Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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geschlossen. Artikel 13 Spezifikationen und Entwürfe 13.1. Der Auftragnehmer bereitet alle Spezifikationen und Entwürfe vor und verwendet dabei akzeptierte und allgemein anerkannte und für den Auftraggeber annehmbare Systeme und trägt den neuesten Ausführungskriterien Rechnung. 13.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, daß die Spezifikationen und Entwürfe und alle mit der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für das Projekt zusammenhängenden Unterlagen in unparteiischer Weise vorbereitet werden, um den Wettbewerb der Anbieter zu fördern. Artikel 14 Entschädigung 14.1. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten den Auftraggeber und seine Bevollmächtigten und Mitarbeiter für Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden zu entschädigen bzw. sie dagegen zu schützen und zu verteidigen, die durch seine Handlungen oder Unterlassungen bei der Erbringung der Dienstleistungen entstehen; dies gilt auch für den Fall, daß er gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder Rechte Dritter in bezug auf Patente, Marken oder sonstige Formen geistigen Eigentums wie z. B. Urheberrechte verletzt. 14.2. Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten den Auftraggeber, seine Bevollmächtigten und Mitarbeiter für alle Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden zu entschädigen bzw. sie dagegen zu schützen und zu verteidigen, die dadurch entstehen, daß der Auftragnehmer seine Verpflichtungen gemäß Artikel 10 nicht einhält, wobei a) der Auftragnehmer über solche Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden spätestens 30 Tage, nachdem der Auftraggeber diese festgestellt hat, zu unterrichten ist; b) der Hoechstbetrag der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Haftung des Auftragnehmers auf den in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Betrag beschränkt wird und dieser Hoechstbetrag nicht für Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden gilt, die durch vorsätzliches Fehlverhalten des Auftragnehmers entstehen; c) die in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehene Haftung des Auftragnehmers auf Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden beschränkt wird, die unmittelbar durch die Nichterfuellung seiner Auftragsverpflichtungen entstehen, und keine Haftung einschließt, die aufgrund von unvorhersehbaren Vorkommnissen entsteht, welche ihrerseits eine zufällige oder mittelbare Folge dieser Nichterfuellung sind. 14.3. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers alle Mängel im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstleistungen auf eigene Kosten zu beheben, soweit er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht eingehalten hat. 14.4. Unbeschadet aller gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 14 trägt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Klagen, Ansprüche, Verluste oder Schäden, die dadurch entstehen, daß a) der Auftraggeber auf eine Empfehlung des Auftragnehmers hin nicht tätig wird oder sich über eine Handlung, Entscheidung oder Empfehlung des Auftragnehmers hinwegsetzt oder diesen anweist, eine Entscheidung oder Empfehlung durchzuführen, mit der er nicht einverstanden ist oder zu der er einen schwerwiegenden Vorbehalt anmeldet, oder b) die Anweisungen des Auftragnehmers von Bevollmächtigten, Mitarbeitern oder unabhängigen Auftragnehmern des Auftraggebers mangelhaft ausgeführt werden. 14.5. Der Auftragnehmer haftet auch nach Abschluß der Dienstleistungen während eines Zeitraums, der nach dem für den Auftrag geltenden Recht festgelegt werden kann, für Verstösse gegen seine Auftragsverpflichtungen. Artikel 15 Gesundheits- und Versicherungsbestimmungen 15.1. Die Vergabe des Auftrags an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber ist davon abhängig, daß dem Auftraggeber in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß sich der Auftragnehmer und/oder sein Personal in einem guten Gesundheitszustand befinden und keinerlei Gebrechen haben, die die Ausführung der Dienstleistungen beeinträchtigen könnten. Der Auftraggeber kann verlangen, daß sich der Auftragnehmer und/oder sein für den Auftrag eingesetztes Personal einer ärztlichen Untersuchung durch einen qualifizierten praktischen Arzt unterziehen, bevor sie ihren gewöhnlichen Wohnort verlassen, und dem Auftraggeber so bald wie möglich den daraufhin erstellten ärztlichen Bericht vorlegen. 15.2. Der Auftragnehmer stellt für die Dauer des Auftrags die Krankenversicherung für sich selbst und andere von ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigte Personen sicher. Falls nicht anders im Auftrag vereinbart, trägt der Auftraggeber keine Haftung hinsichtlich der Krankenkosten des Auftragnehmers. 15.3. Der Auftraggeber übernimmt keine Verantwortung hinsichtlich der Lebens-, Kranken-, Unfall-, Reise- und anderen Versicherungen, die für das Personal des Auftragnehmers oder seines Nachunternehmers oder für zu Zwecken der Dienstleistungen mit dem Auftragnehmer verbundene andere unabhängige Leistungserbringer oder für Mitglieder der Familien dieser Personen notwendig oder erwünscht sein könnten. 15.4. Der Auftragnehmer hat binnen 20 Tagen nach Unterrichtung über die Vergabe des Auftrags einen Schadenvollversicherungsvertrag über einen Betrag bis zur Höhe der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Obergrenze abzuschließen und beizubehalten, der ab dem Beginn der Ausführung des Auftrags und für deren gesamte Dauer die folgenden Risiken abdeckt: a) Haftung des Auftragnehmers wegen Krankheit oder Arbeitsunfall seiner Mitarbeiter, einschließlich Kosten der Rückführung aus Gesundheitsgründen; b) Verlust oder Beschädigung der bei der Ausführung des Auftrags verwendeten Geräte des Auftraggebers; c) zivilrechtliche Haftung bei Unfällen Dritter oder des Auftraggebers und seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags; d) Unfalltod oder dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge von Körperschäden, die während der Auftragsausführung entstehen; e) andere in den Besonderen Bestimmungen gegebenenfalls vorgesehene, nach dem Recht des Staates des Auftraggebers vorgeschriebene Versicherungen. 15.5. Die Besonderen Bestimmungen können den Auftragnehmer ebenfalls verpflichten, eine Versicherung gegen den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände seiner im Staat des Auftraggebers tätigen Mitarbeiter und ihrer Familien abzuschließen. 15.6. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers oder der Aufsicht unverzueglich den Nachweis über die Versicherungspolice und die regelmässige Zahlung der Prämien zu erbringen. Artikel 16 Eigentumsrechte an Berichten und Unterlagen 16.1. Alle Berichte und Unterlagen wie Karten, Schaubilder, Zeichnungen, Spezifikationen, Pläne, Statistiken, Kalkulationen und zusätzliche Aufzeichnungen oder Materialien, die der Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung des Auftrags erwirbt, zusammenstellt oder erstellt, sind vertraulich und ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat nach Beendigung des Auftrags solche Unterlagen sämtlich dem Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer darf Abschriften solcher Unterlagen behalten, sie jedoch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zu Zwecken benutzen, die mit seinem Auftrag nicht im Zusammenhang stehen. 16.2. Der Auftragnehmer darf ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers keine Artikel über die von ihm durchgeführten Dienstleistungen veröffentlichen oder sich bei der Durchführung von Dienstleistungen für Dritte auf sie beziehen oder vom Auftraggeber erhaltene Informationen preisgeben. ART DER DIENSTLEISTUNGEN Artikel 17 Umfang der Dienstleistungen 17.1. Der Auftragnehmer führt die im Auftrag vereinbarten Dienstleistungen gemäß den Projektvorgaben durch. 17.2. Der Auftrag kann in einer oder mehreren der folgenden Aufgaben bestehen: - Projektbestimmung und -festlegung; - Wirtschafts- oder Marktuntersuchung; - Voruntersuchung und/oder Durchführbarkeitsstudie; - Untersuchung der Projektdurchführung (vorläufige oder detaillierte oder gegebenenfalls endgültige Durchführungsplanung, Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen); - Projektaufsicht; - Leitung der Projektdurchführung; - Bereitstellung von Personal; - andere Formen technischen Beistands. 17.3. In den Besonderen Bestimmungen werden die Projektvorgaben festgelegt, die unter anderem folgendes umfassen: a) Art und Umfang des Auftrags; b) der zu erreichende Grad der Genauigkeit und die einzelnen Stadien oder Teile der Dienstleistungen; c) Art und Inhalt der Berichte, Aufstellungen, Pläne, Kalkulationen, Messungen, Spezifikationen, Schätzungen und sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer bei Abschluß jeder Phase oder jedes Teils der Untersuchung und bei deren Vollendung zu erstellen hat. 17.4. Beinhaltet der Auftrag technischen Beistand für den Auftraggeber und/oder die Aufsicht, so wird der Auftragnehmer mit einer beratenden Funktion zugunsten des Auftraggebers und/oder der Aufsicht in bezug auf alle bei der Durchführung des Projekts vorkommenden technischen Aspekte betraut. Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung für getroffene Entscheidungen. 17.5. Beinhaltet der Auftrag die Gesamtleitung der Projektausführung, so übernimmt der Auftragnehmer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers unter Vorbehalt der Entscheidungsbefugnis der Aufsicht alle mit der Überwachung der Ausführung eines Projekts verbundenen Führungsaufgaben. 17.6. Wenn der Auftragnehmer gemäß den Besonderen Bestimmungen ein Verdingungsheft zu erstellen hat, so muß dieses alle Unterlagen enthalten, die notwendig sind, um mit geeigneten Unternehmen, Herstellern und Lieferanten in Verbindung zu treten oder um Angebote zu erstellen im Hinblick auf die Ausführung der in einer Ausschreibung vorgesehenen Bauarbeiten, der Lieferungen oder Dienstleistungen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen für die Ausarbeitung des verwaltungstechnischen Teils des Verdingungshefts zur Verfügung. 17.7. Beinhaltet der Auftrag die Überwachung eines Projekts, so wird der Auftragnehmer mit der Leitung der Durchführungsphase des Projekts betraut. 17.8. Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 kann der für die Untersuchungs- und/oder Entwurfsphase des Projekts zuständige Auftragnehmer mit weiteren Dienstleistungen im Rahmen der Projektdurchführung und der Projektaufsicht, einschließlich der Bereitstellung technischer Hilfskräfte, beauftragt werden. Artikel 18 Bereitstellung von Personal 18.1. Beinhaltet der Auftrag die Bereitstellung von Personal für die Durchführung eines Projekts, so stellt der Auftragnehmer entsprechendes Personal auf bestimmten Gebieten, die mit der Ausführung des Projekts zusammenhängen, bereit, und zwar in Form technischen Beistands, der beratende und/oder leitende Funktionen beinhaltet. Das betreffende Personal ist unmittelbar der Aufsicht unterstellt. 18.2. Die Dienstleistungen sind von dem im Auftrag vorgesehenen Personal während der dort angegebenen Zeiträume zu erbringen. Der Auftragnehmer kann mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers im Interesse einer effizienten Leistungserbringung die genannten Zeiträume geringfügig ändern, sofern dies nicht zur Folge hat, daß die im Rahmen des Auftrags geleisteten Zahlungen den im Auftrag vorgesehenen Preis übersteigen. 18.3. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, daß die Mitarbeiter, die er dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, entsprechend qualifiziert sind. 18.4. Der Auftragnehmer wechselt keinen Mitarbeiter ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers aus. Er stellt jedoch als Ersatz einen anderen, mindestens ebenso gut qualifizierten und erfahrenen und für den Auftraggeber annehmbaren Mitarbeiter ab, falls a) ein Mitarbeiter wegen Erkrankung oder Unfall nicht mehr seiner Arbeit nachzugehen vermag, b) eine im Auftrag genannte Person sich nach Auffassung des Auftraggebers als unfähig oder ungeeignet erweist, ihre vertraglichen Aufgaben zu erfuellen, c) aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann, einer der Mitarbeiter ersetzt werden muß. 18.5. Die Vergütung eines als Ersatz abgestellten Mitarbeiters darf nicht die Vergütung übersteigen, die dem ersetzten Mitarbeiter hätte gezahlt werden müssen. 18.6. Ausser bei der Ersatzstellung infolge eines Todesfalls oder wenn der Auftraggeber eine im Auftrag nicht vorgesehene Ersatzstellung verlangt, trägt der Auftragnehmer alle zusätzlichen Kosten aufgrund von oder im Zusammenhang mit einer solchen Ersetzung. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Heimreise des ersetzten Mitarbeiters und seiner Familienangehörigen sowie gegebenenfalls die Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, daß der zu ersetzende und der neue Mitarbeiter sich gleichzeitig am Arbeitsort aufhalten müssen. Artikel 19 Mitarbeiter und Ausrüstung 19.1. Die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags herangezogenen Mitarbeiter müssen vom Auftraggeber akzeptiert werden. In den Besonderen Bestimmungen sind das Mindestniveau in bezug auf Ausbildung, Qualifikation und Berufserfahrung der Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie gegebenenfalls die erforderlichen Spezialisierungen festzulegen. 19.2. Für jeden Mitarbeiter des Auftragnehmers, der im Rahmen des Auftrags beschäftigt werden soll, sind dem Auftraggeber im Fall eines Ausschreibungsverfahrens zusammen mit dem Angebot, in anderen Fällen vor Abschluß des Vertrages Referenzen und ein Lebenslauf zur Zustimmung vorzulegen. 19.3. Der Auftraggeber teilt seine Zustimmung oder Ablehnung innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung des Auftragnehmers bzw. der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 19 Absatz 2 mit. 19.4. Vom Auftraggeber gebilligte Mitarbeiter beginnen mit der Erfuellung ihrer Aufgaben an dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Tag oder innerhalb der dort gesetzten Frist oder anderenfalls an dem Tag oder innerhalb der Fristen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bekanntgegeben werden. 19.5. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Mitarbeiter des Auftragnehmers in der Nähe ihres Arbeitsplatzes wohnen. Ist ein Teil der Dienstleistungen ausserhalb des Staates des Auftraggebers zu erbringen, so hat der Auftragnehmer der Aufsicht jeweils die Namen und Qualifikationen der Mitarbeiter, die für den betreffenden Teil der Dienstleistungen eingesetzt werden sollen, und die dabei verwendeten Geräte mitzuteilen. 19.6. Der Auftragnehmer unternimmt folgende Schritte: a) Er übermittelt der Aufsicht innerhalb von 15 Tagen nach Vergabe des Auftrags den vorgeschlagenen Zeitplan für die Bereitstellung der Mitarbeiter unter Spezifizierung ihrer Aufgaben sowie ein Verzeichnis der Ausrüstungsgegenstände, die er bei der Erbringung der Dienstleistungen einsetzen will. b) Er unterrichtet die Aufsicht rechtzeitig über den Tag der Ankunft und der Abreise der einzelnen Mitarbeiter. c) Er unterbreitet der Aufsicht rechtzeitig seine Anträge für die Genehmigung von Personalveränderungen und Änderungen im ursprünglichen Zeitplan oder bei der Ausrüstung. 19.7. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um seine Mitarbeiter von Anfang an laufend mit der Ausrüstung auszustatten, die sie in die Lage versetzt, ihre festgelegten Aufgaben unter Bedingungen zu verrichten, die grösstmögliche Effizienz gewährleisten. Artikel 20 Praktikanten 20.1. Der Auftragnehmer sieht für die ihm vom Auftraggeber gemäß Auftrag zugewiesenen Praktikanten eine Ausbildung während der Auftragsdauer vor. 20.2. Die Ausbildung dieser Praktikanten durch den Auftragnehmer verschafft diesen nicht den Status von Beschäftigten des Auftragnehmers. Sie müssen jedoch den Anweisungen des Auftragnehmers sowie den Bestimmungen des Artikels 11 nachkommen, als ob sie Beschäftigte des Auftragnehmers wären. Der Auftragnehmer kann auf Vorlage eines mit Gründen versehenen schriftlichen Antrags die Ersetzung eines Praktikanten erlangen, dessen Arbeit oder Verhalten unbefriedigend ist. 20.3. Sofern nichts anderes im Auftrag vorgesehen ist, werden die Vergütung der Praktikanten, ihre Reisekosten, die Kosten ihrer Unterbringung und alle sonstigen für sie anfallenden Kosten vom Auftraggeber übernommen. 20.4. Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber vierteljährlich über die Zuweisung von Praktikanten zur Ausbildung. Unmittelbar vor Beendigung der Dienstleistungen erstellt er einen Bericht über das Ergebnis der Praktikantenausbildung und eine Beurteilung der von den Praktikanten erlangten Qualifikationen im Hinblick auf ihre zukünftige Beschäftigung. Die Form dieser Berichte und das Verfahren für deren Vorlage werden in den Besonderen Bestimmungen geregelt. AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS Artikel 21 Anordnung des Beginns 21.1. Der Auftraggeber setzt den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des Auftrags fest und unterrichtet den Auftragnehmer darüber entweder mit dem Bescheid über die Auftragserteilung oder durch eine behördliche Anordnung der Aufsicht. 21.2. Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ausführung spätestens 180 Tage nach dem Bescheid über die Auftragserteilung. 21.3. Ist vorgesehen, daß Dienstleistungen ausserhalb des Staates des Auftraggebers durchgeführt werden, so beginnt der Auftrag in bezug auf diese Dienstleistungen mit dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Ausführung, jedoch nicht vor dem vom Auftraggeber festgesetzten Zeitpunkt. Artikel 22 Ausführungsfrist 22.1. Die Ausführungsfrist beginnt zu dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt und gilt wie im Auftrag festgelegt, unbeschadet der Fristverlängerungen, die aufgrund von Artikel 23 gewährt werden können. 22.2. Sind für gesonderte Lose auch gesonderte Ausführungsfristen vorgesehen, so dürfen diese Fristen bei Vergabe mehrerer Lose an einen Auftragnehmer nicht zusammengelegt werden. 22.3. Ist bei mehrjährigen Projekten der technischen Zusammenarbeit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen, daß der Auftrag in mehreren Abschnitten ausgeführt wird, so wird die Ausführungsfrist unter Berücksichtigung des Artikels D31 festgesetzt, und die Parteien sind dann nur für den ersten Auftragsabschnitt vertraglich gebunden. Sofern nicht eine der Parteien den Vertrag zum Ende eines Auftragsabschnitts kündigen will, wird am Ende eines jeden Abschnitts der Auftrag durch entsprechende Zusatzbestimmungen verlängert, in denen die vom Auftragnehmer zu treffenden Maßnahmen festgelegt werden. Die Vergütung für den neuen Auftragsabschnitt wird entsprechend den im Auftrag aufgestellten Grundsätzen festgelegt. 22.4. Wird beabsichtigt, den Auftrag nicht um einen weiteren Abschnitt zu verlängern, so muß dies der anderen Partei spätestens 90 Tage vor Ende des laufenden Auftragsabschnitts mitgeteilt werden. Artikel 23 Verlängerung der Ausführungsfrist 23.1. Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Ausführungsfrist beantragen, wenn sich die Erfuellung des Auftrags aus einem der folgenden Gründe verzögert oder verzögern wird: a) besondere oder zusätzliche Dienstleistungen auf Anordnung der Aufsicht; b) behördliche Anordnungen, die den Zeitpunkt der Fertigstellung beeinflussen, sofern sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen; c) Nichterfuellen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber; d) Unterbrechungen der Dienstleistungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftraggebers zurückgehen; e) höhere Gewalt; f) sonstige Ursachen im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen. 23.2. Binnen 15 Tagen, nachdem der Auftragnehmer festgestellt hat, daß eine Verzögerung eintreten könnte, unterrichtet er die Aufsicht von seiner Absicht, eine Verlängerung der Ausführungsfrist zu beantragen, auf die er nach seiner Auffassung Anspruch hat, und binnen weiterer 60 Tage, sofern zwischen ihm und der Aufsicht nichts anderes vereinbart wurde, nennt er der Aufsicht umfassende Einzelheiten in bezug auf den Antrag, damit dieser dann untersucht werden kann. 23.3. Nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers gewährt die Aufsicht in schriftlicher Form die entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist entweder im voraus oder rückwirkend, oder aber sie teilt dem Auftragnehmer mit, daß er keinen Anspruch auf Verlängerung hat. Artikel 24 Leistungsverzug 24.1. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist(en), so hat der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung und unbeschadet der sonstigen ihm auftragsgemäß zustehenden Rechtsmittel für jeden Tag oder Teil eines Tages zwischen dem Ende der Ausführungsfrist oder der nach Artikel 23 verlängerten Ausführungsfrist und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Fertigstellung Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe nach dem in den Besonderen Bestimmungen genannten Satz und bis zu dem dort festgelegten Hoechstbetrag. 24.2. Hat der Auftraggeber Anspruch auf den Hoechstbetrag im Sinne von Artikel 24 Absatz 1, so kann er nach Unterrichtung des Auftragnehmers a) den Vertrag kündigen und b) die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers selbst fertigstellen. Artikel 25 Unterbrechung 25.1. Der Auftragnehmer unterbricht auf Anordnung der Aufsicht die Ausführung der Dienstleistungen oder von Teilen davon so lange und in der Art und Weise, wie es die Aufsicht für erforderlich hält. 25.2. Nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestimmt die Aufsicht die ihr recht und billig erscheinende Verlängerung der Ausführungsfrist, die dem Auftragnehmer aufgrund einer solchen Forderung einzuräumen ist. 25.3. Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage und ist sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen, so kann der Auftragnehmer durch Mitteilung an die Aufsicht entweder um die Erlaubnis ersuchen, die Ausführung der Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen wiederaufzunehmen, oder den Vertrag kündigen. Artikel 26 Änderungen 26.1. Die Aufsicht ist befugt, sofern Gegenstand und Tragweite des Auftrags unverändert bleiben, für jeden Teil der Dienstleistung alle Änderungen anzuordnen, die für die ordnungsgemässe Ausführung der Dienstleistungen notwendig sind. Solche Änderungen können Hinzufügungen, Auslassungen, Ersetzungen, Änderungen in bezug auf die Qualität, die Menge, die Arbeitsfolge, die Arbeitsweise oder den Zeitplan für die Ausführung der Dienstleistung beinhalten. Der Vertrag wird durch Änderungsanordnungen in keiner Weise beeinträchtigt oder ungültig, doch sind gegebenenfalls die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen nach Maßgabe von Artikel 26 Absätze 5 und 7 zu bewerten. 26.2. Änderungen bedürfen einer behördlichen Anordnung; davon abweichend gilt: a) Sollte es die Aufsicht aus irgendeinem Grund für notwendig erachten, eine Anordnung mündlich zu erteilen, so hat sie so bald wie möglich die Anordnung durch eine behördliche Anordnung zu bestätigen. b) Falls der Auftragnehmer eine nach Absatz 2 Buchstabe a) mündlich erteilte Anordnung schriftlich bestätigt und die Aufsicht nicht unverzueglich schriftlich Widerspruch dagegen erhebt, so gilt die Änderung als durch eine behördliche Anordnung gedeckt. 26.3. Abgesehen von den Abweichungen nach Artikel 26 Absatz 2 teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer vor einer behördlichen Anordnung der Änderung mit, worin diese Änderung besteht. Der Auftragnehmer unterbreitet der Aufsicht so bald wie möglich nach Erhalt dieser Mitteilung einen Vorschlag, der folgendes enthält: a) eine Beschreibung der auszuführenden Dienstleistung oder der zu treffenden Maßnahmen mit einem Programm für ihre Durchführung und b) Vorschläge für alle erforderlichen Änderungen des Leistungsprogramms oder der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers sowie c) Vorschläge für die Anpassung des Auftragspreises entsprechend den in diesem Artikel aufgeführten Regeln. 26.4. Nach Eingang des Vorschlags des Auftragnehmers gemäß Artikel 26 Absatz 3 entscheidet die Aufsicht nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers so bald wie möglich, ob die Änderung ausgeführt wird oder nicht. Entscheidet die Aufsicht, daß die Änderung ausgeführt wird,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.