Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2416 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2416. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rtikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii und Anlage 31-A-1-1 Beförderung von Gütern ohne gültigen Führerschein X     2. Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt oder unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entspricht     X 9.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI 1. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Anlage 31-A-1-1 Beförderung von Gefahrgut, dessen Beförderung verboten ist X     2.   Beförderung von Gefahrgut mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird X     3.   Beförderung von Gefahrgut ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird X     4.   Austreten gefährlicher Stoffe   X   5.   Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter   X   6.   Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung   X   7.   Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar   X   8.   Die Vorschriften für die Sicherung und das Verstauen der Ladung wurden nicht eingehalten   X   9.   Die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten   X   10.   Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken   X   11.   Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung des Schweregrads des Verstoßes ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, ordnungsgemäße Versandbezeichnung (PSN), Verpackungsgruppe)   X   12.   Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung   X   13.   Verwendung von Feuer oder offenem Licht   X   14.   Das Rauchverbot wird nicht beachtet   X   15.   Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt     X 16.   Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelauflieger     X 17.   Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar     X 18.   Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher     X 19.   Im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder in den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung     X 20. Beförderung von Versandstücken mit beschädigter Verpackung, Großpackmitteln oder Großverpackungen oder beschädigten, ungereinigten leeren Verpackungen     X 21. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter     X 22. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen     X 23. Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards) am Fahrzeug und/oder falsche Verwahrung     X 24. Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden, oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter     X 10.   Gruppen von Verstößen gegen Titel I Teilbereich Drei des Teils Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, soweit nicht anders angegeben   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI Lizenz 1. Artikel 463 Absatz 1 und Anlage 31-A-1-1 Beförderung von Gütern ohne gültige Lizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.) X     2. Artikel 463 Absatz 3 Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollberechtigten eine gültige Lizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Lizenz vorzulegen (d. h. Lizenz oder beglaubigte Kopie der Lizenz ist verloren, vergessen, beschädigt usw.)   X   Fahrerbescheinigung 3. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Fahrer befördern Güter, ohne in Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung zu sein (d. h. Fahrerbescheinigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)   X   4. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v Der Fahrer oder das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, dem Kontrollberechtigten eine gültige Fahrerbescheinigung oder eine gültige beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung vorzulegen (d. h. Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung verloren, vergessen, beschädigt usw.)     X Nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zulässige spezifische Transporttätigkeiten 5. Artikel 462 Absätze 3 bis 7 Durchführung von Kabotage oder anderen Transporttätigkeiten, die nicht mit den in der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrten, im Einklang stehen   X   11.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für Tiertransporte   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI 1. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können   X   2. Benutzung von Ver- und Entladerampen mit rutschigen Oberflächen, die nicht über ein seitliches Schutzgeländer verfügen oder zu steil sind     X 3. Benutzung von Hebebühnen oder oberen Ladeflächen, die nicht mit einem Geländer gesichert sind, das verhindern würde, dass die Tiere während der Ver- und Entladevorgänge herausfallen oder entweichen können     X 4. Transportmittel, die nicht für lange Beförderungen oder nicht für die Art der beförderten Tiere zugelassen sind     X 5. Beförderung ohne gültige erforderliche Unterlagen, Fahrtenbuch oder Zulassung als Transportunternehmen bzw. Befähigungsnachweis     X 12.   Gruppen von Verstößen gegen die für Vertragsverpflichtungen geltenden Rechtsvorschriften   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI 1. Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xii Verletzung der für Vertragsverpflichtungen geltenden Rechtsvorschriften   X   13.   Gruppen von Verstößen gegen Teil A Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit   RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOẞES SCHWEREGRAD MSI VSI SI 1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Unvollständige Angaben auf der Entsendemeldung     X 2. Dem Land (1), in das der Fahrer entsandt wird, wird nicht spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermittelt   X   3. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Gefälschte Entsendemeldung für Fahrer   X   4. Fahrer kann keine gültige Entsendemeldung vorlegen   X   5. Dem Fahrer wird keine gültige Entsendemeldung zur Verfügung gestellt   X   6. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Dem Aufnahmeland (1) werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung vorgelegt In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die vorzulegenden Dokumentenarten aufgeführt   X   7. Artikel 6 Absatz 4 Unternehmen hält die Entsendemeldungen an der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle nicht auf dem neuesten Stand     X (1)  Für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht sich „Land“ auf die Europäische Union und für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. ANHANG II Schweregrad von schwerwiegenden Verstößen 1. Die Verstöße sind je nach Schweregrad in schwerwiegende Verstöße (Serious Infringement, SI), sehr schwerwiegende Verstöße (Very Serious Infringement, VSI) und schwerste Verstöße (Most Serious Infringement, MSI) unterteilt. 2. Werden schwerwiegende und sehr schwerwiegende Verstöße wiederholt begangen, müssen sie von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei der Niederlassung als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Bei der Berechnung der Häufigkeit wiederholter Verstöße müssen die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei folgende Faktoren berücksichtigen: — Schweregrad der Verstöße (SI oder VSI) — Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle) — Anzahl der Fahrzeuge, die für die vom Verkehrsleiter geleiteten Transporttätigkeiten eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt) 3. Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt: — 3 SI/pro Fahrzeug/pro Jahr = 1 VSI — 3 VSI/pro Fahrzeug/pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit 4. Die Anzahl der Verstöße pro Fahrzeug pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtanzahl aller Verstöße desselben Schweregrads (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Anzahl der im Laufe des Jahres eingesetzten Fahrzeuge geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2416/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.