Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2416 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32025D2416. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2416 1.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2416 DES RATES vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde durch die Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. (2) In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt, die im Hinblick auf die Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens erfüllt sein müssen. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die dort in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verstöße dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen das betreffende Güterkraftverkehrsunternehmen ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 eine Liste der sieben schwersten Verstöße. Wurde gegen den Betreiber wegen eines dieser Verstöße eine Sanktion verhängt, so hat die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und abzuschließen. (3) Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31 jenes Abkommens ist der durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o jenes Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Straßenverkehr (im Folgenden „Sonderausschuss für Straßenverkehr“) befugt, einen Beschluss über eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße zu verabschieden, die neben den in Anlage 31-A-1-1 aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. (4) Eine im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte gemeinsame Liste von Verstößen in Bezug auf die in Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Angelegenheiten, kann die Umsetzung jenes Abkommens im Güterkraftverkehrssektor vereinfachen. Daher sollte der Sonderausschuss für Straßenverkehr gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen Beschluss zu einer solchen Liste annehmen. (5) Da der geplante Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (6) Möglicherweise müssen nationale Rechtsrahmen im Hinblick auf die Einführung zusätzlicher schwerwiegender Verstöße angepasst werden, die in dem diesem Beschluss beiliegenden Beschlussentwurf des Sonderausschusses für Straßenverkehr enthalten sind. Damit beide Seiten Zeit haben, die Modalitäten für den Informationsaustausch über schwerwiegende Verstöße, die in der anderen Vertragspartei als der der Niederlassung begangen werden, im Einklang mit Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu vereinbaren und zu erstellen, sollte für den geplanten Rechtsakt ein Anwendungsdatum festgelegt werden. Daher sollte der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr ab dem 1. Dezember 2025 gelten. (7) Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr zu vertreten ist, sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr (im Folgenden „Sonderausschuss für Straßenverkehr“) in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftfahrtunternehmens führen können, zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2025 Im Namen des Rates Der Präsident J. JENSEN (1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR vom … über eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens führen können DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRAẞENVERKEHR — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) (1) , insbesondere auf Artikel 468 Absatz 5 und Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel 462 durchführen, Inhaber einer gültigen Lizenz in Einklang mit Artikel 463 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sein. Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss ein Güterkraftverkehrsunternehmer der Anforderung der Zuverlässigkeit gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genügen. (2) In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterverkehrsunternehmers festgelegt. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Verstöße dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen den Güterkraftverkehrsunternehmer ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmer die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 eine Liste der sieben schwersten Verstöße, bei denen die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung zwingend ein Verwaltungsverfahren einleiten muss. (3) Eine im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte gemeinsame Liste von Verstößen in Bezug auf die in Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Angelegenheiten, kann die Umsetzung jenes Abkommens im Güterkraftverkehrssektor vereinfachen. Daher sollte eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die neben den in Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr auf der Grundlage von Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31 jenes Abkommens verabschiedet werden. (4) Möglicherweise müssen nationale Rechtsrahmen im Hinblick auf die Einführung zusätzlicher schwerwiegender Verstöße angepasst werden, die in diesem Beschluss enthalten sind. Damit beide Seiten Zeit haben, die Modalitäten für den Informationsaustausch über schwerwiegende Verstöße, die in der anderen Vertragspartei als der der Niederlassung begangen werden, im Einklang mit Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu vereinbaren und zu erstellen, sollte für den vorliegenden Beschluss ein Anwendungsdatum festgelegt werden. Daher sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2025 gelten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Kategorien, Arten und Schweregrade von Verstößen Mit diesem Beschluss wird die Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße festgelegt, die, wie in den Anhängen des vorliegenden Beschlusses festgelegt, neben den in Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterverkehrsunternehmens führen können. Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Dezember 2025. Geschehen zu … am … Für den Sonderausschuss für Straßenverkehr Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. EU. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj. ANHANG I Die folgenden Tabellen enthalten die Kategorien und Arten schwerwiegender Verstöße gegen Anhang 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, unterteilt in drei Kategorien je nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen und/oder Wettbewerbsverfälschungen im Kraftverkehrsmarkt: schwerste Verstöße (Most Serious Infringement, MSI), sehr schwerwiegende Verstöße (Very Serious Infringement, VSI) und schwerwiegende Verstöße (Serious Infringement, SI). 1.   Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, soweit nicht anders angegeben   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI Lenkdauer 1. Artikel 4 Absatz 1 und Anlage 31-A-1-1 Überschreiten der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern eine Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist 10 Std. ≤ … < 11 Std.     X 2. 11 Std. ≤ …   X   3. Überschreiten der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % 13,5 Std. ≤ … X     4. Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist 11 Std. ≤ … < 12 Std.     X 5. 12 Std. ≤ …   X   6. Überschreiten der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % 15 Std. ≤ … X     7. Artikel 4 Absatz 2 und Anlage 31-A-1-1 Überschreiten der wöchentlichen Lenkzeit 60 Std. ≤ … < 65 Std.     X 8. 65 Std. ≤ … < 70 Std.   X   9. Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 % 70 Std. ≤ … X     10. Artikel 4 Absatz 3 und Anlage 31-A-1-1 Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen 100 Std. ≤ … < 105 Std.     X 11. 105 Std. ≤ … < 112,5 Std.   X   12. Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen um mindestens 25 % 112,5 Std. ≤ … X     Fahrtunterbrechungen 13. Artikel 5 Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung 5 Std. ≤ … < 6 Std.     X 14. 6 Std. ≤ …   X   Ruhezeiten 15. Artikel 6 Absatz 2 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist 8,5 Std. ≤ … < 10 Std.     X 16. … < 8,5 Std.   X   17. Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist 7 Std. ≤ … < 8 Std.     X 18. … < 7 Std.   X   19. Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. 3 Std. + [7 Std. ≤ …< 8 Std.]     X 20. 3 Std. + [… < 7 Std.]   X   21. Artikel 6 Absatz 5 Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb 7 Std. ≤ … < 8 Std.     X 22. … < 7 Std.   X   23. Artikel 6 Absatz 6 Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std. 20 Std. ≤ … < 22 Std.     X 24. … < 20 Std.   X   25. Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist 36 Std. ≤ … < 42 Std.     X 26. … < 36 Std.   X   27. Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit 3 Std. ≤ … < 12 Std.     X 28. 12 Std. ≤ …   X   29. Artikel 6 Absatz 7 Keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten     X   30. Artikel 6 Absatz 9 Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug     X   31. Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber       X Arbeitsorganisation 32. Artikel 6 Absatz 10 Arbeit der Fahrer vom Verkehrsunternehmen nicht so geplant, dass die Fahrer in der Lage sind, zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren   X   33. Artikel 7 Absatz 1 Verknüpfung von Lohn/Zahlungen und zurückgelegter Strecke, Schnelligkeit der Auslieferung und/oder Menge der beförderten Güter   X   34. Artikel 7 Absatz 2 Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen   X   2.   Gruppe von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI Einbau des Fahrtenschreibers 1. Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 und 5 der Anlage 31-A-1-1 Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers X     Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern 2. Teil C Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers   X   3. Teil B Abschnitt 4 Artikel 3 der Anlage 31-A-1-1 Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte   X   4. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) X     5. Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) X     6. Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) X     7. Teil B Abschnitt 4 Artikel 7 Absatz 1 und Teil C Abschnitt 2 Artikel 15 Absatz 1 Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt)   X   8. Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.)   X   9. Teil B Abschnitt 4 Artikel 7 Absatz 2 und Anlage 31-A-1-1 Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können X     10. Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen Daten X     11. Teil C Abschnitt 2 Artikel 15 Absatz 2 Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht auf   X   12. Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar   X   13. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 1 Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten   X   14. Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt   X   15. Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust   X   16. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 2 Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar   X   17. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 3 Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben   X   18. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 4 Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)     X 19. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung   X   Vorlegen von Angaben 20. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v Falsche Benutzung oder Nichtbenutzung des Zeichens für „Fähre/Zug“     X 21. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 6 Erforderliche Angaben nicht auf dem Schaublatt eingetragen   X   22. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7 Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, deren Grenzen der Fahrer während der täglichen Arbeitszeit überquert hat     X 23. Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7 Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit des Fahrers begann und endete     X 24. Teil B Abschnitt 4 Artikel 10 Verweigerung der Kontrolle   X   25. Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 56 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden   X   26. Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden   X   Fehlfunktion 27. Teil C Abschnitt 2 Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt   X   28. Teil B Abschnitt 4 Artikel 11 Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben   X   3.   Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI Wöchentliche Höchstarbeitszeit 1. Artikel 3 Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std., sofern von der Möglichkeit zur Erhöhung auf 60 Std. bereits Gebrauch gemacht wurde 56 Std. ≤ … 60 Std.     X 2. 60 Std. ≤ …   X   3. Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Std., wenn keine Ausnahme nach Artikel 7 gewährt wird 65 ≤ … < 70 Std.     X 4. 70 Std. ≤ …   X   Fahrtunterbrechungen 5. Artikel 4 Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden 10 < … ≤ 20 Min     X 6. … ≤ 10 Min   X   7. Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 20 < … ≤ 30 Min     X 8. … ≤ 20 Min   X   Nachtarbeit 9. Artikel 6 Tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Std., wenn Nachtarbeit geleistet und keine Ausnahme nach Artikel 7 gewährt wird 11 Std. ≤ … < 13 Std.     X 10. 13 Std. ≤ …   X   Aufzeichnungen 11. Artikel 8 Arbeitgeber fälschen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen   X   12. Angestellte/selbstständige Kraftfahrer fälschen Aufzeichnungen oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen   X   4.   Gruppen von Verstößen gegen Teil C Abschnitt 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI Gewichte 1. Artikel 1 und Anlage 31-A-1-1 Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N3 5 % ≤ … < 10 %     X 2. 10 % ≤ … < 20 %   X   3. 20 % ≤ … X     4. Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N2 5 % ≤ … < 15 %     X 5. 15 % ≤ … < 25 %   X   6. 25 % ≤ … X     Längen 7. Artikel 1 Überschreitung der höchstzulässigen Länge 2 % < … < 20 %     X 8. 20 % ≤ …   X   Breite 9. Artikel 1 Überschreitung der höchstzulässigen Breite 2,65 ≤ … < 3,10  m     X 10. 3,10  m ≤ …   X   5.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften der technischen Unterwegskontrolle   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI Technische Überwachung 1. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv und Anlage 31-A-1-1 Fahren ohne gültigen, nach EU-Recht und dem Recht des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen Prüfnachweis X     2. Nichtaufrechterhaltung des sicheren und verkehrs- und betriebssicheren Zustands eines Fahrzeugs, was zu sehr schweren Mängeln an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell oder anderer Ausrüstung führt, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss X     6.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI 1. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii Geschwindigkeitsbegrenzer nicht eingebaut X     2. Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den geltenden technischen Vorschriften   X   3. Geschwindigkeitsbegrenzer nicht von einer zugelassenen Werkstatt eingebaut     X 4. Besitz und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Besitz und/oder Verwendung eines betrügerischen Geschwindigkeitsbegrenzers X     7.   Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI Training and Licence 1. Artikel 3 Beförderung von Gütern ohne obligatorische Grundqualifikation und/oder obligatorische Weiterbildung   X   2. Artikel 9 und Anlage 31-B-1-2 Fahrer kann keinen gültigen Qualifizierungsnachweis oder Führerschein mit dem entsprechenden Vermerk wie nach nationalem Recht vorgeschrieben vorweisen (z. B.: verloren, vergessen, beschädigt oder unleserlich)     X 8.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften zum Führerschein   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI 1. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.