Europäische Union

1999/794/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Deutschlands auf eine Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/4) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0794. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ssen wird, zu Ende zu führen, sofern keine Übergangsregelung eingerichtet würde. 3.2 Voraussetzungen hinsichtlich der Maßnahmen, die vorgeschlagen wurden, um die betreffenden Ziele zu verwirklichen: (35) 1. Bei den betreffenden Maßnahmen handelt es sich um Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI und VII der Richtlinie 96/92/EG. (36) Die deutsche Übergangsregelung bezieht sich ausschließlich auf die Schutzklausel des Artikels 4 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts. Sie berechtigt die Übertragungsnetzbetreiber, den Netzzugang im Einzelfall abzulehnen, um eine hinreichende Abnahme von Elektrizität aus braunkohlebefeuerten Kraftwerken zu gewährleisten. Eine Ablehnung des Netzzugangs, um eine hinreichende Abnahme von Elektrizität aus braunkohlebefeuerten Kraftwerken zu gewährleisten, ist durch Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 96/92/EG nicht abgedeckt, da dort nur auf das Fehlen der erforderlichen Übertragungs- bzw. Verteilerkapazität Bezug genommen wird sowie auf eine einschlägige Begründung in bezug auf notifizierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie. Deutschland hat keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie notifiziert. (37) Die deutsche Übergangsregelung ist folglich eine Ausnahmeregelung von Artikel 17 Absatz 5 innerhalb des Kapitels VII der Richtlinie. Eine solche Ausnahmeregelung fällt unter die in Artikel 24 Absatz 2 erwähnten Maßnahmen. Artikel 24 ist deshalb anwendbar. (38) 2. Die Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und an das Auslaufen der betreffenden Verpflichtungen oder Betriebsgarantien gebunden. (39) Die deutsche Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt, und zwar bis zum 31. Dezember 2003. In dem Gesetz ist eine Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2005 vorgesehen, diese ist abhängig von den Ergebnissen eines Berichts über die Auswirkungen der Übergangsregelung auf Braunkohlenverstromung und Strompreisentwicklung in den neuen Ländern, den das Bundesministerium dem Deutschen Bundestag im Jahre 2002 vorlegen muß. (40) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß die vorliegende Entscheidung für eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2003 gilt. Sollte sich Deutschland im Jahre 2002 zu einer Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2005 entschließen, müßte für diesen zusätzlichen Zeitraum der Kommission in jenem Stadium ein ergänzender Antrag auf Verlängerung der Übergangsregelung übermittelt werden. (41) Während die Kommission zur Zeit nicht beabsichtigt, die durch diese Entscheidung gewährte Derogation von der Richtlinie zu verlängern, wird solch eine Eventualität nicht völlig ausgeschlossen. Es wäre aber schwerlich als mit der Richtlinie vereinbar anzusehen, wenn solch eine Verlängerung langfristig, z. B. über 2005 hinaus erfolgen würde. Es ist jedoch nicht notwendig, auf diese Frage zum gegenwärtigen Zeitpunkt einzugehen. (42) 3. Die Übergangsregelung muß die am wenigsten restriktiven, zur Verwirklichung der gerechtfertigten Ziele erforderlichen Maßnahmen anwenden, wobei unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, der Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigt werden müssen. 3.1 Gerechtfertigte Ziele: (43) Die Regelung zielt darauf ab, die VEAG in die Lage zu versetzen, ihre Investitionsverpflichtungen in bezug auf den Braunkohlensektor sowie die mit diesen Verpflichtungen einhergehenden gerechtfertigten Erwartungen zu erfuellen. Als Hintergrundinformation führt Deutschland zwei zusätzliche Argumente an, um die Übergangsregelung zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich erstens um die besondere wirtschaftliche Situation der neuen Länder sowie das Erfordernis, den Energiesektor in dieser Region auf eine sozial- und umweltverträgliche Art und Weise neu zu strukturieren. Durch einen weiteren Rückgang der Braunkohlenverstromung würde das Fortbestehen des Braunkohlenbergbaus insgesamt in Frage gestellt. Zweitens argumentiert Deutschland, daß die Maßnahmen im Hinblick auf die langfristige Versorgungssicherheit notwendig sind. Die fortlaufende Verwendung aus Braunkohle gewonnener Elektrizität ist Bestandteil der deutschen Energiepolitik insgesamt, die darauf ausgerichtet ist, eine zunehmende Abhängigkeit von eingeführtem Erdgas gegenüber den Umwelt- und Kostennachteilen vorhandener einheimischer Energieträger wie der Braunkohle abzuwägen. (44) Aufgrund dieser drei Erwägungen erachtet die Kommission die von Deutschland verfolgten Ziele als gerechtfertigt. 3.2 Die am wenigsten restriktiven Maßnahmen, wobei unter anderem die Dimension des betreffenden Systems, der Verbundgrad des Systems und die Struktur der Elektrizitätsindustrie des betreffenden Mitgliedstaates zu berücksichtigen sind: (45) Gemäß dem neuen deutschen Energiegesetz dürfen alle zugelassenen Kunden (alle Letztverbraucher und alle Verteilerunternehmen) Verträge über Lieferungen von außerhalb des VEAG-Systems abschließen. Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes ist darauf ausgerichtet, die Elektrizitätskäufe von außerhalb des VEAG-Systems gegebenenfalls zu begrenzen, sofern diese zu erheblichen Schwierigkeiten beim weiteren Betrieb braunkohlebefeuerter Kraftwerke führen würden. (46) Ein solcher Vorfall kann in der Praxis nicht ausgeschlossen werden. Nach Angaben der Bundesregierung ist der Strom, den die VEAG aus Braunkohle erzeugt, nicht nur teurer als Elektrizität aus anderen Energieträgern wie z. B. Erdgas, sondern auch teurer als Elektrizität, die in den westdeutschen Bundesländern aus Braunkohle erzeugt wird. Die nicht wettbewerbsfähige Situation der ostdeutschen Braunkohle ist mit der Amortisierung der hohen Investitionen erklärt worden, die in die Sanierung geflossen sind. Da es sich zumeist um fixe Kosten handelt, würde ein erheblicher Rückgang der Elektrizitätsverkäufe der VEAG eine Zunahme der Kostenbelastung für die bei diesen verbleibenden Kunden zur Folge haben. (47) Sollte die VEAG infolge der Abwanderung zugelassener Kunden zu anderen Anbietern erhebliche Absatzverluste erleiden, würde dies wie bereits erwähnt deren Braunkohlenverstromungsaktivitäten ebenso in Frage stellen wie ihre Fähigkeit, ihren Investitions- und Modernisierungsverpflichtungen nachzukommen. Die Übergangsregelung würde es der VEAG erlauben, diesen zugelassenen Kunden den Zugang zu ihrem Übertragungsnetz zu verweigern. Diese zugelassenen Kunden wären deshalb gezwungen, auch weiterhin die teurere, aus Braunkohle erzeugte Elektrizität der VEAG zu kaufen. (48) Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland einen hinreichenden Nachweis erbracht, daß die Übergangsregelung eine mögliche Maßnahme darstellt, um die genannten Ziele zu verwirklichen. Die Praxis in anderen Mitgliedstaaten zeigt allerdings, daß es für Probleme mit gestrandeten Kosten auch Alternativlösungen gibt. Deshalb verdient die Frage besondere Aufmerksamkeit, ob bei der deutschen Übergangsregelung die am wenigsten restriktiven, zur Verwirklichung der betreffenden Ziele erforderlichen Maßnahmen angewandt werden. (49) Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß in Anbetracht der gegebenen besonderen Umstände die derzeitige Regelung in bezug auf Handel und Wettbewerb weniger restriktiv ist als eine Alternativlösung, die darin bestuende, feste Quoten für die Braunkohle gesetzlich vorzuschreiben, was möglicherweise durch eine Abgabe auf den gesamten Elektrizitätsverbrauch in Deutschland finanziert werden könnte. Dies ergibt sich aus der begrenzten Dauer der Förderregelung sowie aus der Tatsache, daß es nicht möglich ist, festzustellen, ob sich ein entsprechender Schutz in der Praxis als notwendig erweisen wird. Der Vorschlag besagt lediglich, daß das Bundeskartellamt bei der Schlichtung von Streitigkeiten über Verweigerungen des Netzzugangs die Braunkohlenthematik neben anderen Argumenten, insbesondere in bezug auf Kapazitätsengpässe, in Betracht ziehen muß. Nach Angaben der Bundesregierung wird diese Regelung wahrscheinlich nur in seltenen Fällen zu einer Verweigerung des Netzzugangs führen; im Prinzip soll diese Regelung nur bis zum Jahre 2003 gelten. Ein weiterer Vorteil dieser Regelung besteht darin, daß sie sich nicht auf die Verträge auswirkt, die die VEAG mit den regionalen Verteilerunternehmen abgeschlossen hat. Es wird argumentiert, daß unter diesen Umständen das vorliegende, von der Bundesregierung gewählte Konzept geeignet ist, um zu gewährleisten, daß Marktverzerrungen nur dann auftreten, wenn sie unvermeidlich sind, und nur in einem nicht zu vermeidenden Umfang. (50) In Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falles und insbesondere i) des - im Vergleich zum deutschen Gesamtnetz - begrenzten Gebietes, ii) der Ungewißheit, ob ein solcher Schutz überhaupt notwendig sein wird, und iii) des deutlich begrenzten Zeitrahmens ist die Kommission der Auffassung, daß eine solche Regelung tatsächlich ein vernünftiges Verfahren zur Verwirklichung der genannten Ziele darstellt. Es kann nicht nachgewiesen werden, daß andere Systeme, etwa auf der Grundlage von Abgaben, in Anbetracht der ganz besonderen Umstände, die hier zu berücksichtigen sind, Handel und Wettbewerb weniger stark beeinträchtigen würden als die Übergangsregelung in der notifizierten Form. (51) Allerdings sind zwei Vorbehalte in bezug auf bestimmte Einzelaspekte der Übergangsregelung in der notifizierten Form herauszustellen. Erstens die Möglichkeit, daß die Betreiber regionaler Übertragungs- bzw. Verteilernetze nach dieser Regelung den Netzzugang ablehnen können, und zweitens die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß in bezug auf das Recht auf Ablehnung des Netzzugangs eindeutige, nichtdiskriminierende, transparente, überprüfbare Kriterien festgelegt werden. 3.2.1 Die den Betreibern regionaler Übertragungs- bzw. Verteilernetze eingeräumte Möglichkeit, den Netzzugang abzulehnen (52) Gemäß dem Wortlaut von Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes ist das Recht auf Ablehnung des Netzzugangs nicht speziell auf die VEAG beschränkt. Vorbehaltlich der Ex-post-Zustimmung durch das Bundeskartellamt würde das Gesetz es auch den Betreibern regionaler Übertragungs- bzw. Verteilernetze erlauben, die Klausel anzuwenden und den Zugang zu ihren Netzen abzulehnen. De facto ist jedoch nur die VEAG wesentlich betroffen, und zwar aufgrund ihrer Investitionsverpflichtung im Bereich der Elektrizitätserzeugung. Die regionalen Elektrizitätsunternehmen erzeugen keinen Strom aus Braunkohle [...](3), ihre einzige Verpflichtung besteht darin, 70 % ihres Strombedarfs bei der VEAG zu decken. Unter diesen Umständen erscheint es nicht nötig, den Betreibern regionaler Übertragungs- bzw. Verteilernetze zu erlauben, den Netzzugang unter Berufung auf die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle abzulehnen. (53) Erstens sind die regionalen Übertragungs- und Verteilerunternehmenn nicht in der Lage, festzustellen, ob ein Rückgang der Nachfrage nach Elektrizität von Seiten ihrer Kunden, der eine geringere Abnahme von VEAG-Strom zur Folge hat, tatsächlich das Fortbestehen der VEAG-Braunkohlenverstromung in Frage stellen wird. Nur die VEAG kann eine solche Feststellung treffen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer Verkäufe an alle Verteilerunternehmen sowie an einzelne zugelassene Kunden. Zweitens haben die Verteilerunternehmen kein direktes oder kommerzielles Interesse an der Braunkohlenförderung, so daß eine gegebenenfalls von ihnen zu verzeichnende Notwendigkeit, den Zugang zu ihren Netzen zu beschränken, eher auf kommerziellen Erwägungen beruhen dürfte als auf dem Erfordernis, die Braunkohlenförderung aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grunde und weil es für regionale Übertragungs- und Verteilerunternehmen in der Praxis unmöglich ist, festzustellen, ob ein Rückgang ihres Absatzes die VEAG-Braunkohlenverstromung insgesamt in Frage stellen wird, ist es unangemessen, regionalen Übertragungs- und Verteilerunternehmen zu erlauben, aus solchen Erwägungen den Netzzugang zu verweigern. Folglich sollte nur die VEAG, die aufgrund einer Verpflichtung im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie dazu berechtigt ist, in der Lage sein, sich auf die Schutzklausel zu berufen. (54) Hinzu kommt, daß die Marktposition zugelassener Kunden erheblich beeinträchtigt würde, wenn diese nicht nur mit dem Übertragungsnetzbetreiber ein Schlichtungsverfahren über den Netzzugang einkalkulieren müßten, sondern möglicherweise zwei Schlichtungsverfahren über den Netzzugang, eines auf der Ebene des Verteilernetzes, das andere auf der Ebene des Übertragungsnetzes. (55) Eine weitere Frage, die in diesem Zusammenhang von Deutschland aufgeworfen wurde, betrifft Käufe, die die Verteilerunternehmen bei Erzeugern außerhalb der neuen Länder tätigen, wobei nur das Nieder- und Mittelspannungsnetz in Anspruch genommen werden würde. VEAG würde über diese "Einfuhren" keine Kenntnis erlangen und könnte sie folglich bei der Planung der künftigen Braunkohlenverstromung, die sich an der "Inlandsnachfrage" orientiert, nicht berücksichtigen. Im Falle, daß solche "Einfuhren" über das Nieder-/Mittelspannungsnetz eine ausreichende Bedeutung erlangen würden, würde dadurch der Absatz der Verteiler vermindert. Folglich würden sich auch die Einkaufsmengen dieser Verteiler bei der VEAG vermindern, wodurch schließlich der VEAG-Absatz gedrückt werden würde. Die Kommission hat dieses Argument geprüft, betrachtet es jedoch nicht per se als Rechtfertigungsgrund, den Verteilungs- und Übertragungsunternehmen zu ermöglichen, den Netzzugang unter Berufung auf den notwendigen Braunkohlenschutz mittelfristig zu verweigern. Erstens ist angesichts der Tatsache, daß diese "Einfuhren" nur über das Nieder-/Mittelspannungsnetz erfolgen können bei weitem nicht als nachgewiesen zu erachten, daß zu erwarten ist, daß solche Stromfluesse eine wesentliche quantitative Bedeutung erlangen würden. Zweitens kann diese Frage in einer Weise geklärt werden, die mit weniger handels- und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen verbunden ist als die Möglichkeit, auf regionaler Ebene den Netzzugang abzulehnen. (56) Deutschland kann beispielsweise ein Verfahren einführen, nach dem regionale Unternehmen verpflichtet werden, die VEAG über Durchleitungsverträge zu informieren, die auf der Ebene der regionalen Netzbetreiber abgeschlossen wurden, sofern diese Verträge indirekte Auswirkungen auf die VEAG-Braunkohlenverstromung haben könnten. Dies würde die VEAG in die Lage versetzen, diese Fälle in ihre Gesamtplanung aufzunehmen und somit bei einer Ablehnung des Netzzugangs als Beweismittel anzuführen. Um jedoch Deutschland die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob solche zusätzlichen Maßnahmen notwendig sind, um der VEAG die Einhaltung ihrer Braunkohlenverstromungsverpflichtungen zu ermöglichen und um den regionalen Verteilerunternehmen eine angemessene Anpassungsfrist vor der Einführung dieses zusätzlichen Marktdrucks zu gewähren, erachtet es die Kommission als angemessen, diese Auflage mit aufschiebender Wirkung in Kraft zu setzen (vergleiche unten 3.2.3). 3.2.2 Eindeutige, nichtdiskriminierende, transparente und überprüfbare Kriterien (57) Die Kommission erachtet die Ablehnung des Netzzugangs als eine schwerwiegende Maßnahme, die einem der wichtigsten Ziele der Richtlinie, nämlich durch Einführung des Netzzugangs den Wettbewerb in der Elektrizitätsversorgung einzuführen, diametral entgegensteht. Daher ist wichtig, daß eine jede Anwendung der Braunkohlenschutzklausel restriktiv und nach eindeutigen, nichtdiskriminierenden, transparenten und überprüfbaren Kriterien gehandhabt wird. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Wortlaut von Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes diese Anforderungen nicht in zufriedenstellender Weise erfuellt. Deshalb erachtet es die Kommission als notwendig, dafür zu sorgen, daß in bezug auf die betroffenen regulatorischen Verfahren sowie die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten mehrere Bedingungen erfuellt werden, darunter folgende: (58) 1. Die Ablehnung des Netzzugangs darf nur von Fall zu Fall erfolgen, es darf also keine grundsätzliche oder systematische Ablehnung geben, und die VEAG muß bei jeder Ablehnung ausführlich begründen, warum die Durchleitungsverweigerung notwendig war, um eine ausreichend hohe Verstromung von Braunkohle zu gewährleisten. (59) 2. Ein Mindestmarktöffnungsfenster muß auch in den neuen Ländern garantiert werden, damit sich die Praxis des Netzzugangsystems schon entwickeln kann, wenn auch aufgrund der Übergangsregelung möglicherweise mit Abstrichen von den Mindestmarktöffnungserfordernissen der Richtlinie. Somit muß sichergestellt werden, daß ein minimales Segment zugelassener Kunden ein uneingeschränktes Recht haben muß, den Lieferanten trotz der legitimen Interessen von VEAG zu ändern. (60) Es besteht das Risiko, daß sich ohne solch eine Auflage in dem betreffenden Zeitraum in den neuen Ländern kaum Wettbewerb entwickeln würde und daß insbesondere die VEAG nicht ausreichendem Marktdruck ausgesetzt würde, um die Effizienz zu steigern und die Preise zu senken. Gegenwärtig entfallen etwa 60 % der Elektrizitätserzeugung auf die VEAG und 40 % auf kommunale Versorgungsunternehmen und Eigenerzeuger. Es ist zu erwarten, daß schon eine begrenzte Zahl zugelassener Kunden, die sich entschließen, ihren Strom woanders einzukaufen, unausweichlich und wahrscheinlich unverzüglich einen - wenn auch begrenzten - Marktdruck für die VEAG-Braunkohlenverstromung erzeugen würde. Um dieser Herausforderung gerecht zu werden, müßte die VEAG ihre Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit verbessern oder den Verlust von Marktanteilen in Kauf nehmen. Demgegenüber würde VEAG bei Fehlen einer Mindestzahl an unzweifelhaft netzzugangsberechtigten zugelassenen Kunden weniger auf Kosten- und Preissenkungen angewiesen sein, sondern könnte eine Politik verfolgen, die versucht, jede Anfrage nach Netzzugang systematisch abzulehnen, um ihren Marktanteil und indirekt die Braunkohlenproduktion zu schützen. Die Möglichkeit solch einer potentiellen Politik der VEAG wird durch die Schlußfolgerungen der "Stellungnahme zur Beurteilung der Notwendigkeit der Braunkohlenschutzklausel" bestätigt, welche von der VEAG bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC Deutsche Revision in Auftrag gegeben wurde (siehe unten). (61) 3. Obwohl die deutsche Regierung argumentierte, daß eine minimale Marktöffnung und Marktpraxis vom einzelfallorientierten Ansatz der Braunkohlenschutzklausel des Artikels 4 § 3 des deutschen Gesetzes gewährleistet würden, ist die Kommission der Ansicht, daß dieser Artikel 4 § 3, erstens, ein dementsprechendes Ergebnis nicht ausreichend garantiert und zweitens, nicht dem Prinzip eindeutiger und überprüfbarer Kriterien entspricht. Solche Kriterien sind notwendig, um von vornherein klar unterscheiden zu können, in welchen Fällen Netzzugangsanfragen stattzugeben und in welchen sie abzulehnen sind. Diese Bedenken sind von der Kommission bereits im Brief an das Bundesministerium für Wirtschaft vom 22. September 1997 betont worden. Solche eindeutigen und überprüfbaren Kriterien müssen spezifiziert werden, um den Kunden genügend Voraussagbarkeit zu geben, ob sie ihr Recht auf Netzzugang ausüben werden können. Damit soll auch eine potentiell diskriminierende Anwendung der Klausel vermieden werden, die sich aus einem zu großen Ermessensspielraum in der einzelfallorientierten Bewertung von Netzzugangsverweigerungen ergeben könnte. (62) Es erscheint angemessen, daß bei der Abwägung einer Rechtfertigung einer Netzzugangsablehnung gegenüber dem Recht zugelassener Kunden auf freie Versorgerwahl, berücksichtigt werden sollte, ob sich der zugelassene Kunde selbst in einer langfristigen Stromabnahmeverpflichtung befindet, wie z. B. im Falle die Verteiler, die zu 70 % zur Abnahme von VEAG verpflichtet sind, wobei in diesem Fall die Sicherung der Stromabnahme für eine ausreichende Braunkohlenverstromung besondere Berücksichtigung verdienen sollte, oder ob der zugelassene Kunde ein Endverbraucher ist, der nie eine langfristige Stromabnahmeverpflichtung eingegangen ist, wobei in diesem Fall dem Zugang zu wettbewerbsfähigen Strompreisen spezielle Aufmerksamkeit gegeben werden sollte. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, festzustellen, daß VEAG und die regionalen Verteilungsunternehmen in vielen Fällen verbundene oder assoziierte Unternehmen sind oder den gleichen Aktionären gehören. Im Hinblick auf die Notwendigkeit großer industrieller Endverbraucher, Zugang zu wettbewerbsfähigen Strompreisen zu haben, definiert Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie, daß trotz eines bestimmten Ermessens der Mitgliedstaaten in der Definition von Kundensegmenten zur Erreichung der Mindestmarktöffnung, "alle Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 GWh (je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung) in die genannte Kategorie" zugelassener Kunden einzubeziehen sind. Dementsprechend erwägt die Kommission, daß wenigstens dieses Kundensegment(4) die klare Garantie haben sollte, daß ihre potentiellen Anfragen nach Marktzugang nicht auf Basis von Artikel 4 § 3 des deutschen Gesetzes abgelehnt werden können. (63) Eine solche Regelung wäre transparent und würde jede mögliche Diskriminierung vermeiden. Auf diese Weise kann ein angemessenes Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Notwendigkeit, die Braunkohlenförderung in Deutschland angemessen und wirksam zu fördern, und der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, daß die Kräfte des Wettbewerbs - eines der grundlegenden Ziele der Richtlinie - trotzdem eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, daß alle Unternehmen ihre Effizienz verbessern und ihre Preise senken. 3.2.3 Inkrafttreten dieser Entscheidung (64) Um zu ermöglichen, - daß geeignete und angemessene Maßnahmen vorbereitet werden, falls als notwendig erachtet, um sicherzustellen, daß Stromverkäufe an zugelassene Kunden, die nur über das Nieder-/Mittelspannungsnetz der Regionalverteiler geleitet werden, nicht die Braunkohlenverstromungsverpflichtungen der VEAG unterlaufen, und um den Regionalverteilern zu erlauben, sich auf die Einführung eines solchen Wettbewerbs vorzubereiten, sowie - daß VEAG sich an die neue Situation bezüglich der Kunden mit mehr als 100 GWh Jahresverbrauch anpassen kann erscheint es angemessen, daß eine geeignete Frist vor Inkrafttreten der oben in 3.2.1 und 3.2.2 Ziffer 3 dargelegten Auflagen gewährt wird. (65) Es sollte beachtet werden, daß die Umstände, die die deutsche Regierung dazu bewogen haben, diese Übergangsregelung einzuführen, sowie die damit verfolgten Ziele, spezifisch und nicht charakteristisch für die übrigen gemäß Artikel 24 der Richtlinie notifizierten Schemata sind. Im Besonderen beruht diese Übergangsregelung auf der bedeutenden Rekonstruktion des Elektrizitätssektors der neuen Länder nach der Wiedervereinigung und den sich daraus ergebenden sehr schweren und lokal konzentrierten regionalpolitischen und beschäftigungspolitischen Problemen. Unter diesen Umständen ist es von besonderer Wichtigkeit, daß in diesem Fall eine entsprechende Abwägung zwischen der Notwendigkeit, VEAG einem zumutbaren Grad an Wettbewerbsdruck auszusetzen, und der notwendigen Sicherstellung, daß VEAG die Investitions- und Braunkohlenverstromungsverpflichtungen einhalten kann, getroffen wird. Diese Entscheidung ist daher in ihrer Natur und in ihren Zielen äußerst spezifisch im Vergleich zu den angenommenen oder gerade geprüften Übergangsregelungen anderer Mitgliedstaaten. Die anderen Schemata betreffen die Notwendigkeit oder das Ziel der Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit einzelner bestehender Unternehmen, nicht den Wiederaufbau und Großmodernisierung eines ganzen regionalen Elektrizitätssektors. (66) In diesem Licht hält es die Kommission für angemessen, eine aufschiebende Periode von zwei Jahren zwischen Veröffentlichung dieser Entscheidung und Inkrafttreten der Auflagen, die unten in Artikel 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 ausgeführt sind, zu gewähren. Diese Periode sollt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.