Europäische Union

2012/321/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“ ) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) Text von Bedeutung für den EWR

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taatliche Ausgleichszahlungen : + 1 286 461   + Zusätzliche Gewinnüberschüsse UDP R   + […] = Überkompensation   = […] Dritter Verwaltungsvertrag: 2003-2005 Berechnung der zusätzlichen Gewinnüberschüsse aus dem reservierten Bereich des Universaldienstes (UDP R)     (in Tausend EUR) + Gewinnüberschüsse UDP R : + […] (Gewinne UDP R, die über eine Umsatzrendite von 4,8 % hinausgehen) Durch die UDP bedingte Netzkosten :   […]   Nettokosten UDP NR : – […] (begünstigte UDP NR) Angemessener Gewinn UDP :   […] (Umsatzrendite von 4,8 %) = Durch die UDP verursachte Kosten, die vom reservierten Bereich finanziert werden müssen   = […] (keine zu finanzierenden Verluste) Zusätzliche Gewinnüberschüsse, die vom reservierten Bereich erwirtschaftet werden und die Nettokosten der DAWI mindern   = […]   Berechnung der Überkompensation:     (in Tausend EUR) – Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen : – […]   – Zulässiger angemessener Gewinn : – […] (Umsatzrendite von 4,8 %) + Staatliche Ausgleichszahlungen : + 677 985   + Zusätzliche Gewinnüberschüsse UDP R : + […]   = Überkompensation   = […]   Vierter Verwaltungsvertrag: 2006-2010 Berechnung der zusätzlichen Gewinnüberschüsse aus dem reservierten Bereich des Universaldienstes (UDP R)     (in Tausend EUR) + Gewinnüberschüsse UDP R : + […] (Gewinne UDP R, die über eine Umsatzrendite von 7,4 % hinausgehen) Durch die UDP bedingte Netzkosten :   […]   Nettokosten UDP NR :   […] (begünstigte UDP NR) Angemessener Gewinn UDP :   […] (Umsatzrendite von 7,4 %) = Durch die UDP verursachte Kosten, die vom reservierten Bereich finanziert werden müssen   = […] (keine zu finanzierenden Verluste) Zusätzliche Gewinnüberschüsse, die vom reservierten Bereich finanziert werden müssen und die Nettokosten der DAWI mindern   = […]   Berechnung der Überkompensation:     (in Tausend EUR) – Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen : – […]   – Zulässiger angemessener Gewinn : – […] (Umsatzrendite von 7,4 %) + Staatliche Ausgleichszahlungen : + 1 568 787   + Zusätzliche Gewinnüberschüsse UDP R : + […] = Überkompensation   = […] Sonstige Maßnahmen Staatsgarantie (in Tausend EUR) Vom Staat 2004 gewährte Garantie: 1 500   = 1 500 Bei der Berechnung der Überkompensation berücksichtigter Zeitraum (382) Wie mit den belgischen Behörden vereinbart (120), ist die „objektivste und ausgewogenste“ Methode zur Ermittlung des Zeitraums, der bei der Berechnung der gesamten Kompensation im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, der Ansatz „Vertrag für Vertrag“. Die Kommission hat keine Einwände dagegen, dem Antrag der belgischen Behörden stattzugeben. Denn diese Methode bietet den Parteien ein Höchstmaß an Berechenbarkeit und Rechtssicherheit und dient somit dazu, die Gefahr der Überkompensation zu verringern. Jeder Vertragszeitraum wird daher gesondert geprüft, und keine Über- oder Unterkompensation wird auf einen anderen Zeitraum übertragen. (383) Die belgischen Behörden machen allerdings geltend, dass die Kommission vor dem Inkrafttreten des DAWI-Gemeinschaftsrahmens von 2005 stets eine Methode zur Gesamtberechnung der Unter-/Überkompensation angewandt habe. Auf dieser Grundlage ersuchten die belgischen Behörden darum, die Jahre vor 2005 (121) im Hinblick auf eine Gesamtberechnung der Unter-/Überkompensation zusammenzufassen. (384) Die Kommission merkt an, dass für die drei Verwaltungsverträge aus der Zeit vor 2005 eine Unterkompensation festgestellt wurde, so dass sich eine Zusammenfassung nicht auf die Höhe der zurückzufordernden Überkompensation auswirken würde. (385) Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass „die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen“ seit der Annahme des DAWI-Gemeinschaftsrahmens von 2005 zuvor in dem Betrauungsakt oder den Betrauungsakten aufgestellt werden müssen (122). Da der vierte Verwaltungsvertrag keinen Ausgleich für Kosten irgendeiner Art vorsah, die außerhalb seines Gültigkeitszeitraums (2006-2010) bestritten wurden, können Unterkompensationen für die nicht unter diesen Vertrag fallenden Zeiten nicht mit einer möglichen Überkompensation an DPLP verrechnet werden. Ergebnis der Berechnung der Überkompensation (386) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass DPLP — insbesondere während des Gültigkeitszeitraums des vierten Verwaltungsvertrags — eine Überkompensation in Höhe von 415 Mio. EUR für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erhalten hat. Da die Überkompensation eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt, muss sie zurückgefordert werden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (387) Bei der Übernahme der Pensionen, den jährlichen staatlichen Ausgleichszahlungen, den Immobilienübertragungen, der Kapitalzuführung von 1997, den Steuerbefreiungen und der Staatsgarantie handelt es sich um Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, da sie DPLP von Kosten entlastet haben, die Privatunternehmen normalerweise zu tragen haben. (388) Die Kapitalzuführungen von 2003 und 2006 stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, weil dar Staat nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gehandelt hat. (389) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Maßnahmen mit Ausnahme der Kapitalzuführung von 2003, die vor der Durchführung ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurde, und der Steuerbefreiungen, bei denen es sich um bestehende Beihilfen handelt, rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 2 AEUV durchgeführt hat. (390) Durch die Übernahme der Pensionen ist DPLP im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht in einer günstigeren Lage als ihre Wettbewerber gewesen. Die Maßnahme kann daher als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (391) Die im Rahmen des vierten Verwaltungsvertrags gewährten jährlichen Ausgleichszahlungen stellen Beihilfen dar, die nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da DPLP überkompensiert wurde. (392) Bei der Staatsgarantie handelt es sich um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe. (393) Die Befreiung von der Grundsteuer und die Befreiung von den lokalen Steuern stellen bestehende Beihilfen dar und werden im Rahmen eines gesonderten Verfahrens für bestehende Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 behandelt. (394) Gemäß Ziffer 5 des DAWI-Gemeinschaftsrahmens werden die für das öffentliche Auftragswesen und den Wettbewerb geltenden Gemeinschaftsvorschriften von dem vorliegenden Beschluss nicht berührt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Übernahme der Pensionen, die Belgien De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) gewährt hat, stellt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar. Artikel 2 Der Ausgleich für die Kosten öffentlicher Dienstleistungen zugunsten von De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) stellt eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar und wurde von Belgien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Artikel 3 Das Kapital, das De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) von Belgien 2003 und 2006 zuführt wurde, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 4 Die Staatsgarantie zugunsten von De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) stellt eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar und wurde von Belgien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Artikel 5 (1)   Belgien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die im Rahmen der in den Artikeln 2 und 4 genannten Maßnahmen gewährt wurden, zurück. (2)   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung gestellt wurde, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (123) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Belgien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in den Artikeln 2 und 4 genannten Maßnahmen ausstehenden Zahlungen ein. Artikel 6 (1)   Die Beihilfen, die im Rahmen der in den Artikeln 2 und 4 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 7 (1)   Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 2 und 4 genannten Maßnahmen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 25. Januar 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 bzw. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschluss sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 176 vom 29.7.2009, S. 17. (3)  Rechtssache Nr. N 763/02. (4)  Seit dem 1. September 2010 (http://www.bpost.be/site/fr/postgroup/bpost/intro/index.html). (5)  K(2003) 2508 endg., ABl. C 241 vom 8.10.2003, S. 13. (6)  Urteil vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache T-388/03, Deutsche Post und DHL International/Kommission (Slg. 2009, II-199). (7)  Urteil vom 22. September 2011 in der Rechtssache C-148/09 P, Belgien/Deutsche Post AG und DHL International, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht. (8)  Rechtssache CP 218/2005. (9)  Rechtssache CP 100/2007. (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Slg. 2003, I-7747). (11)   ABl. C 176 vom 29.7.2009, S. 17. (12)  Loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Gesetz vom 21. März 1991 zur Reformierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen). (13)  Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich die Würdigung der Kommission in diesem Beschluss auf diese vier Verwaltungsverträge. (14)  Kapitel 2 („Tâches de service public“, öffentliche Aufgaben) des vierten Verwaltungsvertrags, Artikel 2 bis 8. Abrufbar unter folgender Adresse: http://www.bpost.be/site/fr/docs/corporate_governance/4e_contratgestion_fr.pdf. In den ersten drei Verwaltungsverträgen wurde DPLP im Wesentlichen mit den gleichen Aufgaben betraut, die sich nur in der Bezeichnung und Gliederung unterschieden. (15)  Siehe Erwägungsgrund 33. (16)  Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1971 zur Gründung der Régie des Postes: „Die Régie wird von dem Minister vertreten und geführt, in dessen Zuständigkeiten der Postdienst und der Postscheckdienst fallen. Dieser Minister ist befugt, alle Geschäftshandlungen vorzunehmen“. (17)  Gemäß Artikel 21 des in der Fußnote auf der vorangehenden Seite genannten Gesetzes vom 6. Juli 1971 zur Gründung der Régie des Postes. (18)  Artikel 13 Absatz 1 des vierten Verwaltungsvertrags. (19)  Kapitel 3 Abschnitt 4 („Intervention de l’État dans le coût des tâches de service public“, Beteiligung des Staates an den Kosten der öffentlichen Aufgaben) des vierten Verwaltungsvertrags, Artikel 12 und 13. (20)  Der erste Verwaltungsvertrag wurde vor der Richtlinie 97/67/EG und der Einführung des Begriffs „Universaldienst“ geschlossen. (21)   ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Siehe insbesondere Artikel 2: Zeitungen und Zeitschriften werden unter den Postsendungen genannt, die vom Anbieter des Universaldienstes übernommen werden müssen. (*1)  Nur das letzte Quartal. (*2)  Geschäftsgeheimnis (22)  1992 wurde die belgische Post, die bis dato eine staatliche Behörde („La Régie des Postes“) war, ein eigenständiges öffentliches Unternehmen („entreprise publique autonome“). (23)  Insgesamt 27 Immobilien mit einem Wert von 4 138 Mio. BEF (Schätzung von 1992) und 36 Immobilien mit einen Wert von 388,5 Mio. BEF (Schätzung von 1997). (24)  Genannte Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH. (25)  Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16). (26)   ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. (27)  Urteil vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmaend/Kommission, Slg. 2004, II-917, Randnr. 57. (28)  Das statutarische Personal erhält 24 Urlaubstage pro Jahr, gegenüber 20 Tagen bei den privatrechtlich Beschäftigten, und zudem altersabhängig bis zu sieben weitere Tage. (29)  Entscheidung 2005/145/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat, ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9. (30)  Genannte Entscheidung 2008/204/EG. (31)  Entscheidung 2009/613/EG der Kommission vom 8. April 2009 über die Maßnahme(n) C 7/07 (ex NN 82/06 und NN 83/06) des Vereinigten Königreichs zugunsten von Royal Mail (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2486) (ABl. L 210 vom 14.8.2009, S. 16). Siehe insbesondere Erwägungsgründe 108 bis 113. (32)  Siehe Abschnitt 6.1. (33)  Der Strategieplan wurde der Kommission in der Anmeldung vom 3. Dezember 2002 vorgelegt. (34)  Vor der Emission der jungen Aktien belief sich das gezeichnete Kapital von DPLP auf 443,8 Mio. EUR und wurde zu 100 % vom Staat gehalten. Im Zuge der Neuemission wurde das Kapital um 340 Mio. EUR auf 783,8 Mio. EUR erhöht. Der Preis der Aktien betrug 2 500 EUR für das bestehende Kapital, während der Preis der jungen Aktien auf 1 464 EUR festgelegt wurde. (35)  Die belgischen Behörden teilen mit, dass DPLP ihre Kosten im Zeitraum 2003-2009 bei weiterhin steigenden Einnahmen um durchschnittlich […] % pro Jahr habe senken können. (36)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. (37)   ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3. (38)  Urteil vom 3. Juli 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Chronopost et al./Union française de l’express (Ufex) et al., Slg. 2003, I-6993. (39)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4. (40)  Genanntes Urteil Chronopost, Randnr. 40: „… alle variablen Zusatzkosten, die durch die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung entstanden sind, einen angemessenen Beitrag zu den Festkosten infolge der Nutzung des öffentlichen Postnetzes und eine angemessene Vergütung des Eigenkapitals, soweit es zur wettbewerblichen Tätigkeit von SFMI-Chronopost eingesetzt wird, umfasst, und zum anderen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden Faktoren unterschätzt oder willkürlich festgesetzt worden sind“. (41)  Ziffer 16 des DAWI-Gemeinschaftsrahmens: „…. Hierzu gehören sämtliche durch die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursachten variablen Kosten, ein angemessener Beitrag zu den sowohl dienstleistungsbezogenen als auch anderweitig anfallenden Fixkosten und eine der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zurechenbare angemessene Rendite auf das Eigenkapital.“ (42)  In der Richtlinie 97/67/EG ist die Regulierungsbehörde definiert als „in jedem Mitgliedstaat das Organ oder die Organe, dem bzw. denen die einzelnen Mitgliedstaaten unter anderem die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsfunktionen übertragen“. (43)  Genannte Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmaend/Kommission. (44)  Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 13; Rechtssache C-310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 8; Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20. (45)  Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; genannte Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Randnr. 34. (46)  Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I-1191, Randnr. 39. (47)  Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, Randnrn. 29 und 30; genannte Rechtssache C-173/73, Randnrn. 12 und 13; genannte Rechtssache C-241/94, Randnrn. 29 und 35; Rechtssache C-251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, I-6639, Randnrn. 40, 46 und 47; verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Urteil vom 9. Juni 2011 in der Rechtssache Comitato „Venezia vuole vivere“/Kommission, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 90 bis 96. (48)  DHL ist seit 1978 in Belgien präsent, FedEx seit 1984 und UPS seit 1988. (49)  Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533. (50)  Donald E. Fair, Robert Raymond, „The competitiveness of financial institutions and centres in Europe“, Société universitaire européenne de recherches financières, 1994, Kluwer Economic Publishers. (51)   ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21. (52)  Beitrag zur Zahlung der Entschädigungen: wird nur für privatrechtlich Beschäftigte gezahlt. (53)  Strukturelle Verringerung: Senkung der vom Arbeitgeber für privatrechtlich Beschäftigte gezahlten Sozialbeiträge zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Belgiens, die allen belgischen Arbeitgebern gewährt wird und an keine Bedingungen geknüpft ist. (54)  Genannte Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH. (55)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (56)  Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG/Schleswag AG, Slg. 2001, I-2099. (57)  Verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Alzetta Mauro et al./Kommission, Slg. 2000, II-02319. (58)  Urteil vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-301/01, Alitalia — Linee aeree italiane SpA/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Randnrn. 98, 99 und 100. (59)  Stellungnahmen vom 29.3.2011, Ziffern 3 und 4: „3. Neben der Universaldienstverpflichtung, aber unabhängig von dieser, war und ist La Poste mit einigen besonderen DAWI außerhalb des Bereichs der Briefzustellung beauftragt wie beispielsweise mit der Zahlung und Überbringung von Altersrenten und Leistungen für Behinderte, der Zustellung von Wahlunterlagen und vor allem der Zustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften. Diese DAWI haben insgesamt Nettokosten verursacht, die im Wesentlichen durch Ausgleichsleistungen des Staates im Rahmen der mit La Poste geschlossenen Verwaltungsverträge gedeckt wurden. 4. Infolgedessen wurde im belgischen Postrecht stets sorgfältig zwischen der Universaldienstverpflichtung und den anderen DAWI (ohne Briefdienst) unterschieden. In den Verwaltungsverträgen zwischen dem Staat und La Poste wurden somit die regelmäßigen Ausgleichsleistungen des Staates zur Deckung der durch DAWI (ohne Briefdienst) veranlassten Nettokosten geregelt; die Universaldienstverpflichtung war davon ausgenommen.“ Eine besondere Satzungsbestimmung befasst sich dagegen speziell mit der Möglichkeit, die Lasten der Universaldienstverpflichtung zu finanzieren, unlängst sogar durch die mögliche Einrichtung eines Ausgleichsfonds und seit 2011 durch die mögliche Gewährung direkter Subventionen gemäß den Bedingungen in Anhang I der Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG. Dieser Ausgleichsfonds wurde jedoch nie in Anspruch genommen, und der belgische Staat hat nie direkte Subventionen für die defizitäre Universaldienstverpflichtung gewährt. (60)  Siehe Erwägungsgründe 349 ff. (61)  Ziffer 17 des DAWI-Gemeinschaftsrahmens lautet: „Auf der Einnahmenseite sind zumindest sämtliche mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen. Verfügt das betreffende Unternehmen über ausschließliche oder besondere Rechte bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und werden damit Gewinne erwirtschaftet, die über der angemessenen Rendite liegen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, müssen diese unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe von Artikel 87 EG-Vertrag mit berücksichtigt und zu den Einnahmen hinzugerechnet werden.“ (62)  Gemäß dem ersten Verwaltungsvertrag erhielt DPLP auch Ausgleichszahlungen. (63)  Oder die Entwicklung dieser Preise. (64)  Mit den Risiko- und Anreizeigenschaften von Verträgen zur Regulierung der Geschäftspolitik von Unternehmen befassen sich zahlreiche wirtschaftliche Werke. Siehe J.J. Laffont und J. Tirole, A theory of incentives in regulation and procurement, MIT Press,1993. (65)  WIK Consult, „Benchmarking of COST and Profit Accounting of Certain Services Provided by DP AG (DPAG)“, Bad Honnef, Oktober 2009. WIK Consult ist eine Tochtergesellschaft des Wissenschaftlichen Instituts für Kommunikationsdienste. (66)  Deloitte, „Profit Benchmarking for DP AG — Final Report“, 22. April 2010. (67)  CRA, „Estimating a reasonable profit margin for DPLP’s provision of letter services“, 1. März 2011. (68)  Im Hinblick hierauf erachtet WIK die DP gewährten Monopolrechte sowie die Besonderheiten des Preisregulierungsmechanismus als wichtig. (69)  Siehe beispielsweise Abschni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.