Europäische Union

2012/321/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“ ) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) Text von Bedeutung für den EWR

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n, inwieweit die Übernahme der Pensionskosten in voller Höhe ein Ziel von gemeinsamem Interesse erfüllt und dazu erforderlich ist, bevor sie die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme prüfen und die positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe gegeneinander abwägen wird. 6.2.2.1.   Die Liberalisierung des Postsektors ist ein Ziel von gemeinsamem Interesse. (162) Die zunehmende Liberalisierung des Postsektors wird durch das Unionsrecht gefördert; dies begann 1992 mit der Annahme des Grünbuchs, das später zur Annahme von drei Richtlinien führte, und zwar i) der Richtlinie 97/67/EG, ii) der Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (51) und iii) der Richtlinie 2008/6/EG. Im Übrigen spielt die EU-weite Liberalisierung der Postmärkte anerkanntermaßen eine wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung. (163) Wichtig ist dabei infolgedessen nicht nur die Gewährleistung von Basispostdiensten, die im Begriff „Universaldienstverpflichtung“ zum Ausdruck kommt, sondern auch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für den etablierten Betreiber, bereits vorhandene Wettbewerber und neue Marktteilnehmer. (164) Bereits in der Entscheidung über die französische Post (La Poste) erkannte die Kommission an, dass die Schaffung gleicher Bedingungen hinsichtlich der Sozialbeiträge für den etablierten Betreiber und seine Wettbewerber eine Grundvoraussetzung für fairen Wettbewerb im Postsektor ist. Sie sah die Übernahme der Pensionsverpflichtungen für die Beamten von La Poste als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, da mit den öffentlichen Subventionen gleich hohe Sozialbeitragssätze für La Poste und deren Wettbewerber gewährleistet wurden. Die Kommission beabsichtigt, im vorliegenden Fall dem gleichen Ansatz wie in Kapitel 6.3 jener Entscheidung zu folgen, die — sofern relevant — als auf diesen Fall anwendbar zu betrachten ist. 6.2.2.2.   Notwendigkeit der Übernahme der Pensionen (165) Nach Auffassung der Kommission war die Umwandlung von DPLP im Jahr 1992 notwendig, um den Wettbewerb auf dem Postmarkt zu fördern; dadurch wurde DPLP von der Rechtsform her ihren Wettbewerbern gleichgestellt (und damit die unbeschränkte Garantie, über die DPLP bis dahin als öffentliches Unternehmen verfügte, abgeschafft). (166) Weder der belgische Staat noch die Régie des postes hatten jedoch Rücklagen für die aufgelaufenen Pensionsverpflichtungen gebildet. Bei ihrer Gründung im Jahr 1992 übernahm DPLP die Pensionsverpflichtungen weiterhin, bildete jedoch keine Rückstellungen zu ihrer Deckung. (167) Die Auszahlung der Pensionen stellte daher für DPLP eine zunehmend größere Belastung dar, zumal viele Beamte kurz vor der Pensionierung standen. Obwohl zur Verbesserung dieser Situation Maßnahmen ergriffen wurden (Produktivitätssteigerung, schrittweiser Personalabbau durch natürliche Abgänge, Indexierung der Gehälter), hätte dies nicht genügt, um die Finanzen von DPLP dauerhaft auszugleichen (siehe Tabelle 3 unten). (168) Dies hängt vor allem damit zusammen, dass die Umwandlung in ein privatrechtliches Unternehmen für DPLP auch beinhaltete, keine Beamten mehr, sondern nur noch privatrechtlich Beschäftigte einzustellen (für die ein allgemeiner Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten). Nach 1997 hätte DPLP somit aus eigenen Mitteln sowohl die Pensionsausgaben für die pensionierten Beamten im Ruhestand als auch die Rentenversicherungsbeiträge für die aktiven Privatangestellten finanzieren müssen. (169) Der Abwärtstrend der Cash-flows von DPLP verschärfte sich im Laufe der Jahre, da die höheren Pensionszahlungen die erwirtschafteten Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit überstiegen (siehe Tabelle 3). Tabelle 3 Simulationen der Cash-flows von DPLP durch die belgischen Behörden im Jahr 1996 (Quelle: belgische Behörden) Simulation der Cash-flows einschließlich der Pensionen für das statutarische Personal ohne Reform der Ruhegehälter in Mio. EUR Status quo (1) Verbesserungsmaßnahmen (2) 200 0 -200 -400 -600 -800 -1000 -1200 1993 95 97 99 2001 03 05 07 09 11 13 15 17 2019 (1) Status quo: gleich bleibende Zahl der statutarischen Mitarbeiter von DPLP, keine Indexierung der Gehälter, keine Produktivitätssteigerung (2) Verbesserungsmaßnahmen: höhere Produktivität, schrittweiser Abbau des Personals durch natürliche Abgänge, Indexierung der Gehälter (170) Es steht außer Frage, dass DPLP wesentlich höhere Kosten hätte bestreiten müssen, wenn sie nach 1997 die Ruhegehälter aller pensionierten Beamten aus Eigenmitteln hätte finanzieren müssen. Ohne Beihilfe wäre der Übergang von der Rechtsform einer Behörde zu der eines privaten Unternehmens klar beeinträchtigt worden. (171) Zudem hätte eine vollständige Refinanzierung der Pensionskosten über eine Erhöhung der Einnahmen aus dem Briefdienst zu sehr hohen Portokosten und möglicherweise zu einem starken Einbruch der Zahl der Briefsendungen geführt, so dass das Angebot des Universalbriefdienstes gefährdet worden wäre. (172) Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass die in Rede stehenden Maßnahmen dem angestrebten Ziel von gemeinschaftlichem Interesse angemessen sind. Mit keinem anderen Instrument hätte das Problem wirksamer gelöst werden können. In Bereichen mit DAWI hätten zwar Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt werden können, aber ein solcher Ansatz wäre aufgrund des spezifischen strukturellen Charakters des Problems langfristig nicht tragbar gewesen. (173) Angesichts der Ziele der Liberalisierung der Postmärkte, die insbesondere darin bestehen, ein Angebot an hochwertigen Universalpostdiensten zu erschwinglichen Preisen bereitzustellen, und unter Berücksichtigung des Ziels der Förderung eines lauteren Wettbewerbs stellte die Übernahme der Pensionen eine notwendige Maßnahme dar. 6.2.2.3.   Verhältnismäßigkeit der Übernahme der Pensionen (174) In ihrer Entscheidung im Fall La Poste würdigte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme von Pensionsaufwendungen, die von etablierten Postunternehmen zu bestreiten sind, welche weiterhin Beamte zu Bedingungen beschäftigen, die noch zu Monopolzeiten vereinbart wurden. Die Verhältnismäßigkeit muss mit Blick auf die Schaffung fairer Bedingungen auf wettbewerbsoffenen Märkten (z. B. Briefdienste, Paketdienst, Finanzdienstleistungen) gewürdigt werden. Das etablierte Unternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge in gleicher Höhe wie seine Wettbewerber abführen. (175) Da die privatrechtlich Beschäftigten von DPLP rechtlich in der gleichen Lage wie die Angestellten jedes anderen privaten Unternehmens sind, während das statutarische Personal einen beamtenähnlichen Status genießt, kann anhand des Vergleichs der Sozialbeiträge, die DPLP für jede Mitarbeiterkategorie zahlt, überprüft werden, ob DPLP seit der Entlastung von den Pensionen die Voraussetzung der Zahlung gleich hoher Sozialbeiträge wie ihre Wettbewerber erfüllt. (176) Die folgende zusammenfassende Tabelle enthält eine detaillierte Übersicht über die Sozialversicherungskosten von DPLP für ihr statutarisches Personal und ihre privatrechtlich Beschäftigten: Von DPLP getragene und abgeführte Sozialversicherungskosten Statutarisches Personal Privatrechtlich Beschäftigte Beitrag von DPLP zum Sozialversicherungssystem, davon 8,86 % für Ruhegehälter […] % […] % Von DPLP direkt getragene Kosten […] % […] % Krankheit und Invalidität […] % […] % Familienleistungen […] % — Beitrag zur Zahlung der Ausgleichsleistungen  (52)   […] % Strukturelle Verringerung  (53)   […] % BEITRAG DES ARBEITGEBERS insgesamt […] % […] % BEITRÄGE DER ARBEITNEHMER […] % […] % Arbeitnehmerbeitrag zum allgemeinen Sozialversicherungssystem […] % […] % (177) Wie die Tabelle oben zeigt, führt DPLP deutlich geringere Beiträge an das belgische Sozialversicherungssystem ab (nominaler Prozentsatz der Gehaltskosten) als private Unternehmen ([…] % gegenüber […] %). (178) Berücksichtigt man beim Vergleich der effektiven Sozialbeitragssätze jedoch die vom Arbeitgeber direkt getragenen Kosten, dann sind die beiden Prozentsätze nahezu gleich und für das statutarische Personal von DPLP sogar geringfügig höher ([…] %, gegenüber […] %). (179) Festzustellen ist auch, dass die von den Arbeitnehmern gezahlten Beiträge in beiden Fällen nahezu identisch sind ([…] % gegenüber […] %). (180) Der geringere nominale Beitragssatz zur Sozialversicherung, den DPLP für ihr statutarisches Personal zahlt, beruht auf der Befreiung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen, die für Angestellte mit Beamtenstatus nicht gelten (z. B. Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall). Allerdings trägt DPLP die Kosten der Beiträge, für die aufgrund des besonderen Status ihres statutarischen Personals die Befreiung gilt, selbst. Dieser Ansatz führt zu hohen direkten Kosten für DPLP. (181) Der Arbeitnehmerbeitrag, der ebenfalls berücksichtigt werden müsste, weil die Arbeitnehmer diesen Beitrag von dem Gehalt abführen müssen, das ihnen vom Arbeitgeber gezahlt wird (so dass dieser Beitrag für den Arbeitgeber ebenfalls Kosten darstellt), ist beim statutarischen Personal geringfügig höher als bei den privatrechtlich Beschäftigten. (182) Die belgischen Behörden und DPLP übermittelten Informationen, aus denen hervorgeht, dass die direkten Beiträge unter dem Strich im Laufe der Jahre stabil geblieben sind. (183) Obwohl die von DPLP selbst getragenen direkten Kosten ([…] %) streng genommen den Sozialbeiträgen nicht entsprechen, muss berücksichtigt werden, dass diese Kosten keine freiwilligen Kosten sind, sondern direkt auf dem besonderen Status des statutarischen Personals beruhen und DPLP somit auferlegt wurden. Es erscheint daher naheliegend, sie im Hinblick auf Ursprung und Zweck den anderen zwingend vorgeschriebenen Sozialversicherungskosten gleichzustellen. (184) Demzufolge müssen diese direkten Kosten bei der Berechnung der effektiven Sozialbeiträge von DPLP berücksichtigt werden. Der sich ergebende Gesamtsozialbeitragssatz wäre für das statutarische Personal von DPLP ([…] %) etwas höher als für das Personal privatwirtschaftlicher Privatwirtschaft ([…] %). 6.2.2.4.   Abwägungsprüfung für die Übernahme der Pensionen Positive Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen (185) Die Reformierung des für DPLP geltenden Ruhegehaltssystems war ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Anpassung des Unternehmens an die schrittweise Liberalisierung und mit Blick auf die vollständige Liberalisierung des belgischen Postmarktes und spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der Strategie von Lissabon für Wachstum und Beschäftigung. (186) In der Entscheidung im Fall La Poste wies die Kommission darauf hin, dass die Liberalisierung des Postsektors erschwert werden könnte, wenn Vorhaben zur Reformierung der Ruhegehälter (vergleichbar mit dem in Belgien durchgeführten Vorhaben) nicht genehmigt werden. (187) Die Kommission vertritt zudem die Auffassung, dass mit den in Rede stehenden Maßnahmen, auch wenn sie keine spezielle Regelung im Hinblick auf die an Pensionäre gezahlten Leistungen betreffen, ein nachhaltiges, an die neuen Gegebenheiten angepasstes Finanzierungssystem geschaffen werden kann. Ihrer Ansicht nach sind die Maßnahmen daher im allgemeineren Rahmen der Reform der Ruhegehaltssysteme der Mitgliedstaaten zu sehen, die sowohl vom Rat als auch von der Kommission gewünscht wird. Negative Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen (188) Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen scheinen begrenzt zu sein, da angesichts der Geschichte von DPLP und ihrer Tätigkeiten klar ist, dass sich ein großer Teil ihrer Pensionsverpflichtungen auf die Tätigkeiten im reservierten Bereich bezieht, in dem Wettbewerbsverzerrungen naturgemäß begrenzt sind. (189) Die in Rede stehende Maßnahme könnte es DPLP theoretisch ermöglichen, eine beherrschende Stellung zu behalten. Die Kommission erachtet dieses Risiko jedoch als gering, weil sich die Maßnahmen darauf beschränken, die von DPLP gezahlten Beiträge an die ihrer Wettbewerber anzugleichen. (190) Daraus folgt, dass die negativen Auswirkungen der DPLP gewährten Beihilfe im Vergleich zu den positiven Auswirkungen der Maßnahme begrenzt sind. (191) Da sich die Maßnahmen auf das beschränken, was zur Schaffung gleicher Bedingungen bei den Sozialabgaben unbedingt erforderlich ist, und einer Wettbewerbsverzerrung, die DPLP benachteiligte, ein Ende setzen, werden die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt. (192) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die 1997 angenommene Maßnahme zur Übernahme der Pensionen als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV angesehen werden kann, da DPLP bei den Sozialversicherungskosten für ihr statutarisches Personal nicht besser gestellt ist als andere Unternehmen. 6.3.   WÜRDIGUNG DES AUSGLEICHS FÜR ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGEN UND ANDERER MAßNAHMEN 6.3.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV 6.3.1.1.   Vorteil und Selektivität Jährliche Ausgleichszahlungen (193) Im Altmark-Urteil (54) wird im Zusammenhang mit dem Ausgleich für Kosten öffentlicher Dienstleistungen festgelegt, welche Voraussetzungen eine staatliche Maßnahme erfüllen muss, um als Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen angesehen werden zu können und nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft zu werden. (194) Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen und insbesondere die vierte nicht erfüllt, denn DPLP wurde nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt. Noch dazu haben die belgischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung der verlangten Gemeinwohlverpflichtungen bestritten hätte, und der Kommission liegen keine Angaben oder Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass diese vierte Voraussetzung erfüllt ist. (195) Da die jährliche Ausgleichszahlung nur einem einzigen Unternehmen gewährt wurde und diesem Unternehmen dadurch zusätzliche Mittel bereitgestellt wurden, wurde DPLP mit dieser Maßnahme ein selektiver Vorteil verschafft. (196) Kapitalzuführungen im Jahr 1997: Die belgischen Behörden räumten ein, dass die 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von 62 Mio. EUR in Wirklichkeit eine nachträgliche Ausgleichszahlung für DAWI für das Jahr 1996 waren. Daher müssen diese Zuführungen auf der gleichen Grundlage wie die jährlichen Ausgleichszahlungen gewürdigt werden. Da die im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wurde DPLP durch die Maßnahme ein selektiver Vorteil verschafft. Kapitalzuführungen (197) Kapitalzuführung im Jahr 2003: Die belgischen Behörden gaben an, dass die 2003 vorgenommenen Kapitalzuführungen (297,5 Mio. EUR) dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprachen und daher keine staatliche Beihilfe darstellten. Mit dieser Kapitalzuführung habe das Eigenkapital von DPLP mit blick auf die Errichtung und Modernisierung von Sortierzentren sowie die Optimierung der Zustellgänge und der Automatisierungstechnik gestärkt werden sollen. Die Mittelzuführungen seien auch zur Deckung von Personalausgaben infolge des Personalabbaus über eine Vorruhestandsregelung sowie infolge der Arbeitszeitverkürzung und der den neu eingestellten Mitarbeitern angebotenen höheren Gehälter bestimmt gewesen. (198) Zum Nachweis dafür, dass diese Kapitalzuführung im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers stand, erstellten die belgischen Behörden im Rahmen ihres Strategieplans Rentabilitätsvorschauen, die eine höhere Kapitalrendite ergaben als ein privater Kapitalgeber gefordert hätte. (199) Die Vorschauen und Gewinnberechnungen der belgischen Behörden sind prospektiv und sehr detailliert und entsprechen der Methode, die auch ein privater Kapitalgeber angewandt hätte: 1. Die Rentabilität wurde anhand des Mittelwerts der Discounted-Cash-Flow-Methode berechnet, die das zukünftige Wachstum des Unternehmens und das Vermögen der Investitionen, Gewinne und monetäre Ströme für die Aktionäre zu erwirtschaften, berücksichtigt; 2. betrachtet wurden drei verschiedene Szenarien: ein optimistisches Szenario, ein pessimistisches Szenario und ein wahrscheinlichstes Szenario, das letztendlich für die Sensitivitätsanalyse gewählt wurde; 3. die Vorschauen deuteten auf einen Anstieg der Gewinnspanne auf […] % im Jahr 2007 (siehe Tabelle 4) und einen diskontierten internen Zinsfuß von […] % für den Zeitraum 2003-2012 hin (siehe Tabelle 5), d. h. eine Rendite über der von […] %, die von einem unabhängigen Sachverständigen (Banque Degroof) als die Gewinnspanne genannt wurde, die private Investoren vom Postsektor in angemessener Weise erwarten würden. Tabelle 4 Ex-ante-Gewinnvorschauen für den 2003-2007 der belgischen Behörden […] (Quelle: belgische Behörden) Tabelle 5 Ex-ante-Berechnung des internen Zinsfußes durch die belgischen Behörden für das wahrscheinlichste Szenario […] (Quelle: belgische Behörden) (200) Festzustellen ist auch, dass die Belastbarkeit der Vorschauen insgesamt durch die in den darauffolgenden Jahren erzielten Finanzergebnisse bestätigt wurde (siehe Tabelle 6). Infolge dieser Rentabilitätssteigerung schütte DPLP von 2007 an Dividenden aus. Tabelle 6 Ex-post-Gewinne für den Zeitraum 2003-2007 […] (Quelle: belgische Behörden) (201) Die über einen Zeitraum von zehn Jahren verzeichneten Ergebnisse entsprechen ebenfalls den Prognosen von 2003, da der Ex-post-Wert des internen Zinsfußes […] % betragen dürfte, d. h. über dem 2003 prognostizierten Wert von […]% liegt. (202) Obwohl die Rendite der Investition des belgischen Staates ausreichend zu sein scheint, um zu bestätigen, dass sie unter Beachtung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers getätigt wurde, ist festzustellen, dass die erwarteten Einnahmen, die als Grundlage für die Würdigung dieser Rendite dienten, staatliche Beihilfen und insbesondere die jährlichen Ausgleichszahlungen an DPLP enthielten. (203) Mit diesen staatlichen Beihilfen wurden jedoch offenkundig andere Ziele verfolgt, und sie stehen in keinem chronologischen Zusammenhang mit der Kapitalzuführung von 2003. (204) Zudem wurde die Ungewissheit, die eine nicht angemeldete Beihilfe zugunsten von DPLP für einen privater Kapitalgeber darstellen kann, dadurch abgemildert, dass die Kommission die Kapitalzuführung in ihrer Entscheidung von 2003 förmlich genehmigte. Zu dem Zeitpunkt, als die Anlage getätigt wurde, wäre wahrscheinlich angesichts der guten Renditeaussichten jeder private Kapitalgeber nach der Annahme der Kommissionsentscheidung das Risiko eingegangen, diese Investition zu tätigen, auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig war. Ein privater Kapitalgeber hätte nicht mehrere Jahre, d. h. bis zum Urteil des Gerichts und des Gerichtshofs gewartet, um diese Entscheidung zu treffen. Die spätere Nichtigerklärung dieser Entscheidung ist daher ein Ereignis, das zum Investitionszeitpunkt nicht absehbar war, aber offensichtlich relativ unwahrscheinlich gewesen sein muss, da die Beschlüsse der Kommission, solange sie nicht für nichtig erklärt worden sind, als rechtmäßig angesehen werden. (205) Infolgedessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die 2003 vorgenommene Kapitalzuführung als mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar angesehen werden kann und keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (206) Kapitalzuführung im Jahr 2006: Die belgischen Behörden gaben an, dass die 2006 vorgenommenen Kapitalzuführungen (40 Mio. EUR) im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers standen und daher keine staatliche Beihilfe darstellten. (207) Diese Zuführung wurde zu den gleichen Bedingungen vorgenommen, die auch für einen privaten Kapitalgeber galten (Pari-Passu-Konditionen), d. h. die Kapitalerhöhung von DPLP wurde vom Staat (in Höhe von 40 Mio. EUR) und von Post Invest Europe (in Höhe von 300 Mio. EUR) zum gleichen Preis je Aktie gezeichnet. Post Invest Europe war damals ein externer Investor, der weder mit DPLP noch mit dem belgischen Staat in irgendeiner Beziehung stand. (208) Zudem wurde der Ausgabepreis der Aktien ordnungsgemäß ermittelt. Bei der Ermittlung des Preises der begebenen jungen Aktien schätzte die Investitionsbank, an die sich die belgischen Behörden wandten, den Gesamtwert von DPLP auf […] bis […] EUR. Der Staat berücksichtigte letztendlich den Wert von […] EUR für das gesamte Unternehmen vor den Kapitalzuführungen. Die Annahmen für das Rendite- und Risikoniveau auf der Grundlage eines gemeinsamen Geschäftsplans beruhten auf Betrachtungen zur langfristigen Gewinnoptimierung. Die Ergebnisse, die DPLP später nach der Kapitalerhöhung von 2006 verzeichnete (siehe unten), bestätigen die Belastbarkeit der zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung berücksichtigten Annahmen und Parameter. Tabelle 7 Ergebnisse von DPLP im Zeitraum 2006-2010 […] (Quelle: belgische Behörden) (209) Nach Auffassung der Kommission entspricht die 2006 vorgenommene Kapitalzuführung in Höhe von 40 Mio. EUR eindeutig dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und stellt infolgedessen keine staatliche Beihilfe dar. Steuerbefreiungen (210) Aus der Befreiung von der Körperschaftsteuer hätte DPLP zwar aufgrund einer möglichen Senkung des geschuldeten bzw. gezahlten Steuerbetrags einen Vorteil erwachsen können, aber ein konkreter Vorteil wurde ihr nicht zuteil, denn von 1992 bis 2005, als diese Steuerbefreiung aufgehoben wurde, war das Gesamtbetriebsergebnis von DPLP nach Steuern negativ. Auch wenn ihr Nettoergebnis in einigen Jahren positiv war, hätte DPLP aufgrund der von Jahr zu Jahr vorgetragenen Steuergutschrift selbst dann keine Steuern bezahlen müssen, wenn sie körperschaftsteuerpflichtig gewesen wäre. Diese Steuerbefreiung wird deshalb in diesem Beschluss nicht näher geprüft. (211) Durch die Befreiung von der Grundsteuer und von der lokalen Steuer ist DPLP allerdings gegenüber anderen Unternehmen in einer günstigeren Position, weil sie dadurch von Verbindlichkeiten entlastet wird, die sie normalerweise tragen müsste. Diese Steuerbefreiungen begründen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.