Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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emässen Anforderungen nicht entsprechen. 38.3. Der Auftragnehmer behebt die festgestellten Mängel unverzueglich und auf eigene Kosten. Kommt der Auftragnehmer einer solchen Anordnung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese Anordnungen durch andere Personen ausführen zu lassen; der Auftraggeber treibt die dabei entstehenden Kosten beim Auftragnehmer ein oder kann sie von Beträgen in Abzug bringen, die dem Auftragnehmer zu zahlen sind oder gegebenenfalls fällig werden. 38.4. Lieferungen, die nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen, werden zurückgewiesen. Die zurückgewiesenen Lieferungen können besonders gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf die Lieferungen nicht verändern und ihren Handelswert nicht beeinträchtigen. Zurückgewiesene Lieferungen sind auf Verlangen der Aufsicht vom Auftragnehmer innerhalb einer von ihr festgelegten Frist vom Abnahmeort zu entfernen; wird diese Frist nicht eingehalten, so werden sie von Rechts wegen auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers entfernt. Arbeiten, die zurückgewiesenes Material einbeziehen, sind zurückzuweisen. 38.5. Die Bestimmungen des Artikels 38 berühren nicht die Rechte des Auftraggebers nach Artikel 21 und entbinden den Auftragnehmer keineswegs von der Gewährleistungspflicht oder anderen im Rahmen des Auftrags festgelegten Pflichten. Artikel 39 Vorläufige Abnahme 39.1. Die Lieferungen werden vom Auftraggeber abgenommen, wenn sie auftragsgemäß zugestellt worden sind, die erforderlichen Versuche zufriedenstellend verlaufen sind, oder ihre Inbetriebnahme, soweit erforderlich, erfolgt ist und eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme ausgestellt worden ist oder als ausgestellt gilt. 39.2. Der Auftragnehmer kann die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorläufige Abnahme durch die Aufsicht frühestens 15 Tage, bevor die Lieferungen seiner Ansicht nach vollständig und für die vorläufige Abnahme bereit sind, schriftlich beantragen. Die Aufsicht muß binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags des Auftragnehmers a) entweder dem Auftragnehmer eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme mit einer Abschrift für den Auftraggeber ausstellen, in der gegebenenfalls seine Vorbehalte niedergelegt sind und unter anderem der Tag angegeben ist, an dem ihrer Ansicht nach die Lieferungen auftragsgemäß abgeschlossen und für die vorläufige Abnahme bereit waren, oder b) den Antrag mit einer entsprechenden Begründung und unter Angabe der Maßnahmen ablehnen, die der Auftragnehmer ihrer Ansicht nach vor Ausstellung der Bescheinigung noch zu treffen hat. 39.3. Ist es wegen aussergewöhnlicher Umstände unmöglich, die Abnahme der Lieferungen in dem für die vorläufige Abnahme oder die Endabnahme festgelegten Zeitraum vorzunehmen, so wird dies dem Auftragnehmer - wenn möglich, nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - von der Aufsicht schriftlich bescheinigt. Die Bescheinigung über die Abnahme bzw. über die Zurückweisung wird binnen 30 Tagen nach dem Tag ausgestellt, an dem der Hinderungsgrund hinfällig wurde. Der Auftragnehmer kann sich nicht unter Berufung auf diese Umstände der Verpflichtung entziehen, die Lieferungen abnahmebereit zu übergeben. 39.4. Versäumt es die Aufsicht, die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme auszustellen oder die Lieferungen innerhalb der Frist von 30 Tagen zurückzuweisen, so gilt die Bescheinigung als am letzten Tag dieser Frist ausgestellt. Die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme gilt nicht als Bestätigung, daß die Lieferungen in allen Teilen zugestellt worden sind. Wenn die Lieferungen laut Auftrag in Lose unterteilt sind, hat der Auftragnehmer das Recht, für jedes Los eine gesonderte Bescheinigung zu beantragen. 39.5. Nach der vorläufigen Abnahme der Lieferungen hat der Auftragnehmer vorübergehende Bauten abzubauen und Materialien, die nicht mehr zur Ausführung des Auftrags gebraucht werden, zu entfernen. Er hat darüber hinaus Abfall und Hindernisse zu beseitigen und jede im Rahmen des Auftrags erforderlich gewordene Veränderung des Abnahmeortes rückgängig zu machen. Artikel 40 Gewährleistungspflichten 40.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, daß es sich bei den Lieferungen um neue und ungebrauchte Waren in neuester Ausführung handelt, bei denen die neuesten Verbesserungen hinsichtlich Entwurf und Material berücksichtigt wurden, soweit der Auftrag nichts anderes vorsieht. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, daß bei allen Lieferungen, wenn sie unter den im Staat des Auftraggebers geltenden Bedingungen verwendet werden, kein Mangel aufgrund des Entwurfs, des Materials oder der Ausführung, sofern nicht Entwurf oder Material durch die Spezifikationen vorgeschrieben wurden, oder aufgrund einer Handlung oder eines Versäumnisses des Auftraggebers auftritt. 40.2. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist, gilt diese Gewährleistung für 360 Tage, nachdem die Lieferungen oder gegebenenfalls ein Teil davon an den im Auftrag angegebenen endgültigen Bestimmungsort angeliefert und dort in Betrieb genommen wurden, bzw. für 540 Tage ab Versand vom Verladehafen im Ursprungsland; es gilt die Frist, die als erste abläuft. Die Pflicht, die Lieferungen aufrechtzuerhalten, unterliegt allen Vorschriften in den Besonderen Bestimmungen und technischen Spezifikationen, in denen entsprechende Fristen und Bedingungen festgelegt sind. 40.3. Der Auftragnehmer ist für die Behebung aller Mängel oder Schäden an allen Teilen der Lieferungen zuständig, die während der Gewährleistungsfrist oder binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist auftreten a) durch Verwendung mangelhaften Materials, unsachgemässe Ausführung oder fehlerhafte Entwürfe des Auftragnehmers, oder b) durch Handlungen oder Versäumnisse des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist oder c) bei einer Inspektion, die durch den Auftraggeber oder in seinem Auftrag durchgeführt worden ist. 40.4. Der Auftragnehmer hat die Mängel oder Schäden so bald wie möglich auf eigene Kosten zu beheben. Die Gewährleistungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ersatzlieferung oder Instandsetzung zur Zufriedenheit der Aufsicht erfolgt ist. Ist in dem Auftrag eine Teilabnahme vorgesehen, so wird die Gewährleistungsfrist nur für den von der Ersetzung oder Instandsetzung betroffenen Teil der Lieferungen verlängert. 40.5. Treten solche Mängel oder Schäden während des in Absatz 3 genannten Zeitraums auf, so hat der Auftraggeber oder die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mitzuteilen. Versäumt es der Auftragnehmer, einen Mangel oder Schaden innerhalb der in dieser Mitteilung gesetzten Frist zu beheben, so kann der Auftraggeber a) den Mangel oder den Schaden selbst beheben, die Arbeiten auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers durch eine andere Person ausführen lassen, wobei die dem Auftraggeber entstehenden Kosten von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von den Liefergarantien des Auftragnehmers oder aber von beidem abzuziehen sind, oder b) den Auftrag kündigen. 40.6. In dringenden Fällen, wenn der Auftragnehmer nicht unmittelbar zu erreichen ist oder trotz Benachrichtigung nicht in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, kann der Auftraggeber oder die Aufsicht die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen. Der Auftraggeber oder die Aufsicht unterrichten den Auftragnehmer so rasch wie möglich über die ergriffenen Maßnahmen. Artikel 41 Kundendienstleistung Schreibt der Auftrag einen Kundendienst vor, so wird dieser gemäß den in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Modalitäten vorgesehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Wartung und Reparatur der Lieferungen sowie eine rasche Ersatzteilbeschaffung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Im Rahmen der Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß vom Auftragnehmer verlangt wird, für alle oder einige der folgenden Materialien, Hinweise und Unterlagen im Zusammenhang mit Ersatzteilen, die vom Auftragnehmer hergestellt oder vertrieben werden, zu sorgen: a) Ersatzteile, die der Auftraggeber gegebenenfalls vom Auftragnehmer zu beziehen wünscht, sofern dies den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen entbindet, und b) bei Einstellung der Produktion der Ersatzteile Vorankündigung an den Auftraggeber zwecks Deckung des Bedarfs; nach Einstellung der Produktion kostenlose Lieferung der Pläne, Zeichnungen und Spezifikationen der Ersatzteile an den Auftraggeber, wenn dies verlangt wird. Artikel 42 Endabnahme 42.1. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder, im Fall mehrerer Fristen, nach Ablauf der letzten Frist sowie nach Behebung aller Mängel oder Schäden stellt die Aufsicht dem Auftragnehmer eine Endabnahmebescheinigung und eine Abschrift für den Auftraggeber aus, in der der Tag angegeben ist, an dem der Auftragnehmer nach Überzeugung der Aufsicht seine Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags erfuellt hat. Die Aufsicht stellt diese Endabnahmebescheinigung entweder binnen 30 Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aus oder sobald sich die Aufsicht davon überzeugt hat, daß die nach Artikel 40 auszuführenden Nachbesserungen vorgenommen worden sind. 42.2. Der Auftrag gilt erst dann als vollständig ausgeführt, wenn eine Endabnahmebescheinigung von der Aufsicht unterzeichnet und dem Auftraggeber mit einer Abschrift für den Auftragnehmer ausgehändigt worden ist. 42.3. Ungeachtet der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber weiterhin für die Erfuellung aller Verpflichtungen verantwortlich, die vor der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung im Rahmen des Auftrags eingegangen wurden und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Endabnahmebescheinigung noch nicht erfuellt waren. Art und Umfang solcher Verpflichtungen werden unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Auftrags festgelegt. VERTRAGSBRUCH UND KÜNDIGUNG Artikel 43 Vertragsbruch 43.1. Beide Parteien begehen einen Vertragsbruch, wenn sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. 43.2. Bei einem Vertragsbruch ist die geschädigte Partei zu folgenden Maßnahmen berechtigt: a) Strafen und/oder b) Kündigung des Vertrages. 43.3. Strafen können sein: a) allgemeine Strafen oder b) Vertragsstrafen. 43.4. Ist der Auftraggeber berechtigt, eine Strafe zu verlangen, so kann er die Höhe dieser Strafe von den dem Auftragnehmer geschuldeten Beträgen oder von der entsprechenden Garantie abziehen. Artikel 44 Kündigung durch den Auftraggeber 44.1. Der Auftraggeber kann ausser in den Fällen nach Artikel 44 Absatz 2 den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. 44.2. Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, kann der Auftraggeber den Auftrag in jedem der folgenden Fälle mit einer Frist von sieben Tagen kündigen: a) der Auftragnehmer hält sich bei der Ausführung der Lieferungen nicht genau an die Auftragsbestimmungen; b) der Auftragnehmer kommt innerhalb einer angemessenen Frist nicht der schriftlichen Aufforderung der Aufsicht nach, eine Nichterfuellung seiner vertraglichen Pflichten zu beheben, durch die die ordnungsgemässe und termingerechte Ausführung des Auftrags ernsthaft beeinträchtigt wird; c) der Auftragnehmer weigert sich oder versäumt es, behördlichen Anordnungen der Aufsicht Folge zu leisten; d) der Auftragnehmer überträgt den Auftrag oder Teilaufträge ohne Zustimmung des Auftraggebers; e) der Auftragnehmer wird zahlungsunfähig, ein Konkursverfahren läuft gegen ihn, er schließt mit seinen Gläubigern einen Vergleich, führt seinen Geschäftsbetrieb unter einem zugunsten seiner Gläubiger bestellten Konkursverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer weiter oder geht in Liquidation; f) es ergeht ein ungünstiges rechtskräftiges Urteil wegen einer strafbaren Handlung, die den beruflichen Leumund des Auftraggebers betrifft; g) es besteht ein anderes rechtliches Hindernis für die Ausführung des Auftrags; h) es tritt eine strukturelle Änderung ein, die eine Änderung der Rechtspersönlichkeit und der Art des Auftragnehmers sowie des Kontrollverhältnisses, in dem sich der Auftragnehmer befindet, zur Folge hat, es sei denn, diese Änderung wird in einem Zusatzvertrag zu Protokoll genommen; i) der Auftragnehmer bringt die verlangte Sicherheit oder einen entsprechenden Versicherungsvertrag nicht bei, oder die Person, die die Sicherheit oder den Versicherungsschutz bisher gestellt hat, ist nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen einzuhalten. 44.3. Durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses bleiben andere sich aus dem Vertrag ergebende Rechte oder Befugnisse des Auftraggebers und des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber kann danach für Rechnung des Auftragnehmers einen neuen Vertrag mit einem Dritten abschließen. Die Haftung des Auftragnehmers für den verspäteten Abschluß des Lieferauftrags endet mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt der Kündigung; eine Haftung für bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene Verzögerungen bleibt hiervon unberührt. 44.4. Nach der Ausfertigung des Schreibens zur Kündigung des Vertrages beauftragt die Aufsicht den Auftragnehmer, unverzueglich dafür zu sorgen, daß die Ausführung der Lieferungen rasch ordnungsgemäß abgeschlossen wird und die Ausgaben auf ein Mindestmaß begrenzt werden. 44.5. Nach der Kündigung bescheinigt die Aufsicht so bald wie möglich den Wert der Lieferungen und alle dem Auftragnehmer am Tag der Kündigung geschuldeten Beträge. 44.6. Im Fall der Kündigung wird wie folgt verfahren: a) Im Beisein des Auftragnehmers oder seiner Vertreter bzw. nach einer entsprechenden ordnungsgemäß ergangenen Aufforderung nimmt die Aufsicht so bald wie möglich eine Bestandsaufnahme sowohl der getätigten Lieferungen und erbrachten Leistungen als auch des angelieferten und unbenutzten Materials vor. Ferner wird eine Aufstellung über die Beträge, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, angefertigt b) Vom Auftragnehmer angelieferte oder bestellte Materialien und Gegenstände, die vom Auftraggeber noch nicht bezahlt worden sind, können von diesem nach den von der Aufsicht für zweckmässig erachteten Bedingungen zum Marktpreis übernommen werden. 44.7. Der Auftraggeber ist bis zum Abschluß der Lieferungen zu keinen weiteren Zahlungen an den Auftragnehmer verpflichtet; danach ist er berechtigt, vom Auftragnehmer die Rückerstattung der für den Abschluß der Lieferungen gegebenenfalls entstandenen zusätzlichen Kosten zu verlangen, oder verpflichtet, dem Auftragnehmer den diesem vor der Kündigung noch geschuldeten Restbetrag zu bezahlen. 44.8. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag, so ist er berechtigt, sich für alle ihm entstandenen Verluste bis zu dem im Auftrag festgesetzten Hoechstbetrag vom Auftragnehmer entschädigen zu lassen. Ist kein Hoechstbetrag festgesetzt, so darf der Auftraggeber Schadenersatz nur bis zur Höhe des Anteils der Auftragssumme verlangen, der dem Wert desjenigen Teils der Lieferungen entspricht, der wegen der Nichterfuellung durch den Auftragnehmer nicht wie vorgesehen genutzt werden kann. 44.9. Liegt der Grund für die Kündigung nicht in einer Handlung oder Unterlassung des Auftragnehmers, so kann dieser zusätzlich zu den ihm für bereits ausgeführte Lieferungen geschuldeten Beträgen Entschädigung für entstandene Verluste verlangen. Artikel 45 Kündigung durch den Auftragnehmer 45.1. Der Auftragnehmer kann den Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen, sofern der Auftraggeber a) ihm die geschuldeten und von der Aufsicht angewiesenen Beträge nach Ablauf der in Artikel C35 Absatz 2 genannten Frist nicht gezahlt hat; oder b) nach mehrfacher Mahnung seine Pflichten weiterhin nicht erfuellt; c) den Fortgang der Zustellung der Lieferungen oder eines Teils davon länger als 180 Tage aus Gründen unterbricht, die weder im Auftrag genannt sind, noch auf einem Versäumnis des Auftragnehmers beruhen. 45.2. Durch eine derartige Kündigung bleiben alle anderen im Auftrag vorgesehenen Rechte des Auftraggebers oder des Auftragnehmers unberührt. 45.3. Im Fall einer derartigen Kündigung ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Verluste oder Schäden, die diesem gegebenenfalls entstanden sind. Diese zusätzliche Zahlung darf eine im Auftrag festzulegende Grenze nicht überschreiten. Artikel 46 Höhere Gewalt 46.1. Eine Nichterfuellung oder Verletzung der im Auftrag vorgesehenen Pflichten durch eine Partei ist nicht anzunehmen, wenn die Erfuellung dieser Pflichten durch ein Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, das nach dem Zeitpunkt des Bescheids über die Auftragserteilung oder - wenn dieser Zeitpunkt davor liegt - nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages eintritt. 46.2. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten unabwendbare Ereignisse wie Streiks, Aussperrungen oder sonstige Betriebsunruhen, Handlungen von Staatsfeinden, erklärte und nicht erklärte Kriege, Blockaden, Aufstände, Aufruhr, Epidemien, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzschlag, Überschwemmungen, Unterspülungen, Störungen der öffentlichen Ordnung, Explosionen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich dem Einfluß der beiden Parteien entziehen und deren Ende keine der beiden Parteien trotz gebührender Beachtung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht herbeiführen kann. 46.3. Unbeschadet der Artikel 21 und 44 entfallen die Inanspruchnahme der Liefergarantie, die Vertragsstrafen oder die Kündigung wegen Nichterfuellung, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftragnehmers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. Ebensowenig hat der Auftraggeber - unbeschadet der Artikel 35 und 45 - bei Zahlungsverzug Zinsen zu zahlen oder eine Nichterfuellung bzw. Kündigung wegen Nichterfuellung durch den Auftragnehmer zu verantworten, wenn und soweit der Leistungsverzug des Auftraggebers oder sein sonstiges Unvermögen, seine vertraglichen Pflichten zu erfuellen, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. 46.4. Ist eine Partei der Auffassung, daß ein Ereignis höherer Gewalt eingetreten ist, das die Erfuellung ihrer Pflichten beeinträchtigen könnte, so benachrichtigt sie umgehend die andere Partei und die Aufsicht unter Angabe der Art, der voraussichtlichen Dauer und der vermutlichen Auswirkungen dieses Ereignisses. Falls keine anderslautende schriftliche Weisung der Aufsicht vorliegt, setzt der Auftragnehmer die Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten soweit zumutbar fort und bemüht sich, tragbare alternative Mittel und Wege zur Erfuellung seiner Pflichten zu finden, denen das Ereignis höherer Gewalt nicht entgegensteht. Der Auftragnehmer führt solche Ersatzleistungen nur auf Weisung der Aufsicht aus. 46.5. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, daß er den Weisungen der Aufsicht nachkommt oder alternative Mittel und Wege im Sinne von Absatz 4 wählt, sind von der Aufsicht zu bescheinigen. 46.6. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt 180 Tage an, so kann jede der beiden Parteien ungeachtet der Verlängerungsfrist, die dem Auftragnehmer aus diesem Grund gegebenenfalls für den Abschluß des Auftrags gewährt worden ist, der anderen Partei den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. Dauert die höhere Gewalt nach Ablauf der 30 Tage weiterhin an, so endet das Vertragsverhältnis und folglich auch - nach Maßgabe der für den Auftrag geltenden Rechtsvorschriften - die Verpflichtung der Parteien zur weiteren Erfuellung des Auftrags. Artikel 47 Tod 47.1. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine natürliche Person, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit dem Tod dieser Person. Bekunden die Erben oder die Anspruchsberechtigten jedoch die Absicht, den Auftrag zu übernehmen, so prüft der Auftraggeber ihren Vorschlag. Die Entscheidung des Auftraggebers wird den Betreffenden binnen 30 Tagen nach Eingang ihres Vorschlags bekanntgegeben. 47.2. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um mehrere natürliche Personen und stirbt eine oder mehrere dieser Personen, so wird von den Beteiligten einvernehmlich eine Aufstellung über den Stand der Ausführung des Auftrags angefertigt, und der Auftraggeber entscheidet unter Berücksichtigung der von den Überlebenden und gegebenenfalls den Erben oder Anspruchsberechtigten übernommenen Verpflichtungen, ob der Auftrag gekündigt oder weitergeführt werden soll. 47.3. In den in Artikel 47 Absätze 1 und 2 genannten Fällen teilen die Personen, die die weitere Ausführung des Auftrags übernehmen wollen, dem Auftraggeber ihre Absicht binnen 15 Tagen nach dem Todesfall mit. 47.4. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den Besonderen Bestimmungen haften diese Personen gesamtschuldnerisch für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags im gleichen Umfang wie der ursprüngliche Auftragnehmer. Für die weitere Ausführung des Auftrags gelten die Bestimmungen des Artikels C11 über die Liefergarantie. REGELUNG VON STREITIGKEITEN Artikel 48 Regelung von Streitigkeiten 48.1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten, die in bezug auf den Auftrag zwischen ihnen oder zwischen der Aufsicht und dem Auftragnehmer entstehen könnten, gütlich beizulegen. 48.2. In den Besonderen Bestimmungen ist folgendes festzulegen: a) das Verfahren für die gütliche Regelung von Streitigkeiten; b) die Fristen für die Inanspruchnahme des Verfahrens zur gütlichen Regelung, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wird, sowie die äusserste Frist für die Herbeiführung einer Regelung, wobei diese Frist 120 Tage, vom Verfahrensbeginn an gerechnet, nicht überschreiten darf; c) die Fristen für die schriftliche Beantwortung eines Ersuchens um gütliche Regelung oder anderer im Verlauf dieses Verfahrens zulässiger Anträge sowie die etwaigen Folgen einer Fristversäumung. 48.3. Die Parteien können vereinbaren, daß die Streitigkeit nach einem Scheitern des zunächst gewählten Verfahrens der gütlichen Regelung im Wege der Schlichtung durch einen Dritten innerhalb einer vorgegebenen Frist geregelt wird. 48.4. Das für die gütliche Regelung oder die Schlichtung gewählte Verfahren umfasst in jedem Fall ein Verfahren, nach dem Beschwerden und Einlassungen der gegnerischen Partei zur Kenntnis gebracht werden. 48.5. Kommt es innerhalb der vorgegebenen Fristen nicht zu einer gütlichen Regelung oder zu einer Regelung im Wege der Schlichtung, so wird die Streitigkeit a) im Fall eines inländischen Auftrags gemäß den inländischen Rechtsvorschriften des Staates des Auftraggebers geregelt und b) im Fall eines internationalen Auftrags im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Verfahrensordnung geregelt. ANHANG IV ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER VOM EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF) FINANZIERTEN ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAEGE IN DEN ÜLG INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Begriffsbestimmungen .......... 77 Artikel 2 - Für den Auftrag geltendes Recht und Vertragssprache .......... 78 Artikel 3 - Rangordnung der Auftragsunterlagen .......... 78 Artikel 4 - Aufforderungen und schriftliche Mitteilungen .......... 78 Artikel 5 - Aufsicht und Vertreter der Aufsicht .......... 78 Artikel 6 - Übertragung .......... 79 Artikel 7 - Weitervergabe an Nachunternehmer .......... 79 VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS Artikel 8 - Information des Auftragnehmers .......... 80 Artikel 9 - Unterstützung hinsichtlich der örtlichen Vorschriften .......... 80 VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS Artikel 10 - Allgemeine Verpflichtungen .......... 80 Artikel 11 - Verhaltensregeln .......... 81 Artikel 12 - Unabhängigkeit .......... 81 Artikel 13 - Spezifikationen und Entwürfe .......... 81 Artikel 14 - Entschädigung .......... 81 Artikel 15 - Gesundheits- und Versicherungsbestimmungen .......... 82 Artikel 16 - Eigentumsrechte an Berichten und Unterlagen .......... 83 ART DER DIENSTLEISTUNGEN Artikel 17 - Umfang der Dienstleistungen .......... 83 Artikel 18 - Bereitstellun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.