Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1127 der Kommission vom 28. Mai 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

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Quellenkennung: 32018R1127. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Schulungszyklus von 15 Stunden strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 15 Stunden pro Pädagoge, der an einer strukturierten Hospitation bei einem anderen Pädagogen in einer anderen Schule teilgenommen hat 4 246 22. Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen in Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Zyklus von 10 Stunden Schulung auf dem Wege der gegenseitigen Zusammenarbeit einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 10 Stunden, unter Beteiligung einer Gruppe von mindestens 3 Pädagogen 8 068 23. Berufliche Weiterentwicklung des Lehrpersonals von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Tandem-Unterricht (10) von 2,75 Stunden Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der durchgeführten Tandem-Unterrichtsstunden 778 24. Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Zyklus von 19 Stunden Zusammenarbeit und gemeinsamen Lernens unter Beteiligung eines Experten und zweier Pädagogen Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der gemeinsam mit dem Experten und zwei anderen Pädagogen abgeschlossenen Zyklen von 19 Stunden 5 377 25. Berufsberatungsdienstleistungen in Schulen und Zusammenarbeit zwischen Schulen und Arbeitgebern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 0,1 VZÄ pro Monat eines Berufsberaters und/oder eines Koordinators für die Zusammenarbeit zwischen einer Schule und Arbeitgebern Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat 4 942 26. Berufliche Weiterentwicklung von Pädagogen von Schulen und Bildungseinrichtungen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3 Schulungszyklus von 8,5 Stunden mit strukturierter Hospitation durch einen Pädagogen und einen Mentor Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 8,5 Stunden pro strukturierter Hospitation in einer Schule, einem Unternehmen bzw. einer Bildungseinrichtung 2 395 27. Kompetenzweiterentwicklung von Pädagogen im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 3, und des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 Schulungszyklus von 3,75 Stunden oder 4 Schulungszyklen à 3,75 Stunden unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft Alle förderfähigen Kosten, einschließlich der direkten Personalkosten Anzahl der abgeschlossenen Schulungszyklen von 3,75 Stunden, unter Beteiligung eines Pädagogen und eines Experten/einer ITK-Fachkraft Ein Zyklus: 1 050 Vier Zyklen: 4 200 28. Mobilität von Forschern im Rahmen des operationellen Programms ‚Forschung, Entwicklung und Bildung‘ (2014CZ05M2OP001), Prioritätsachse 2 Mobile Monate pro Forscher Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens Anzahl der mobilen Monate pro Forscher Komponenten Betrag (11) (EUR) Lebenshaltungskostenzulage (für einen Zuzug nach CZ) Nachwuchsforscher 2 674 Leitender Forscher 3 990 Der Betrag für die Lebenshaltungskostenzulage bei einem Wegzug aus CZ errechnet sich durch Multiplikation der Beträge für einen Zuzug mit dem für das jeweilige Zielland geltenden Korrekturkoeffizienten laut nachstehendem Punkt 3. Mobilitätszulage 600 Familienzulage 500 Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking 800 Verwaltungskosten und indirekte Kosten 650 29. Unterstützung von Schülern mit einer anderen Muttersprache, Lehrern oder Eltern durch Bereitstellung einer interkulturellen Arbeitskraft oder eines zweisprachigen Assistenten im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 1. 0,1 VZÄ pro Monat einer interkulturellen Arbeitskraft (12) oder eines zweisprachigen Assistenten 2. Eine Arbeitsstunde (60 Minuten) — von einer interkulturellen Arbeitskraft (13) geleistet Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1. Anzahl der 0,1 VZÄ pro Monat, die eine interkulturelle Arbeitskraft bzw. ein zweisprachiger Assistent geleistet hat 2. Anzahl der von einer interkulturellen Arbeitskraft geleisteten Arbeitsstunden 1. Interkulturelle Arbeitskraft: 5 373 Zweisprachiger Assistent: 4 464 2. Interkulturelle Arbeitskraft: 308 30. Transnationale Mobilitätsprojekte zur Schulung von Lehrkräften im Rahmen des operationellen Programms ‚Wachstumszentrum Prag‘ (2014CZ16M2OP001), Prioritätsachse 4 ‚Ausbildung und Lernen und Förderung der Beschäftigung‘ Ein mindestens 24 Stunden Lehrtätigkeit umfassendes 4-Tages-Praktikum für Lehrkräfte in einer Schule eines anderen europäischen Staates Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens, und zwar: 1. Gehälter der Teilnehmer 2. Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule 3. Reise- und Aufenthaltskosten Anzahl der 4-Tages-Praktika, an denen Lehrkräfte in einer Schule in einem anderen europäischen Staat teilgenommen haben 1. 5 087 2. 350 EUR 3. Für jedes 4-Tages-Praktikum können diese Beträge um einen Betrag pro Teilnehmer für Reise- und Aufenthaltskosten gemäß folgender Matrix ergänzt werden: Reisekosten nach Entfernung — wie folgt (14):   Betrag 10–99 km: 20 EUR 100–499 km: 180 EUR 500–1 999  km: 275 EUR 2 000 –2 999  km: 360 EUR 3 000 –3 999  km: 530 EUR 4 000 –7 999  km: 820 EUR 8 000  km und mehr: 1 300  EUR Aufenthaltskosten nach Land — wie folgt:   Betrag Dänemark, Irland, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich 448 EUR Belgien, Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Finnland 392 EUR Deutschland, Spanien, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei 336 EUR Estland, Kroatien, Litauen, Slowenien 280 EUR 2.   Anpassung der Beträge Der Satz der Einheitskosten 6–11 kann angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohnsatz in der Berechnungsmethode ersetzt wird. Die Berechnung berücksichtigt den Mindestlohn, die Bereitstellungskosten der Schulung und die indirekten Kosten. Der Satz der Einheitskosten 12 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder das Arbeitsentgelt der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, und/oder die Löhne der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge. Der Satz der Einheitskosten 13–17, 19–27 und 29 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten. Der Satz der Einheitskosten 18 kann angepasst werden, indem die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die Bereitstellungskosten der Schulung sowie die Gehälter der Teilnehmer, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, plus indirekte Kosten. Die Sätze der Einheitskosten 28 können angepasst werden, indem die Beträge für die Lebenshaltungskostenzulage, die Mobilitätszulage, die Familienzulage, die Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie die Verwaltungskosten und die indirekten Kosten ersetzt werden. Der Satz der Einheitskosten 30 kann angepasst werden, indem die anfänglichen direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt die direkten Personalkosten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge, die Kosten in Zusammenhang mit der Organisation des Praktikums in der gastgebenden und der entsendenden Schule sowie die Reise- und Aufenthaltskosten. Die Anpassungen werden anhand der aktualisierten Daten wie folgt vorgenommen: — beim Mindestlohn gemäß den Änderungen des Mindestlohns durch Regierungserlass Nr. 567/2006 Coll; — bei den Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 589/1992 Coll. zur sozialen Sicherheit; — bei den Krankenversicherungsbeiträgen gemäß den Änderungen der Beiträge der Arbeitgeber zur Krankenversicherung, festgelegt in Gesetz Nr. 592/1992 Coll. zu den Prämien der Krankenversicherung. — Zu den Durchschnittsgehältern: für die Bestimmung der Löhne/Personalkosten siehe die Änderungen der zuletzt veröffentlichten jährlichen Daten der entsprechenden Kategorien im Informationssystem der Durchschnittseinkommen (www.ISPV.cz). — Zur Lebenshaltungskostenzulage, Mobilitätszulage, Familienzulage und zu den Kosten für Forschung, Ausbildung und Networking sowie den Verwaltungskosten und den indirekten Kosten: Änderungen der Sätze für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ gemäß Veröffentlichung unter https://ec.europa.eu/research/mariecurieactions/ — Zu den Reise-, Aufenthalts- und Organisationskosten laut Einheitskosten unter 30: Änderungen der Sätze für Reise- und Organisationskosten sowie für die Unterstützung von Einzelpersonen gemäß Festlegung der Europäischen Kommission für Leitaktion 1 (Mobilitätsprojekte) im Rahmen des Programms „Erasmus+“ (http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/node_de/). 3.   Tabelle mit den Koeffizienten für die Auslandsmobilität von Forschern Land Korrekturkoeffizient Albanien 0,908 Argentinien 0,698 Australien 1,253 Belgien 1,193 Bosnien und Herzegowina 0,878 Brasilien 1,098 Bulgarien 0,853 Montenegro 0,798 Tschechische Republik 1,000 China 1,014 Dänemark 1,615 Estland 0,934 Färöer 1,600 Finnland 1,391 Frankreich 1,325 Kroatien 1,163 Indien 0,630 Indonesien 0,899 Irland 1,354 Italien 1,273 Israel 1,297 Schweden 1,333 Japan 1,383 Republik Südafrika 0,666 Südkorea 1,255 Ukraine 1,101 Kanada 1,031 Vereinigte Staaten von Amerika 1,186 Zypern 1,095 Vereinigtes Königreich 1,436 Litauen 0,872 Lettland 0,906 Luxemburg 1,193 Ungarn 0,909 die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 0,816 Malta 1,069 Mexiko 0,840 Republik Moldau 0,729 Deutschland 1,179 Niederlande 1,245 Norwegen 1,574 Polen 0,912 Portugal 1,063 Österreich 1,251 Serbien 0,801 Rumänien 0,815 Russland 1,378 Griechenland 1,106 Slowakei 0,986 Slowenien 1,027 Spanien 1,165 Schweden 1,333 Schweiz 1,350 Türkei 1,033 Ukraine 1,101 Vereinigte Staaten von Amerika 1,186 Vereinigtes Königreich 1,436 Vietnam 0,610 “ (1)  Für die Einheitskosten 1–5 deckt die jeweilige Kostenart alle im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallenden Kosten ab, außer bei den Vorhabenarten 1 und 2, die auch andere Kostenarten umfassen können. (2)  D. h. jeder neue Platz im Rahmen der Kapazität einer neuen, gemäß den nationalen Vorschriften registrierten Kinderbetreuungseinrichtung; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (3)  Die Kindergruppe muss gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Kinderbetreuung in einer Kindergruppe als solche registriert sein. (4)  D. h. jeder Platz im Rahmen der Kapazität einer bestehenden Einrichtung, die kurz zuvor gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Kindergruppe registriert wurde; für den Platz liegen Nachweise über den Erwerb von Ausrüstung/Material vor. (5)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100. (6)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung. (7)  Die Auslastungsquote ist definiert als die Zahl der Kinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten besuchen, geteilt durch die maximale Kapazität der Einrichtung pro halbem Tag in einem Zeitraum von sechs Monaten, multipliziert mit 100. (8)  Dieser Betrag wird pro Prozentpunkt der Auslastungsquote pro Platz bis höchstens 75 Prozentpunkte in einem Zeitraum von sechs Monaten gezahlt. Liegt die Auslastungsquote unter 20 %, erfolgt keine Erstattung. (9)  Eine interne Weiterbildung wird von einem internen Ausbilder durchgeführt. (10)  Als Tandem-Unterricht wird die Zusammenarbeit zweier Pädagogen bezeichnet, die sich gegenseitig in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützen, indem sie sich gemeinsam mit Lehrmethoden in einer Klasse befassen, diese planen und umsetzen. (11)  Der Gesamtbetrag pro Teilnehmer hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Mobilitätsfalls und der Anwendbarkeit der einzelnen aufgeführten Komponenten ab. (12)  Dieser Indikator wird für interkulturelle Arbeitskräfte und zweisprachige Assistenten verwendet, die in Vollzeit oder Teilzeit direkt von der Schule beschäftigt werden. (13)  Dieser Indikator wird für externe interkulturelle Arbeitskräfte verwendet, die von der Schule zur Erbringung von Dienstleistungen auf Stundenbasis beauftragt werden. (14)  Je nach Entfernung und pro Teilnehmer. Reisewege werden mit dem Entfernungsrechner der Europäischen Kommission berechnet: http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm ANHANG III „ANHANG V Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Malta 1.   Definition von standardisierten Einheitskosten Art der Vorhaben Indikatorbezeichnung Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren Beträge (in EUR) 1. Beschäftigungsbeihilfen (A2E Schema) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF — ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 1 Wöchentlich gezahlte Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte, stark benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer (1) Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Dauer der Beschäftigung pro Beschäftigtem in Wochen 1. Benachteiligte Arbeitnehmer — 85 EUR pro Woche für maximal 52 Wochen 2. Stark benachteiligte Arbeitnehmer — 85 EUR pro Woche für maximal 104 Wochen 3. Behinderte Arbeitnehmer — 125 EUR pro Woche für maximal 156 Wochen 2. Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3 Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung Direkte Kosten für die Bereitstellung der externen Schulung Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 25 3. Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3 Bereitstellung einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten externen Schulung Gehaltskosten des internen Ausbilders Anzahl der besuchten Schulungsstunden pro Ausbilder 4,90 4. Weiterbildungsbeihilfen (Schema ‚Investitionen in Kompetenzen‘) im Rahmen des operationellen Programms II des ESF ‚Investitionen in das Humankapital zur Schaffung neuer Möglichkeiten und zur Förderung des Wohlergehens der Gesellschaft‘ (2014MT05SFOP001), Prioritätsachse 3 Teilnahme an einer Stunde einer akkreditierten oder nichtakkreditierten internen oder externen Schulung Gehaltskosten für Teilnehmer Anzahl der vom Teilnehmer besuchten Stunden 4,90 5. Ausbildung und Berufspraktikum im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 1. Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen Profilbericht erhalten 2. Junge Menschen unter 25 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren 3. Junge Menschen unter 25 Jahren, die ein Berufspraktikum absolvieren Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen Profilbericht erhalten 2. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die eine Teilnahmebescheinigung für die absolvierte Ausbildung erhalten 3. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die ein Abschlusszeugnis für das absolvierte Berufspraktikum erhalten 1. Profilbericht: 2 000,60 2. Teilnahmebescheinigung für die absolvierte Ausbildung: 1 714,80 3. Abschlusszeugnis für das absolvierte Berufspraktikum: 2 000,60 6. IT-Weiterbildung im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 1. Junge Menschen unter 25 Jahren, die den IT-Kurs ‚Malta Qualifications Framework (MQF)‘ (2), Level 2, beginnen, der über das ALP (Alternative Learning Programme) angeboten wird 2. Junge Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen IT-Kurs ‚MQF‘, Level 2, abschließen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen IT-Kurs ‚MQF‘, Level 2, beginnen 2. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die ein Abschlusszeugnis für den über das ALP angebotenen IT-Kurs ‚MQF‘, Level 2, erhalten 1. Beginn der IT-Weiterbildung: 226,50 2. Abschlusszeugnis für die IT-Weiterbildung: 528,50 7. IT-Weiterbildung (Europäischer Computer-Führerschein) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 1. Junge Menschen unter 25 Jahren, die den MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘ (Europäischer Computer-Führerschein) (3), Level 3, beginnen, der über das ALP (Alternative Learning Programme) angeboten wird 2. Junge Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘, Level 3, abschließen Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die den über das ALP angebotenen MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘, Level 3, beginnen 2. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die ein Abschlusszeugnis für den über das ALP angebotenen MQF-Kurs ‚ECDL Standard‘, Level 3, erhalten 1. Beginn des ECDL-Kurses: 114,60 2. Abschlusszeugnis für den ECDL-Kurs: 267,40 8. Präventionskurse für das MCAST (Malta College of Arts, Science and Technology) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 1. Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen MCAST-Präventionskurs beginnen 2. Junge Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MCAST-Präventionskurses die Prüfung ablegen 3. Junge Menschen unter 25 Jahren, die im nächstfolgenden Studienjahr einen regulären MCAST-Kurs fortsetzen, bzw. Bestätigung darüber, dass der Teilnehmer die MCAST-Abschlussprüfung bestanden und die Weiterbildung vollständig abgeschlossen hat Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen MCAST-Präventionskurs beginnen 2. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MCAST-Präventionskurses die Prüfung ablegen 3. Anzahl der jungen Menschen, die im nächstfolgenden Studienjahr einen regulären MCAST-Kurs fortsetzen, bzw. Bestätigung darüber, dass der Teilnehmer die MCAST-Abschlussprüfung bestanden und die Weiterbildung vollständig abgeschlossen hat 1. Beginn des MCAST-Präventionskurses: 90,90 2. Ablegen der MCAST-Prüfung: 181,80 3. Bestehen der MCAST-Prüfung und Fortsetzen der regulären Weiterbildung oder vollständiger Abschluss der Weiterbildung: 30,30 9. Präventionskurse des Ministeriums für Bildung und Arbeit (MEDE) für das Erlangen eines Sekundarschulabschlusses (SEC) im Rahmen der Jugendgarantie, Prioritätsachse 1, Investitionspriorität 8ii des operationellen Programms 2014MT05SFOP001 1. Junge Menschen unter 25 Jahren, die einen MEDE/SEC-Präventionskurs beginnen 2. Junge Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MEDE/SEC-Präventionskurses die Prüfung ablegen 3. Junge Menschen, die die MEDE/SEC-Prüfung mit besseren Noten bestehen als zuvor Alle förderfähigen Kosten des Vorhabens 1. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die einen MEDE/SEC-Präventionskurs beginnen 2. Anzahl der jungen Menschen unter 25 Jahren, die nach Abschluss eines MEDE/SEC-Präventionskurses die Prüfung ablegen 3. Anzahl der jungen Menschen, die die MEDE/SEC-Prüfung mit besseren Noten bestehen als zuvor 1. Beginn des MEDE/SEC-Präventionskurses: 88,50 2. Teilnahme an der MEDE/SEC-Prüfung: 162,25 3. Bestehen der MEDE/SEC-Prüfung mit besseren Noten als zuvor: 44,25 2.   Anpassung der Beträge Die Einheitskosten 1 können angepasst werden, indem der anfängliche Mindestlohn und/oder die gesetzliche Zulage und/oder die wöchentliche Unterstützung und/oder der Sozialversicherungsbeitrag in der Berechnungsmethode ersetzt werden. Die Berechnung berücksichtigt den niedrigsten Monatssatz des nationalen Mindestlohns für ein bestimmtes Jahr, die gesetzliche Zulage, die wöchentliche Unterstützung und die Sozialversicherungsbeiträge, wobei das Ergebnis durch 2 dividiert wird. Die Einheitskosten 2 können angepasst werden, indem die jährliche Inflationsrate auf die jeweiligen Sätze angewandt wird. Ab 2017 wird für ein gegebenes Jahr N die Inflationsrate für das Jahr N-1 angewandt, die vom maltesischen Nationalen Amt für Statistik veröffentlicht wird unter: https://nso.gov.mt/en/nso/Selected_Indicators/Retail_Price_Index/Pages/Index-of-Inflation.aspx Die Einheitskosten 3–4 können angepass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.