Europäische Union

2001/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1671 — Dow Chemical/Union Carbide) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1304)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0684. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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-Patente erteilen. VERÄUSSERUNG DER GASPHASEN- UND HINTERGRUND-METALLOCEN-TECHNOLOGIE AN BP AMOCO Dow verpflichtet sich, alle Vermögenswerte, die die Metallocen-PE-Technologie für Gasphasenverfahren betreffen, einschließlich der Rechte an der gemeinsam mit BP auf der Grundlage der FuE-Vereinbarung entwickelten Technologie und der Patente für die Herstellung von Metallocen-Harzen im Gasphasenverfahren, an BP zu verkaufen. BP erhält darüber hinaus einfache Lizenzen an Dows bestehenden Patenten sowie Lizenzen auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Dow einerseits und Exxon, Univation, Mitsui und Asahi andererseits, soweit Dow solche Rechte übertragen oder verschaffen kann. KNOW-HOW-TRANSFER Dow ist bereit, mit BP für die Dauer von bis zu [...]* Jahren eine FuE-Servicevereinbarung zu schließen, um die Weitergabe des Know-hows über das Metallocen-Gasphasenverfahren an BP zu ermöglichen. BP erhält zudem die Möglichkeit, Dow-Mitarbeiter abzuwerben, die an den Arbeiten im Rahmen der FuE-Vereinbarung oder der vorgeschlagenen Servicevereinbarung beteiligt waren bzw. beteiligt sein werden. KEINE VERWERTUNG DER DOW-INSITE-TECHNOLOGIE DURCH UNIVATION Dow verpflichtet sich, Univation keine Patentlizenzen für Metallocen-Katalysatoren in Gasphasen- oder Suspensionsverfahren zu gewähren und diese Patente nicht an Univation abzutreten (mit Ausnahme der in der Vergleichsvereinbarung zwischen Univation und Dow getroffenen Regelung). Infolge dieser Verpflichtung und des Umstands, dass Dritte an Univation keine Unterlizenzen für Dows Metallocen-Patente vergeben dürfen, kann Univation Lizenzen an diesen Patenten nur über BP erhalten. ETHYLENAMINE Dow verpflichtet sich zum Verkauf seines gesamten Ethylenamingeschäfts bestehend aus einem integrierten eigenständigen Geschäftsbereich mit Produktionsanlagen in Freeport, Texas, einschlägigen gewerblichen Schutzrechten, den Kundenverträgen und dem Personal in Verwaltung, Betrieb, Marketing, Produktion, FuE und technischer Dienst. Dow wird seinen Betrieb in Terneuzen, Niederlande, behalten, den Käufer des Ethylenamingeschäfts jedoch auf Wunsch mit Ethylenaminen aus diesem Betrieb in einem Umfang bis zu 50 % der ausgewiesenen Kapazitäten beliefern. (174) Der vollständige Wortlaut der Verpflichtungen ist dieser Entscheidung als Anhang beigefügt. VII. WÜRDIGUNG DER VERPFLICHTUNGEN C8-PE-LLD (175) Die Veräußerung des zu Polimeri gehörenden Betriebs in Priolo, der als einziger Betrieb unter der Kontrolle von UCC C8-PE-LLD herstellt, wird die Überschneidung, die sich aus der Zusammenlegung des C8-PE-LLD-Geschäfts von Dow und UCC ergeben würde, vollständig beseitigen. Gleiches gilt für den Fall, dass UCC ihre 50 %ige Beteiligung an Polimeri aufgibt. PE-TECHNOLOGIE OFFENE LIZENZEN (176) Die Verpflichtung, Dritten offene Lizenzen für Dow-Patente zu erteilen, wird die aus der Zusammenlegung der Patente von Dow und Exxon (lizensiert durch Univation) resultierende Wettbewerbsbeschränkung aufheben. Dritte können nun Patentlizenzen erhalten, um auf dieser Grundlage PE-Harze mit Hilfe der Metallocen-Technologie im Gasphasen- und Suspensionsverfahren herzustellen und zu verkaufen, ohne einen Rechtsstreit mit Dow fürchten zu müssen. In den Grenzen der Vergleichsvereinbarungen können Patentlizenzen ferner von Exxon erworben werden, insoweit der Einsatz von Metallocen-Katalysatoren im Gasphasenverfahren betroffen ist. (177) Dritte befinden sich damit in einer deutlich besseren Position, da sie einen Rechtsschutzanspruch gegenüber Dow und bis zu einem gewissen Grad auch gegenüber Univation und Exxon haben. Dies dürfte die Verwendung von Metallocen-Katalysatoren und den Marktzutritt neuer Lizenzgeber fördern. (178) Durch die offenen Lizenzen werden die Wettbewerbsbeschränkungen beseitigt, die sich aus der Zusammenlegung der Patente von Dow und Exxon ergeben, und die Aussichten für andere Unternehmen, Metallocen-Katalysatoren zu entwickeln, verbessert. VERÄUSSERUNGEN DER GASPHASEN- UND HINTERGRUND-METALLOCEN-TECHNOLOGIE AN BP (179) Dow wird die Gasphasen-Technologie, einschließlich der Metallocen-Katalysatortechnik an BP veräußern, BP eine weltweite einfache Lizenz zur Nutzung der Metallocen-Patente von Dow, der Patente von Exxon und Univation sowie, soweit möglich, von Mitsui und Asahi im Rahmen der diesbezüglichen Vereinbarungen, gewähren. Diese Maßnahmen, zusammen mit der oben angesprochenen Übertragung, wird BP in eine Position versetzen, in der es der fusionierten Unternehmung einen effektiven Wettbewerb im Markt für Gasphasen-Technologie liefern kann, einschließlich der Möglichkeit, Metallocen-Katalysatoren anzubieten. KNOW-HOW-TRANSFER (180) Dows Angebot, mit BP eine FuE-Servicevereinbarung für einen Zeitraum bis zu [...]* Jahren zu schließen, wird BP in die Lage versetzen, die auf der Grundlage der FuE-Vereinbarung begonnenen Forschungsarbeiten fortzusetzen und gleichzeitig eine eigene Metallocen-Katalysator-Forschung aufzubauen. Da sich Dow der Abwerbung von Mitarbeitern mit umfassender Forschungserfahrung im Rahmen der FuE-Vereinbarung oder der vorgeschlagenen FuE-Servicevereinbarung nicht entgegenstellen wird, erhält BP die Möglichkeit, die Fachkräfte einzustellen, die die besten Voraussetzungen mitbringen, um die Metallocen-Forschung bei Gasphasenverfahren voranzubringen und um insbesondere den Insite-Metallocen-Katalysator auf die BP-Gasphasentechnologie abzustimmen. (181) Auf diese Weise wird der Kompetenzverlust von BP infolge der Beendigung der FuE-Vereinbarung ausgeglichen. (182) Durch die Veräußerung der Gasphasentechnologie (einschließlich der Metallocen-Katalysatortechnik) und die Vereinbarungen über den Know-how-Transfer wird der Zusammenschluss keine Schwächung der Position der BP zur Folge haben. ABTRENNUNG DER INSITE-TECHNOLOGIE VON DOW (183) Dows Zusage, die bestehenden Metallocen-Patente nicht an Univation zu lizenzieren oder abzutreten, gewährleistet, dass die Wettbewerbsüberschneidung infolge der durch den Zusammenschluss bewirkten Verbindung der beiden Metallocen-Patentreihen beseitigt wird. (184) Die offenen Lizenzen für die Dow-Patente enthalten zusätzlich ein Verbot für den Lizenznehmer, an Univation Unterlizenzen zu vergeben und auf diese Weise die Verpflichtungen zu umgehen. Darüber hinaus hat sich Dow verpflichtet, die Wettbewerbsverbotsklauseln der Univation-Vereinbarungen zu beachten, wonach die PE-Technologiepakete für Gasphasen- und Suspensionsverfahren vom Wettbewerb ausgenommen sind. Dow kann daher bis auf die Zusagen gegenüber der Kommission (insbesondere die offenen Lizenzen betreffend) und bestehende vertragliche Bindungen gegenüber Dritten, keine Lizenzen für die Insite-Technologie erteilen. Das Unternehmen hat sich verpflichtet, eine Änderung der Wettbewerbsverbotsklausel in der Univation-Vereinbarung nur mit Zustimmung der Kommission zu akzeptieren. (185) Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die Exxon- und die Dow-Metallocen-Katalysatortechnik in gleichem Maße wie vor dem Zusammenschluss voneinander getrennt bleiben. STREITSCHLICHTUNG (186) Die offenen Lizenzen als auch die Veräußerung der Gasphasentechnologie an BP, die Lizensierung der Hintergrund-Patente und der Dienstleistungsabreden mit BP sind nur gegen eine Vergütung erhältlich. Die Verpflichtungen sehen ein Schiedsverfahren (Pendel-Schiedsverfahren) vor, um Streitigkeiten bezüglich der notwendigen Verträge beizulegen. Das Schiedsverfahren kann jederzeit von einer Partei eingeleitet werden. Auf Antrag des künftigen Lizenznehmers der offenen Lizenz wird die Lizenz mit sofortiger Wirkung gültig. Diese Regelung gewährleistet die Effektivität der betroffenen Maßnahmen. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR PE-TECHNOLOGIE (187) Die vorgeschlagenen Verpflichtungen im Bereich der PE-Technologie räumen alle von der Kommission in diesem Bereich angeführten Wettbewerbsbedenken aus. ETHYLENAMINE (188) Die Wettbewerbsüberschneidung bei den Verkäufen auf dem freien Markt wird durch die angebotene Veräußerung des gesamten weltweiten Ethylenamin-Geschäfts von Dow beseitigt. Die sich hieraus ergebenden Anteile auf dem freien Markt werden sich für das Dow/UCC-Geschäft bei den einzelnen Ethylenaminen auf [25 %]* bis [45 %]* belaufen und bei den Ethylaminen insgesamt auf [30-40 %]*. (189) Dow verbrauchte einen beträchtlichen Teil seiner Produktion selbst. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass Dow seine gesamten Produktionsanlagen veräußert, damit der neue Eigentümer alle Dow-Kunden beliefern kann. Der neue Eigentümer, der bis zu 50 % der nominellen Kapazität der Produktion des Terneuzen-Werks übernehmen kann, erhält auf diese Weise zusätzliche flexible Kapazitäten, um seinen Marktanteil zu erhöhen und damit ein effektiverer Wettbewerber zu werden. Da er seinen Bedarf nur [...]* Monate im Voraus anmelden muss, kann er die Produktionsmenge, die er dem Terneuzen-Werk entnimmt, kurzfristig variieren. (190) Das Kaufpaket enthält alles, was für den Erwerber notwendig ist, um im Wettbewerb zu bestehen: Produktionsanlagen, einschlägige gewerbliche Schutzrechte, einen Kundenstamm und erfahrenes Personal in den Bereichen Verwaltung, Produktion, Verkauf, Marketing, technische Unterstützung, Forschung und Entwicklung. (191) Da zu diesem Paket auch das EDC-Werk und eine AEEA-Produktionsanlage, die beide in Freeport, USA, angesiedelt sind, gehören, ist der neue Eigentümer in der Lage, das gesamte Ethylenamin-Sortiment herzustellen und damit dem Wettbewerb bei den einzelnen Homologen standzuhalten. (192) Der Standort Freeport kann unabhängig von Dow (außer Anlagen oder Gerätschaften, die typischerweise in chemischen Betriebsstätten gemeinsam benutzt werden) betrieben werden, da der neue Eigentümer unter anderem die Möglichkeit hat, Rohstoffe von anderen Lieferanten als Dow zu beziehen, so dass gewährleistet ist, dass Dow die Betriebskosten nicht über Gebühr beeinflussen kann. Was den Anteil des neuen Eigentümers an der Produktion des Terneuzen-Werks anbelangt, wird die Vergütung nach den Betriebskosten berechnet. Dow ist demnach nicht in der Lage, den neuen Eigentümer zu benachteiligen. (193) Der Umstand, dass sich die Produktionsanlagen des neuen Eigentümers größtenteils in den USA befinden, ist insofern kein Nachteil, als dies kaum eine Änderung gegenüber der derzeitigen Situation von Dow darstellt und die meisten Unternehmen einschließlich UCC mit einem einzigen Produktionsstandort auf dem Weltmarkt erfolgreich sind. (194) Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die höheren Kosten des Ethylendichlorid-Verfahrens (in Freeport und Terneuzen) im Verhältnis zum RA-Verfahren Unternehmen wie Dow, Delamine und Tosoh bislang nicht daran gehindert haben, erfolgreich im Wettbewerb zu bestehen, da die Zusatzkosten durch das Sortiment der mit dem Ethylendichlorid-Verfahren hergestellten Produkte kompensiert werden. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (195) Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss, sofern die Verpflichtungen eingehalten werden, in vollem Umfang mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zusammenschluss, durch den die Dow Chemical Company die Kontrolle über die Union Carbide Corporation in ihrer Gesamtheit erwirbt, wird unter der Bedingung, dass die von den Parteien abgegebenen Zusagen, die in der Anlage zu dieser Entscheidung enthalten sind, in ihrer Gesamtheit erfuellt werden, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: The Dow Chemical Company Scott R. Pennock, Esq. Counsel 2030 Dow Center Midland, Michigan 48674 USA Brüssel, den 3. Mai 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13). (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 256 vom 14.9.2001. (4) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefasst, dass vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden. Diese Teile sind durch eckige Klammern mit einem Sternchen gekennzeichnet. (5) Ein Prozess, bei dem Monomere in Reaktionen zueinander gebracht werden, um lange Ketten gleicher Reihen von Monomeren (Polymere) zu bilden. (6) Sache IV/M.550 - Union Carbide/Enichem, ABl. C 123 vom 19.5.1995, S. 3, Sache IV/708 - Exxon/DSM, ABl. C 306 vom 15.10.1996, S. 4, Sache IV/M.1163 - Borealis/IPIC/OMV/PCD, ABl. C 280 vom 9.9.1998. (7) Sache IV/708 - Exxon/DSM, siehe Fußnote 5. (8) Sache IV/708 - Exxon/DSM, siehe Fußnote 5. (9) Sache IV/M. 1287 - Elenac/Hoechst, ABl. C 405 vom 24.12.1998, S. 15; Sache IV/M.1041 - BASF/Shell (II), IV/M.550, ABl. C 81 vom 17.3.1988, S. 5; Sache IV/M.550 - Union Carbide/Enichem, siehe Fußnote 5. (10) Am häufigsten kommen Mischungsverhältnisse zwischen PE-LD und PE-LLD zwischen 90/10 und 60/40 vor, obwohl in manchen Fällen PE-LLD auch zu 100 % eingesetzt werden kann (z. B. bei Stretch-Anwendungen). (11) Sache IV/708 - Exxon/DSM 1996, siehe Fußnote 5. (12) C8-PE-LLD kann durch Lösungs- oder Suspensionspolymerisation hergestellt werden. Das Suspensionsverfahren ist für C8-PE-LLD jedoch nicht rentabel. Sache IV/708 - Exxon/DSM, siehe Fußnote 5, Randnummer 11. (13) Sache IV/M.550 - Union Carbide/Enichem, siehe Fußnote 5; Sache IV/M. 708 - Exxon/DSM, siehe Fußnote 5; Sache IV/M.1041 - BASF/Shell, siehe Fußnote 8; Sache IV/M.1163 - Borealis/IPIC/OMV/PCD, siehe Fußnote 5; Sache IV/M.1287 - Elenac Hoechst, siehe Fußnote 8. (14) Westeuropa bedeutet hier die Länder des EWR und die Schweiz. (15) Enichem ist das führende Chemie- und Petrochemieunternehmen in Italien. (16) Die Gründung von Polimeri wurde von der Kommission am 13. März 1995 genehmigt (Sache IV/M.550 - UCC/Enichem, siehe Fußnote 5). (17) Bei Equate Petroleum Company K.S.C. handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen in Kuwait zwischen UCC und der staatlichen Ölgesellschaft Kuwaits. UCC ist mit [...] %* an Equate beteiligt. Equate stellt allerdings kein C8-PE-LLD her. (18) Dows Werk in Schkopau, Deutschland, nahm 1999 die Produktion von PE-Harzen auf, wodurch sich Dows Kapazitäten von [... auf ...]* kt erhöhten. (19) Für Hochdruckverfahren sind Katalysatoren nicht erforderlich. (20) Sache IV/M.269 - Shell/Montecatini, ABl. L 332 vom 22.12.1994, S. 48; Sache IV/M.550 - Union Carbide/Enichem, siehe Fußnote 5; Sache IV/M.1287 - Elenac/Hoechst, siehe Fußnote 8. (21) Sache IV/M.550 - Union Carbide/Enichem, siehe Fußnote 5, Sache IV/M.1287 - Elenac/Hoechst, siehe Fußnote 8. (22) Sache IV/M.550 - Union Carbide/Enichem, siehe Fußnote 8. (23) Sache M.269 - Shell/Montecatini, siehe Fußnote 21; und Sache M.550 - Union Carbide/Enichem, siehe Fußnote 5. ANHANG Der vollständige englische Text der in Artikel 1 genannten Zusagen kann auf folgender Website der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.