Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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g von Personal .......... 84 Artikel 19 - Mitarbeiter und Ausrüstung .......... 84 Artikel 20 - Praktikanten .......... 85 AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS Artikel 21 - Anordnung des Beginns .......... 85 Artikel 22 - Ausführungsfrist .......... 85 Artikel 23 - Verlängerung der Ausführungsfrist .......... 85 Artikel 24 - Leistungsverzug .......... 86 Artikel 25 - Unterbrechung .......... 86 Artikel 26 - Änderungen .......... 86 Artikel 27 - Arbeitsstunden .......... 87 Artikel 28 - Urlaubsanspruch .......... 87 Artikel 29 - Information .......... 88 Artikel 30 - Aufzeichnungen .......... 88 Artikel 31 - Vorlage von Berichten .......... 88 Artikel 32 - Genehmigung von Berichten und Unterlagen .......... 88 ZAHLUNGEN Artikel 33 - Allgemeine Bestimmungen .......... 88 Artikel 34 - Vorschüsse .......... 88 Artikel 35 - Zahlungsweise .......... 89 Artikel 36 - Reisen und Transport .......... 90 Artikel 37 - Preisänderungen .......... 90 Artikel 38 - Zahlungsverzug .......... 91 Artikel 39 - Zahlungen an Dritte .......... 91 VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG Artikel 40 - Vertragsbruch .......... 91 Artikel 41 - Kündigung durch den Auftraggeber .......... 91 Artikel 42 - Kündigung durch den Auftragnehmer .......... 92 Artikel 43 - Höhere Gewalt .......... 92 Artikel 44 - Tod .......... 93 REGELUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 45 - Regelung von Streitigkeiten .......... 93 EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1.1. Für die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen und den Auftrag gelten folgende Begriffsbestimmungen: EWG: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. ÜLG: die überseeischen Länder und Gebiete, die mit der EWG assoziiert sind. Auftrag: der von den Parteien geschlossene, unterzeichnete Vertrag über die Erbringung der Dienstleistungen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen und Anhänge sowie sämtlicher Unterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind. Auftragnehmer: die Partei, der der Auftraggeber den Auftrag erteilt. Auftraggeber: der Staat oder die juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, der/die dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt oder in dessen/deren Namen dem Auftragnehmer der Auftrag erteilt wird. Staat des Auftraggebers: das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungsauftrag auszuführen ist. Aufsicht: die Regierungsbehörde, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die vom Auftraggeber gemäß den Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers bezeichnete natürliche oder juristische Person, die für die Leitung und/oder Überwachung der Ausführung des Dienstleistungsauftrags verantwortlich ist oder der der Auftraggeber Rechte und/oder Befugnisse im Rahmen des Auftrags übertragen kann. Vertreter der Aufsicht: die von der Aufsicht im Rahmen des Auftrags als ihr Vertreter bezeichnete natürliche oder juristische Person, die befugt ist, die Aufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der ihr übertragenen Rechte und/oder Befugnisse zu vertreten. Entsprechend gilt für den Fall der Übertragung von Aufgaben, Rechten und/oder Befugnissen der Aufsicht auf den Vertreter der Aufsicht, daß die Bezugnahme auf die Aufsicht auch den Vertreter der Aufsicht einschließt. Dienstleistungen: im Rahmen des Auftrags vom Auftragsnehmer auszuführende Aufgaben wie Untersuchungen, Entwürfe, technischer Beistand, Ausbildungsmaßnahmen. Projektvorgaben: Aufstellung des Auftraggebers, in der seine Auflagen und/oder Zielsetzungen für die Dienstleistungen festgelegt sind, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren und Mittel, die vom Auftragnehmer anzuwenden sind, und/oder der von ihm zu erzielenden Ergebnisse. Tag: Kalendertag. Fristen: die im Auftrag genannten Zeiträume, die am Tag nach der Handlung oder dem Ereignis, die oder das den Ausgangspunkt dieser Zeiträume bildet, beginnen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des folgenden Arbeitstages. Auftragspreis: der im Auftrag genannte Betrag, der die erste Schätzung des für die Erbringung der Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags darstellt, oder ein anderer Betrag, der nach Abwicklung des Auftrags als dem Auftragnehmer auftragsgemäß zustehend festgestellt wird. Projekt: das Vorhaben, für das die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht werden. Preisverzeichnis: das vollständige Verzeichnis der Preise - einschließlich der Aufgliederung des Gesamtbetrags -, das der Auftragnehmer zusammen mit seinem Angebot eingereicht hat und das in erforderlichenfalls geänderter Form einen Bestandteil des Auftrags zu Einheitspreisen bildet. Aufgliederung des Gesamtbetrags: das nach Posten erstellte Verzeichnis der Vergütungssätze und der Preise, aus dem das Zustandekommen des Preises bei einem Auftrag zum Pauschalpreis hervorgeht, das jedoch nicht Bestandteil des Auftrags ist. Zeichnungen: Zeichnungen für die Ausführung der Dienstleistungen, die vom Auftraggeber und der Aufsicht bereitgestellt werden, und Zeichnungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt und von der Aufsicht genehmigt werden. Schriftstück: jede handschriftliche, maschinenschriftliche oder gedruckte Mitteilung, einschließlich Fernschreiben, Telegramme und Faksimile-Übertragungen. Behördliche Anordnung: eine dem Auftragnehmer von der Aufsicht schriftlich erteilte Weisung oder Anordnung bezueglich der Ausführung der Dienstleistungen. Mitteilungen: Bescheinigungen, Aufforderungen, Anordnungen und Weisungen, die im Rahmen des Auftrags erteilt werden. Landeswährung: die im Staat des Auftraggebers gültige Währung. Fremdwährung: neben der Landeswährung zulässige Währungen, die im Auftrag genannt sind. Allgemeine Strafe: der nicht zuvor im Auftrag festgelegte Betrag, der bei Vertragsbruch durch eine Partei als Ausgleichszahlung an die geschädigte Partei von einem Gericht oder einer Schiedsstelle festgesetzt oder zwischen den Parteien vereinbart wird. Vertragsstrafe: der im Auftrag genannte Betrag, den der Auftragnehmer als Entschädigung an den Auftraggeber zu zahlen hat, wenn der Auftrag bzw. Teile davon nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Fristen abgeschlossen werden, bzw. der im Auftrag genannte Betrag, der bei einem anderen, im Auftrag spezifizierten Vertragsbruch von einer der beiden Parteien an die andere zu zahlen ist. Besondere Bestimmungen: die vom Auftraggeber als Bestandteil der Aufforderung zur Angebotsabgabe erlassenen, gegebenenfalls geänderten und einen Bestandteil des Auftrags bildenden Besonderen Bestimmungen, die folgendes umfassen: a) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen; b) besondere Auftragsbedingungen; c) technische Spezifikationen und d) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Auftrag. 1.2. Die im Text dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Titel und Überschriften gelten nicht als Bestandteil dieser Bedingungen und sind bei der Auslegung des Auftrags nicht zu berücksichtigen. 1.3. Nach Maßgabe des Zusammenhangs schließen Wörter, die in der Einzahl stehen, die Mehrzahl ein und umgekehrt; im gleichen Sinn schließt die männliche Form eines Wortes die weibliche ein und umgekehrt. 1.4. Wörter, die Personen oder Parteien bezeichnen, schließen Firmen und Gesellschaften sowie andere rechtsfähige Einrichtungen ein. Artikel 2 Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache 2.1. Für den Auftrag gilt das Recht des Staates des Auftraggebers, sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist. 2.2. Auf alle Angelegenheiten, die nicht unter die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen fallen, findet das Recht des Auftrags Anwendung. 2.3. Der Auftrag sowie sämtliche Mitteilungen zwischen dem Auftragnehmer, dem Auftraggeber und der Aufsicht oder ihren Vertretern werden in der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Sprache abgefasst. Alle Berichte, Empfehlungen und Dossiers, die vom Auftragnehmer vertragsgemäß zu erstellen sind, werden gleichfalls in der in den Besonderen Bestimmungen festgesetzten Sprache abgefasst. Artikel 3 Rangordnung der Auftragsunterlagen 3.1. Sofern im Auftrag nichts anderes vorgesehen ist, gilt die in den Besonderen Bestimmungen festgelegte Rangordnung der Auftragsunterlagen. Artikel 4 Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen 4.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, werden Mitteilungen zwischen dem Auftraggeber und/oder der Aufsicht einerseits und dem Auftragnehmer andererseits auf dem Postweg, telegrafisch, fernschriftlich oder über Fernkopierer an die zu diesem Zweck von ihnen bezeichneten Anschriften übermittelt oder dort persönlich abgegeben. 4.2. Verlangt der Absender eine Empfangsbestätigung, so gibt er dies in seiner Mitteilung an; er muß eine Empfangsbestätigung verlangen, wenn für den Eingang der Mitteilung eine Frist festgesetzt ist. Auf jeden Fall hat der Absender alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Empfang der Mitteilung sicherzustellen. 4.3. Sind im Auftrag Aufforderungen, Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen vorgesehen, so bedürfen diese, sofern nichts anderes festgelegt ist, der Schriftform, und die Wörter "benachrichtigen", "bescheinigen", "genehmigen" oder "entscheiden" sind in diesem Sinne zu verstehen. Einwilligungen, Genehmigungen, Bescheinigungen oder Entscheidungen dürfen nicht unbegründet zurückgehalten oder verspätet zugestellt werden. Artikel 5 Aufsicht und Vertreter der Aufsicht 5.1. Die Aufsicht führt die im Auftrag bezeichneten Aufgaben aus. Die Aufsicht ist nicht befugt, den Auftragnehmer von einer seiner vertraglichen Verpflichtungen zu entbinden, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Auftrag festgelegt. 5.2. Die Aufsicht kann gelegentlich - wobei sie jedoch die letzte Verantwortung behält - ihr zugewiesene Aufgaben und Befugnisse auf den Vertreter der Aufsicht übertragen, und sie kann diese Übertragung jederzeit widerrufen oder den Vertreter ersetzen. Die Übertragung bzw. deren Widerruf oder die Ersetzung des Vertreters erfolgt in schriftlicher Form und tritt erst dann in Kraft, wenn dem Auftragnehmer eine Ausfertigung zugestellt worden ist. 5.3. Eine vom Vertreter der Aufsicht gemäß den Bedingungen dieser Übertragung dem Auftragnehmer übermittelte Mitteilung hat die gleiche Wirkung wie eine Mitteilung der Aufsicht, wobei folgendes gilt: a) Unterlässt es der Vertreter der Aufsicht, einen Bericht oder einen Teil der Dienstleistungen zu beanstanden, so wird die Befugnis der Aufsicht, diesen Bericht oder die Dienstleistungen zu beanstanden und die zur Behebung der Mängel erforderlichen Weisungen zu erteilen, davon nicht berührt. b) Der Aufsicht steht es frei, die Mitteilung aufzuheben oder inhaltlich zu ändern. 5.4. Weisungen und/oder Anordnungen der Aufsicht erfolgen im Wege behördlicher Anordnungen. Diese Anordnungen werden erforderlichenfalls datiert, numeriert und registriert; Ausfertigungen dieser Anordnungen werden gegebenenfalls dem Vertreter des Auftragnehmers persönlich übergeben. Artikel 6 Übertragung 6.1. Eine Übertragung ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer seinen Auftrag ganz oder zum Teil auf einen Dritten überträgt. 6.2. Der Auftragnehmer darf ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Auftraggebers den Auftrag oder Teile des Auftrags oder einen aus dem Auftrag erwachsenden Nutzen oder Anspruch nicht übertragen, es sei denn im Fall a) eines besonderen Rechts zugunsten des Kreditinstituts des Auftragnehmers an auftragsgemäß fälligen oder fällig werdenden Zahlungen, oder b) einer Übertragung der Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gegenüber haftenden Dritten auf die Versicherer des Auftragnehmers, wenn die Versicherer die Verluste oder Verbindlichkeiten des Auftragnehmers übernommen haben. 6.3. Im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 entbindet die Zustimmung des Auftraggebers zu einer Übertragung den Auftragnehmer nicht von seinen Verpflichtungen in bezug auf den bereits ausgeführten Teil des Auftrags oder den nicht übertragenen Teil. 6.4. Hat der Auftragnehmer seinen Auftrag ohne Genehmigung übertragen, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden. 6.5. Unternehmen, auf die Aufträge übertragen werden, müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen. Artikel 7 Weitervergabe an Nachunternehmer 7.1. Die Weitervergabe ist nur in Form eines schriftlichen Vertrages gültig, durch den der Auftragnehmer einem Dritten einen Teil seines Auftrags zur Ausführung überlässt. 7.2. Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers eine Weitervergabe an einen anderen unabhängigen Leistungserbringer vornehmen oder einen solchen zur Erbringung eines Teils der Dienstleistungen heranziehen. Der Auftraggeber wird über die im Rahmen der Weitervergabe zu erbringenden Dienstleistungen und den Namen des unabhängigen Leistungserbringers unterrichtet. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer unter gebührender Berücksichtigung des Artikels D4 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung seine Entscheidung bekannt, die mit einer Begründung zu versehen ist, wenn er die Genehmigung nicht erteilt. 7.3. Bei der Auswahl von Nachunternehmern und/oder anderen unabhängigen Leistungserbringern werden natürliche Personen, Gesellschaften oder Unternehmen des Staates des Auftraggebers bevorzugt, die in der Lage sind, die erforderlichen Leistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu erbringen. 7.4. Nachunternehmer und/oder unabhängige Leistungserbringer müssen die für die Vergabe des Auftrags geltenden Auswahlkriterien erfuellen. 7.5. Zwischen dem Auftraggeber und den Nachunternehmern und/oder unabhängigen Leistungserbringern werden keine Vertragsbeziehungen hergestellt. 7.6. Der Auftragnehmer haftet für die Handlungen, Versäumnisse und Unterlassungen seiner Nachunternehmer und/oder anderen unabhängigen Leistungserbringer und deren Bevollmächtigter oder Beschäftigter, als handelte es sich um Handlungen, Versäumnisse oder Unterlassungen des Auftragnehmers, seiner Bevollmächtigten oder Mitarbeiter. Die vom Auftraggeber erteilte Genehmigung der Weitervergabe eines Teils des Auftrags oder der von seiten des Auftragnehmers erfolgenden Hinzuziehung anderer unabhängiger Leistungserbringer oder Nachunternehmer zur Erbringung eines Teils der Dienstleistungen entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags. 7.7. Stellt der Auftraggeber oder die Aufsicht fest, daß ein Nachunternehmer oder anderer unabhängiger Leistungserbringer nicht imstande ist, seine Aufgaben auszuführen, so kann der Auftraggeber oder die Aufsicht unverzueglich verlangen, daß der Auftragnehmer ersatzweise einen unabhängigen Leistungserbringer oder Nachunternehmer stellt, dessen Qualifikationen und Erfahrung für den Auftraggeber annehmbar sind, oder daß er die Dienstleistungen selber erbringt. 7.8. Geht der Auftragnehmer ohne vorherige Genehmigung einen Vertrag über eine Weitervergabe ein oder zieht er ohne vorherige Genehmigung einen andern unabhängigen Leistungserbringer hinzu, so kann der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung die in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Sanktionen für Vertragsbruch von Rechts wegen anwenden. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS Artikel 8 Information des Auftragnehmers 8.1. Der Auftraggeber liefert dem Auftragnehmer so bald wie möglich jede ihm verfügbare Information und/oder Dokumentation, die für die Erfuellung des Vertrages sachdienlich sein kann. Die betreffenden Unterlagen sind dem Auftraggeber bei Abschluß des Dienstleistungsauftrags zurückzugeben. 8.2. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer zur Erlangung sachdienlicher Informationen im Zusammenhang mit dem Auftrag im Rahmen des Möglichen die Unterstützung, die der Auftragnehmer billigerweise zur Erfuellung des Auftrags verlangen kann. Artikel 9 Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften 9.1. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ersuchen, ihm bei der Beschaffung der Texte der sich möglicherweise auf den Auftragnehmer bei der Erfuellung seiner vertraglichen Verpflichtungen auswirkenden Gesetze, Vorschriften und Informationen über die örtlichen Gebräuche, Anordnungen oder Verordnungen des Landes, in dem die Dienstleistungen zu erbringen sind, zu unterstützen. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer auf dessen Kosten die erbetene Unterstützung gewähren. 9.2. Vorbehaltlich der für ausländische Arbeitskräfte geltenden Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden sollen, unternimmt der Auftraggeber alle notwendigen Schritte, um dem Auftragnehmer die Beschaffung der vorgeschriebenen Visa und Genehmigungen einschließlich der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitskräfte, deren Einsatz der Auftragnehmer und der Auftraggeber für erforderlich halten, sowie die Beschaffung der Aufenthaltsgenehmigungen für die Familien der Arbeitskräfte zu erleichtern. 9.3. Der Auftraggeber erteilt seinen Beamten, Bevollmächtigten und Vertretern alle Weisungen, die zur Erleichterung einer raschen und effizienten Erbringung der Dienstleistungen erforderlich oder geeignet sind. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS Artikel 10 Allgemeine Verpflichtungen 10.1. Der Auftragnehmer hat alle im Staat des Auftraggebers geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und zu beachten und dafür Sorge zu tragen, daß sein Personal, dessen Angehörige und seine örtlichen Beschäftigten ebenfalls alle Gesetze und Vorschriften einhalten und beachten. Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber im Fall von Ansprüchen und Verfahren infolge einer Übertretung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Auftragnehmer, seine Beschäftigten und deren Angehörige. 10.2. Der Auftragnehmer führt die Dienstleistungen mit der gebotenen Umsicht, Effizienz und Sorgfalt nach Maßgabe der besten beruflichen Gepflogenheiten und im Einklang mit diesen Allgemeinen Bedingungen, den Projektvorgaben und den Weisungen der Aufsicht aus. 10.3. Der Auftragnehmer hat die von der Aufsicht erlassenen behördlichen Anordnungen einzuhalten. Ist er der Auffassung, daß die Befugnisse der Aufsicht oder der Geltungsbereich des Vertrages durch die Anforderungen einer behördlichen Anordnung überschritten werden, so hat er dies der Aufsicht binnen einer Ausschlußfrist von 30 Tagen nach Erhalt dieser Anordnung unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ausführung der behördlichen Anordnung wird wegen des Einspruchs nicht ausgesetzt. 10.4. Falls der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer, unabhängigen Leistungserbringer, Bevollmächtigten oder Angestellten irgendeiner Person ein Bestechungsgeld, ein Geschenk, eine Zuwendung oder eine Provision als Anreiz oder Belohnung anbietet oder darin einwilligt, es ihr anzubieten oder zukommen zu lassen, oder es ihr zukommen lässt, damit eine Handlung im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber unternommen oder unterlassen wird oder damit eine Person im Zusammenhang mit dem Auftrag oder einem anderen Vertrag mit dem Auftraggeber benachteiligt oder begünstigt wird, so kann der Auftraggeber unbeschadet aller dem Auftragnehmer aus dem Auftrag erwachsenden Rechte diesen Auftrag kündigen. In diesem Fall werden die Artikel 40 und 41 angewandt. 10.5. Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen und Informationen, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, als streng vertraulich zu behandeln und darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers oder der Aufsicht nach Konsultation des Auftragnehmers Einzelheiten des Auftrags nur veröffentlichen oder bekanntmachen, soweit dies für die Ausführung des Auftrags erforderlich sein könnte. Ist die Notwendigkeit einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung zu Auftragszwecken strittig, so liegt die endgültige Entscheidung hierüber beim Auftraggeber. 10.6. Ist der Auftragnehmer ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein Konsortium von zwei oder mehr Personen, so haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die Erfuellung der Vertragsbestimmungen gemäß dem Recht des Staates des Auftraggebers und betrauen auf Ersuchen des Auftraggebers eine dieser Personen mit der Federführung und der Vollmacht, rechtsverbindlich für das Gemeinschaftsunternehmen oder das Konsortium zu handeln. Die Zusammensetzung oder die Satzung des Gemeinschaftsunternehmens oder des Konsortiums darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht geändert werden. Artikel 11 Verhaltensregeln 11.1. Der Auftragnehmer hat jederzeit loyal und unparteiisch als gewissenhafter Berater des Auftraggebers im Einklang mit den Regeln und/oder dem Verhaltenskodex seines Berufs sowie mit angemessener Verschwiegenheit zu handeln. Er hat insbesondere ohne die vorherige Zustimmung des Auftraggebers keine öffentlichen Äusserungen über das Projekt oder die Dienstleistungen zu machen und von jeder Aktivität abzusehen, die seinen Verpflichtungen gegenüber dem im Vertrag vorgesehenen Auftraggeber zuwiderläuft. Er ist nicht befugt, den Auftraggeber ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung in irgendeiner Weise zu binden, und hat diese Verpflichtung gegebenenfalls Dritten gegenüber klarzustellen. 11.2. Für die Dauer des Auftrags haben der Auftragnehmer und sein Personal die in dem Staat des Auftraggebers herrschenden politischen, kulturellen und religiösen Praktiken zu respektieren. 11.3. Die im Auftrag geregelte Vergütung des Auftragnehmers stellt die alleinige Vergütung im Zusammenhang mit dem Auftrag dar, und weder er noch sein Personal dürfen eine Handelskommission, einen Preisnachlaß, eine Ermässigung, eine mittelbare Zahlung oder eine andere Leistung in Verbindung oder im Zusammenhang mit den Auftragsverpflichtungen oder in Erfuellung dieser Verpflichtungen annehmen. 11.4. Der Auftragnehmer darf weder unmittelbar noch mittelbar in den Genuß einer Lizenzgebühr oder einer Zuwendung oder einer Kommission in bezug auf patentierte oder geschützte Artikel oder Verfahren kommen, die für die Zwecke des Auftrags oder des Projekts verwendet werden, es sei denn, der Auftraggeber hat schriftlich seine Zustimmung dazu gegeben. 11.5. Der Auftragnehmer und sein Personal sind verpflichtet, während der Dauer des Auftrags und danach das Berufsgeheimnis zu wahren. In diesem Zusammenhang dürfen weder der Auftragnehmer noch das von ihm beschäftigte oder eingestellte Personal ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zu keiner Zeit einer Person oder Rechtspersönlichkeit eine vertrauliche Information mitteilen, die sie erhalten oder auf die sie gestossen sind, oder Informationen hinsichtlich der Empfehlungen bekanntmachen, die im Verlauf oder als Ergebnis der Dienstleistungen ausgesprochen wurden. Darüber hinaus dürfen sie keinen dem Auftraggeber abträglichen Gebrauch von ihnen gegebenen Informationen und von dem Ergebnis von Untersuchungen, Tests und Forschungen machen, die sie während der Ausführung ihres Auftrags und zum Zweck dieser Ausführung durchgeführt haben. Artikel 12 Unabhängigkeit 12.1. Der Auftragnehmer hat von Beziehungen Abstand zu nehmen, die seine Unabhängigkeit oder die seines Personals gefährden könnten. Falls der Auftragnehmer seine Unabhängigkeit nicht wahrt, kann der Auftraggeber unbeschadet seines Rechts auf Ersatz der ihm hieraus entstehenden Schäden den Vertrag form- und fristlos kündigen. 12.2. Der Auftragnehmer hat nach Übernahme oder Kündigung des Auftrags seine Rolle im Zusammenhang mit dem Projekt auf die Bereitstellung der Dienstleistungen zu beschränken. Ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers sind die Auftragnehmer selbst sowie alle anderen Kontrahenten, Leistungserbringer oder Lieferanten, denen er verbunden oder angeschlossen ist, von der Ausführung von Bauleistungen, Lieferungen oder anderen Dienstleistungen für das Projekt in jedweder Eigenschaft oder Form, einschließlich der Abgabe eines Angebots für einen Teil des Projekts, aus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.