Europäische Union

1999/794/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Deutschlands auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/4) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0794 1999/794/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Deutschlands auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/4) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 319 vom 11/12/1999 S. 0018 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juli 1999 über den Antrag Deutschlands auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/4) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/794/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 24, nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Antrag Deutschlands, in Erwägung nachstehender Gründe: I. HINTERGRUND 1 Verfahren (1) Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 bat das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft die Kommission, unter anderem zur Frage der Aufnahme einer Schutzklausel für die Braunkohlenverstromung in das deutsche Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts Stellung zu nehmen. (2) Mit Schreiben vom 22. September 1997 antwortete die Kommission, eine Schutzklausel, die eine mögliche Verweigerung des Zugangs zum Netz beinhalten würde, entspräche einer Ausnahmeregelung vom Netzzugangsrecht gemäß Artikel 17 der Richtlinie und wäre folglich nicht durch Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie gedeckt. Vielmehr wäre ein entsprechender Antrag gemäß dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie ("Übergangsregelungen") zu stellen. (3) Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 beantragte das deutsche Bundesministerium für Wirtschaft eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 in bezug auf die Bestimmungen von Artikel 4 § 3 ("Neue Länder") des deutschen Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das im Bundesgesetzblatt vom 28. April 1998 verkündet wurde(2) und am Tag danach in Kraft trat. (4) Am 14. Juli 1998 besuchten Vertreter der Kommission das Bundesministerium für Wirtschaft in Bonn zu Sondierungsgesprächen. Das Ministerium bestätigte, daß es den Antrag vom 12. Februar 1998 als endgültig ansieht und daß es neben der in dem Antrag enthaltenen Schutzklausel für die Braunkohle keine weiteren Übergangsregelungen gibt, für die die Bundesregierung eine Schutz- oder Beihilferegelung vorsieht. Die Kommission bat um zusätzliche Informationen zur Entwicklung des Braunkohlesektors in den neuen Ländern sowie zur Vertragslage zwischen den betroffenen Parteien, die die Grundlage der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/92/EG bildet. (5) Mit Schreiben vom 11. September 1998 übermittelte das Bundesministerium für Wirtschaft diese zusätzlichen Informationen. (6) Zusätzlich und in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft fanden direkte Kontakte zwischen der Kommission und dem hauptsächlich betroffenen Unternehmen Vereinigte Energiewerke AG ("VEAG") statt. VEAG brachte seinen Standpunkt in einem Schreiben gegenüber der Kommission vom 28. Januar 1999 zum Ausdruck. Am 12. Februar 1999 fand ein Treffen zwischen VEAG und der Kommission in Brüssel statt. Per Fax vom 23. März 1999 unterbreitete VEAG eine "Stellungnahme zur Beurteilung der Notwendigkeit der Braunkohleschutzklausel", die VEAG bei Wirtschaftsprüfern in Auftrag gegeben hatte. 2 Struktur und Entwicklung des Elektrizitätssektors in den neuen Ländern (7) Die Übertragung von Elektrizität wird in den neuen Ländern von der VEAG besorgt. Die VEAG ist mit einem Anteil von etwa 60 % an der Gesamtelektrizitätserzeugung der größte Elektrizitätserzeuger in den neuen Ländern. Die VEAG erzeugt 92 % ihrer Elektrizität aus Braunkohle. Die Verteilung von Elektrizität wird von 15 regionalen Verteilerunternehmen besorgt (zu deren Anteilseignern in vielen Fällen die VEAG bzw. deren Anteilseigner gehören). Ferner verfügen mehrere Gemeinden über lokale Elektrizitätsverteilerunternehmen, in deren Besitz sich auch Stromerzeugungsanlagen befinden. Das Elektrizitätsnetz in den neuen Ländern verteilt sich also - ähnlich wie in anderen Teilen Deutschlands - auf bis zu drei Ebenen: 1. das Hochspannungsnetz der VEAG, 2. die Mittelspannungsnetze der regionalen Verteilerunternehmen und 3. die Nieder- oder Mittelspannungsnetze der kommunalen Verteilerunternehmen. (8) In der Zeit zwischen der deutschen Wirtschafts- und Währungsunion (1. Juli 1990) und der politischen Wiedervereinigung (3. Oktober 1990) wurde am 22. August 1990 der "Stromvertrag" abgeschlossen. Vertragsparteien waren die damalige Deutsche Demokratische Republik und die Treuhandanstalt (die per Gesetz vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung ostdeutschen Staatseigentums eingerichtet worden war) einerseits und die Bayernwerk AG, die PreussenElektra AG und die RWE Energie AG andererseits. Der Vertrag regelt die Struktur des Elektrizitätssektors in den neuen Ländern nach der Wiedervereinigung. Er enthält Bestimmungen über den Verkauf ehemals ostdeutscher Kraftwerke und Übertragungsleitungen an die VEAG, ein Gemeinschaftsunternehmen, das am 12. Dezember 1990 von der Treuhandanstalt gegründet wurde. Die VEAG gehörte zu 75 % den drei größten westdeutschen Elektrizitätsversorgungsunternehmen RWE Energie AG (26,25 %), PreussenElektra AG (26,25 %) und Bayernwerke AG (22,5 %). Die übrigen 25 % gehörten über die Holdinggesellschaft EBH GmbH vier weiteren deutschen Übertragungsnetzbetreibern. (9) Es war ein integraler Bestandteil des mit der Treuhandanstalt abgeschlossenen Kaufvertrags, daß von der VEAG (genauer gesagt, im Jahre 1990 von ihren drei wichtigsten späteren Anteilseignern) die Verpflichtung eingegangen wurde, die Braunkohlenverstromung aufrechtzuerhalten und große Summen zu investieren, um bestehende Anlagen zu modernisieren und an höhere Umweltstandards anzupassen. Diese Verpflichtungen der VEAG wurden in einem Vertrag bestätigt, der parallel zum Kaufvertrag am 27. August 1990 zwischen dem Konsortium aus der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG und der RWE Energie AG (Anteilseignern der VEAG) und den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wurde später in einer Reihe bilateraler Verträge mit einer Laufzeit von 20 Jahren bestätigt, die zwischen der VEAG und den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgeschlossen wurden. Durch diese Verträge werden die regionalen Verteilerunternehmen verpflichtet, über einen Zeitraum von 20 Jahren 70 % ihres Strombedarfs (also des von ihnen verkauften Stroms) zu einem auf den Vollkosten basierenden Preis bei der VEAG zu decken. Die Verteilerunternehmen sollten die höheren Kosten an den Endverbraucher weitergeben. 3 Die Entwicklung im Braunkohlenbergbau (10) Im Jahre 1997 erzeugte die VEAG 46,6 TWh Elektrizität aus Braunkohle; dies entspricht etwa 60 % der gesamten Elektrizitätserzeugung in den neuen Ländern, die 77,5 TWh umfaßt. Die übrigen 40 % der in den neuen Ländern erzeugten Elektrizität entfallen auf kommunale Erzeugungsanlagen, auf die Eigenerzeugung sowie die Erzeugung durch unabhängige Stromerzeuger (IPP). Die Braunkohleförderung im Jahre 1997 betrug 73,8 Mio. t, wovon die VEAG 54,3 Mio. t für die Elektrizitätserzeugung aufkaufte. Vor der Wiedervereinigung im Jahre 1989 wurden in ostdeutschen Braunkohlebergwerken 300 Mio. t gefördert. Seitdem wurde die Produktionskapazität stufenweise auf den derzeitigen Stand reduziert. (11) Die Braunkohleförderung in den neuen Ländern wird im wesentlichen von zwei Unternehmen durchgeführt. Die MIBRAG (Mitteldeutsche Braunkohle) wurde 1993 privatisiert und an ein anglo-amerikanisches Konsortium (PowerGen, NRJ Energy und Morrison Knudsen) verkauft. Die LAUBAG (Lausitzer Braunkohle) wurde an ein deutsches Konsortium verkauft, das zu 55 % der Rheinbraun AG/RWE, zu 30 % der PreussenElektra AG und zu 15 % der Bayernwerke AG gehört. Die LAUBAG und die VEAG sind also über gemeinsame Anteilseigner miteinander verbunden. (12) Im Jahre 1989 waren 138800 Personen im Braunkohlenbergbau und 30499 Personen in der Elektrizitätserzeugung tätig. Seitdem ist der Beschäftigungsstand dramatisch gesunken, und zwar auf gegenwärtig 16400 Arbeitsplätze im Braunkohlenbergbau und 8163 in der VEAG-Elektrizitätserzeugung. Wenn man weitere 5000 Arbeitsplätze hinzurechnet, die indirekt vom Braunkohlenbergbau und von der Elektrizitätserzeugung abhängig sind, beträgt die Gesamtzahl der von der Braunkohle abhängigen Arbeitsplätze gegenwärtig 30000. (13) Seit 1990 hat die VEAG 13 Mrd. DEM in die Modernisierung der Braunkohlenkraftwerke investiert. 2 Mrd. DEM wurden in den Braunkohlenbergbau investiert. Der Gesamtinvestitionsplan der VEAG hat ein Volumen von 20 Mrd. DEM und soll bis zum Jahre 2001 abgeschlossen sein. (14) Anläßlich der Sondierungsgespräche am 14. Juli 1998 wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft aufgrund der obengenannten Zahlen folgende Aussagen getroffen: - Eine weitere Reduzierung des Einsatzes von Braunkohle zur Elektrizitätserzeugung würde das Fortbestehen des Braunkohlenbergbaus insgesamt in Frage stellen. - Eine wesentliche Überlegung, die die deutsche Energiepolitik zum Schutz der Braunkohle veranlaßt, betrifft die langfristige Versorgungssicherheit. Die deutsche Energiepolitik muß die zunehmende Abhängigkeit von importiertem Erdgas gegenüber den Nachteilen vorhandener einheimischer Brennstoffe wie der Braunkohle abwägen. 4 Die Öffnung des deutschen Elektrizitätsmarktes gegenüber dem Wettbewerb: die Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG (15) Das deutsche Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts trat am 29. April 1998 in Kraft. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG. Es optiert für den Netzzugang Dritter auf Vertragsbasis, wobei den Verteilerunternehmen bis zum Jahr 2005 außerdem eine Alleinabnehmeroption offengehalten wird. In diesem Gesetz ist eine sofortige 100%ige Marktöffnung vorgesehen: es gibt keinen Schwellenwert für die Zulassung, alle Letztverbraucher und alle Verteilerunternehmen sind de jure zugelassene Kunden. (16) Unter dem liberalisierten System, das durch das neue deutsche Gesetz eingeführt wird, können im Prinzip alle zugelassenen Kunden in den neuen Ländern (alle Letztverbraucher und alle Verteilerunternehmen) Verträge über die Lieferung von Elektrizität von außerhalb des VEAG-Systems abschließen. Um mit der Situation fertig zu werden, die sich ergeben würde, falls viele Verbraucher ihre Nachfrage zu anderen Anbietern verlagern sollten, wodurch es für die VEAG immer schwieriger oder sogar unmöglich werden würde, ihren aus Braunkohle erzeugten Strom zu verkaufen, ist in Artikel 4 § 3 des Gesetzes eine Übergangsregelung vorgesehen. 5 Die von der deutschen Bundesregierung notifizierte Übergangsregelung (17) In der Notifizierung vom 12. Februar 1998 und den ergänzenden Informationen vom 11. September 1998 ist die folgende Übergangsregelung festgelegt. (18) Grundlage der Übergangsregelung ist das "Investitionsprogramm der VEAG für den Neubau und die Sanierung von Braunkohlekraftwerken mit einem finanziellen Volumen von 20 Mrd. DEM, das um das Jahr 2000 abgeschlossen wird". Das Investitionsprogramm der VEAG ist Bestandteil der Verpflichtungen der VEAG aus dem Vertrag, der am 22. August 1990 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Treuhandanstalt einerseits und der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG und der RWE Energie AG (also der späteren VEAG) andererseits abgeschlossen wurde. Das Investitionsprogramm der VEAG ist auch im Lichte der im Vertrag vom 27. August 1990 zwischen dem Konsortium aus der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG und der RWE Energie AG (der späteren VEAG) und den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geregelten Verpflichtung mit zwanzigjähriger Laufzeit und der damit im Zusammenhang stehenden Reihe bilateraler Verträge zwischen der VEAG und den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu betrachten. (19) In der vorgeschlagenen Übergangsregelung ist die Möglichkeit vorgesehen, zugelassenen Kunden den Netzzugang zu verweigern, sofern die in Artikel 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts dargelegten Voraussetzungen erfuellt sind: "(1) Bei der Beurteilung, ob die Ablehnung des Netzzugangs zur Belieferung von Abnehmern in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit Elektrizität gemäß Artikel 1 §§ 6 und 7 unzulässig oder im Sinne des § 22 Absatz 4 und des § 26 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mißbräuchlich, diskriminierend oder unbillig behindernd ist, ist die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle aus diesen Ländern besonders zu berücksichtigen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft hat den Deutschen Bundestag im Jahre 2002 über die Auswirkungen dieser Regelung auf Braunkohlenverstromung und Strompreisentwicklung in den Ländern nach Absatz 1 zu berichten. Sofern auf der Grundlage dieses Berichts keine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2005 vorgenommen wird, tritt diese Übergangsvorschrift am 31. Dezember 2003 außer Kraft." (20) Im Prinzip ist also in diesen neuen Ländern, wie im übrigen Deutschland auch, jeder Kunde ein zugelassener Kunde. Sollte sich jedoch eine größere Zahl solcher Kunden für neue Anbieter entscheiden, so würden die Verteilerunternehmen, die an die 70%ige Abnahmeverpflichtung gegenüber der VEAG gebunden sind, weniger absetzen und dementsprechend weniger Strom bei der VEAG kaufen. Unter solchen Umständen würde die VEAG selbst Marktanteile verlieren, wodurch es für sie schwierig würde, weiterhin entsprechende Mengen an Braunkohle aufzukaufen und zu verstromen. Sollte dieser Fall eintreten, können die VEAG und nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die Verteilerunternehmen beschließen, zugelassenen Kunden den Netzzugang zu verweigern, wodurch die Kunden de facto gezwungen würden, teurere, aus Braunkohle erzeugte Elektrizität von der VEAG zu kaufen. Jede derartige Verweigerung unterliegt möglicherweise der Kontrolle durch das Bundeskartellamt, das darüber entscheiden wird, ob die Verweigerung angemessen und für die Erhaltung der Braunkohlenförderung notwendig war. II. RECHTLICHE ANALYSE 1 Rechtsgrundlage: Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG (21) In der deutschen Notifizierung vom 12. Februar wird ausdrücklich eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie beantragt. In dem Notifizierungsschreiben wird jedoch auch erklärt, die Bundesregierung sei der Auffassung, daß die Regelung des Artikels 4 § 3 des deutschen Gesetzes bereits auf Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 96/92/EG gestützt werden könne. In der Begründung des Gesetzentwurfs vom März 1997 hatte die Bundesregierung diese Bestimmung ursprünglich unter Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (vorrangige Inanspruchnahme einheimischer Energieträger zur Deckung von bis zu 15 % des Verbrauchs) gerechtfertigt. Dieses Konzept wurde auch im offiziellen Antrag vom 12. Februar 1998 auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie beibehalten. (22) Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie ist jedoch auf die Regelung in der notifizierten Form nicht anwendbar. (23) Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie lautet: "Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit Anweisung geben, daß Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Energie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen." (24) Selbst wenn der Anteil der aus Braunkohle aus den neuen Ländern erzeugten Elektrizität an der Elektrizitätserzeugung in ganz Deutschland weniger als 15 % beträgt, so liegt ihr Anteil an der Elektrizitätserzeugung in den neuen Ländern bei etwa 60-70 %. Dieser hohe Prozentanteil ist nicht etwa im Rahmen einer bloßen Inanspruchnahmeverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie auf ganz Deutschland verteilt, sondern genießt einen lokalen Schutz, indem denjenigen Kunden, die die Möglichkeit nutzen wollen, über den Netzzugang, der ja zu den wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie zählt und in deren Kapitel VII geregelt ist, bei einem anderen Anbieter zu kaufen, dieser Netzzugang verweigert werden kann. (25) Die Bestimmung über eine vorrangige Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 4 rechtfertigt unter keinen Umständen die Ablehnung eines Antrags auf Netzzugang oder auf Übertragung. Die Regelung des Artikels 8 Absatz 4 ist ausdrücklich darauf beschränkt, daß vorgesehen werden kann, daß eine Menge, die 15 % nicht überschreiten darf, aus Erzeugungsanlagen abgerufen werden muß, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen. Artikel 8 Absatz 4 und auch Artikel 8 Absatz 3 sind als Sonderbestimmungen anzusehen, die vor dem Hintergrund des in Artikel 8 Absatz 2 dargelegten Prinzips der Kraftwerkseinsatzplanung gemäß wirtschaftlichem Vorrang zu verstehen sind. Das vorliegende Verfahren - für bilaterale Stromaufkäufe zwischen zugelassenen Kunden und Stromerzeugern gegebenenfalls den Netzzugang abzulehnen - geht eindeutig über den Geltungsbereich dieser Bestimmung hinaus. 2 Die Voraussetzungen des Artikels 24 (26) Nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/92/EG muß die Kommission, gestützt auf den EG-Vertrag, bei der Prüfung von Anträgen auf Übergangsregelungen nach folgenden Kriterien vorgehen: 2.1 Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien: (27) 1. Es muß nachgewiesen werden, daß eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie besteht. 2. Die Verpflichtung oder Betriebsgarantie muß vor dem 20. Februar 1997 auferlegt bzw. erteilt worden sein. 3. Es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung nachgewiesen werden. 2.2 Voraussetzungen hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen: (28) 1. Bei den Maßnahmen der Übergangsregelung muß es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie handeln. 2. Die Übergangsregelung muß zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der jeweiligen Verpflichtungen bzw. Betriebsgarantien gebunden sein. 3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven Maßnahmen anwenden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele, die auch an sich gerechtfertigt sein müssen, erforderlich sind. Wenn sie über diese Fragen entscheidet, muß die Kommission unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, den Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen. 3 Bewertung der deutschen Übergangsregelung 3.1 Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Verpflichtungen bzw. der Betriebsgarantien: (29) Die in der vorliegenden Entscheidung enthaltenen Angaben zur rechtlichen und vertraglichen Situation zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 basieren auf einer Beschreibung der einschlägigen Verträge, die das Bundesministerium für Wirtschaft mit Schreiben vom 11. September 1998 vorgelegt hat. Darin werden zwei Gruppen von Verträgen genannt: i) Der Vertrag vom 22. August 1990 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Treuhandanstalt einerseits und der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG und der RWE Energie AG andererseits; ii) der Vertrag vom 27. August 1990 zwischen dem Konsortium, bestehend aus der Bayernwerk AG, der PreussenElektra AG und der RWE Energie AG (also der späteren VEAG) einerseits und den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen andererseits, sowie eine Reihe sodann zwischen der VEAG und den regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgeschlossener bilateraler Verträge. (30) Die zentrale Verpflichtung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 ist die Investitionsverpflichtung, die die Bayernwerk AG, die PreussenElektra AG und die RWE Energie AG, vertreten in der VEAG, aufgrund des Stromvertrags vom 22. August 1990 übernommen haben. Die VEAG übernahm nicht nur die Produktions- und Übertragungsanlagen, sondern verpflichtete sich als Bestandteil des Vertragspakets auch zu einem Investitionsprogramm zur Modernisierung des Braunkohlesektors mit einem Volumen von 20 Mrd. DEM. (31) Bei der Übernahme dieser Investitionsverpflichtung wurde von einer langfristigen garantierten Mindestabnahme von Elektrizität und einer dementsprechenden Amortisierung der Investitionen ausgegangen. Zu diesem Zweck wird der zentrale Stromvertrag ergänzt durch die mit nachgelagerten Unternehmen, nämlich den Verteilerunternehmen, abgeschlossenen Stromlieferungsverträgen mit einer Laufzeit von 20 Jahren. (32) Im Jahre 1990 übernahm die VEAG also die Investitionsverpflichtung auf der Grundlage der garantierten Stromlieferungsverträge mit einer Laufzeit von 20 Jahren, die letztlich wiederum auf dem System der Versorgung abhängiger Kunden durch einen Monopolisten beruhten bzw. durch dieses System garantiert wurden, wie dies der Lage vor der Liberalisierung des deutschen Elektrizitätsmarktes im April 1998 entsprach. (33) Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß diese Investitionsverpflichtung unter einem liberalisierten System unter Umständen nicht eingehalten wird, es sei denn, sie wird bis zum Jahre 2003 durch die Klausel für eine mögliche Ablehnung des Netzzugangs geschützt. Dieser Auffassung liegt die Besorgnis zugrunde, Elektrizität aus Braunkohle werde teurer sein als Elektrizität aus anderen Energieträgern, und zwar insbesondere infolge der sehr ausgiebigen Investitionsverpflichtungen der VEAG, die wegen des Modernisierungsbedarfs notwendig waren. Wenn dies stimmt und die VEAG nicht in der Lage ist, die für eine Teilnahme am Wettbewerb zu Marktpreisen erforderlichen Effizienzverbesserungen zu erreichen, werden die Verteilerunternehmen, die mit der VEAG Stromlieferungsverträge über 70 % des Strombedarfs abgeschlossen haben, weniger Strom beziehen, weil zugelassene Kunden zu anderen Anbietern abwandern werden; dies führt zu einer Reduzierung der von der VEAG abgesetzten Strommenge. Unter diesen Umständen scheint zuzutreffen, daß mit der VEAG vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eine Verpflichtung eingegangen bzw. eine Betriebsgarantie erteilt worden ist, und daß die Erfuellung dieser Verpflichtung durch das Inkrafttreten der Richtlinie gefährdet wird. (34) Die Kommission ist deshalb folgender Auffassung: 1. Es besteht eine Verpflichtung oder Betriebsgarantie im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie. 2. Solche Verpflichtungen oder Betriebsgarantien wurden vor dem Inkrafttreten der Richtlinie auferlegt bzw. erteilt. 3. Für die Verpflichtung der VEAG, die sich aus den Investitionen in die Braunkohlenerzeugungskapazität ergibt, ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfuellbarkeit der Verpflichtung und dem Inkrafttreten der Richtlinie in hinreichendem Maße nachgewiesen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Bayernwerk AG, die PreussenElektra AG und die RWE Energie AG im Jahre 1990 die Investitionsverpflichtung zugunsten des Braunkohlensektors nicht übernommen hätten, wenn die Abnahmegarantie, die damals letztlich auf der Annahme eines geschlossenen Marktes basierte, nicht bestanden hätte. Ferner kann davon ausgegangen werden, daß die volle, 100%ige Liberalisierung, durch die alle Kategorien von Kunden als zugelassene Kunden im Sinne der Richtlinie definiert werden, sehr wohl zu einer Situation führen könnte, in der die VEAG möglicherweise nicht in der Lage wäre, ihr Investitionsprogramm mit einem Volumen von 20 Mrd. DEM, das erst um das Jahr 2000 abgeschlo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.