Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng oder am Ort der Abnahme oder an den anderen im Rahmen des Auftrags vereinbarten Orten. 25.3. Zur Vornahme von Prüfungen und Kontrollen verpflichtet sich der Auftragnehmer, a) der Aufsicht vorübergehend und unentgeltlich die Unterstützung zu gewähren und die Proben oder die Teile sowie Maschinen, Ausrüstungsgegenstände, Werkzeug, Arbeitskräfte, Material, Zeichnungen und Herstellungsdaten zur Verfügung zu stellen, die für Kontrollen und Prüfungen üblicherweise erforderlich sind; b) mit der Aufsicht Zeitpunkt und Ort der Prüfungen zu vereinbaren; c) der Aufsicht zu jedem angemessenen Zeitpunkt Zugang zum Ort der Prüfungen zu gewähren. 25.4. Ist die Aufsicht zum vereinbarten Prüfungszeitpunkt nicht anwesend, kann der Auftragnehmer, falls die Aufsicht keine anderen Weisungen erteilt hat, die Prüfungen durchführen; diese werden als im Beisein der Aufsicht durchgeführt angesehen. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht unverzueglich beglaubigte Abschriften der Testergebnisse, an die die Aufsicht im Fall ihrer Abwesenheit bei den Prüfungen gebunden ist. 25.5. Haben die Einzelteile und das Material die in diesem Artikel genannten Prüfungen bestanden, so teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer dies mit oder zeichnet die Bescheinigung des Auftragnehmers gegen. 25.6. Kommen die Aufsicht und der Auftragnehmer zu unterschiedlichen Testergebnissen, so gibt jede Seite der anderen innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden der Uneinigkeit eine Erklärung ab, in der ihre Ansicht dargelegt ist. Die Aufsicht oder der Auftragnehmer kann verlangen, daß diese Prüfungen unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden oder daß sie - auf Ersuchen einer der beiden Seiten - von einem gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen durchgeführt werden. Alle Prüfungsberichte werden der Aufsicht unterbreitet, die die Ergebnisse unverzueglich dem Auftragnehmer mitteilt. Die Ergebnisse der Gegenprüfung sind endgültig. Die Kosten für die Gegenprüfung sind von der Seite zu tragen, deren Ansicht durch diese Gegenprüfung widerlegt wurde. 25.7. Die Aufsicht und alle von ihr ermächtigten Personen dürfen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben die von ihnen bei der Kontrolle und Prüfung erlangten Informationen über die Herstellungsverfahren und den Betrieb des Unternehmens nur an Personen weitergeben, die berechtigt sind, davon Kenntnis zu erhalten. Artikel 26 Eigentum an den Lieferungen 26.1. In den Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß der Auftragnehmer als Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 32 für Teile von Lieferungen vor deren Verbringung an den Ort der Abnahme a) das Eigentum an diesen Teillieferungen dem Auftraggeber überträgt; b) diese Teillieferungen mit einem Pfandrecht zugunsten des Auftraggebers belegt oder c) diese Teillieferungen einer sonstigen Vereinbarung über die Vorrangigkeit der Interessen und der Sicherheitsleistung unterwirft. 26.2. Bei Kündigung des Vertragsverhältnisses vor Erfuellung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Teil der Lieferungen zu, dessen Eigentum gemäß Absatz 1 auf den Auftraggeber übergegangen ist oder der gemäß Absatz 1 mit einem Pfandrecht belegt worden ist. Versäumt er dies, so darf der Auftraggeber die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum an diesen Lieferungen zu erlangen und vom Auftragnehmer die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu erhalten. ZAHLUNGEN Artikel 27 Allgemeine Bestimmungen 27.1. Wenn im Auftrag nichts anderes angegeben ist, erfolgen die Zahlungen in Landeswährung. 27.2. Die verwaltungsmässigen oder technischen Bedingungen, unter denen die Vorschüsse, Abschlags- und/oder Restzahlungen gemäß den Artikeln 28 bis 36 gewährt werden, sind in den Besonderen Bestimmungen enthalten. Artikel 28 Aufträge auf der Grundlage vorläufiger Preise 28.1. In Ausnahmefällen, in denen nicht sämtliche Preise endgültig festgesetzt werden können, kann nach Konsultation und im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Auftrag auf der Grundlage vorläufiger Preise erteilt werden. Der nach dem Auftrag zu entrichtende Betrag wird zunächst auf der Grundlage vorläufiger Preise und, nachdem die Bedingungen für die Ausführung des Auftrags bekannt sind, nach dem in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Verfahren festgesetzt. 28.2. Der Auftragnehmer stellt zu allen mit dem Auftrag zusammenhängenden Aspekten diejenigen Informationen bereit, die der Auftraggeber oder die Aufsicht billigerweise zu Kalkulationszwecken anfordern können. Kann über den Wert der Lieferungen kein Einvernehmen erzielt werden, so werden die zu zahlenden Beträge von der Aufsicht festgesetzt. Artikel 29 Vorschüsse 29.1. Soweit in den Beonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, werden dem Auftragnehmer für Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Lieferungen auf Antrag Vorschüsse gewährt, und zwar in Form eines pauschalen Vorschusses. 29.2. Vorbehaltlich der Besonderen Bestimmungen darf die Höhe der Vorschüsse insgesamt 60 vom Hundert des Auftragspreises nicht überschreiten. 29.3. Ein Vorschuß wird erst geleistet, wenn a) der Vertrag geschlossen worden ist, b) der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Liefergarantie gemäß Artikel 11 gestellt hat und c) der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine gesonderte direkte Sicherheit für die volle Höhe des Vorschusses von den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Einrichtungen gestellt hat, die noch mindestens 60 Tage nach der vorläufigen Abnahme der Lieferungen ihre Gültigkeit behalten muß. 29.4. Der Auftragnehmer verwendet den Vorschuß ausschließlich zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfuellung des Lieferauftrags. Bei mißbräuchlicher Verwendung eines beliebigen Teils des Vorschusses wird dieser sofort zur Rückzahlung fällig, und der Auftragnehmer erhält keine weiteren Vorschußzahlungen. 29.5. Gilt die für den Vorschuß gestellte Sicherheit nicht mehr und sorgt der Auftragnehmer nicht dafür, daß sie wieder gilt, so kann der Auftraggeber entweder diesen Fehlbetrag von künftigen an den Auftragnehmer auftragsgemäß zu leistenden Zahlungen in Höhe des Vorschusses abziehen, oder er kann die Bestimmungen des Artikels C11 Absatz 6 anwenden. 29.6. Wird der Auftrag aus irgendeinem Grund gekündigt, so können die Sicherheiten zur Sicherung der Vorschüsse sofort zum Ausgleich der vom Auftragnehmer noch geschuldeten Vorschüsse in Anspruch genommen werden, wobei der Bürge die Zahlung aus keinem Grund verzögern und keine Einwände erheben darf. 29.7. Die gemäß diesem Artikel für den Vorschuß zu stellende Sicherheit wird nicht vor der endgültigen Abnahme der Lieferungen, jedoch binnen 60 Tagen danach freigegeben. 29.8. Weitere Bedingungen und Verfahren für die Gewährung und Erstattung der Vorschüsse sind in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. Artikel 30 Einbehaltene Beträge 30.1. Die Beträge, die von den Abschlagszahlungen als Sicherheit für die Verpflichtungen des Auftragnehmers während der Gewährleistungsfrist einbehalten werden, sowie die diesbezueglichen Einzelvorschriften werden in den Besonderen Bestimmungen festgelegt, mit der Maßgabe, daß diese Sicherheit auf keinen Fall 10 vom Hundert des Auftragspreises überschreiten darf. 30.2. Vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auf eigenen Wunsch diese einbehaltenen Beträge spätestens zu dem für die vorläufige Abnahme der Lieferungen festgesetzten Zeitpunkt durch eine nach Artikel C11 Absatz 3 ausgestellte Einbehaltungsgarantie ablösen. 30.3. Die einbehaltenen Beträge oder die Einbehaltungsgarantie werden innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Endabnahme der Lieferungen freigegeben. Artikel 31 Preisänderungen 31.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist und mit Ausnahme von Artikel 31 Absatz 4 sind die Preise des Auftrags feste Preise, die nicht geändert werden dürfen. 31.2. Bei Aufträgen, bei denen eine Preisänderung möglich ist, werden sowohl Änderungen in den Kosten wesentlicher örtlich bedingter oder externer Faktoren, die der Berechnung der Angebotspreise zugrunde lagen, wie Arbeitslöhne, Dienstleistungen, Material und Lieferungen als auch Änderungen der auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhenden Kosten berücksichtigt. Es gelten die Preisänderungsklauseln der Besonderen Bestimmungen. 31.3. Von den Angebotspreisen des Auftragnehmers wird angenommen, a) daß sie auf der Grundlage der Bedingungen berechnet wurden, die 30 Tage vor dem letzten Tag der Angebotsfrist, oder, bei freihändig vergebenen Aufträgen, am Tag der Auftragserteilung gelten; b) daß dabei die zu dem in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a) festgelegten Bezugszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften und einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt wurden. 31.4. Wird nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt auf nationaler Ebene oder auf der Ebene von Gliedstaaten eine gesetzliche Regelung, eine Verordnung, ein Erlaß oder eine andere Rechtsvorschrift oder von einer Gebietskörperschaft oder anderen Behörde eine örtliche Verordnung oder Vorschrift in Kraft gesetzt oder geändert, die die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ändert, so treten Auftraggeber und Auftragnehmer in Konsultationen über die bestmögliche Fortsetzung des Auftrags ein und können als Ergebnis dieser Konsultation beschließen, a) daß der Auftrag geändert wird oder b) daß die benachteiligte Partei von der anderen Partei eine Ausgleichszahlung erhält oder c) daß das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen gelöst wird. 31.5. Bei einer vom Auftragnehmer zu verantwortenden Verzögerung in der Ausführung der Lieferungen oder am Ende der Ausführungsfrist, die erforderlichenfalls im Einklang mit den Auftragsbestimmungen angepasst wurde, wird in den 30 Tagen vor der vorläufigen Abnahme keine weitere Preisänderung vorgenommen, abgesehen von der Anwendung der Neupreisindexierung, wenn diese sich zugunsten des Auftraggebers auswirkt. Artikel 32 Abschlagszahlungen 32.1. Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, unterbreitet der Auftragnehmer der Aufsicht am Ende eines jeden Zeitabschnitts gemäß Artikel 32 Absatz 7 in einer von der Aufsicht genehmigten Form einen Antrag auf Abschlagszahlungen. Der Antrag umfasst, soweit zutreffend, folgende Angaben: a) den geschätzten Auftragswert der bis zum Ende des betreffenden Abschnitts zugestellten Lieferungen; b) einen Betrag, der den Preisänderungen nach Maßgabe von Artikel 31 entspricht; c) einen Betrag, der als einbehaltener Betrag gemäß Artikel 30 einzubehalten ist; d) Gutschriften und/oder Belastungen für den betreffenden Lieferabschnitt für Lieferungen, die auftragsgemäß zugestellt, aber noch nicht aufgestellt bzw. in Betrieb genommen worden sind, in der in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Höhe und unter den darin aufgeführten Voraussetzungen; e) jeder weitere Betrag, auf den der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch hat. 32.2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Beträge, die die Aufsicht zur Berücksichtigung der Lieferungen, die auftragsgemäß zugestellt, aber noch nicht aufgestellt bzw. in Betrieb genommen worden sind, für angemessen hält, sofern a) die Lieferungen der Spezifikation des Auftrags entsprechen und so in Einzelpartien gelagert werden, daß sie von der Aufsicht erkannt werden können; b) diese Lieferungen zur Zufriedenheit der Aufsicht am Ort der Abnahme zugestellt worden sind und ordnungsgemäß gelagert sowie vor Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geschützt sind; c) der Auftragnehmer über Bedarf, Bestellungen, Eingänge und Verwendung von Gütern und Material im Rahmen des Auftrags Aufzeichnungen in einer von der Aufsicht genehmigten Form führt und diese für die Aufsicht zur Überprüfung bereithält; d) der Auftragnehmer gleichzeitig mit seiner Erklärung den Schätzwert der an den Ort der Abnahme verbrachten Lieferungen zusammen mit Unterlagen unterbreitet, die von der Aufsicht zum Zweck der Bewertung der Lieferungen und zum Nachweis des Eigentums und der Bezahlung gegebenenfalls verlangt werden, und e) der Auftraggeber nach den Besonderen Bestimmungen als Eigentümer der Lieferungen gilt. 32.3. Eine von der Aufsicht erteilte Genehmigung einer von ihr angewiesenen Abschlagszahlung für Güter und Material gemäß diesem Artikel berührt nicht die im Auftrag vorgesehenen Rechte der Aufsicht, nichtauftragsgemässe Güter und Materialien zurückzuweisen. Soweit in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen, geht das Eigentum an den zurückgewiesenen Gütern und Materialien im Fall einer Zurückweisung sofort wieder auf den Auftragnehmer über. 32.4. Der Auftragnehmer haftet in bezug auf die Güter und das Material, die zurückgewiesen wurden, für Verlust und Beschädigung, kommt für die durch deren Lagerung, Handhabung und Abholung vom Ort der Abnahme entstandenen Kosten auf und schließt eine Zusatzversicherung ab, die Verlust- und Beschädigungsrisiken gleich welchen Ursprungs abdeckt. 32.5. Innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags auf Abschlagszahlung wird dieser angenommen bzw. so geändert, daß er nach Ansicht der Aufsicht den dem Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags geschuldeten Betrag enthält. In Fällen, in denen Meinungsverschiedenheiten über den Wert eines Postens bestehen, ist die Meinung der Aufsicht ausschlaggebend. Ist der dem Auftragnehmer zustehende Betrag festgestellt, so stellt die Aufsicht für den Auftraggeber und den Auftragnehmer eine Anweisung über die Abschlagszahlung aus, in der sie den dem Auftragnehmer zustehenden Betrag anweist, und unterrichtet den Auftragnehmer davon, für welche Lieferungen die Bezahlung erfolgt. 32.6. Die Aufsicht kann durch eine Abschlagszahlungsanweisung frühere von ihr ausgestellte Anweisungen berichtigen oder ändern, und ist berechtigt, den Anweisungsbetrag zu ändern oder die Ausstellung einer Abschlagszahlungsanweisung zurückstellen, wenn der Auftrag oder ein Teil des Auftrags nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurden. 32.7. Die zeitliche Folge der Abschlagszahlungen wird unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Lieferungen in den Besonderen Bestimmungen festgelegt. 32.8. In den Besonderen Bestimmungen kann vorgesehen werden, daß für bestimmte Abschlagszahlungen durch eine nach Maßgabe des Artikels C 11 zulässige Garantie in voller Höhe Sicherheit geleistet werden muß. Artikel 33 Schlussabrechnung 33.1. Der Auftragnehmer übermittelt der Aufsicht spätestens 60 Tage nach Ausstellung der in Artikel 41 genannten Endabnahmebescheinigung den Entwurf einer Schlussabrechnung unter Beifügung von Belegen, aus denen der Wert der auftragsgemäß geleisteten Lieferungen und alle weiteren Beträge, die dem Auftragnehmer seines Erachtens aufragsgemäß zustehen, im einzelnen hervorgehen, damit die Aufsicht die Schlussabrechnung erstellen kann. In den Besonderen Bestimmungen kann jedoch nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 6 vorgesehen werden, daß vor Übermittlung der Bescheinigung über die vorläufige Abnahme der Entwurf der Schlussabrechnung vorzulegen ist und die damit verbundenen weiteren Verfahren abgewickelt werden müssen. 33.2. Die Aufsicht erstellt innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang des Schlussabrechnungsentwurfs sowie aller zur einschlägigen Überprüfung erforderlichen Angaben, die billigerweise verlangt werden können, die Schlussabrechnung, in der folgendes festgelegt ist: a) der Betrag, der ihres Erachtens die Restschuld aus dem Vertragsverhältnis darstellt; b) nachdem alle bereits vom Auftraggeber gezahlten Beträge und alle Beträge, die ihm im Rahmen des Auftrags zustehen, festgelegt worden sind, der etwaige Restbetrag, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer bzw. der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet. 33.3. Die Aufsicht übermittelt dem Auftragnehmer oder seinem bevollmächtigten Vertreter und dem Auftragnehmer die Schlussabrechnung, aus der der Restbetrag hervorgeht, auf den der Auftragnehmer auftragsgemäß Anspruch hat. Der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter und der Auftragnehmer unterzeichnen die Schlussabrechnung und erkennen damit den vollen und endgültigen Wert der auftragsgemäß geleisteten Lieferungen an; sie übermitteln der Aufsicht sofort eine unterzeichnete Abschrift. Die Schlussabrechnung weist jedoch keine strittigen Beträge aus, die Gegenstand von Verhandlungen, Schlichtungs-, Schieds- oder Gerichtsverfahren sind. 33.4. Die vom Auftragnehmer unterzeichnete Schlussabrechnung stellt eine schriftliche Entlastung für den Auftraggeber dar, in der bestätigt wird, daß mit der in der Schlussabrechnung aufgeführten Gesamtsumme alle dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags geschuldeten Beträge, die nicht Gegenstand von Schlichtungs-, Schieds- oder Gerichtsverfahren sind, als vollständig und abschließend beglichen gelten. Diese Entlastung gilt jedoch erst, wenn die Bezahlung einer nach der Schlussabrechnung noch geschuldeten Summe erfolgt ist und die in Artikel 11 genannte Liefergarantie dem Auftragnehmer zurückerstattet wurde. 33.5. Der Auftraggeber haftet nicht für etwaige Folgen, die sich für den Auftragnehmer aus dem Auftrag oder in Zusammenhang mit dem Auftrag oder der Bereitstellung der Lieferungen ergeben, es sei denn, der Auftragnehmer hat in seinem Schlussabrechnungsentwurf einen solchen Anspruch geltend gemacht. 33.6. Dieser Artikel kann durch die Besonderen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten im Staat des Auftraggebers geändert werden. Artikel 34 Zahlungen an Dritte 34.1. Anweisungen für Zahlungen an Dritte können nur aufgrund einer Übertragung nach Artikel 6 ausgeführt werden. Die Übertragung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 34.2. Die Unterrichtung des Zessionars erfolgt allein durch den Auftragnehmer. 34.3. Liegt eine rechtsverbindliche Pfändung des Eigentums des Auftragnehmers vor, die die ihm im Rahmen des Auftrags geschuldeten Zahlungen berührt, so hat der Auftraggeber zur Wiederaufnahme der Zahlungen an den Auftragnehmer unbeschadet der in Artikel 35 genannten Frist - eine Frist von 30 Tagen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Auftraggeber von der endgültigen Aufhebung des Zahlungshindernisses Kenntnis erhält. Artikel 35 Zahlungsverzug 35.1. Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Beträge, die jeweils nach den von der Aufsicht ausgestellten Abschlagszahlungsanweisungen und der von ihr erstellten Schlussabrechnung fällig sind, binnen 90 Tagen nach Eingang einer solchen Anweisung oder Schlussabrechnung bei dem Auftraggeber. Wird die festgelegte Zahlungsfrist überschritten, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zinsen, deren Höhe sich nach dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz unter Zugrundelegung der Zahl der Verzugstage berechnet, wobei eine ebenfalls dort festgelegte zeitliche Grenze jedoch nicht überschritten werden darf. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf solche Zahlungen, unbeschadet aller anderen im Rahmen des Auftrags festgelegten Rechte oder Maßnahmen. Bei vorliegender Schlussabrechnung erfolgt eine tageweise Berechnung der Verzugszinsen zu dem in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Satz. 35.2. Bei Zahlungsverzug von mehr als 120 Tagen nach dem in Absatz 1 festgelegten Fälligkeitstermin ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den Auftrag nicht auszuführen oder ihn zu kündigen. Artikel 36 Zahlungen in Fremdwährung Hat der Auftragnehmer nach Maßgabe des Auftrags Anspruch auf Zahlungen in Fremdwährung, so wird bei der Umrechnung der Wechselkurs zugrunde gelegt, der von der Zentralbank des Staates des Auftraggebers 30 Tage vor dem letzten Termin zur Abgabe der Angebote für den Auftrag festgelegt wurde. Diese Wechselkurse werden nicht verändert. ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG Artikel 37 Zustellung 37.1. Die Lieferungen sind vom Auftragnehmer entsprechend den im Auftrag festgelegten Bedingungen zuzustellen; der Auftragnehmer trägt das Risiko für die Lieferungen bis zur vorläufigen Abnahme. 37.2. Der Auftragnehmer sorgt dafür, daß die Lieferungen so verpackt sind, daß während ihrer Beförderung zu dem im Auftrag angegebenen endgültigen Bestimmungsort eine Beschädigung oder Wertminderung verhindert wird. Die Verpackung muß so strapazierfähig sein, daß sie unbegrenzt einer groben Behandlung beim Verladen, extremen Temperaturen und Salzeinwirkungen ausgesetzt und während der Beförderung gestürzt werden kann und eine offene Lagerung verträgt. Bei Grösse und Gewicht der Packstücke ist gegebenenfalls die Entfernung des endgültigen Bestimmungsorts der Lieferungen und der Umstand zu berücksichtigen, daß es an den Verladeorten möglicherweise keine Einrichtungen zum Verladen von Schwergut gibt. 37.3. Verpackung und Kennzeichnung sowie die innerhalb und ausserhalb der Packstücke befindlichen Dokumente haben den im Auftrag ausdrücklich erwähnten besonderen Anforderungen genau zu entsprechen und können nur auf spätere Anordnung der Aufsicht geändert werden. 37.4. Die Lieferungen werden erst dann an den Abnahmeort versandt und dort zugestellt, wenn der Auftragnehmer von der Aufsicht eine schriftliche Bestätigung dafür erhalten hat, daß die Lieferungen zugestellt werden können. Der Auftragnehmer ist für die Bereitstellung aller nach dem Auftrag erforderlichen Lieferungen und Ausrüstungsgegenstände des Auftragnehmers am Abnahmeort verantwortlich. 37.5. Bei jeder Zustellung ist ein vom Auftragnehmer aufgestelltes Verzeichnis mitzuführen. Dieses Verzeichnis, das nach einem in den Besonderen Bestimmungen vorgeschriebenen Muster anzufertigen ist, muß folgende Angaben enthalten: - Tag der Zustellung, - Kennummer des Auftrags, - genaue Bezeichnung des Auftragnehmers, - Angaben über die gelieferten Waren und gegebenenfalls die Aufteilung in Packstücke. 37.6. Jedes Packstück muß an deutlich sichtbarer Stelle mit der in dem Verzeichnis gemäß Artikel 37 Absatz 5 aufgeführten laufenden Nummer versehen sein; soweit nichts anderes vermerkt ist, enthält dieses Verzeichnis ein Inhaltsverzeichnis. 37.7. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn beiden Seiten schriftliche Belege darüber vorliegen, daß die Lieferungen nach Maßgabe des Auftrags zugestellt und die Rechnung(en) und alle anderen in den Besonderen Bestimmungen aufgeführten Dokumente dem Auftraggeber vorgelegt worden sind. Werden die Lieferungen zur Verwahrung in Räumlichkeiten des Auftraggebers zugestellt, so übernimmt der Auftraggeber für die Zeit zwischen Zustellung zur Einlagerung und der Abnahme die Haftung als Verwahrer nach den Bestimmungen des Auftrags. 37.8. Auftragsgemäß gelieferte Materialien und Waren sind zugunsten des Auftraggebers gegen Verlust oder Beschädigungen bei der Herstellung oder beim Erwerb oder während der Beförderung, Lagerung und Zustellung nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen voll zu versichern. Artikel 38 Prüfungen 38.1. Die Lieferungen werden erst abgenommen, nachdem auf Kosten des Auftragnehmers die vorgeschriebenen Prüfungen und Versuche durchgeführt worden sind. Die Kontrollen und Versuche können am Zustellungsort und/oder am endgültigen Bestimmungsort der Waren ausgeführt werden. 38.2. Die Aufsicht ist während der Zustellung der Lieferungen und vor ihrer Übernahme berechtigt, folgendes anzuordnen oder zu beschließen: a) die Beseitigung - innerhalb der gegebenenfalls in der Anordnung festgelegten Zeit oder Zeiträume - aller Lieferungen vom Abnahmeort, die nach Meinung der Aufsicht nicht dem Auftrag entsprechen; b) die Ersetzung durch korrekte und geeignete Lieferungen; c) die Beseitigung und der ordnungsgemässe Wiedereinbau einer Einrichtung - auch wenn sie zuvor Gegenstand von Versuchen war oder für sie eine Abschlagszahlung erfolgt ist -, die nach Meinung der Aufsicht im Hinblick auf das Material, die Ausführung oder die Planung, für die der Auftragnehmer zuständig ist, nicht dem Auftrag entspricht; d) daß vom Auftragnehmer durchgeführte Arbeiten oder gelieferte Waren oder vom Auftragnehmer benutztes Material nicht dem Auftrag entsprechen oder daß die Lieferungen oder ein Teil dieser Lieferungen den auftragsg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.