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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2416

1.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2416 DES RATES

vom 27. Oktober 2025

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmers führen können, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde durch die Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten.

(2)

In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind im Einzelnen die Voraussetzungen festgelegt, die im Hinblick auf die Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens erfüllt sein müssen. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die dort in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verstöße dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen das betreffende Güterkraftverkehrsunternehmen ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 eine Liste der sieben schwersten Verstöße. Wurde gegen den Betreiber wegen eines dieser Verstöße eine Sanktion verhängt, so hat die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und abzuschließen.

(3)

Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31 jenes Abkommens ist der durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o jenes Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für Straßenverkehr (im Folgenden „Sonderausschuss für Straßenverkehr“) befugt, einen Beschluss über eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße zu verabschieden, die neben den in Anlage 31-A-1-1 aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können.

(4)

Eine im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte gemeinsame Liste von Verstößen in Bezug auf die in Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Angelegenheiten, kann die Umsetzung jenes Abkommens im Güterkraftverkehrssektor vereinfachen. Daher sollte der Sonderausschuss für Straßenverkehr gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen Beschluss zu einer solchen Liste annehmen.

(5)

Da der geplante Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)

Möglicherweise müssen nationale Rechtsrahmen im Hinblick auf die Einführung zusätzlicher schwerwiegender Verstöße angepasst werden, die in dem diesem Beschluss beiliegenden Beschlussentwurf des Sonderausschusses für Straßenverkehr enthalten sind. Damit beide Seiten Zeit haben, die Modalitäten für den Informationsaustausch über schwerwiegende Verstöße, die in der anderen Vertragspartei als der der Niederlassung begangen werden, im Einklang mit Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu vereinbaren und zu erstellen, sollte für den geplanten Rechtsakt ein Anwendungsdatum festgelegt werden. Daher sollte der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr ab dem 1. Dezember 2025 gelten.

(7)

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Sonderausschuss für Straßenverkehr zu vertreten ist, sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses beruhen, der diesem Beschluss beigefügt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für Straßenverkehr (im Folgenden „Sonderausschuss für Straßenverkehr“) in Bezug auf eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftfahrtunternehmens führen können, zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Sonderausschusses für Straßenverkehr festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2025

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. JENSEN


(1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/689/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR

vom …

über eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterkraftverkehrsunternehmens führen können

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRAẞENVERKEHR —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) (1) , insbesondere auf Artikel 468 Absatz 5 und Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen Güterkraftverkehrsunternehmer einer Vertragspartei, die eine Fahrt gemäß Artikel 462 durchführen, Inhaber einer gültigen Lizenz in Einklang mit Artikel 463 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sein. Nach Teil A Abschnitt 1 Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss ein Güterkraftverkehrsunternehmer der Anforderung der Zuverlässigkeit gemäß Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genügen.

(2)

In Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit eines Güterverkehrsunternehmers festgelegt. So sind in den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die in Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels genannten Verstöße dazu führen können, dass die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung gegen den Güterkraftverkehrsunternehmer ein Verwaltungsverfahren einleiten und dass bei dem betreffenden Güterkraftverkehrsunternehmer die Anforderung der Zuverlässigkeit als nicht mehr erfüllt gilt. Zudem enthält Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 eine Liste der sieben schwersten Verstöße, bei denen die zuständige Behörde der Vertragspartei der Niederlassung zwingend ein Verwaltungsverfahren einleiten muss.

(3)

Eine im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegte gemeinsame Liste von Verstößen in Bezug auf die in Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Angelegenheiten, kann die Umsetzung jenes Abkommens im Güterkraftverkehrssektor vereinfachen. Daher sollte eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade schwerwiegender Verstöße, die neben den in Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr auf der Grundlage von Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs 31 jenes Abkommens verabschiedet werden.

(4)

Möglicherweise müssen nationale Rechtsrahmen im Hinblick auf die Einführung zusätzlicher schwerwiegender Verstöße angepasst werden, die in diesem Beschluss enthalten sind. Damit beide Seiten Zeit haben, die Modalitäten für den Informationsaustausch über schwerwiegende Verstöße, die in der anderen Vertragspartei als der der Niederlassung begangen werden, im Einklang mit Teil A Abschnitt 1 Artikel 14 Absatz 5 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu vereinbaren und zu erstellen, sollte für den vorliegenden Beschluss ein Anwendungsdatum festgelegt werden. Daher sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2025 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kategorien, Arten und Schweregrade von Verstößen

Mit diesem Beschluss wird die Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegten Vorschriften für den Transport von Gütern auf der Straße festgelegt, die, wie in den Anhängen des vorliegenden Beschlusses festgelegt, neben den in Anlage 31-A-1-1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit eines Güterverkehrsunternehmens führen können.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Dezember 2025.

Geschehen zu … am …

Für den Sonderausschuss für Straßenverkehr

Die Ko-Vorsitzenden


(1)   ABl. EU. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.


ANHANG I

Die folgenden Tabellen enthalten die Kategorien und Arten schwerwiegender Verstöße gegen Anhang 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, unterteilt in drei Kategorien je nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen und/oder Wettbewerbsverfälschungen im Kraftverkehrsmarkt: schwerste Verstöße (Most Serious Infringement, MSI), sehr schwerwiegende Verstöße (Very Serious Infringement, VSI) und schwerwiegende Verstöße (Serious Infringement, SI).

1.   Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, soweit nicht anders angegeben

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

Lenkdauer

1.

Artikel 4 Absatz 1 und Anlage 31-A-1-1

Überschreiten der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern eine Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist

10 Std. ≤ … < 11 Std.

 

 

X

2.

11 Std. ≤ …

 

X

 

3.

Überschreiten der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 %

13,5 Std. ≤ …

X

 

 

4.

Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist

11 Std. ≤ … < 12 Std.

 

 

X

5.

12 Std. ≤ …

 

X

 

6.

Überschreiten der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 %

15 Std. ≤ …

X

 

 

7.

Artikel 4 Absatz 2 und Anlage 31-A-1-1

Überschreiten der wöchentlichen Lenkzeit

60 Std. ≤ … < 65 Std.

 

 

X

8.

65 Std. ≤ … < 70 Std.

 

X

 

9.

Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 %

70 Std. ≤ …

X

 

 

10.

Artikel 4 Absatz 3 und Anlage 31-A-1-1

Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen

100 Std. ≤ … < 105 Std.

 

 

X

11.

105 Std. ≤ … < 112,5 Std.

 

X

 

12.

Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen um mindestens 25 %

112,5 Std. ≤ …

X

 

 

Fahrtunterbrechungen

13.

Artikel 5

Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung

5 Std. ≤ … < 6 Std.

 

 

X

14.

6 Std. ≤ …

 

X

 

Ruhezeiten

15.

Artikel 6 Absatz 2

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist

8,5 Std. ≤ … < 10 Std.

 

 

X

16.

… < 8,5 Std.

 

X

 

17.

Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist

7 Std. ≤ … < 8 Std.

 

 

X

18.

… < 7 Std.

 

X

 

19.

Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.

3 Std. + [7 Std. ≤ …< 8 Std.]

 

 

X

20.

3 Std. + [… < 7 Std.]

 

X

 

21.

Artikel 6 Absatz 5

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb

7 Std. ≤ … < 8 Std.

 

 

X

22.

… < 7 Std.

 

X

 

23.

Artikel 6 Absatz 6

Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.

20 Std. ≤ … < 22 Std.

 

 

X

24.

… < 20 Std.

 

X

 

25.

Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist

36 Std. ≤ … < 42 Std.

 

 

X

26.

… < 36 Std.

 

X

 

27.

Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit

3 Std. ≤ … < 12 Std.

 

 

X

28.

12 Std. ≤ …

 

X

 

29.

Artikel 6 Absatz 7

Keine Ausgleichsruhezeit für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten

 

 

X

 

30.

Artikel 6 Absatz 9

Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 45 Stunden in einem Fahrzeug

 

 

X

 

31.

Keine Übernahme der Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber

 

 

 

X

Arbeitsorganisation

32.

Artikel 6 Absatz 10

Arbeit der Fahrer vom Verkehrsunternehmen nicht so geplant, dass die Fahrer in der Lage sind, zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren

 

X

 

33.

Artikel 7 Absatz 1

Verknüpfung von Lohn/Zahlungen und zurückgelegter Strecke, Schnelligkeit der Auslieferung und/oder Menge der beförderten Güter

 

X

 

34.

Artikel 7 Absatz 2

Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen

 

X

 

2.   Gruppe von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

Einbau des Fahrtenschreibers

1.

Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 und 5 der Anlage 31-A-1-1

Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers

X

 

 

Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern

2.

Teil C Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1

Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers

 

X

 

3.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 3 der Anlage 31-A-1-1

Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte

 

X

 

4.

Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

X

 

 

5.

Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

X

 

 

6.

Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte)

X

 

 

7.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 7 Absatz 1 und Teil C Abschnitt 2 Artikel 15 Absatz 1

Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt)

 

X

 

8.

Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.)

 

X

 

9.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 7 Absatz 2 und Anlage 31-A-1-1

Vorhandensein im Fahrzeug und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können

X

 

 

10.

Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen Daten

X

 

 

11.

Teil C Abschnitt 2 Artikel 15 Absatz 2

Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht auf

 

X

 

12.

Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar

 

X

 

13.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 1

Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten

 

X

 

14.

Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

 

X

 

15.

Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust

 

X

 

16.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 2

Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar

 

X

 

17.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 3

Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben

 

X

 

18.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 4

Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)

 

 

X

19.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5

Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung

 

X

 

Vorlegen von Angaben

20.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer v

Falsche Benutzung oder Nichtbenutzung des Zeichens für „Fähre/Zug“

 

 

X

21.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 6

Erforderliche Angaben nicht auf dem Schaublatt eingetragen

 

X

 

22.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7

Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, deren Grenzen der Fahrer während der täglichen Arbeitszeit überquert hat

 

 

X

23.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7

Aufzeichnungen ohne die Symbole der Länder, in denen die tägliche Arbeitszeit des Fahrers begann und endete

 

 

X

24.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 10

Verweigerung der Kontrolle

 

X

 

25.

Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 56 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden

 

X

 

26.

Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden

 

X

 

Fehlfunktion

27.

Teil C Abschnitt 2 Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1

Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt

 

X

 

28.

Teil B Abschnitt 4 Artikel 11

Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben

 

X

 

3.   Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 3 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

1.

Artikel 3

Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std., sofern von der Möglichkeit zur Erhöhung auf 60 Std. bereits Gebrauch gemacht wurde

56 Std. ≤ … 60 Std.

 

 

X

2.

60 Std. ≤ …

 

X

 

3.

Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Std., wenn keine Ausnahme nach Artikel 7 gewährt wird

65 ≤ … < 70 Std.

 

 

X

4.

70 Std. ≤ …

 

X

 

Fahrtunterbrechungen

5.

Artikel 4

Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden

10 < … ≤ 20 Min

 

 

X

6.

… ≤ 10 Min

 

X

 

7.

Unzureichende obligatorische Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

20 < … ≤ 30 Min

 

 

X

8.

… ≤ 20 Min

 

X

 

Nachtarbeit

9.

Artikel 6

Tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Std., wenn Nachtarbeit geleistet und keine Ausnahme nach Artikel 7 gewährt wird

11 Std. ≤ … < 13 Std.

 

 

X

10.

13 Std. ≤ …

 

X

 

Aufzeichnungen

11.

Artikel 8

Arbeitgeber fälschen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen

 

X

 

12.

Angestellte/selbstständige Kraftfahrer fälschen Aufzeichnungen oder verweigern gegenüber dem Kontrollbeamten die Vorlage von Aufzeichnungen

 

X

 

4.   Gruppen von Verstößen gegen Teil C Abschnitt 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

Gewichte

1.

Artikel 1 und Anlage 31-A-1-1

Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N3

5 % ≤ … < 10 %

 

 

X

2.

10 % ≤ … < 20 %

 

X

 

3.

20 % ≤ …

X

 

 

4.

Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts bei Fahrzeugen der Klasse N2

5 % ≤ … < 15 %

 

 

X

5.

15 % ≤ … < 25 %

 

X

 

6.

25 % ≤ …

X

 

 

Längen

7.

Artikel 1

Überschreitung der höchstzulässigen Länge

2 % < … < 20 %

 

 

X

8.

20 % ≤ …

 

X

 

Breite

9.

Artikel 1

Überschreitung der höchstzulässigen Breite

2,65 ≤ … < 3,10  m

 

 

X

10.

3,10  m ≤ …

 

X

 

5.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften der technischen Unterwegskontrolle

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

Technische Überwachung

1.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv und Anlage 31-A-1-1

Fahren ohne gültigen, nach EU-Recht und dem Recht des Vereinigten Königreichs vorgeschriebenen Prüfnachweis

X

 

 

2.

Nichtaufrechterhaltung des sicheren und verkehrs- und betriebssicheren Zustands eines Fahrzeugs, was zu sehr schweren Mängeln an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell oder anderer Ausrüstung führt, wodurch eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit gegeben ist, derentwegen das Fahrzeug stillgelegt werden muss

X

 

 

6.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

1.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii

Geschwindigkeitsbegrenzer nicht eingebaut

X

 

 

2.

Geschwindigkeitsbegrenzer entspricht nicht den geltenden technischen Vorschriften

 

X

 

3.

Geschwindigkeitsbegrenzer nicht von einer zugelassenen Werkstatt eingebaut

 

 

X

4.

Besitz und/oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die Daten des Geschwindigkeitsbegrenzers verfälscht werden können, oder Besitz und/oder Verwendung eines betrügerischen Geschwindigkeitsbegrenzers

X

 

 

7.   Gruppen von Verstößen gegen Teil B Abschnitt 1 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

Training and Licence

1.

Artikel 3

Beförderung von Gütern ohne obligatorische Grundqualifikation und/oder obligatorische Weiterbildung

 

X

 

2.

Artikel 9 und Anlage 31-B-1-2

Fahrer kann keinen gültigen Qualifizierungsnachweis oder Führerschein mit dem entsprechenden Vermerk wie nach nationalem Recht vorgeschrieben vorweisen (z. B.: verloren, vergessen, beschädigt oder unleserlich)

 

 

X

8.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften zum Führerschein

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

1.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii und Anlage 31-A-1-1

Beförderung von Gütern ohne gültigen Führerschein

X

 

 

2.

Verwendung eines Führerscheins, der beschädigt oder unleserlich ist oder nicht dem gemeinsamen Muster entspricht

 

 

X

9.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

1.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Anlage 31-A-1-1

Beförderung von Gefahrgut, dessen Beförderung verboten ist

X

 

 

2.

 

Beförderung von Gefahrgut mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird

X

 

 

3.

 

Beförderung von Gefahrgut ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird

X

 

 

4.

 

Austreten gefährlicher Stoffe

 

X

 

5.

 

Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter

 

X

 

6.

 

Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung

 

X

 

7.

 

Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar

 

X

 

8.

 

Die Vorschriften für die Sicherung und das Verstauen der Ladung wurden nicht eingehalten

 

X

 

9.

 

Die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten

 

X

 

10.

 

Die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, einschließlich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken

 

X

 

11.

 

Relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung des Schweregrads des Verstoßes ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, ordnungsgemäße Versandbezeichnung (PSN), Verpackungsgruppe)

 

X

 

12.

 

Der Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung

 

X

 

13.

 

Verwendung von Feuer oder offenem Licht

 

X

 

14.

 

Das Rauchverbot wird nicht beachtet

 

X

 

15.

 

Das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt

 

 

X

16.

 

Die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelauflieger

 

 

X

17.

 

Das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Genehmigungsnormen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar

 

 

X

18.

 

Im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher

 

 

X

19.

 

Im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder in den schriftlichen Anweisungen vorgeschriebene Ausrüstung

 

 

X

20.

Beförderung von Versandstücken mit beschädigter Verpackung, Großpackmitteln oder Großverpackungen oder beschädigten, ungereinigten leeren Verpackungen

 

 

X

21.

Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter

 

 

X

22.

Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen

 

 

X

23.

Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards) am Fahrzeug und/oder falsche Verwahrung

 

 

X

24.

Keine schriftlichen Anweisungen gemäß ADR vorhanden, oder die schriftlichen Anweisungen betreffen nicht die beförderten Güter

 

 

X

10.   Gruppen von Verstößen gegen Titel I Teilbereich Drei des Teils Zwei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, soweit nicht anders angegeben

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

Lizenz

1.

Artikel 463 Absatz 1 und Anlage 31-A-1-1

Beförderung von Gütern ohne gültige Lizenz (d. h. Lizenz nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)

X

 

 

2.

Artikel 463 Absatz 3

Das Verkehrsunternehmen oder der Fahrer ist nicht in der Lage, dem Kontrollberechtigten eine gültige Lizenz oder eine gültige beglaubigte Kopie der Lizenz vorzulegen (d. h. Lizenz oder beglaubigte Kopie der Lizenz ist verloren, vergessen, beschädigt usw.)

 

X

 

Fahrerbescheinigung

3.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v

Fahrer befördern Güter, ohne in Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung zu sein (d. h. Fahrerbescheinigung nicht vorhanden, gefälscht, entzogen, abgelaufen usw.)

 

X

 

4.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v

Der Fahrer oder das Verkehrsunternehmen ist nicht in der Lage, dem Kontrollberechtigten eine gültige Fahrerbescheinigung oder eine gültige beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung vorzulegen (d. h. Fahrerbescheinigung oder beglaubigte Kopie der Fahrerbescheinigung verloren, vergessen, beschädigt usw.)

 

 

X

Nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zulässige spezifische Transporttätigkeiten

5.

Artikel 462 Absätze 3 bis 7

Durchführung von Kabotage oder anderen Transporttätigkeiten, die nicht mit den in der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auch im Hinblick auf die Anzahl der Fahrten, im Einklang stehen

 

X

 

11.   Gruppen von Verstößen gegen die Vorschriften für Tiertransporte

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

1.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x

Trennwände sind nicht fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können

 

X

 

2.

Benutzung von Ver- und Entladerampen mit rutschigen Oberflächen, die nicht über ein seitliches Schutzgeländer verfügen oder zu steil sind

 

 

X

3.

Benutzung von Hebebühnen oder oberen Ladeflächen, die nicht mit einem Geländer gesichert sind, das verhindern würde, dass die Tiere während der Ver- und Entladevorgänge herausfallen oder entweichen können

 

 

X

4.

Transportmittel, die nicht für lange Beförderungen oder nicht für die Art der beförderten Tiere zugelassen sind

 

 

X

5.

Beförderung ohne gültige erforderliche Unterlagen, Fahrtenbuch oder Zulassung als Transportunternehmen bzw. Befähigungsnachweis

 

 

X

12.   Gruppen von Verstößen gegen die für Vertragsverpflichtungen geltenden Rechtsvorschriften

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

1.

Anhang 31 Teil A Abschnitt 1 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer xii

Verletzung der für Vertragsverpflichtungen geltenden Rechtsvorschriften

 

X

 

13.   Gruppen von Verstößen gegen Teil A Abschnitt 2 des Anhangs 31 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

 

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOẞES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

1.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Unvollständige Angaben auf der Entsendemeldung

 

 

X

2.

Dem Land (1), in das der Fahrer entsandt wird, wird nicht spätestens bei Beginn der Entsendung eine Entsendemeldung übermittelt

 

X

 

3.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Gefälschte Entsendemeldung für Fahrer

 

X

 

4.

Fahrer kann keine gültige Entsendemeldung vorlegen

 

X

 

5.

Dem Fahrer wird keine gültige Entsendemeldung zur Verfügung gestellt

 

X

 

6.

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Dem Aufnahmeland (1) werden die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag der Aufforderung vorgelegt In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die vorzulegenden Dokumentenarten aufgeführt

 

X

 

7.

Artikel 6 Absatz 4

Unternehmen hält die Entsendemeldungen an der mit dem IMI verbundenen öffentlichen Schnittstelle nicht auf dem neuesten Stand

 

 

X


(1)  Für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht sich „Land“ auf die Europäische Union und für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.


ANHANG II

Schweregrad von schwerwiegenden Verstößen

1.

Die Verstöße sind je nach Schweregrad in schwerwiegende Verstöße (Serious Infringement, SI), sehr schwerwiegende Verstöße (Very Serious Infringement, VSI) und schwerste Verstöße (Most Serious Infringement, MSI) unterteilt.

2.

Werden schwerwiegende und sehr schwerwiegende Verstöße wiederholt begangen, müssen sie von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei der Niederlassung als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Bei der Berechnung der Häufigkeit wiederholter Verstöße müssen die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei folgende Faktoren berücksichtigen:

—

Schweregrad der Verstöße (SI oder VSI)

—

Zeit (mindestens ein rollierendes Jahr ab dem Tag der Kontrolle)

—

Anzahl der Fahrzeuge, die für die vom Verkehrsleiter geleiteten Transporttätigkeiten eingesetzt wurden (Jahresdurchschnitt)

3.

Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt:

—

3 SI/pro Fahrzeug/pro Jahr = 1 VSI

—

3 VSI/pro Fahrzeug/pro Jahr = Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit

4.

Die Anzahl der Verstöße pro Fahrzeug pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtanzahl aller Verstöße desselben Schweregrads (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Anzahl der im Laufe des Jahres eingesetzten Fahrzeuge geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2416/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)