Europäische Union

2012/321/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“ ) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) Text von Bedeutung für den EWR

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daher einen selektiven Vorteil. Übertragung von Immobilien (212) Die belgischen Behörden machen geltend, dass die Übertragung von Immobilien einzig im Rahmen einer Umstrukturierung der dem Staat gehörenden Vermögensgegenstände erfolgt sei, da DPLP seinerzeit ein reines Staatsunternehmen war. Durch die Immobilienübertragung wurden DPLP jedoch neue Vermögenswerte zur Verfügung gestellt, die zuvor dem Staat gehörten. DPLP nutzte diese Gebäude bereits, als sie noch dem Staat gehörten, war jedoch rechtlich gesehen nicht der Eigentümer. Mit der Übertragung der Eigentumsurkunden wurden dem eigenständigen Unternehmen DPLP die Eigentumsrechte an den Grundstücken übertragen. DPLP erhielt somit im Vergleich zur Situation vor der Übertragung zusätzliche Mittel. Durch diese Maßnahme wurde DPLP somit ein selektiver Vorteil verschafft. Staatsgarantie (213) Ohne Staatsgarantie hätte DPLP kein Darlehen zu den gleichen Konditionen erhalten können. Nach Schätzungen der belgischen Behörden wären die marktüblichen Zinsen um bis zu 40 Basispunkte höher gewesen, wohingegen an den Staat eine Prämie von 25 Basispunkten gezahlt wurde. (214) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (55) (Ziffer 3.2 d) „sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie für den garantierten bzw. rückgarantierten Betrag vergütet werden. Wird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe. Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen.“ Da die Prämie nicht marktkonform zu sein scheint, konnte DPLP über die staatliche Garantie eine Finanzierung zu niedrigeren Zinsen erhalten als sie eigentlich hätte zahlen müssen. (215) Demzufolge wurde DPLP durch die Maßnahme ein selektiver Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Zinssatz, den DPLP ohne die staatliche Garantie hätte zahlen müssen, und dem Effektivzinssatz zuzüglich der für die Garantie gezahlten Prämie verschafft. Der erhaltene Vorteil belief sich auf jährlich 15 Basispunkte auf den ausstehenden Kapitalbetrag. Über die gesamte Kreditlaufzeit lässt sich der Vorteil daher auf 1,5 Mio. EUR schätzen. 6.3.1.2.   Vorliegen staatlicher Mittel Jährlicher Ausgleich für DAWI, einschließlich der Kapitalzuführungen von 1997 (216) Der jährliche Ausgleich für DAWI wurde gemäß den einzelnen Verwaltungsverträgen zwischen DPLP und dem belgischen Staat aus dem belgischen Staatshaushalt finanziert. Den vom belgischen Staat übermittelten Informationen zufolge handelte es sich bei den 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen de facto um einen Ausgleich für DAWI, weshalb sie in diesen Teil des Beschlusses aufgenommen werden. Steuerbefreiungen (217) Die Steuerbefreiungen führten durch die Kürzung der Einnahmen, die der Staat ohne diese Befreiungen erzielt hätte, zu einer Minderung der Steuereinnahmen. Sie beinhalten infolgedessen eine Übertragung staatlicher Mittel in Form entgangener Steuereinnahmen des belgischen Staates. Übertragung von Immobilien (218) Die an DPLP übertragenen Immobilien gehörten zuvor dem Staat. Er übereignete sie an DPLP, verminderte dadurch sein eigenes Vermögen und erhöhte das von DPLP. Infolgedessen stellt die Maßnahme eine Übertragung staatlicher Mittel dar. Staatsgarantie (219) Die Garantie für das Darlehen wurde vom Staat gewährt, der somit ohne Gegenleistung die Risiken übernimmt, und stellt infolgedessen staatliche Mittel in Form des Verzichts auf Einnahmen dar. Die Einnahmen aus den Briefzustelldiensten stellen keine staatlichen Mittel dar (220) Die mit den Briefzustelldiensten erwirtschafteten Einnahmen stellen gemäß dem Urteil Preussen Elektra (56) keine staatlichen Mittel dar, da die von den Nutzern gezahlten Preise aus deren eigenen Mitteln finanziert werden, die sich der Kontrolle des Staates entziehen. (221) Allerdings stehen diese Einnahmen im Hinblick auf die Würdigung der Vereinbarkeit in direktem Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung der Daseinsvorsorge im Postsektor und müssen daher gemäß Ziffer 17 des DAWI-Gemeinschaftsrahmens und Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG bei der Bestimmung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs berücksichtigt werden. 6.3.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (222) Aus den in Erwägungsgrund 156 genannten Gründen können die Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.3.1.4.   Zusammenfassung der Beihilfemaßnahmen (223) Aus den in den Erwägungsgründen 193 bis 222 dargelegten Gründen stellen die folgenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a. jährlicher Ausgleich für DAWI (1992-2010); b. Kapitalzuführungen von 1997; c. Befreiung von der Grundsteuer (1992-2005); d. Immobilienübertragung von 1992; e. die vom Staat 2004 geleistete Garantie. 6.3.2.   Bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 AEUV (224) Einige der im vorliegenden Fall geprüften Maßnahmen könnten als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 AEUV angesehen werden. 6.3.2.1.   Körperschaftsteuer- und der Grundsteuerbefreiung (225) Die Befreiungen von der Körperschaftsteuer und von der Grundsteuer wurden DPLP gewährt, als sie noch eine Behörde war, d. h. vor 1971 und vor dem Beitritt Belgiens zur EWG. Sie wurden seitdem nicht geändert. Demzufolge handelt es sich bei diesen Maßnahmen um bestehende Beihilfen. (226) Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wurde 2005 aufgehoben, während die Grundsteuerbefreiung noch immer gilt. 6.3.2.2.   Liberalisierung des Postmarktes (227) Den belgischen Behörden zufolge müssen alle Maßnahmen aus der Zeit vor der Liberalisierung der Postmärkte im Jahr 1999 als bestehende Beihilfen angesehen werden. Die in Rede stehenden Maßnahmen kamen jedoch allen Tätigkeiten von DPLP zugute, die bereits lange vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 97/67/EG im Jahr 1999 auf wettbewerbsbestimmten Märkten (wie den Märkten für die Paketzustellung und Finanzdienstleistungen) präsent war. Gemäß dem Urteil Alzetta (57) kann eine solche Beihilfe nicht aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes als bestehende Beihilfe angesehen werden; sie kann für einen bestimmten Empfänger nur dann als bestehende Beihilfe betrachtet werden, wenn dieser bei der Durchführung der Beihilfe ausschließlich auf nicht wettbewerbsoffenen Märkten tätig war. (228) Die Kommission kann diesem Vorbringen daher nicht stattgeben. 6.3.2.3.   Verjährungsfrist von zehn Jahren (229) Auch das Vorbringen, die zehnjährige Verjährungsfrist müsse mit der Eröffnung dieses förmlichen Prüfverfahrens im Jahr 2009 beginnen, kann nicht akzeptiert werden. Mit dem Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2009 wurden nicht alle früheren Prüfungshandlungen für nichtig erklärt. Es gab lediglich zu verstehen, dass diese Handlungen die Kommission zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen (58). (230) Da die erste Prüfungshandlung der Kommission jedoch am 23. Dezember 2002 stattfand, als sie ihr erstes Auskunftsersuchen an die belgischen Behörden sandte, müssen die vor dem 23. Dezember 1992 durchgeführten Maßnahmen als bestehende Beihilfen angesehen werden. 6.3.3.   Vereinbarkeit des Ausgleichs für DAWI nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (231) Die Vereinbarkeit des Ausgleichs für DAWI wird auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Gemeinschaftsrahmens gewürdigt. Der DAWI-Gemeinschaftsrahmen gilt seit seinem Inkrafttreten am 29. November 2005. Da er im Wesentlichen eine Kodifizierung von Vorschriften ist, die bereits vor seinem Inkrafttreten bestanden, wird auch bei der Würdigung von Maßnahmen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten auf diesen Gemeinschaftsrahmen verwiesen. 6.3.3.1.   Anhand des mit den Verwaltungsverträgen erteilten Auftrags ermittelter Gegenstand der Bewertung (232) In ihren Stellungnahmen äußerten die belgischen Behörden heftigen Widerstand dagegen, dass die Kommission gemäß dem Ansatz, den sie in der Vergangenheit bei der Würdigung anderer Fälle im Zusammenhang mit rechtswidrig gezahlten Beihilfen wählte, eine umfassende Prüfung aller DPLP über den gesamten Zeitraum gewählten Beihilfen vornimmt, da damit unterstellt werde, dass mit dieser Beihilfe alle öffentlichen Aufgaben, mit denen das Unternehmen betraut wurde, finanziert worden seien. Die belgischen Behörden und DPLP machten geltend, dass im vorliegenden Fall im Gegensatz zu anderen Fällen der Tätigkeitsbereich von DPLP, für den Beihilfen gewährten werden sollten, sowie die Höhe der Beihilfen für diese Tätigkeiten in den Verwaltungsverträgen ganz klar abgegrenzt worden seien (59). (233) Nach Auffassung der Kommission werden in den in Rede stehenden Verwaltungsverträgen die jeweiligen Rechte und Pflichten des Staates und des Beihilfeempfängers klar und deutlich dargelegt und die Parameter zur Berechnung des Ausgleichs festgelegt, auf den Letztgenannter für die darin aufgezählten speziellen Tätigkeiten und die genannten Zeiträume Anspruch hat. Infolgedessen wird die Kommission bei ihrer Würdigung die Bestimmungen der einzelnen Verwaltungsverträge zugrunde legen. (234) Die DAWI, für die die Vereinbarkeit der Beihilfe geprüft werden muss, werden in den vom Mitgliedstaat ausgestalteten Betrauungsakten festgelegt. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die DPLP erfüllen muss, werden ihr etwa alle fünf Jahre mit Verwaltungsakten zur Billigung der mit dem Staat geschlossenen Verwaltungsverträge übertragen. Diese Verträge präzisieren und ergänzen die Bestimmungen des belgischen Postgesetzes. (235) Jeder einzelne Verwaltungsvertrag stellt einen gesonderten Betrauungsakt dar, in dem die Art und die Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen von DPLP sowie die Parameter für die Berechnung des vom Staat zu zahlenden Ausgleichs festgelegt werden. In den Verwaltungsverträgen werden die Tätigkeiten genannt, die bei der Berechnung der Höhe der staatlichen Ausgleichszahlung berücksichtigt werden. (236) Die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen ist auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu würdigen, weil der Ausgleich zur Finanzierung der Kosten gewährt wurde, die durch die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursacht wurden. Der Ausgleich wäre mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn er, unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns, nicht über die zusätzlichen Kosten hinausgeht, die DPLP bei der Erfüllung der mit den Verwaltungsverträgen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen. Jede Überkompensation muss zurückgefordert werden. (237) Gegenstand der Bewertung der Überkompensation sind diejenigen DAWI, für welche die Bestimmungen der einzelnen Verwaltungsverträge einen Ausgleich vorsehen. (238) Die Bestimmungen der einzelnen Verwaltungsverträge weisen einige Unterschiede auf. Demzufolge muss die Überkompensation anhand der spezifischen Parameter jedes der Verträge berechnet werden. Die Tätigkeiten, für die im Rahmen des ersten Verwaltungsvertrags Beihilfen gewährt wurden, umfassen alle öffentlichen Dienstleistungen (239) Im ersten Verwaltungsvertrag (1992-1996) umfasst der Ausgleich für DAWI alle öffentlichen Dienstleistungen. Der Ausgleich wird durch die Bestimmungen dieses ersten Verwaltungsvertrags nicht danach, ob ein vertraglicher Ausgleichsanspruch besteht oder nicht, auf die verschiedenen öffentliche Dienstleistungen verteilt. (240) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der in diesem Vertrag vorgesehene Ausgleich die zusätzlichen Kosten deckt, die — ohne Unterscheidung — mit der Erfüllung aller gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind. Die Prüfung einer möglichen Überkompensation umfasst somit für diesen Zeitraum alle öffentlichen Aufgaben: den postalischen Universaldienst (Universaldienstverpflichtung, UDV) sowie die Pressezustellung und andere, DPLP übertragene Aufgaben. Die Tätigkeiten, für die im Rahmen des zweiten, dritten und vierten Verwaltungsvertrags Beihilfen gewährt werden, umfassen die Pressezustellung und andere Aufgaben, für die ein Ausgleichsanspruch bestehen kann (241) Im Gegensatz zum ersten Verwaltungsvertrag sind die Beihilfen im zweiten, dritten und vierten Verwaltungsvertrag einigen genau festgelegten DAWI vorbehalten. Für folgende DAWI kann ein Ausgleichsanspruch bestehen: die Zustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften sowie die in Erwägungsgrund 33 aufgeführten sonstigen öffentlichen Dienstleistungen. Die Dienstleistungen, für die Beihilfen gewährt werden, werden in den folgenden Klauseln der Verwaltungsverträgen genannt: Artikel 7 des zweiten Verwaltungsvertrags, Artikel 15 des dritten Verwaltungsvertrags und Artikel 12 und 13 des vierten Verwaltungsvertrags. (242) Für den postalischen Universaldienst werden dagegen ausschließlich im Rahmen des ersten Verwaltungsvertrags Beihilfen gewährt. (243) Die Kosten und Einnahmen des postalischen Universaldienstes werden daher bei der Überkompensationsberechnung nicht berücksichtigt, mit Ausnahme gegebenenfalls der überhöhten Gewinne aus dem reservierten Bereich (60). 6.3.3.2.   Berechnung der Überkompensation (244) Aufgrund der in den Erwägungsgründen 239 bis 243 genannten Unterschiede zwischen den Betrauungsakten wird die mögliche Überkompensation für den ersten Verwaltungsvertrag und für die drei folgenden Verwaltungsverträge separat berechnet. Angemessener Gewinn (245) Neben der Deckung der Kosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird im DAWI-Gemeinschaftsrahmen auch der Ausgleich einer angemessenen Rendite vorgesehen (61). (246) Nach Ziffer 18 des DAWI-Gemeinschaftsrahmens ist unter einer angemessenen Rendite „ein angemessener Kapitalertrag unter Berücksichtigung des von dem Unternehmen aufgrund des staatlichen Eingreifens eingegangenen Risikos, sofern überhaupt vorhanden, zu verstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Staat ausschließliche oder besondere Rechte gewährt. In der Regel darf die Rendite die in dem betreffenden Sektor in den Jahren zuvor erzielte durchschnittliche Rendite nicht übersteigen. In Sektoren, in denen es an Unternehmen fehlt, die als Vergleichsmaßstab für das mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraute Unternehmen dienen könnten, können Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auch aus anderen Wirtschaftszweigen zu Vergleichzwecken herangezogen werden unter der Voraussetzung, dass die besonderen Charakteristika des jeweiligen Sektors berücksichtigt werden. Bei der Festlegung der angemessenen Rendite können die Mitgliedstaaten auch Kriterien zugrunde legen, von denen Anreize für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und Produktivitätsgewinne ausgehen.“ (247) Bei der Wahl der relevanten Höhe des angemessenen Gewinns müssen daher verschiedene Parameter berücksichtigt werden, insbesondere die durchschnittliche Rendite des betreffenden Sektors, das mit den Tätigkeiten des Unternehmens verbundene Risiko und gegebenenfalls die Anreize für das betreffende Unternehmen. (248) Bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Gewinns legte die Kommission mehrere Sachverständigengutachten zugrunde, zu denen im Folgenden nähere Angaben gemacht werden. Anhand der Gutachten und der Risikohöhe jedes Verwaltungsvertrags legte die Kommission eine Bandbreite für den angemessenen Gewinn von DPLP fest, die sich zum einen auf die Briefzustellung und zum anderen auf die Pressezustellung für jeden der vier Verwaltungsverträge bezieht. In allen Gutachten wird versucht, Unternehmensgruppen zu finden, die hinsichtlich der Tätigkeiten und des Risikoprofils hinreichend mit dem etablierten Postunternehmen vergleichbar sind, und anhand der in diesen Vergleichsunternehmen festgestellten Renditen eine Benchmark für den angemessenen Gewinn des etablierten Postunternehmens zu ermitteln. (249) Was das Risiko anbelangt, weist die Kommission darauf hin, dass während des gesamten geprüften Zeitraums bei den meisten Tätigkeiten von DPLP kaum oder gar kein Wettbewerb herrschte, weil DPLP entweder ein gesetzlich geschütztes Monopol besaß (das für die meisten Briefzustelldienste gilt) oder eine beherrschende Stellung innehatte, die durch sehr hohe Marktanteile und Marktzutrittsschranken infolge der Subventionierung nicht kostendeckender Preise (beispielsweise für die Pressezustellung) gekennzeichnet war. Dieser Aspekt muss nach Auffassung der Kommission bei allen Prüfungen berücksichtigt werden, die ein Benchmarking mit Unternehmen betreffen, die zwar ähnliche Dienstleistungen wie DPLP erbringen, aber in einem wettbewerbsbestimmten Umfeld tätig sind. (250) Zudem hängt das Maß, in dem ein etablierter Postbetreiber dem Risiko ausgesetzt ist, in erster Linie von den Merkmalen des staatlichen Regulierungsmechanismus ab. (251) Die Kommission stellt fest, dass im Bereich der Briefzustellung, in dem die Universaldienstverpflichtung von DPLP hauptsächlich über den Preis der Postwertzeichen (62) finanziert wurde, ein ganz anderes Risiko gegeben ist, wenn die Preise der Postwertzeichen von der Regulierungsbehörde mehr oder minder häufig (beispielsweise am Jahresanfang oder einfach jeweils bei Bedarf) angepasst werden, um die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung ständig zu decken, als wenn die Preise der Postwertzeichen (63) im Voraus für einen langen Zeitraum (beispielsweise über vier oder fünf Jahre) im Rahmen eines langfristigen Vertrags festgelegt werden (64). Bei der ersten Preisregulierungsart geht das betreffende Unternehmen ein relativ geringes Risiko ein, da die Preise der Postwertzeichen mit einer bestimmten Häufigkeit angepasst werden, so dass Einnahmen und Kosten ständig ausgeglichen sind. Diese Regulierungsart bewahrt die Gewinnspannen des Unternehmens vor Unwägbarkeiten. Bei der zweiten Regulierungsart ist das Risiko höher, weil das Unternehmen den Folgen der Schwankungen der Kosten und Einnahmen über einen langen Zeitraum ausgesetzt ist. (252) Auch im Bereich der Pressezustellung (über Ausgleichszahlungen finanzierte Universaldienstverpflichtung) besteht ein erheblicher Unterschied, je nachdem, ob der Ausgleich auf den effektiven Nettokosten (tatsächlich bestrittene Nettokosten) oder auf den über einen langen Zeitraum vorhergesehenen Nettokosten beruht. Bei einem Ausgleich, der in Form einer Pauschale zur Deckung der über einen bevorstehenden langen Zeitraum erwarteten Nettokosten gezahlt wird, ist das Unternehmen allen Schwankungen der Einnahmen und Kosten ausgesetzt. Dabei ist der Unternehmer mit einem höheren Risiko konfrontiert als bei einem vollen Ausgleich auf der Grundlage der im Nachhinein bestimmten Kosten und Einnahmen. (253) Wenn der Vertrag zwischen dem Postbetreiber und dem Staat dergestalt ist, dass die öffentliche Dienstleistung mit einem gewissen Maß an Risiko verbunden ist, beispielsweise, weil das etablierte Unternehmen starken Schwankungen der Einnahmen und Kosten ausgesetzt ist, muss der angemessene Gewinn, auf den dieses Unternehmen Anspruch hat, im Verhältnis zur Höhe des eingegangenen Risiko stehen. Wenn dagegen der Vertrag zwischen dem traditionellen Postbetreiber und dem Staat so gestaltet ist, dass mit der öffentlichen Dienstleistung kein wesentliches Risiko einhergeht, muss auch der zulässige Gewinn gering sein. (254) Die Kommission stellt zudem fest, dass die Höhe des vom Unternehmen eingegangenen Risikos und die Höhe des Ausgleichs, auf den es für Effizienzgewinne Anspruch hat, eng miteinander verflochten sind. So kann der Staat im Vorfeld einen von der Höhe her festen Ausgleich festlegen, der die Effizienzgewinne, die das Unternehmen während der Laufzeit des Betrauungsakts normalerweise erzielen müsste, vorwegnimmt und beinhaltet. Dadurch, dass das Unternehmen allen Kosten- und Einnahmenschwankungen ausgesetzt ist, schafft der Vertrag Anreize dafür, leistungsfähiger zu werden und die Kosteneffizienz zu verbessern. Gleichzeitig bürdet der Vertrag ihm ein höheres Risiko auf. In gewisser Weise sind Risiko und Effizienzanreize somit nicht voneinander zu trennen. Gleichsam stellt eine im Vorhinein für einen langen Zeitraum festgelegte Preisobergrenze normalerweise einen Anreiz für mehr Effizienz dar, ist für das betroffene Unternehmen jedoch riskanter. Benchmarking des angemessenen Gewinns (255) Bei der Prüfung des angemessenen Gewinns von DPLP legt die Kommission mehrere Gutachten von Sachverständigen zugrunde: (256) WIK-Gutachten: Im Fall C 36/07, einem Beihilfeverfahren, das die Deutsche Post AG (nachstehend „DP“ genannt) betraf, forderte die Kommission WIK Consult auf, ein Gutachten zur Ermittlung der Benchmark für den angemessenen Gewinn etablierter Postunternehmen zu erstellen (65) (nachstehend „WIK-Gutachten“ genannt). Die relevanten Aspekte des WIK-Gutachtens wurden Belgien am 25. März 2010 und 7. Februar 2011 mitgeteilt. Die Stellungnahmen Belgiens zum WIK-Gutachten gingen bei der Kommission am 23. April 2010 und 1. März 2011 ein. (257) Deloitte-Gutachten: Am 23. April 2010 erhielt die Kommission ein von Deloitte (66) erstelltes Gutachten (nachstehend „Deloitte-Gutachten“ genannt) zur Höhe des angemessenen Gewinns, der bei den Universaldienstleistungen von DP zugrunde zu legen ist. Dieses Gutachten wurde Belgien am 9. Dezember 2011 übermittelt. Die Stellungnahmen Belgiens zum Deloitte-Gutachten gingen bei der Kommission am 26. Dezember 2011 ein. (258) CRA-Gutachten: Am 1. März 2011 legte Belgien ein Gutachten von Charles Rivers Associates (67) vor, mit dem das WIK-Gutachten angefochten wurde (nachstehend „CRA-Gutachten“ genannt). Das WIK-Gutachten (259) In diesem Gutachten ermittelt WIK die Benchmark für den angemessenen Gewinn für DP. Im Besonderen nimmt WIK zunächst eine Funktions- und Risikoanalyse für DP vor und gelangt zu dem Schluss, dass DP im Wesentlichen Routinetätigkeiten ausübt und mit einem begrenzten Geschäftsrisiko konfrontiert ist (68). Anhand dieser Analyse wählt WIK Vergleichsunternehmen aus, d. h bestimmt die Zusammensetzung der Gruppen, die als Vergleichsmaßstab dienen und aus denen Benchmarks für den angemessenen Gewinn abgeleitet werden können. WIK betont ganz allgemein, dass das gewählte Benchmarkverfahren die Grundsätze der Standardmethode für Rentabilitätsbenchmarks bei Verrechnungspreisen aufgreift (69). Eine solche Methode wird nicht nur in einzelstaatlichen Vorschriften für Verrechnungspreise, sondern auch in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (nachstehend „OECD-Grundsätze“ genannt) (70) angewandt. (260) WIK betrachtet mehrere Instrumente zur Messung der Rendite und unterscheidet zwischen dem internen Zinsfuß (internal rate of return, IRR), der auf dem Cash-flow basiert und als theoretisch korrektes Messinstrument für die Rentabilität einer Tätigkeit betrachtet wird, und anderen, den Buchhaltungsdaten entnommenen Kennzahlen (Renditehöhen) wie der Rendite des eingesetzten Kapitals (return on capital employed, ROCE), der Eigenkapitalrendite (return on equity, ROE), der Gesamtkapitalrendite (return on assets, ROA) und der Umsatzrendite (return on sales, ROS (71)). Wie in Kapitel 5 des Gutachtens erläutert, schlägt WIK vor, in diesem Fall die ROS als Rentabilitätskennzahl zu verwenden. Ein Vorteil dieses Instruments besteht darin, dass es nur von den Buchhaltungsdaten für Gewinn (EBIT (72)) und Umsatz abhängig ist, die sich in der Buchführung des U

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.