Europäische Union

2012/321/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“ ) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) Text von Bedeutung für den EWR

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ompensation einer bestimmten Dienstleistung dazu verwendet werden kann, die Nettokosten anderer öffentlicher Dienstleistungen zu finanzieren, müssen alle Kosten und Einnahmen der DAWI, für die im Rahmen der Verwaltungsverträge ein Beihilfeanspruch bestand, addiert werden. (348) Im Rahmen dieser drei Verwaltungsverträge hat DPLP jährliche Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 3,5 Mrd. EUR erhalten. Berücksichtigung der Gewinnüberschüsse aus dem reservierten Bereich (349) Neben den in den Verwaltungsverträgen vorgesehenen Ausgleichszahlungen wurden DPLP vom Staat während des gesamten geprüften Zeitraums exklusive Rechte für die Erbringung von reservierten Postdiensten gewährt. Obwohl die möglichen Nettoüberschüsse aus diesem reservierten Bereich für die Zwecke der Prüfung staatlicher Beihilfen keine staatlichen Mittel sind und daher im Fall der Überkompensation nicht zurückgefordert werden können, können und müssen sie im Rahmen der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen bei der Würdigung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit aller anderen staatlichen Beihilfen, die dem Unternehmen als Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt wurden, berücksichtigt werden. Bei der Würdigung der Vereinbarkeit des Ausgleichs, der DPLP im Rahmen der einzelnen Verwaltungsverträge gewährt wurde, auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV werden daher die Gewinnüberschüsse, die das belgische Postunternehmen in diesem reservierten Bereich erwirtschaftet hat, von den Kosten der DAWI, für die gemäß den Bestimmungen dieser Verträge ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestand, abgezogen. (350) Dieser Grundsatz ist im DAWI-Gemeinschaftsrahmen verankert, der Folgendes vorsieht: „Verfügt das betreffende Unternehmen über ausschließliche oder besondere Rechte bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und werden damit Gewinne erwirtschaftet, die über der angemessenen Rendite liegen, oder wurden dem Unternehmen vom Staat andere Vergünstigungen gewährt, müssen diese unabhängig von ihrer Bewertung nach Maßgabe von Artikel 87 EG-Vertrag mit berücksichtigt und zu den Einnahmen hinzugerechnet werden.“ (114) In diesem Grundsatz kommt die Voraussetzung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zum Ausdruck. Denn eine Beihilfe für eine DAWI, die zusätzlich zu Gewinnüberschüssen gezahlt wird, die auf einem ausschließlichen oder besonderen Recht des Unternehmers beruhen und an sich zur Deckung der Kosten einer anderen DAWI ausreichend sind, sind zur Erbringung dieser DAWI nicht notwendig. Dem Unternehmer, der diese Gewinnüberschüsse erwirtschaftet, wird bereits eine staatliche Maßnahme gewährt, die es ihm ermöglicht, die DAWI unter wirtschaftlichen ausgeglichenen Bedingungen zu erbringen, so dass kein zusätzlicher Ausgleich notwendig ist. (351) Jeder Gewinnüberschuss im reservierten Bereich aufgrund eines gewährten ausschließlichen Rechts muss daher bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Ausgleichszahlungen, die DPLP für DAWI gewährt wurden, berücksichtigt werden. (352) Infolgedessen wird jeder im reservierten Bereich (UVP R) erwirtschaftete Gewinn, der über dem angemessenen Gewinn liegt, bei der Prüfung der Überkompensation der DAWI berücksichtigt. (353) Da der reservierte Bereich jedoch in erster Linie der Finanzierung des Universaldienstes dient, vermindert jeder in anderen Bereichen des Universaldienstes verzeichnete Verlust den Beitrag des reservierten Bereichs zu den Kosten der anderen, damit verbundenen DAWI. Kosten, die durch die mit der Universaldienstverpflichtung verbundenen Auflagen bedingt sind (354) Zur Ermittlung des Gewinnüberschusses, der tatsächlich im reservierten Bereich erwirtschaftet wird, müssen zudem die Kosten berücksichtigt werden, die durch die Universaldienstverpflichtung bedingt sind, aber von Tätigkeitsbereichen außerhalb des Universaldienstbereichs bestritten werden. Gemäß der Rechtsprechung im Fall Chronopost werden die Kosten des Postnetzes im Kostenrechnungssystem von DPLP auf die Leistungen aufgeteilt, für die das Postnetz in Anspruch genommen werden muss, was die Produkte des Universaldienstes, aber nicht nur diese, beinhaltet. Im Besonderen zieht die DPLP auferlegte Verpflichtung, ein Postnetz von einer gewissen Größe und Dichte zu unterhalten, um einen postalischen Universaldienst mit einer hinreichenden, von den belgischen Behörden vorgegebenen Qualität zu erbringen, Verluste für die kommerziellen Tätigkeiten nach sich, die nicht zum Universaldienst gehören, weil ein Teil der Postnetzkosten gemäß der Rechtsprechung im Fall Chronopost auf die kommerziellen Produkte, die das Postnetz nutzen, umgelegt wird. (355) Postnetz-Auflage der Verwaltungsverträge: Auflagen des Staates für die Dichte und Art der Servicestellen (Postämter und/oder PostPunkte) des Postnetzes. Sie werden in den einzelnen Verwaltungsverträgen festgelegt. So sieht der vierte Verwaltungsvertrag (2005-2010) Folgendes vor: a) die allgemeine Verpflichtung, ein Netz zu unterhalten, das die Erfüllung des Universaldienst und der anderen DPLP übertragenen öffentlichen Dienstleistungen ermöglicht (115); b) die Verpflichtung, mindestens 1 300 Servicestellen (Postämter und PostPunkte) zu unterhalten (116); c) die Verpflichtung, mindestens 589 Postämter zu unterhalten; d) darüber hinaus darf die maximale Entfernung über die Straße zwischen jeder Servicestelle mit einem Basisleistungsangebot und einem Postamt mit einem umfassenden Leistungsangebot nicht mehr als 10 km betragen. (356) Nach Auffassung der belgischen Behörden stellen die speziellen Anforderungen an die Anzahl und Art der Servicestellen des Postnetzes von DPLP eine gesonderte Flächendeckungsverpflichtung dar, die vom Staat über die Universaldienstverpflichtung (UDP) hinaus auferlegt wurde. Deshalb müssten nach Auffassung Belgiens alle mit dieser speziellen Flächendeckungsverpflichtung verbundenen Nettokosten vom Staat ausgeglichen werden. (357) Quantifizierung der Postnetz-Auflage: Zur Bestimmung der Nettokosten, die die Verpflichtung, ein Postnetz mit mindestens 1 300 Servicestellen, von denen mindestens 589 Postämter sind, zu unterhalten, für DPLP nach sich zieht, haben die belgischen Behörden das tatsächliche Postnetz, dessen Dichte und Art der Servicestellen vom Staat vorgegeben sind, mit einem hypothetischen Postnetz verglichen, das DPLP betreiben würde, wenn es diesen speziellen Auflagen nicht Rechnung tragen müsste. Mit anderen Worten handelt es sich bei dem hypothetischen Postnetz um das Postnetz, das DPLP unter kaufmännischen Bedingungen betreiben würde, wenn der Staat ihr die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht auferlegt hätte. (358) Nach Auffassung der belgischen Behörden würde dieses Netz nur aus PostPunkten bestehen. Die Postämter würden verschwinden. Um jedoch das gleiche Kundenaufkommen bedienen zu könnten, müsst DPLP die Anzahl der PostPunkte beträchtlich erhöhen. Vergleich zwischen dem aktuellen Postnetz von DPLP und einem hypothetischen Netz ohne staatliche Vorgaben   Gesamtzahl der Servicestellen Postämter (a) + PostPunkte (b) (a) Zahl der Postämter (spezielle Servicestellen, die von DPLP selbst betreiben werden) (b) Zahl der PostPunkte (Servicestellen in Räumen Dritter) Tatsächliches Postnetz von DPLP (Ende 2009) 1 401  = 713 + 688 Hypothetisches Postnetz ohne staatliche Auflagen (nach Angaben der belgischen Behörden) […] = […] + (…) Postnetzvorgaben des Staates Mindestens 1 300 Mindestens 589 keine Vorgabe (359) Wie die Tabelle oben zeigt, erfüllt das tatsächliche Postnetz von DPLP die Anforderungen des Staates; sowohl die Gesamtzahl der Servicestellen als auch die Zahl der Postämter liegt über den geforderten Werten. Das hypothetische Netz, das DPLP betreiben würde, wenn sie ihr Postnetz nach rein kaufmännischen Erwägungen wählen könnte, sähe dagegen ganz anders aus; die Gesamtzahl der PostPunkte würde zwar steigen, aber die von DPLP bewirtschafteten Postämter würden verschwinden. (360) Tatsächliches Bestehen der Postnetz-Auflage: Es ist darauf hinzuweisen, dass die Auflagen des Staates gegenüber DPLP nicht eindeutig erwiesen sind. (361) Zum Ersten ist das Netz, das DPLP wirklich unterhält, größer als vom Staat verlangt. Sowohl die Gesamtzahl der Servicestellen als auch die Zahl der Postämter liegt über den vom Staat geforderten Mindestwerten, was vermuten lässt, dass die zu erfüllenden Verpflichtungen für DPLP nicht belastend sind, sondern dass sie aus freien Stücken ein Netz mit der derzeitigen Größe unterhält. (362) Die belgischen Behörden erklären diese zusätzlichen Postämter mit der Bedingung der Entfernung von 10 km, der Notwendigkeit, über einen gewissen Sicherheitsspielraum zu verfügen, um unerwartete Schließungen von PostPunkten bewältigen zu können, und ihrer Absicht, die verlangte Mindestzahl von Postämtern im nächsten Verwaltungsvertrag auf 650 anzuheben, so dass es kontraproduktiv wäre, die gegenwärtig vorgegebenen Zahl durch die Schließung von Postämtern zu erfüllen, um diese nach einiger Zeit wieder zu eröffnen. Die belgischen Behörden machen geltend, dass DPLP aus diesen Gründen nicht in der Lage war, die Zahl der Postämtern noch weiter zu senken, um der verlangten Mindestzahl von 589 nahezukommen. Ihrer Auffassung nach wird daher die gegenwärtige Ausgestaltung des Netzes mit seinen 713 Postämtern trotz der überzähligen Postämter durch die staatlichen Vorgaben bestimmt. (363) Zum Zweiten beruht die von den belgischen Behörden gewählte Methode auf der Retropolation der Kosten des Postnetzes von 2009 bis 1992. Eine solche Retropolation bringt unweigerlich methodische Untersicherheiten mit sich. Das Geschäftsmodell der PostPunkte hat nicht unbedingt schon 1992 bestanden. Noch dazu bestand das Personal von DPLP in der Vergangenheit im Wesentlichen aus statutarischen Mitarbeitern mit sehr starren Gehaltskosten. Da die PostPunkte nicht vom Personal von DPLP bewirtschaftet werden, hätte DPLP für die nicht mehr in Postämtern eingesetzten statutarischen Mitarbeiter weiterhin Gehalt zahlen müssen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die potenzielle Schließung zu Beginn des geprüften Zeitraums zu einer unmittelbaren Verringerung der Gehaltskosten geführt hätte. Diese Art von Einsparungen hätte dagegen in gewissem Maße 2009 erzielt werden können, als das Personal mehr Privatangestellte umfasste. Angesichts des allmählichen Übergangs zu einem Personal mit weniger starrem Status und der weiteren Verbesserungen des Kostenrechnungssystems ist davon auszugehen, dass die Buchhaltungsdaten für die weniger weit zurückliegenden Geschäftsjahre nicht mit diesen Verzerrungen behaftet sind. Da jedoch noch immer mehr als 20 000 Beamte für bpost arbeiten und weder in den PostPunkten eingesetzt noch entlassen werden können, ist die Ersetzung aller Postämter durch PostPunkte auch heute noch eine theoretische und unrealistische Option. (364) Die belgischen Behörden betonen jedoch, dass die potenziellen Entlassungskosten durch Einsparungen bei den Betriebskosten und den Verkauf von nicht mehr benötigten Gebäuden hätten ausgeglichen werden können. Was die Verlässlichkeit der Daten für den Zeitraum 1992-2002 anbelangt, behaupten die belgischen Behörden, dass die Kosten des Postnetzes wahrscheinlich zu gering angesetzt worden seien, weil einige Kostenbestandteile, die als Netzkosten hätten betrachtet werden können, anderen Kostenstellen zugeordnet worden seien. Die Schwachstellen der Retropolationsmethode seien infolgedessen durch andere, vorsichtigere Annahmen, die von den belgischen Behörden bei der Berechnung der Kosten aus zurückliegenden Geschäftsjahren gewählt wurden, wettgemacht worden. (365) Bestehen einer speziellen Flächendeckungsverpflichtung: Selbst wenn annimmt, dass es eine Postnetz-Auflage gibt, scheint die Behauptung der belgischen Behörden, diese Auflage gehe mit einer gesonderten Flächendeckungsverpflichtung einher, nicht gerechtfertigt zu sein. Denn die Verwaltungsverträge enthalten keine speziellen Bestimmungen über eine Flächendeckungsverpflichtung, die über die mit der Universaldienstverpflichtung und den anderen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zusammenhängenden Anforderungen hinausgehen würde. In den Verwaltungsverträgen zwischen DPLP und dem belgischen Staat wird im Gegenteil ausgeführt, dass die Postnetz-Auflage einzig den Universaldienst und die anderen DAWI (Zustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften, Konten und Postanweisungen usw.) gewährleisten soll und dass die dazu erforderlichen Netzkosten bereits in den Konten der einzelnen Dienste erfasst wurden (117). Darüber hinaus sehen die Verwaltungsverträge keinen Mechanismus zum Ausgleich einer Flächendeckungsverpflichtung vor. Die Kommission erinnert daran, dass die Verpflichtung zur vorherigen Aufstellung der Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, mit dem DAWI-Gemeinschaftsrahmen von 2005 eingeführt wurde, und dass die Überkompensation der von DPLP bestrittenen Kosten für die DAWI für die Zeit nach festgestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 386). (366) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ihre etablierten Postunternehmen nach Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG verpflichten müssen, flächendeckend einen Universaldienst einer bestimmten Qualität zu erbringen. Diese Verpflichtung zur Flächendeckung, die im vorliegenden, Belgien betreffenden Fall gegeben ist, ist jedoch nur einer von vielen Aspekten der Universaldienstverpflichtung. In den Verwaltungsverträgen, mit denen DPLP mit dem Universaldienst betraut wird, stellt die Kommission keinen Hinweis auf einen zusätzlichen Auftrag fest, dem gemäß das etablierte Postunternehmen verpflichtet ist, ein größeres Netz mit mehr Postämtern zu betreiben als es die flächendeckende Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Erbringung der damit verbundenen öffentlichen Dienstleistungen erfordern, um einen Beitrag zum territorialen Zusammenhalt und zur regionalen Entwicklung zu leisten. Zweifellos trägt jedes von DPLP zur Gewährleistung des Universaldienstes betriebene Postamt zum territorialen Zusammenhalt bei (118), aber rechtlich gesehen ist die Verpflichtung, dieses Postamt zu unterhalten, mit der Notwendigkeit verknüpft, einen postalischen Universaldienste und weitere verbundene Dienste einer bestimmten Qualität zu erbringen. Nach geltender Rechtsprechung müsste DPLP, um sich auf einen zusätzlichen öffentlichen Auftrag berufen zu können, gesondert und eindeutig damit beauftragt worden sein, Postämter zusätzlich zu dem Postnetz, dessen Größe für den Universaldienst festgelegt wurde, zu unterhalten. In diesem Auftrag müssen die Pflichten, die damit verbundenen Kosten und das Finanzierungssystem für die Nettokosten des zusätzlichen öffentlichen Auftrags genannt werden. (367) In den Verwaltungsverträgen zwischen dem Staat und DPLP findet die Kommission keine dieser Angaben. Die belgischen Behörden und DPLP versuchen im Grunde, im Nachhinein und konstruiert das Bestehen eines gesonderten öffentlichen Auftrags nachzuweisen, indem sie geltend machen, dass die Flächendeckungsverpflichtung in den Verwaltungsverträgen aus zwei Gründen festgelegt wurde, und zwar zum einen aufgrund der Universaldienstverpflichtung und zum anderen aufgrund eines angeblichen öffentlichen Auftrags, der über die Universaldienstverpflichtung hinausgeht. Die entsprechenden Verträge enthalten jedoch keine Bestimmungen über einen angeblichen gesonderten öffentlichen Auftrag, aufgrund dessen DPLP verpflichtet wäre, ein größeres als für die Zwecke der Erbringung des Universaldienstes vorgesehenes Postnetz zu unterhalten. (368) Dass das Vorbringen der belgischen Behörden und von DPLP konstruiert ist, geht auch aus ihrer eigenen Argumentation hervor. Zur Verringerung einer möglichen Überkompensation möchten die belgischen Behörden, dass die Kommission die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten eines vollwertigen Postamts und denen eines hypothetischen, dieses Amt ersetzenden PostPunkts als Kosten ansieht, die durch einen zusätzlichen, über die Universaldienstverpflichtung hinausgehenden öffentlichen Auftrag verursacht wurden. Diese Argumentation stützt sich nicht auf ein hypothetisches größeres Netz, das DPLP zum Erreichen der territorialen Ziele unterhalten würde, sondern zeigt lediglich die Mehrkosten auf, die durch die flächendeckende Erbringung des Universaldienstes veranlasst sind, für den gemäß den Verwaltungsverträgen keine Beihilfe gewährt wird. Dass keine territorialen Ziele vorliegen, wird dadurch bestätigt, dass die belgischen Behörden die Zahl der PostPunkte beträchtlich erhöhen müssten, um den Universaldienst erbringen zu können, da er mit der gegenwärtigen Zahl von PostPunkten nicht sichergestellt werden kann. (369) Auch wenn es nicht möglich zu sein scheint, das Vorbringen der belgischen Behörden zu akzeptieren, die sich auf eine tatsächliche und gesonderte Flächendeckungsverpflichtung berufen, ist dennoch festzustellen, dass die Postnetz-Auflage des belgischen Staates, mit der die Unterhaltung eines Netzes gefordert wird, das die Sicherstellung des Universaldienstes und der anderen öffentlichen Dienstleistungen ermöglicht, nicht nur diese Dienste betrifft; sie bedingt auch zusätzliche Kosten für die kommerziellen Dienste. (370) Gemäß der leistungsorientierten Kostenerfassung und der Rechtsprechung im Fall Chronopost tragen alle Leistungen, die das Postnetz in Anspruch nehmen, zu dessen Gemeinkosten bei, wie unter Erwägungsgrund 354 erläutert wird. Infolgedessen tragen alle Produkte, einschließlich der kommerziellen Produkte, zu den Postnetzkosten bei. Die Kosten, die mit der vom Staat auferlegten Verpflichtung verbunden sind, Postämter zu unterhalten, belasten die kommerziellen Produkte, die dadurch ständig Verluste zu erwirtschaften scheinen, obwohl sie zu marktüblichen Preisen verkauft werden. DPLP bietet ihre kommerziellen Dienste über das Postnetz an, weil sie einen Teil von dessen Fixkosten finanzieren und damit indirekt zum Universaldienst beitragen. (371) Wirtschaftlich gesehen wäre es daher bei der Bewertung der Überkompensation von DPLP sinnvoll, die von den kommerziellen Produkten verzeichneten Verluste, die durch die Universaldienstverpflichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen bedingt sind, zu berücksichtigen. Während es für DPLP wirtschaftlich von Nutzen ist, das Postnetz für den Vertrieb der kommerziellen Produkte zu nutzen, hat dies unter Kostenrechnungsgesichtspunkten zur Folge, dass ein Teil der Netzkosten, die sonst den öffentlichen Dienstleistungen zugerechnet worden wären, nun den kommerziellen Produkten zugeordnet werden, so dass diese Verluste zu bringen scheinen. System zur Berechnung der Überkompensation (372) Infolgedessen lässt sich die Berechnung der Überkompensation im vorliegenden Fall wie folgt zusammenfassen: – Nettokosten (Kosten – Einnahmen) der DAWI – zulässiger angemessener Gewinn für die DAWI + jährliche Ausgleichszahlungen für DAWI + Zusätzliche Gewinnüberschüsse aus dem reservierten Bereich des Universaldienstes (nach Finanzierung des Universaldienstes, einschließlich der Netzmehrkosten für die kommerziellen Dienste) = Überkompensation Vereinbarkeit der Kapitalzuführungen (373) Die Vereinbarkeit der Kapitalzuführung von 1997 muss im Rahmen der Würdigung der Vereinbarkeit der jährlichen Ausgleichszahlungen für DAWI gewürdigt werden, da es sich nicht um eine gesonderte Kapitalaufstockung handelt, sondern um eine Zahlung im Zusammenhang mit dem gewährten Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den Zeitraum 1992-1996. (374) Da es sich bei der Kapitalzuführung von 2003 nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe nicht. (375) Da es sich bei der Kapitalzuführung von 2006 nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe nicht. Unvereinbarkeit der Staatsgarantie (376) Die Staatsgarantie ist im Verwaltungsvertrag nicht als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufgeführt, so dass ihre Vereinbarkeit nicht auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gewürdigt werden kann. Da die belgischen Behörden keine andere Grundlage für die Feststellung der Vereinbarkeit genannt haben und die Kommission keine gefunden hat, stellt die Maßnahme eine Betriebsbeihilfe dar, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und demzufolge zurückgefordert werden muss. Steuerliche Maßnahmen (377) Wie bereits angegeben, ist DPLP aus der Befreiung von der Körperschaftsteuer kein Vorteil erwachsen, so dass diese keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (378) Die Befreiungen von der Grundsteuer und den lokalen Steuern stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, müssen jedoch als bestehende Beihilfen betrachtet werden, weil sie vor dem Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese steuerlichen Maßnahmen in den Verwaltungsverträgen nicht als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufgeführt werden. (379) Infolgedessen wirken sich die Steuerbefreiungen nicht auf die Berechnung der Überkompensation aus, die auf den von DPLP tatsächlich bestrittenen Kosten beruht (die bereits die Auswirkungen dieser Steuerbefreiungen enthalten). (380) Die Steuerbefreiungen werden daher im Rahmen eines gesonderten Verfahrens für bestehende Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag behandelt (119). 6.3.3.3.   Berechnung der Höhe der Überkompensation (381) Die Höhe der Überkompensation lässt sich auf der Grundlage der Würdigung in Unterabschnitt 6.3.3.2 berechnen. Gemäß dem von den belgischen Behörden in den Verwaltungsverträgen eingeführten Finanzierungsmechanismus für öffentliche Dienstleistungen wird die Überkompensation für jede Vertragslaufzeit getrennt berechnet. Erster Verwaltungsvertrag: 1992-1996     (in Tausend EUR) – Nettokosten der öffentl. Dienstleistungen : – […]   – Dadurch bedingte Netzkosten : – […] - Zulässiger angemessener Gewinn : – […] (Umsatzrendite von 4,8 %) + Staatliche Ausgleichszahlungen : + […]   + Kapitalzuführung (1997) : + 62 000 (nachträglicher Ausgleich für DAWI) + Übertragung von Immobilien : + 112 209   = Überkompensation   = […]   Zweiter Verwaltungsvertrag: 1997-2002 Berechnung der zusätzlichen Gewinnüberschüsse aus dem reservierten Bereich des Universaldienstes (UDP R)     (in Tausend EUR) + Gewinnüberschüsse UDP R : + […] (Gewinne UDP R, die über eine Umsatzrendite von 4,8 % hinausgehen) Durch die UDP bedingte Netzkosten :   […]   Nettokosten UDP NR :   […] (USO NR is loss making) Angemessener Gewinn UDP NR :   […] (Umsatzrendite von 4,8 %) = Kosten des Universaldienstes, die vom reservierten Bereich finanziert werden müssen   = […]   Zusätzliche Gewinnüberschüsse, die vom reservierten Bereich erwirtschaftet werden und die Nettokosten der DAWI mindern   = […] Berechnung der Überkompensation:     (in Tausend EUR) – Nettokosten der öffentlichen Dienstleistungen : – […]   – Zulässiger angemessener Gewinn : – […] (Umsatzrendite von 4,8 %) + S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.