Europäische Union

92/97/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Festlegung der Allgemeinen Vorschriften, Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge betreffend ihre Anwendung in der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Quellenkennung: 31992D0097. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mer kann entsprechend den Bedingungen der Liefergarantie und bis zu ihrer Höhe aus dieser Sicherheit die Zahlung der Beträge verlangen, für die der Bürge aufgrund der Nichterfuellung des Auftrags durch den Auftragnehmer haftet. Die die Liefergarantie stellende Partei hat diese Beträge auf Antrag des Auftraggebers unverzueglich auszuzahlen und darf aus keinerlei Gründen Einwände erheben. Bevor der Auftraggeber eine Forderung hinsichtlich der Liefergarantie erheben kann, hat er in jedem Fall den Auftragnehmer unter Angabe der Art der Vertragsverletzung, aufgrund deren die Forderung erhoben wird, zu unterrichten. 11.8. Soweit in den Besonderen Bestimmungen in bezug auf den Kundendienst nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Freigabe der Liefergarantie binnen 30 Tagen nach Erstellung der in Artikel 33 genannten unterzeichneten Schlussabrechnung. Artikel 12 Versicherungen 12.1. In den Besonderen Bestimmungen kann unbeschadet von Artikel 37 für die Lieferungen eine Transportversicherung vorgeschrieben werden, deren Bedingungen dort festgelegt werden können. Die Besonderen Bestimmungen können ferner weitere vom Auftragnehmer zu übernehmende Versicherungen vorsehen. 12.2. Unbeschadet der Versicherungspflicht des Auftragnehmers gemäß Artikel 12 Absatz 1 haftet ausschließlich der Auftragnehmer; dieser hat den Auftraggeber und die Aufsicht im Fall von Forderungen Dritter aufgrund von Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und seine Beschäftigten in Verbindung mit dem Auftrag verursacht wurden, zu entschädigen. Artikel 13 Lieferprogramm 13.1. Falls die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen, hat der Auftragnehmer der Aufsicht ein Lieferprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Lieferprogramm enthält mindestens a) die vom Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags vorgeschlagene Reihenfolge, einschließlich der Anfertigung von Entwürfen, der Herstellung, der Zustellung an den Ort der Abnahme, des Einbaus, der Versuche und der Inbetriebnahme; b) die Fristen für die Vorlage und die Genehmigung der Zeichnungen; c) eine allgemeine Beschreibung der Methoden, die der Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags vorschlägt, und d) weitere Einzelheiten und Angaben, die die Aufsicht billigerweise verlangen kann. 13.2. Die Genehmigung des Lieferprogramms durch die Aufsicht entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner vertraglichen Verpflichtungen. 13.3. Ohne Genehmigung der Aufsicht darf keine sachliche Änderung des Lieferprogramms vorgenommen werden. Sollte jedoch der Fortgang der Auftragsausführung nicht dem Lieferprogramm entsprechen, so kann die Aufsicht den Auftragnehmer anweisen, das Lieferprogramm zu überprüfen und ihr das überprüfte Lieferprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Artikel 14 Detaillierte Preisaufschlüsselung 14.1. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls binnen einer Frist von höchstens 20 Tagen nach dem begründeten Verlangen der Aufsicht eine detaillierte Aufgliederung seiner Vergütungssätze und Preise vorzulegen, sofern eine solche Aufschlüsselung im Rahmen des Auftrags gebraucht wird. 14.2. Nach dem Bescheid über die Auftragserteilung hat der Auftragnehmer erforderlichenfalls und binnen der in den Besonderen Bestimmungen festgelegten Fristen der Aufsicht allein zu ihrer Unterrichtung einen genauen, in Quartale unterteilten Mittelverwendungsvoranschlag für alle Zahlungen vorzulegen, auf die er auftragsgemäß Anspruch haben kann. In der Folge unterbreitet er auf Ersuchen der Aufsicht in vierteljährlichen Abständen überarbeitete Mittelverwendungsvoranschläge. Aus dieser Mitteilung erwächst dem Auftraggeber oder der Aufsicht keinerlei Verbindlichkeit. Artikel 15 Zeichnungen des Auftragnehmers 15.1. Der Auftragnehmer hat, sofern die Besonderen Bestimmungen dies vorsehen, der Aufsicht folgendes zur Genehmigung vorzulegen: a) alle im Auftrag aufgeführten Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und/oder Modelle innerhalb der dort oder im Lieferprogramm festgesetzten Fristen; b) alle Zeichnungen, die die Aufsicht für die Auftragsausführung billigerweise anfordern kann. 15.2. Gibt die Aufsicht ihre Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 nicht innerhalb der im Auftrag oder im genehmigten Lieferprogramm festgelegten Fristen bekannt, so gilt die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle mit Ablauf der vereinbarten Frist als erteilt. Sind keine Fristen vereinbart worden, so wird davon ausgegangen, daß die Genehmigung 30 Tage nach Eingang erteilt worden ist. 15.3. Genehmigte Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle sind von der Aufsicht zu unterzeichnen oder auf andere Weise zu kennzeichnen; es darf nur von ihnen abgewichen werden, wenn dies von der Aufsicht angeordnet wird. Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke oder Modelle des Auftragnehmers, die von der Aufsicht nicht genehmigt werden, sind unverzueglich dahingehend zu ändern, daß sie den Anforderungen der Aufsicht entsprechen, und vom Auftragnehmer erneut zur Genehmigung vorzulegen. 15.4. Der Auftragnehmer hat weitere Exemplare der genehmigten Zeichnungen in der im Auftrag oder in später erlassenen behördlichen Anordnungen genannten Form und Zahl bereitzustellen. 15.5. Die Genehmigung der Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und/oder Modelle entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen im Rahmen des Auftrags. 15.6. Die Aufsicht hat das Recht, zu jedem angemessenen Zeitpunkt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers Einsicht in sämtliche Zeichnungen, Unterlagen, Probestücke und Modelle im Zusammenhang mit dem Auftrag zu nehmen. 15.7. Vor der vorläufigen Abnahme der Lieferungen hat der Auftragnehmer Betriebs- und Wartungsanleitungen mit Zeichnungen bereitzustellen, die so ausführlich sind, daß sie den Auftraggeber in die Lage versetzen, alle Teile der gelieferten Waren zu betreiben, zu warten, einzustellen und instandzusetzen. Falls in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, sind die Anleitungen und Zeichnungen in der Sprache des Auftrags abzufassen und in der im Auftrag genannten Form und Anzahl anzufertigen. Die Lieferungen gelten im Sinne der vorläufigen Abnahme nicht als abgeschlossen, solange diese Anleitungen und Zeichnungen dem Auftraggeber nicht ausgehändigt worden sind. Artikel 16 Angemessenheit der Angebotspreise 16.1. Vorbehaltlich etwaiger zusätzlicher Regelungen in den Besonderen Bestimmungen wird unterstellt, daß sich der Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe vergewissert hat, daß sein Angebot einwandfrei und angemessen ist und daß er alle im Sinne einer vollständigen und ordnungsgemässen Auftragserfuellung zu erbringenden Leistungen berücksichtigt und in seine Vergütungssätze und Preise alle mit den Lieferungen verbundenen Kosten mit einbezogen hat, und zwar insbesondere: a) die Transportkosten; b) die Umschlags-, Verpackungs-, Verladungs-, Entladungs-, Durchfuhr-, Zustellungs-, Auspackungs- und Überprüfungs-, Versicherungs- und sonstige Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Lieferungen; das Verpackungsmaterial ist Eigentum des Auftraggebers, sofern die Besonderen Bestimmungen keine anderweitige Regelung vorsehen; c) die Kosten der die Lieferungen betreffenden Dokumente, soweit diese vom Auftraggeber verlangt werden; d) die Kosten der Durchführung und Überwachung von an Ort und Stelle auszuführenden Montagearbeiten und/oder Probeläufen der zugestellten Lieferungen; e) die Kosten für die Lieferung von Werkzeugen, die für die Montage und/oder die Wartung der zugestellten Lieferungen benötigt werden; f) die Kosten ausführlicher Betriebs- und Wartungsanleitungen für alle solche Anleitungen erfordernde Einheiten der zugestellten Lieferungen nach Maßgabe des Auftrags; g) die Kosten der Überwachung oder Wartung und/oder Reparatur der Lieferungen für einen im Rahmen des Auftrags festgesetzten Zeitraum, wobei diese Leistung den Auftragnehmer von keiner Gewährleistungsverpflichtung aufgrund des Vertrages entbindet; h) die Kosten der Ausbildung von Mitarbeitern des Auftraggebers im Betrieb des Auftragnehmers und/oder an einer anderen im Rahmen des Auftrags vereinbarten Stelle. 16.2. Es wird unterstellt, daß der Auftragnehmer seine Preise aufgrund eigener Berechnungen, Ansätze und Schätzungen festgesetzt hat; er hat daher Leistungen, die unter einem Posten anfallen, für den er in seinem Angebot weder einen Einheitspreis noch eine feste Summe angegeben hat, ohne zusätzliches Entgelt auszuführen. Artikel 17 Patente und Lizenzen Sofern in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, stellen der Auftragnehmer und die Aufsicht den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die sich aus der in dem Auftrag eindeutig angegebenen Benutzung von Patenten, Lizenzen, Zeichnungen, Designs, Mustern, Fabrik- oder Warenzeichen oder Handelsmarken für die Ausführung des Auftrags ergeben, es sei denn, eine Verletzung derartiger Rechte ergibt sich aus der Einhaltung der vom Auftraggeber und/oder von der Aufsicht vorgegebenen Planung oder Spezifikation. BEGINN DER AUSFÜHRUNG UND VERZUG Artikel 18 Anordnung des Beginns 18.1. Der Auftraggeber setzt den Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des Auftrags fest und unterrichtet den Auftragnehmer darüber entweder mit dem Bescheid über die Auftragserteilung oder durch eine behördliche Anordnung der Aufsicht. 18.2. Sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Ausführung spätestens 180 Tage nach dem Bescheid über die Auftragserteilung. Artikel 19 Ausführungsfrist 19.1. Die Ausführungsfrist beginnt zu dem nach Artikel 18 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt und gilt wie im Auftrag festgelegt, unbeschadet der Fristverlängerungen, die aufgrund von Artikel 20 gewährt werden können. 19.2. Sind für die Lieferung in gesonderten Losen auch gesonderte Ausführungsfristen vorgesehen, so dürfen diese Fristen bei Vergabe mehrerer Lose an einen Auftragnehmer nicht zusammengelegt werden. Artikel 20 Verlängerung der Ausführungsfrist 20.1. Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung der Ausführungsfrist beantragen, wenn sich die Erfuellung des Auftrags aus einem der folgenden Gründe verzögert oder verzögern wird: a) Bestellung besonderer oder zusätzlicher Lieferungen durch den Auftraggeber; b) aussergewöhnliche Witterungsverhältnisse im Staat des Auftraggebers, die den Einbau oder die Aufstellung der Lieferungen beeinträchtigen können; c) von einem fachkundigen Auftragnehmer nicht voraussehbare materielle Hindernisse oder Bedingungen, die die Zustellung der Lieferungen beeinträchtigen können; d) behördliche Anordnungen, die den Zeitpunkt der Auftragserfuellung beeinflussen, sofern sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen; e) Nichterfuellen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber; f) Unterbrechungen der Zustellung und/oder des Einbaus der Lieferungen aus Gründen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen; g) höhere Gewalt; h) sonstige Ursachen im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen, die nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückgehen. 20.2. Binnen 15 Tagen, nachdem der Auftragnehmer festgestellt hat, daß eine Verzögerung eintreten könnte, unterrichtet er die Aufsicht von seiner Absicht, eine Verlängerung der Ausführungsfrist zu beantragen, auf die er seiner Auffassung nach Anspruch hat, und binnen weiterer 60 Tage, sofern zwischen ihm und der Aufsicht nichts anderes vereinbart wurde, nennt er der Aufsicht umfassende Einzelheiten in bezug auf den Antrag, damit dieser dann untersucht werden kann. 20.3. Nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers gewährt die Aufsicht in schriftlicher Form die entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist entweder im voraus oder rückwirkend, oder aber sie teilt dem Auftragnehmer mit, daß er keinen Anspruch auf Verlängerung hat. Artikel 21 Leistungsverzug 21.1. Stellt der Auftragnehmer eine oder alle Waren nicht zu oder erbringt er die Dienstleistungen nicht innerhalb der im Auftrag festgelegten Frist(en), so hat der Auftraggeber ohne förmliche Ankündigung und unbeschadet der sonstigen ihm auftragsgemäß zustehenden Rechtsmittel für jeden Tag oder Teil eines Tages zwischen dem Ende der Ausführungsfrist oder der gemäß Artikel C20 verlängerten Ausführungsfrist und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Auftragserfuellung Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach dem in den Besonderen Bestimmungen genannten Satz und bis zu dem dort festgelegten Hoechstbetrag. 21.2. Hat der Auftraggeber Anspruch auf den Hoechstbetrag im Sinne des Artikels 21 Absatz 1, so kann er nach Unterrichtung des Auftragnehmers entweder a) die Liefergarantie einziehen und/oder b) den Vertrag kündigen, und c) einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers einen Auftrag über die Bereitstellung der restlichen Lieferungen erteilen. Artikel 22 Änderungen 22.1. Die Aufsicht ist befugt, für jeden Teil der Lieferungen alle Änderungen anzuordnen, die für die ordnungsgemässe Ausführung und/oder das ordnungsgemässe Funktionieren der Lieferungen notwendig sind. Solche Änderungen können Hinzufügungen, Auslassungen, Ersetzungen, Änderungen in bezug auf die Qualität, die Menge, die Form, den Charakter, die Art, auch in bezug auf Zeichnungen Entwürfe oder Spezifikationen, wenn die Lieferungen speziell für den Auftraggeber hergestellt werden sollen, ferner Änderungen der Versand- oder Verpackungsart und des Ortes der Zustellung sowie Änderungen der Arbeitsfolge, der Arbeitsweise oder des Zeitplans für die Ausführung der Lieferungen beinhalten. Der Auftrag wird durch Änderungsanordnungen in keiner Weise ungültig, doch sind gegebenenfalls die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen nach Maßgabe von Artikel 22 Absätze 5 und 7 zu bewerten. 22.2. Änderungen bedürfen einer behördlichen Anordnung; davon abweichend gilt: a) Sollte es die Aufsicht aus irgendeinem Grund für nötig erachten, eine Anordnung mündlich zu erteilen, so hat sie so bald wie möglich die Anordnung durch eine behördliche Anordnung zu bestätigen. b) Falls der Auftragnehmer eine nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a) mündlich erteilte Anordnung schriftlich bestätigt und die Aufsicht nicht unverzueglich schriftlich Widerspruch dagegen erhebt, so gilt die Änderung als durch eine behördliche Anordnung gedeckt. c) Für eine Überschreitung oder Unterschreitung der Menge einer Lieferung ist keine behördliche Anordnung erforderlich, wenn diese Überschreitung oder Unterschreitung darauf zurückzuführen ist, daß die Menge über oder unter der Menge liegt, die in dem Mengenansatz oder dem Preisverzeichnis ausgewiesen ist. 22.3. Abgesehen von den Abweichungen nach Artikel 22 Absatz 2 teilt die Aufsicht dem Auftragnehmer vor einer behördlichen Anordnung der Änderung mit, worin diese Änderung besteht. Der Auftragnehmer unterbreitet der Aufsicht so bald wie möglich nach Erhalt dieser Mitteilung einen Vorschlag, der folgendes enthält: a) eine Beschreibung der gegebenenfalls auszuführenden Aufgaben oder zu treffenden Maßnahmen mit einem Programm für ihre Durchführung und b) Vorschläge für alle erforderlichen Änderungen des Lieferprogramms oder der Auftragsverpflichtungen des Auftragnehmers sowie c) jede Anpassung des Auftragspreises entsprechend den in Artikel 22 aufgeführten Regeln. 22.4. Nach Erhalt des Vorschlags des Auftragnehmers gemäß Artikel 22 Absatz 3 entscheidet die Aufsicht nach angemessener Konsultation des Auftraggebers und gegebenenfalls des Auftragnehmers so bald wie möglich, ob die Änderung ausgeführt wird oder nicht. Entscheidet die Aufsicht, daß die Änderung ausgeführt wird, so erteilt sie in Form einer behördlichen Anordnung den Auftrag, daß die Änderung zu den Preisen und unter den Bedingungen ausgeführt wird, wie sie in dem in Absatz 3 genannten Angebot des Auftragnehmers angegeben sind oder wie sie von der Aufsicht gemäß Absatz 5 geändert wurden. 22.5. Die Preise für alle von der Aufsicht nach Artikel 22 Absätze 2 und 4 angeordneten Änderungen wird von der Aufsicht gemäß folgenden Grundsätzen ermittelt: a) Wenn die Aufgabe ähnlicher Art ist und unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird wie ein Posten, für den im Mengenansatz oder im Preisverzeichnis ein Preis vorgesehen ist, so wird sie nach den darin enthaltenen Vergütungssätzen und Preisen veranschlagt; b) wenn die Aufgabe nicht ähnlich geartet ist und nicht unter ähnlichen Bedingungen ausgeführt wird, dann werden die im Auftrag enthaltenen Vergütungssätze und Preise als Berechnungsgrundlage herangezogen, soweit dies angemessen erscheint; andernfalls nimmt die Aufsicht eine angemessene Veranschlagung vor; c) falls die Art oder der Umfang einer Änderung, die die Art oder den Umfang des Gesamtauftrags oder eines Teils des Auftrags betrifft, nach Auffassung der Aufsicht bewirkt, daß ein im Auftrag enthaltener Vergütungssatz oder Preis für einen Posten der Lieferung nicht mehr angemessen ist, dann legt die Aufsicht einen Vergütungssatz oder einen Preis fest, der ihr den jeweiligen Umständen entsprechend angemessen und korrekt erscheint; d) müssen wegen eines Versäumnisses oder eines Vertragsbruches seitens des Auftragnehmers Änderungen vorgenommen werden, so sind sämtliche zusätzlichen Kosten, die auf solche Änderungen zurückzuführen sind, vom Auftragnehmer zu tragen. 22.6. Nach Erhalt der behördlichen Anordnung bezueglich der Änderung führt der Auftragnehmer die Änderung unter Einhaltung dieser Allgemeinen Bedingungen so durch, als sei sie im Auftrag vorgesehen. Auch wenn die Gewährung einer Verlängerung der Ausführungsfrist oder eine Anpassung des Auftragspreises noch aussteht, darf die Ausführung der Lieferungen nicht verzögert werden. Ergeht die Änderungsanordnung vor der Anpassung des Auftragspreises, führt der Auftragnehmer über die durch die Änderung entstehenden Kosten und die zu ihrer Durchführung benötigte Zeit Buch. Die Aufsicht kann zu jedem angemessenen Zeitpunkt Einsicht in diese Aufzeichnungen nehmen. 22.7. Weicht eine Überschreitung oder Unterschreitung des im Rahmen des Auftrags erforderlichen Gesamtwerts der Lieferungen bei der vorläufigen Abnahme um mehr als 15 % von dem im Auftrag enthaltenen Preis ab und ist diese Überschreitung oder Unterschreitung auf eine behördliche Anordnung oder auf einen anderen Umstand zurückzuführen, der nicht durch ein Versäumnis des Auftragnehmers verursacht ist, so legt die Aufsicht in Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers gegebenenfalls Aufschläge zum oder Abzuege vom Auftragspreis fest. Bei der Berechnung dieses Betrags ist davon auszugehen, wie weit die Überschreitung oder Unterschreitung des Wertes der Lieferungen über 15 % liegt. Die Aufsicht teilt dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer diesen Betrag mit, und der Auftragspreis wird entsprechend angepasst. Artikel 23 Unterbrechung 23.1. Die Aufsicht kann dem Auftragnehmer durch behördliche Anordnung jederzeit Weisung erteilen, folgendes zu unterbrechen: a) die Herstellung der zu liefernden Waren oder b) die Zustellung von Lieferungen am Ort der Abnahme zu dem im Lieferprogramm vorgesehenen Zustellungszeitpunkt oder, falls kein Zeitpunkt bestimmt ist, zu dem für deren Zustellung geeigneten Zeitpunkt oder c) die Aufstellung der an den Ort der Abnahme verbrachten Lieferung. 23.2. Während der Unterbrechung schützt und sichert der Auftragnehmer die im Lager des Auftragnehmers oder an anderer Stelle untergebrachte Waren soweit als möglich und gemäß den Weisungen der Aufsicht vor Wertminderung, Verlust oder Beschädigung sogar in den Fällen, in denen die Lieferungen auftragsgemäß an den Ort der Annahme verbracht wurden, deren Aufstellung aber von der Aufsicht unterbrochen wurde. 23.3. Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit solchen Schutzmaßnahmen sind dem Auftragspreis hinzuzufügen. Der Auftragnehmer ist nicht zur Erstattung zusätzlicher Ausgaben berechtigt, wenn die Unterbrechung a) an anderer Stelle im Auftrag vorgesehen ist oder b) aufgrund normaler klimatischer Bedingungen am Ort der Abnahme erforderlich ist oder c) auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen ist; d) für die Sicherheit oder die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrages oder einzelner Teile davon erforderlich ist, soweit sich diese Notwendigkeit nicht aus einer Handlung oder Unterlassung der Aufsicht oder des Auftraggebers ergibt. 23.4. Der Auftragnehmer darf Aufschläge zum Auftragspreis nur vornehmen, wenn er die Aufsicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Anordnung zur Unterbrechung der Ausführung oder Zustellung von seiner Absicht unterrichtet, eine solche Forderung zu stellen. 23.5. Nach Konsultation des Auftraggebers und des Auftragnehmers bestimmt die Aufsicht die ihr recht und billig erscheinende zusätzliche Zahlung und/oder Verlängerung der Ausführungsfrist, die dem Auftragnehmer aufgrund einer solchen Forderung einzuräumen ist. 23.6. Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage und ist sie nicht auf ein Versäumnis des Auftragnehmers zurückzuführen, so kann der Auftragnehmer durch Mitteilung an die Aufsicht entweder um die Erlaubnis ersuchen, die Lieferungen innerhalb von 30 Tagen fortzusetzen, oder den Vertrag kündigen. MATERIAL UND AUSFÜHRUNG Artikel 24 Qualität der Lieferungen 24.1. Die Lieferungen müssen in jeder Hinsicht den in den Besonderen Bestimmungen angegebenen technischen Spezifikationen entsprechen und im Rahmen des Auftrags mit den Zeichnungen, Voranschlägen, Mustern, Proben, Schablonen und sonstigen Auflagen übereinstimmen, die dem Auftraggeber und der Aufsicht während der gesamten Ausführungsfrist zur Überprüfung zur Verfügung stehen müssen. 24.2. Der Auftragnehmer hat eine in den besonderen Bestimmungen vorgesehene vorherige technische Abnahme bei der Aufsicht zu beantragen. Im Antrag ist jeweils die Spezifikation des im Rahmen des Auftrags zu einer solchen Abnahme vorgelegten Materials bzw. der Gegenstände und Proben, die Nummer des Loses und der Ort der Abnahme anzugeben. Das im Antrag angeführte Material bzw. die im Antrag angeführten Gegenstände und Proben müssen vor ihrer Einbeziehung in die Lieferungen von der Aufsicht als diesen Anforderungen für eine solche Abnahme genügend genehmigt werden. 24.3. Selbst nach erfolgter technischer Abnahme des Materials und der Gegenstände, die in die Lieferungen einbezogen oder für die Herstellung zu liefernder Einzelteile verwendet werden sollen, können diese zurückgewiesen werden und müssen dann vom Auftragnehmer sofort ersetzt werden, wenn sich bei einer erneuten Prüfung Mängel oder Fehler herausstellen. Dem Auftragnehmer kann Gelegenheit gegeben werden, zurückgewiesenes Material und zurückgewiesene Gegenstände zu reparieren und in ordnungsgemässen Zustand zu versetzen, doch dürfen dieses Material und diese Gegenstände nur dann in die Lieferungen einbezogen werden, wenn sich die Aufsicht von der Reparatur und dem ordnungsgemässen Zustand vergewissert hat. Artikel 25 Kontrolle und Prüfung 25.1. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Lieferungen so rechtzeitig am Ort der Abnahme gestellt werden, daß die Aufsicht die Abnahme der Lieferungen vornehmen kann. Es wird vorausgesetzt, daß der Auftragnehmer sich über möglicherweise auftretende Schwierigkeiten umfassend unterrichtet hat; er kann daher keine Rechtfertigung für eine Verzögerung in der Erfuellung seiner Verpflichtungen geltend machen. 25.2. Die Aufsicht ist berechtigt, von Zeit zu Zeit selbst oder durch ihren Bevollmächtigten die Einzelteile, das Material sowie die Ausführung zu kontrollieren, zu untersuchen, zu messen und zu prüfen und den Fortgang der Anfertigung, Errichtung oder Herstellung sämtlicher Gegenstände zu überprüfen, die zur Auslieferung im Rahmen des Auftrags angefertigt, errichtet oder hergestellt werden, um festzustellen, ob die Einzelteile, das Material und die Ausführung der vorgeschriebenen Qualität und Menge entsprechen. Dies erfolgt am Ort der Herstellung, Errichtung oder Anfertigu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.