Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1127 der Kommission vom 28. Mai 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R1127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

t werden, indem der anfängliche Mindestlohn für Personen über 18 Jahren und/oder die gesetzlichen Zulagen und/oder die wöchentlichen Unterstützungen und/oder die Sozialversicherungsbeiträge in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den Stundensatz des nationalen Mindestlohns für Personen über 18 Jahren oder über ein bestimmtes Jahr, die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge. Die Anpassungen müssen anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen werden: — Der nationale Mindestlohn ist in den Durchführungsvorschriften 452.71 (Nationales Mindestlohngesetz) angegeben. — Die gesetzlichen Zulagen, die wöchentlichen Unterstützungen und die Sozialversicherungsbeiträge beruhen auf dem Kapitel 452 der Gesetzgebung Maltas, insbesondere dem Gesetz über Beschäftigungs- und Arbeitsbeziehungen. Die Einheitskosten 5–9 können gemäß den Inflationskosten auf nationaler Ebene für das entsprechende Jahr angepasst werden, in dem die jeweilige Intervention vorgenommen wird. Die jährlichen Inflationsraten werden vom Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht und können unter folgendem Link abgerufen werden: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx“ (1)  Wie in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 definiert. (2)  https://ncfhe.gov.mt/en/Pages/MQF.aspx (3)  http://ecdl.org ANHANG IV „ANHANG VII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an die Slowakei 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Fremdsprachen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 2, 3 und 4 45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Schulung Anzahl der geleisteten Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Fremdsprachenunterricht pro Beschäftigten 8,53 2. Erwerb des Europäischen Computer-Führerscheins (ECDL-Zertifikat) im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3 ECDL-Zertifikat Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, einschließlich der direkten Personalkosten der Prüfung und der Ausstellung des Zertifikats Anzahl der erteilten ECDL-Zertifikate, nach Profil und Modul (1) Bezeichnung des Zertifikats Preis ECDL-Profil — 1 Prüfung Grundlagen/Standard 31,50 ECDL-Profil — 2 Prüfungen Grundlagen/Standard 59,00 ECDL-Profil — 3 Prüfungen Grundlagen/Standard 76,50 ECDL-Profil — 4 Prüfungen Grundlagen/Standard 92,00 ECDL-Profil — 5 Prüfungen Grundlagen/Standard 111,50 ECDL-Profil — 6 Prüfungen Grundlagen/Standard 127,00 ECDL-Profil — 7 Prüfungen Grundlagen/Standard 142,50 ECDL-Profil — 8 Prüfungen Grundlagen/Standard 163,00 ECDL-Profil — 1 Prüfung Fortgeschritten 39,10 ECDL-Profil — 2 Prüfungen Fortgeschritten 74,30 ECDL-Profil — 3 Prüfungen Fortgeschritten 99,40 ECDL-Profil — 4 Prüfungen Fortgeschritten 122,50 3. Inklusion in Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘ Besetzung neuer Stellen in Inklusionsteams Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen in Inklusionsteams in Monaten Schulpsychologe — 1 235 pro Monat Sonderpädagoge/Sozialpädagoge — 1 440 pro Monat 4. Inklusion in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘ Besetzung neuer Stellen für pädagogische Hilfskräfte Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für pädagogische Hilfskräfte in Monaten 1 005 pro Monat 5. Eingliederung von Schülern in Kindergärten und Grundschulen im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘ Besetzung neuer Stellen für Hilfslehrkräfte Direkte Lohnkosten Indirekte Kosten Dauer der Besetzung neu geschaffener Stellen für Lehrkräfte in Monaten 966 pro Monat 6. Ausbildung von Lehr- und Fachpersonal im Rahmen des operationellen Programms ‚Humanressourcen‘ (2014SK05M0OP001), Prioritätsachse ‚Bildung‘ Eine Stunde der Teilnahme an einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal Direkte Gehaltskosten des Ausbilders und der Teilnehmer Anzahl der besuchten Stunden pro Teilnehmer einer berufsbildenden Maßnahme für Lehr- und Fachpersonal Gruppe von 20 Teilnehmern: 10,10 pro besuchte Stunde pro Teilnehmer Gruppe von 12 Teilnehmern: 10,65 pro besuchte Stunde pro Teilnehmer 2.   Anpassung der Beträge Entfällt“ (1)  Zwei mögliche Module: 1. Grundlagen/Standard und 2. Fortgeschritten. ANHANG V „ANHANG XIV Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an alle genannten Mitgliedstaaten 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben (1) Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) Vorhaben im Bereich der formalen Bildung (von der frühkindlichen Erziehung und Bildung bis zur Hochschule, einschließlich der formalen Berufsbildung) im Rahmen aller operationellen Programme des ESF Teilnehmer in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung) Alle förderfähigen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung wesentlicher Materialien und Dienstleistungen im Bildungsbereich (2) Anzahl der Teilnehmer mit Teilnahmenachweis (3) in einem Schuljahr/akademischen Jahr (formale Bildung), nach ISCDE-Klassifikation (4) Vgl. Punkt 3 (5) Die Beträge gelten für eine Vollzeitteilnahme in einem Schuljahr/akademischen Jahr. Bei einer Teilzeitteilnahme wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahme der betreffenden Person ermittelt. Bei einer Kursdauer von weniger als einem Schuljahr/akademischen Jahr wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kursdauer ermittelt. Für den Fall, dass nur ein Teil des Kurses in einer formalen Bildungseinrichtung stattfindet, wird der Betrag anteilmäßig unter Berücksichtigung der in der Bildungseinrichtung verbrachten Zeit ermittelt. 2.   Anpassung der Beträge Entfällt 3.   Beträge für die Teilnahme an formaler Bildung (in EUR) (6) Bildungsniveau AT BE BG CY CZ DE EE FI HU IE IT ES HR Elementarbereich — ED0 6 252 n. v. 1 415 2 700 2 040 6 662 2 941 9 897 2 439 n. v. 3 676 3 261 2 198 Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren — ED01 6 937 n. v. n. v. n. v. n. v. 9 214 n. v. 15 714 n. v. n. v. n. v. 3 039 n. v. Vorschulische Bildung — ED02 6 127 5 893 1 415 2 700 2 040 5 793 n. v. 8 493 n. v. 4 986 3 676 3 330 2 716 Grundschulen/Volksschulen — ED1 8 113 7 744 898 6 594 2 079 6 201 3 426 7 952 1 287 6 471 5 176 3 816 4 592 Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) — ED1_2 9 669 8 327 986 6 990 2 650 7 060 3 517 9 485 1 318 6 925 5 396 4 181 2 181 Sekundarbereich I — ED2 11 233 9 563 1 089 7 756 3 456 7 607 3 711 12 511 1 351 8 200 5 747 4 881 n. v. Sekundarbereich I — allgemeinbildend — ED24 11 233 n. v. 1 130 7 756 3 463 7 607 3 691 12 511 1 329 8 200 5 748 4 881 n. v. Sekundarbereich I — berufsbildend — ED25 n. v. n. v. n. v. n. v. 2 089 n. v. 5 930 n. v. 4 421 n. v. 5 566 n. v. n. v. Sekundarbereich II — ED3 10 785 n. v. 1 036 7 980 3 134 7 708 3 488 7 838 3 172 8 496 5 650 5 071 1 995 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) — ED3_4 10 127 10 109 1 039 7 886 3 061 6 846 3 603 7 838 3 271 9 252 5 995 5 071 1 995 Sekundarbereich II — allgemeinbildend — ED34 9 395 n. v. 921 7 281 2 629 8 045 3 194 7 199 3 288 n. v. n. v. 4 495 n. v. Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) 9 395 10 271 921 7 281 2 450 7 988 3 194 7 199 3 288 n. v. n. v. 4 495 n. v. Sekundarbereich II — berufsbildend — ED35 11 690 n. v. 1 145 11 881 3 311 7 368 4 017 8 081 2 820 n. v. n. v. 6 188 2 826 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) 10 552 10 000 1 151 11 020 3 296 6 051 4 023 8 081 3 237 n. v. n. v. 6 188 2 826 Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED4 1 341 n. v. 2 135 n. v. 710 3 854 4 022 n. v. 3 952 10 628 n. v. n. v. n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED44 n. v. n. v. n. v. n. v. 660 6 918 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend — ED45 1 341 n. v. 2 135 n. v. 931 3 539 4 022 n. v. 3 952 10 628 n. v. n. v. n. v. Kurzes tertiäres Bildungsprogramm — ED5 12 098 9 089 n. v. 1 241 6 928 5 963 n. v. n. v. 1 994 n. v. 4 000 4 883 n. v. Tertiärbereich (Stufen 5–8) — ED5–8 9 105 7 592 885 3 637 1 849 6 450 2 712 10 199 1 837 6 562 2 197 3 637 3 258 Tertiärbereich, ausschließlich kurzes tertiäres Bildungsprogramm (Stufen 6–8) — ED6–8 8 525 7 534 885 3 884 1 836 6 450 2 712 10 199 1 829 6 562 2 191 3 309 n. v. Bildungsniveau FR LT LU LV MT NL PL PT RO SE SI SK UK Elementarbereich — ED0 5 259 1 853 15 898 2 534 4 731 6 065 1 759 2 367 916 13 267 4 433 2 037 3 978 Frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung für Kinder unter drei Jahren — ED01 n. v. 2 178 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 1 606 14 879 5 344 n. v. 4 008 Vorschulische Bildung — ED02 5 259 1 789 15 898 2 534 4 731 6 065 1 759 2 367 893 12 692 4 067 2 037 3 973 Grundschulen/Volksschulen — ED1 4 950 2 197 16 253 3 147 5 173 6 681 2 627 3 718 674 10 390 4 985 2 348 8 777 Primarbereich und Sekundarbereich I (Stufen 1 und 2) — ED1_2 5 828 2 141 16 575 3 143 6 048 7 757 2 638 4 227 919 10 568 4 794 2 410 8 898 Sekundarbereich I — ED2 6 931 2 108 17 103 3 136 7 720 9 352 2 663 5 116 1 217 10 974 4 393 2 467 9 142 Sekundarbereich I — allgemeinbildend — ED24 6 931 2 083 17 103 3 138 7 738 8 228 2 663 n. v. 1 217 n. v. 4 393 2 449 9 464 Sekundarbereich I — berufsbildend — ED25 n. v. 3 332 n. v. 2 944 5 821 12 367 n. v. n. v. n. v. n. v. n. v. 3 150 6 370 Sekundarbereich II — ED3 9 225 2 362 16 722 3 087 5 162 6 995 2 336 4 411 1 236 10 858 3 482 2 607 8 701 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich (Stufen 3 und 4) — ED3_4 9 145 2 485 16 199 3 121 5 065 6 995 2 230 4 411 1 137 10 535 3 482 2 629 8 701 Sekundarbereich II — allgemeinbildend — ED34 9 106 2 043 14 368 3 152 5 230 7 589 2 101 n. v. 2 820 7 908 4 241 1 932 8 895 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend (Stufen 34 und 44) 9 087 2 043 14 368 3 152 5 238 7 589 2 101 n. v. 2 820 7 856 4 241 1 932 8 895 Sekundarbereich II — berufsbildend — ED35 9 425 3 224 18 265 2 995 4 670 6 710 2 520 n. v. 47 14 773 3 717 2 978 8 295 Sekundarbereich II und postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend (Stufen 35 und 45) 9 238 3 136 17 333 3 082 4 518 6 709 2 317 n. v. 120 13 882 3 717 2 984 8 295 Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED4 6 088 3 030 1 189 3 667 4 463 5 056 1 057 n. v. 423 4 146 n. v. 3 052 n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — ED44 6 808 n. v. n. v. n. v. 6 598 n. v. n. v. n. v. n. v. 5 639 n. v. n. v. n. v. Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend — ED45 5 908 3 030 1 189 3 667 4 391 5 056 1 057 n. v. 423 3 613 n. v. 3 052 n. v. Kurzes tertiäres Bildungsprogramm — ED5 8 752 n. v. 22 145 3 050 6 322 6 205 7 791 n. v. n. v. 6 339 1 725 3 352 1 731 Tertiärbereich (Stufen 5–8) — ED5–8 6 289 2 736 33 659 2 449 8 819 6 081 2 384 1 293 1 772 10 477 3 869 1 937 2 257 “ (1)  Diese Einheitskosten können nicht für Arten von Vorhaben verwendet werden, für welche in einem anderen Anhang der Delegierten Verordnung abweichende vereinfachte Kostenoptionen festgelegt sind. (2)  Weitere potenzielle förderfähige Kosten dieser Vorhabenart, wie etwa Zulagen für Reisen, Unterkunft oder sonstige Beihilfen für die an diesen Vorhabenarten teilnehmenden Personen, sind in den Einheitskosten nicht enthalten. (3)  Ein Teilnahmenachweis belegt, dass die betreffende Person an der formalen Bildung bzw. Ausbildung teilnimmt, was von den nationalen Behörden zwei- bis dreimal pro Schuljahr/akademisches Jahr in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis und den Verfahren eines jeden Mitgliedstaats zur Prüfung der Teilnahme an formaler Bildung bzw. Ausbildung festgestellt wird. (4)  Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen: http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/International_Standard_Classification_of_Education_(ISCED) (5)  Aus der Tabelle unter Punkt 3 gehen die Sätze für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands und Dänemarks hervor, für die derzeit keine Daten verfügbar sind. Bei Kursen mit einer Dauer von mindestens einem ganzen Schuljahr/akademischen Jahr ist es möglich, dem Mitgliedstaat diese Beträge wie folgt zu erstatten: 50 % für den ersten Teilnahmenachweis während des Schuljahrs/akademischen Jahrs (normalerweise zu Beginn des Schuljahrs/akademischen Jahrs in Übereinstimmung mit nationalen Verfahren und Praktiken), 30 % für den zweiten Teilnahmenachweis und 20 % für den dritten und abschließenden Teilnahmenachweis. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Systeme vorsehen, dass diese Informationen nur zweimal jährlich eingeholt werden, oder wenn die Kurse kein ganzes Schuljahr/akademisches Jahr dauern, wird für den ersten Teilnahmenachweis 50 % und für den zweiten und abschließenden Teilnahmenachweis ebenfalls 50 % erstattet. (6)  Die Angabe ‚n. v.‘ (nicht verfügbar) bedeutet, dass für einen bestimmten Mitgliedstaat und das angegebene Bildungsniveau keine Daten vorliegen. ANHANG VI „ANHANG XV Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Zypern 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. ‚Schule und Maßnahmen der sozialen Inklusion‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3 1. Satz für einen Zeitraum von 45 Minuten für Vertragslehrkräfte 2. Tagessatz für Lehrkräfte mit unbefristetem bzw. mit befristetem Arbeitsvertrag Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten 1. Zahl der geleisteten Arbeitsstunden 2. Zahl der geleisteten Arbeitstage 1. 21 pro 45-Minuten-Zeitraum 2. 300 pro Tag 2. ‚Einrichtung und Betrieb einer zentralen VERWALTUNG für Sozialleistungen‘ im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3 Monatlicher Satz für unbefristet bzw. befristet eingestellte Staatsbedienstete Alle Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Zahl der gearbeiteten Monate, Aufschlüsselung nach Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen   Α1 1 794 A2 1 857 A3 2 007 A4 2 154 A5 2 606 A6 3 037 A7 3 404 A8 3 733 A9 4 365 A10 4 912 A11 5 823 A12 6 475 A13 7 120 3. Behinderungs- und Funktionalitätsbewertungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Beschäftigung, Humanressourcen und sozialer Zusammenhalt‘ (CCI 2014CY05M9OP001), Prioritätsachse 3 1. Vorlage einer Behinderungsbewertung 2. Vorlage einer Funktionalitätsbewertung Alle Kostenarten Anzahl der durchgeführten Bewertungen 1. Behinderungsbewertung: 190 2. Behinderungs- und Funktionalitätsbewertung: 303 2.   Anpassung der Beträge Entfällt“ ANHANG VII „ANHANG XVI Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Kroatien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in HRK) 1. Verbesserung des Bildungszugangs für benachteiligte Schüler im prätertiären Bereich durch gezielte fachliche Unterstützung dieser Schüler durch Hilfslehrkräfte im Rahmen des operationellen Programms ‚Effiziente Humanressourcen‘ (2014HR05M9OP001), Prioritätsachse 3 ‚Bildung und lebenslanges Lernen‘ Von einer Hilfslehrkraft gearbeitete Monate Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der gearbeiteten Monate 4 530,18 2.   Anpassung der Beträge Entfällt“ ANHANG VIII „ANHANG XVII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Irland 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung (1) Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachse 1 Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Überbrückung‘ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der erfolgreichen Ergebnisse pro Teilnehmer 1 316 2. Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachse 1 Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Weiterbildung zur Vermittlung spezifischer Fertigkeiten‘ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der erfolgreichen Ergebnisse 1 631 3. Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachsen 1 und 4 Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Praktikum‘ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der erfolgreichen Ergebnisse 1 513 4. Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachsen 1 und 4 Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Weiterbildungszentrum der Gemeinde‘ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der erfolgreichen Ergebnisse 4 718 5. Weiterbildung für Arbeitslose durch Education and Training Boards (ETB) im Rahmen des operationellen Programms für Beschäftigungsfähigkeit, Inklusion und Lernen (2014IE05M90P001), Prioritätsachsen 1 und 4 Für einen Teilnehmer erfasstes erfolgreiches Ergebnis im Programm ‚Lokale Weiterbildungsmaßnahmen‘ Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der erfolgreichen Ergebnisse 1 658 2.   Anpassung der Beträge Entfällt“ (1)  Bei jeder der nachstehenden Indikatorbezeichnungen bezieht sich ein erfolgreiches Ergebnis auf einen Teilnehmer, der die erforderlichen, von den zuständigen Stellen für die allgemeine und berufliche Bildung (Education and Training Boards) festgelegten Bewertungskriterien erfüllt, wobei das Ergebnis durch den Ergebnisprüfausschuss (Results Approval Panel) bestätigt und sowohl auf dem Genehmigungsformular ‚F12-Course-Summary-Assessment-Sheet-and-Results-Approval-Form‘ als auch in elektronischer Form über das Results Capture and Certification Request System (RCCRS) erfasst wird. ANHANG IX „ANHANG XVIII Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Spanien 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Berufliche Ausbildung laut Katalog der Ausbildungsfächer der staatlichen Arbeitsverwaltung (SEPE) (1) — Alle operationellen Programme werden vom ESF gefördert Teilnahme an einer Stunde des Ausbildungskurses Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Stunden pro Teilnehmer unter der Voraussetzung, dass der Teilnehmer: 1. nach positiver Beurteilung eine berufliche Qualifikation oder Akkreditierung oder ein Abschlusszeugnis erhalten hat, eine Teilnahmebescheinigung für eine absolvierte Ausbildungsmaßnahme oder — je nach nationaler Regelung — eine gleichwertige Bestätigung erhalten hat oder 2. die Ausbildung aufgrund einer erfolgreichen Stellenvermittlung abgebrochen hat. In Fall 1: Zahl der von einem Teilnehmer besuchten Stunden; entspricht der Gesamtzahl der Kursstunden (laut Katalog der Ausbildungsfächer). In Fall 2: Es darf nur die Zahl der tatsächlich besuchten Stunden angerechnet werden. Sowohl bei Präsenzunterricht als auch bei Online-Kursen ist eine Erstattung für maximal 20 Teilnehmer pro Gruppe möglich. 8,58 pro Stunde Präsenzunterricht (2) 4,5 pro Stunde Online-Kurs 2.   Anpassung der Beträge Entfällt“ (1)  Abrufbar unter: https://www.sepe.es/contenidos/personas/formacion/especialidades_formativas/buscador_especialidades_formativas.html (2)  Präsenzunterricht bedeutet, dass sich die Teilnehmer und die Lehrkraft des betreffenden Ausbildungskurses am selben physischen Ort befinden; die spanische Bezeichnung lautet ‚formación presencial‘. ANHANG X „ANHANG XIX Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an das Vereinigte Königreich 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge Lehrausbildung im Rahmen des operationellen Programms des ESF für Nordirland (2014UK05SFOP004), Prioritätsachse 3 Teilnehmer in Beschäftigung in einem Alter von mindestens 16 Jahren, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben. Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Zahl der Teilnehmer, die eine formale komplette Lehrausbildung anstreben Beträge werden nach folgenden Kriterien berechnet: — Alter (1) und Status der Erwerbsminderung des Teilnehmers — erreichte Meilensteine und Qualifikationsstufe — Förderkategorie und Stufe der Lehrausbildung — gemäß nachstehendem Punkt 3 2.   Anpassung der Beträge Entfällt 3.   Beträge (in GBP)   LEHRAUSBILDUNG DER STUFE 2 — junge Menschen   Auslöseereignis Förderkategorien (Anmerkung 1) Behindertenzuschlag 1 2 3 4 5 6 1 Genehmigung des persönlichen Ausbildungsplans 330 330 330 330 330 330 610 2 Meilensteine (Anmerkung 2)                 Erreichte 20–25 % der Einheiten laut Lehrausbildungsrahmen (2) 380 440 490 710 770 820 220   Erreichte 40–45 % der Einheiten laut

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.