinsen zu dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz. 38.2. Bei Zahlungsverzug von mehr als 120 Tagen nach dem in Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermin ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den Auftrag nicht auszuführen oder ihn zu kündigen. Artikel 39 Zahlungen an Dritte 39.1. Anweisungen für Zahlungen an Dritte können nur aufgrund einer Übertragung gemäß Artikel 6 ausgeführt werden. Die Übertragung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 39.2. Die Unterrichtung des Zessionars erfolgt allein durch den Auftragnehmer. 39.3. Liegt eine rechtsverbindliche Pfändung des Eigentums des Auftragnehmers vor, die die ihm im Rahmen des Auftrags geschuldeten Zahlungen berührt, so hat der Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Zahlungen an den Auftragnehmer - unbeschadet der in Artikel 38 genannten Frist - eine Frist von 30 Tagen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Auftraggeber von der endgültigen Aufhebung des Zahlungshindernisses Kenntnis erhält. VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG Artikel 40 Vertragsbruch 40.1. Beide Parteien begehen einen Vertragsbruch, wenn sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. 40.2. Bei einem Vertragsbruch ist die geschädigte Partei zu folgenden Maßnahmen berechtigt: a) Strafen und/oder b) Kündigung des Vertrages. 40.3. Strafen können sein: a) allgemeine Strafen oder b) Vertragsstrafen. 40.4. Ist der Auftraggeber berechtigt, eine Strafe zu verlangen, so kann er die Höhe dieser Strafe von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von der entsprechenden Kaution abziehen. 40.5. Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz für Schäden, die nach Ausführung des Auftrags festgestellt werden. Artikel 41 Kündigung durch den Auftraggeber 41.1. Der Auftraggeber kann ausser in den Fällen nach Artikel 41 Absatz 2 das Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. 41.2. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis in jedem der folgenden Fälle mit einer Frist von sieben Tagen kündigen: a) Der Auftragnehmer führt die Dienstleistungen im wesentlichen nicht auftragsgemäß aus; b) der Auftragnehmer kommt, nachdem der Auftraggeber ihm die Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 35 Absatz 11 angekündigt hat, seinen Verpflichtungen auch nach 14 Tagen noch nicht nach; c) der Auftragnehmer kommt innerhalb einer angemessenen Frist nicht der schriftlichen Aufforderung der Aufsicht nach, die Vernachlässigung oder Nichterfuellung seiner vertraglichen Pflichten zu beheben, durch die die ordnungsgemässe und fristgerechte Ausführung des Auftrags ernsthaft beeinträchtigt wird; d) der Auftragnehmer weigert sich oder versäumt es, behördlichen Anordnungen der Aufsicht Folge zu leisten; e) der Auftragnehmer überträgt den Auftrag oder Teilaufträge ohne Zustimmung des Auftraggebers; f) der Auftragnehmer wird zahlungsunfähig, ein Konkursverfahren läuft gegen ihn, er schließt mit seinen Gläubigern einen Vergleich, führt seinen Geschäftsbetrieb unter einem zugunsten seiner Gläubiger bestellten Konkursverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer weiter oder geht in Liquidation; g) es ergeht ein ungünstiges rechtskräftiges Urteil wegen einer strafbaren Handlung, die den beruflichen Leumund des Auftragnehmers berührt; h) es besteht ein anderes rechtliches Hindernis für die Ausführung des Auftrags; i) es tritt eine strukturelle Änderung ein, die eine Änderung der Rechtspersönlichkeit und der Art des Auftragnehmers sowie des Kontrollverhältnisses, in dem sich der Auftragnehmer befindet, zur Folge hat, es sei denn, diese Änderung wird in einem Zusatzvertrag zu Protokoll genommen; j) der Auftragnehmer wahrt nicht seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1; k) der Auftragnehmer bringt die verlangte Sicherheit oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag nicht bei, oder die Person, die die frühere Sicherheit oder den entsprechenden Versicherungsvertrag beigebracht hat, ist nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten. 41.3. Durch die Kündigung des Vertrages bleiben andere sich aus dem Vertrag ergebende Rechte oder Befugnisse des Auftraggebers und des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber kann die Dienstleistungen danach selbst zum Abschluß bringen oder für Rechnung des Auftragnehmer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.