Europäische Union

2012/321/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“ ) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) Text von Bedeutung für den EWR

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ingen Ausfallwahrscheinlichkeit für angemessen. Die marktüblichen Zinssätze für ein solches Darlehen wären nach Ansicht der belgischen Behörden ohne Staatsbürgschaft um bis zu 40 Basispunkte höher gewesen. 5.7.   STELLUNGNAHMEN DER BELGISCHEN BEHÖRDEN ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (113) In ihrer Erklärung vom 12. Oktober 2009 machen die belgischen Behörden geltend, dass nur die Erklärungen von BD und FVP/Prodipresse maßgebliche Informationen enthalten würden. Diese beträfen insbesondere die Frühzustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften. Stellungnahmen zur Beauftragung mit der Pressezustellung (114) Die belgischen Behörden bringen vor, dass die Beauftragung mit der Erbringung nichtreservierter Postdienste (wie der Pressezustellung) entgegen den Behauptungen von BD nicht in den Anwendungsbereich der Unionsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36)) falle. (115) Sie machen ferner geltend, dass die Zustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstelle, nicht gegen die EU-Bestimmungen zur Liberalisierung des Postmarktes verstoße. (116) Die belgischen Behörden teilen zudem mit, dass diese Beauftragung auf keiner willkürlichen Entscheidung beruhe. Ihrer Auffassung nach ist DPLP das einzige Unternehmen, das die für einen Anbieter dieser Art von Dienstleistungen geltenden Bedingungen und Pflichten erfüllt. Nichtvorliegen einer Überkompensation für die Pressezustellung (117) Die belgischen Behörden machen geltend, dass DPLP im Zeitraum 2002-2007 entgegen den Behauptungen von BD keine Überkompensation für die mit der Zustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften zusammenhängenden Kosten erhalten habe. (118) Sie schließen sich dem Standpunkt von FVP/Prodipresse nicht an, DPLP habe ihre Investitionen und Mehrkosten für den Ausbau der Frühzustellung von 82 % auf flächendeckende 100 % aufgebläht. Da die 18 % in erster Linie abgelegene Regionen beträfen, seien die Personalaufwendungen von DPLP überproportional gestiegen und habe DPLP Transportfahrzeuge für weite Entfernungen anschaffen müssen, die durch hohe Abschreibungen gekennzeichnet seien. (119) Schließlich machen die belgischen Behörden geltend, dass die Kosten der Werbekampagne bei der Berechnung des Ausgleichs, den DPLP für die Frühzustellung der Presse vom Staat erhalte, nicht berücksichtigt worden seien. Kosteneffizienz (120) BD führt an, dass DPLP offenkundig nicht kosteneffizient arbeitet. Die belgischen Behörden bestreiten dieses Vorbringen und betonen, dass damit den hohen Mehrkosten für die Frühzustellung der Presse nicht in vollem Umfang Rechnung getragen werde und die erheblichen Anstrengungen von DPLP zur Kostensenkung und Produktivitätssteigerung außer Acht gelassen würden. Deltamedia (121) Nach Angaben von BD liegen die Kosten von Deltamedia unter denen von DPLP. Den belgischen Behörden zufolge ist dies auf folgende Faktoren zurückzuführen: a) Deltamedia biete keine flächendeckende Zustellung an; b) Deltamedia arbeite mit selbständigen Zustellern; c) Deltamedia biete eine vereinfachte Dienstleistung an, da das Unternehmen nur mit wenigen, einer einzigen Verlagsgruppe angehörenden Verlegern arbeite; d) die Verleger würden die Tageszeitungen direkt an die Zustellpunkte liefern. 5.8.   STELLUNGNAHMEN DER BELGISCHEN BEHÖRDEN ZUR BESTEHENDEN BEIHILFE (122) In ihrer Erklärung vom 21. Dezember 2010 weisen die belgischen Behörden darauf hin, dass es sich bei einigen der geprüften Maßnahmen um bestehende Beihilfen handelt. Steuerbefreiungen (123) Zum Ersten machen die belgischen Behörden geltend, dass die Steuerbefreiungen DPLP vor dem Beitritt Belgiens zur Europäischen Union gewährt worden seien und infolgedessen bestehende Beihilfen darstellen würden. Liberalisierung des Postmarktes (124) Zum Zweiten bringen die belgischen Behörden vor, dass die an DPLP gezahlte jährliche Subvention aus der Zeit vor 1999 stamme, d. h. vor der Liberalisierung des Postmarktes, und daher eine bestehende Beihilfe darstelle. Auch die vor 1999 getätigten Kapitalzuführungen dürften, falls es sich um staatliche Beihilfen handeln sollte, nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden. Zehnjährige Verjährungsfrist (125) Zum Dritten behaupten die belgischen Behörden, dass alle vor dem 13. Juli 1999 (d. h. zehn Jahre vor der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im vorliegenden Fall) angenommenen Maßnahmen aufgrund der Verjährungsfrist von zehn Jahren bestehende Beihilfen darstellen würden, da die Nichterklärung durch das GeI auch zur Nichterklärung aller früheren Prüfungshandlungen der Kommission geführt habe. Sie bringen vor, dass die Kommission ihre erste Prüfungshandlung im Dezember 2002 unternommen habe und daher Maßnahmen aus der Zeit vor Dezember 1992 nicht in die Prüfung einbezogen werden dürften. Dies betreffe die Übertragung von Immobilien und die erste jährliche Subventionszahlung von 1992. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1.   VORBEMERKUNGEN ZUM KOSTENRECHNUNGSSYSTEM VON DPLP (126) Nach Artikel 14 der Richtlinie 97/67/EG, geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste (37) (dritte Postrichtlinie), müssen die Postunternehmen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten führen, um eindeutig zwischen allen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu unterscheiden. In diesem Kostenrechnungssystem müssen Kosten, die sich den Produkten unmittelbar zuordnen lassen, direkt zugerechnet werden und gemeinsame Kosten direkt oder indirekt zugeordnet werden; gemeinsame Kosten, die sowohl für den Universaldienst als auch für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, notwendig sind, werden angemessen aufgeteilt. Das Kostenrechnungssystem von DPLP besteht in einer leistungsorientierten Kostenallokation (ABC, activity based costing), bei der alle Betriebskosten bis hin zur Ebene des Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) nach dem Vollkostenansatz (FDC, fully distributed costs) auf die einzelnen Produkte umgelegt werden. Im Kostenrechnungssystem werden alle Betriebskosten und Kosten der organisatorischen Einheiten von DPLP erfasst. Im Jahr 2009 entfielen […] % des Umsatzes von DPLP auf die kommerziellen Produkte, […] % dagegen auf die mit öffentlichen Dienstleistungen zusammenhängenden Produkte. (127) Die Kostenrechnungsmethode umfasst drei Ebenen: Ressourcen, Leistungen und Produkte. Ziel ist es, den jedem Produkt zuzuordnenden Anteil an den Kosten zu ermitteln. (128) Die Kosten werden in 398 verschiedene Kostenarten und 3 954 Verantwortungszentren unterteilt. Zu buchhalterischen Zwecken werden diese zu 34 Ressourcenpools und 108 Codegruppen zusammengefasst. Es gibt 986 verschiedene Leistungen. (129) Die Kosten der Ressourcen werden den Leistungen anhand ihrer Art zugeordnet: die „direkten Ressourcen“ werden direkt einer speziellen Leistung zugeordnet, während die „indirekten Ressourcen“ zu mehreren Leistungen beitragen und anhand eines Schlüssels zugeordnet werden, der den Grad der Inanspruchnahme der jeweiligen Ressource durch jede Leistung zum Ausdruck bringt. Der Gesamtbeitrag zur Leistung beinhaltet schließlich auch die Gemeinkosten, die sich keinen bestimmten Leistungen zuordnen lassen und daher nach der Kostenaufschlagsmethode (cost plus method) in gleicher Höhe auf alle Produkte umgelegt werden. (130) Die 986 verschiedenen Leistungen bilden die Bestandteile der Wertschöpfungskette jedes Produkts. Ein Teil der mit einer bestimmten Leistung verbundenen Kosten wird den Produkten in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen für ein Produkt zugeordnet. Kosten von nicht operativen Leistungen werden zunächst den operativen Tätigkeiten zugeordnet, die direkt zu den Produkten beitragen. (131) Im letzten Schritt des Verfahrens werden die Kosten der Leistungen schließlich nach einem im Allgemeinen volumenbasierten Schlüssel auf die einzelnen Produkte umgelegt. Mit anderen Worten tragen alle Produkte, die eine Leistung in Anspruch nehmen, einen Anteil der Leistungskosten im Verhältnis zur Inanspruchnahme dieser Leistung. (132) Nach Auffassung der Kommission ist das derzeit von DPLP eingesetzte Kostenrechnungssystem zufriedenstellend, da alle Kosten ordnungsgemäß und hinreichend adäquat umgelegt werden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass DPLP diese Methode schrittweise eingeführt hat, so dass anzunehmen ist, dass die Buchhaltungsdaten für den Beginn des geprüften Zeitraums, auch wenn sie insgesamt verlässlich sind, nicht ebenso fundiert und differenziert wie die Daten des aktuellen Buchhaltungssystems sind. Rückwirkende Änderung des Kostenrechnungssystems (133) Im März 2011 legten die belgischen Behörden der Kommission eine rückwirkende Änderung der Kostenrechnungsmethode von DPLP im Hinblick auf eine Reallokation bestimmter Kosten auf kommerzielle Leistungen und öffentliche Dienstleistungen vor. Die von den belgischen Behörden geplante Änderung betrifft den letzten Schritt der Kostenallokation, bei dem die Kosten im Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme jeder Leistung den Produkten zugerechnet werden. (134) Mit dieser Änderung wird die von DPLP bislang verwendete Methode zur Allokation der Betriebskosten zu den Produkten geändert. Dabei würden bestimmte, mit kommerziellen Produkten verbundene Kosten in den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen verschoben und dadurch die Kostenbasis der öffentlichen Dienstleitungen verbreitert. Den öffentlichen Dienstleistungen würden dadurch pro Jahr durchschnittlich […] EUR an Kosten zugerechnet, die derzeit kommerziellen Produkten zugeordnet sind. Die anderen Teile der Kostenrechnungsmethode würden nicht geändert. (135) Die belgischen Behörden teilen mit, dass die Kosten bestimmter Leistungen naturgemäß auf eine bestimmte Höhe festgelegt werden, die anhand ihrer Notwendigkeit für öffentliche Dienstleistungen bestimmt wird. Mit anderen Worten würden sich die Kosten dieser für öffentliche Dienstleistungen in Anspruch genommenen Leistungen auch dann gleich bleiben, wenn diese Leistungen nicht für kommerzielle Produkte in Anspruch genommen werden. Solange ein kommerzielles Produkt die betreffende Leistung nicht veranlasst hat, müsste es die mit dieser Leistung verbundenen Kosten selbst dann nicht tragen, wenn die Leistung in Anspruch genommen wurde. (136) Obwohl die belgischen Behörden geltend machen, dass die geänderte Methode mit der Richtlinie 97/67/EG, dem Urteil Chronopost (38) und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (39) (nachstehend „DAWI-Gemeinschaftsrahmen“ genannt), im Einklang stehe, da den Produkten die direkt zurechenbaren Kosten und ein Teil der gemeinsamen Kosten zugeordnet würden und diese Methode die tatsächlichen Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen besser widerspiegle, vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese neue Vorbringen aus formalen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden kann. (137) Aus formaler Sicht wird die vorgeschlagene Methode in der unternehmensinternen Buchhaltung von DPLP gegenwärtig nicht eingesetzt; sie besteht vielmehr in einer nachträglichen Änderung von Vergangenheitsdaten. Die geänderte Methode wurde von der Regulierungsbehörde nicht als Grundlage für die Preisgestaltung genehmigt und wird vom Staat nicht zur Berechnung des Ausgleichs für DAWI verwendet. Die geänderte Methode scheint reine Theorie und einzig für die Zwecke dieses Beihilfeverfahren ausgearbeitet worden zu sein. Aus wirtschaftlicher Sicht ist nicht anzunehmen, dass bei der Festsetzung des internen Verrechnungspreises kein Anteil der Kosten der genutzten Ressourcen den kommerziellen Produkten zuzurechnen ist (nach dieser Methode würden beispielsweise die kommerziellen Produkte nicht zu den Kosten der Zustellgänge der Briefträger beitragen, obwohl diese auch kommerzielle Produkte zustellen). Aus rechtlicher Sicht scheint eine solche Änderung schließlich Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv der Richtlinie 97/67/EG, dem Urteil Chronopost (40) und dem DAWI-Gemeinschaftsrahmen von 2005 (41) zuwiderzulaufen, in denen verlangt wird, dass die gemeinsamen Kosten angemessen auf die kommerziellen Tätigkeiten aufgeteilt werden. (138) Die Kommission wird bei ihrer Würdigung daher nicht die geänderten Konten zugrunde legen, sondern die zuvor übermittelten Daten des Kostenrechnungssystems, die gemäß der Richtlinie 97/67/EG vom Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT, belgische Regulierungsbehörde für den Postsektor (42)) bestätigt wurden und auf der von DPLP offiziell angewandten Kostenrechnungsmethode beruhen. 6.2.   WÜRDIGUNG DER ÜBERNAHME DER PENSIONEN 6.2.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (139) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (140) Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen, wenn die folgenden vier kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen; ii) die Maßnahme muss durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; iii) es muss sich um eine Intervention des Staats oder aus staatlichen Mitteln handeln; iv) die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.2.1.1.   Vorteil und Selektivität (141) Die belgischen Behörden machen entsprechend dem Ansatz im Urteil Combus (43) geltend, dass die Pensionsverpflichtungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, die die Wettbewerber nicht aufbringen müssten, und dass es sich daher bei der Übernahme der Pensionen durch den Staat nicht um eine Beihilfe handle. (142) Sie machen in erster Linie geltend, dass es DPLP aufgrund der eingeschränkten Flexibilität, die kennzeichnend für den Status des statutarischen Personals sei, nicht möglich gewesen sei, diesen Personalanteil zu reduzieren, obwohl er wesentlich kostenintensiver als ein hypothetisches, aus Angestellten mit ungünstigeren Verträgen bestehendes Personal sei. (143) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil Combus vom Gerichtshof nicht bestätigt wurde. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs widerlegt im Gegenteil die Hypothese, der zufolge der Ausgleich eines strukturellen Nachteils eine Einstufung als Beihilfe ausschließen würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das Vorliegen einer Beihilfe nach den Wirkungen und nicht nach den Gründen oder Zielen des staatlichen Eingreifens gewürdigt werden (44). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Begriff „Beihilfe“ auch die von Behörden gewährten Vorteile umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (45). (144) Zudem machte der Gerichtshof deutlich, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten wesensmäßig und unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht, die Bilanz der Unternehmen belasten (46). Im Hinblick hierauf stellte er fest, dass die Tatsache, dass staatliche Maßnahmen Mehrkosten ausgleichen sollen, nichts daran ändert, dass sie als Beihilfe anzusehen sind (47). (145) Zudem ist festzustellen, dass sich das Wettbewerbsumfeld von Combus von dem von DPLP unterscheidet. Combus musste die Beförderungstätigkeit auf einer kommerziellen Grundlage betreiben und am Markt unter Wettbewerbsbedingungen tätig sein, die mit denen privater Busunternehmen vergleichbar waren. Die öffentlichen Verkehrsunternehmen übertragen die Busverkehrstätigkeiten nach Ausschreibungen an private und öffentliche Unternehmen. Gemäß den Vergabebestimmungen wird der Zuschlag dem „wirtschaftlich günstigsten Angebot“ erteilt, ohne dass dabei die private oder öffentliche Rechtsnatur des Bieters berücksichtigt wird. Während des gewürdigten Zeitraums genoss DPLP ein weitgehendes Monopol, so dass der wirtschaftliche Druck ganz anders ausgeübt wurde. Im Gegensatz zur Rechtssache Combus hat Belgien zudem im vorliegenden Fall keine Rechtsvorschrift zur Aufhebung oder Änderung des Sonderstatus der Beamten von DPLP oder der Vorschriften, nach denen diese ihre Ruhegehaltsansprüche erwerben, erlassen. (146) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die faktischen Unterschiede zwischen dem Fall Combus und dem vorliegenden Fall es rechtfertigen, im vorliegenden Fall anders zu argumentieren. (147) Um würdigen zu können, ob die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten, muss bestimmt werden, ob diese Maßnahmen DPLP einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, indem sie das Unternehmen von Kosten entlasten, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, und dadurch die Marktkräfte daran hindern, ihre normalen Wirkungen zu zeigen. Eine Beihilfe besteht in einer Entlastung von Lasten, die unter Berücksichtigung der Art und des Aufbaus der Lastenregelung normalerweise auf dem Budget der Unternehmen lasten. Umgekehrt könnte der Begriff „Sonderlast“ definiert werden, der in einer zusätzlichen Last zu diesen normalen Belastungen bestehen würde. Die Befreiung von einer solchen Sonderlast durch eine Rechtsvorschrift würde dem Begünstigten keinen Vorteil gewähren und somit keine staatliche Beihilfe darstellen. (148) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Untersuchung von Selektivität, die den Vergleich mit einem Bezugssystem beinhaltet, um die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige in einer unter strukturellen Gesichtspunkten normalen Marktsituation mit dem „Wesen und allgemeinen Zweck des Systems“ zu bestimmen, setzt die Einstufung als „normale Last“ oder „Sonderlast“ voraus, dass ein Bezugs- oder Vergleichsrahmen gebildet wird mit dem Ziel, Unternehmen zu finden, die mit Blick auf das durch die Maßnahmen angestrebte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Lage wären. (149) Es scheint jedoch nicht möglich zu sein, ein exogenes Vergleichssystem aufzustellen, das es ermöglichen würde, einen „normalen“ Beitrag festzulegen, den Unternehmen tragen, die sich im Hinblick auf das mit der Maßnahme verfolgte Ziel in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Lage wie DPLP befinden. Denn bei den Wettbewerbern von DPLP handelt es sich um privatrechtliche Unternehmen, die auf wettbewerbsbestimmten Märkten tätig sind, während DPLP während des gewürdigten Zeitraums, vor der vollständigen Liberalisierung im Jahr 2011, ein gesetzliches Monopol besaß. (150) Um zu ermitteln, ob ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags vorliegt, muss die Kommission daher die Lage von DPLP untersuchen und die Sozialbeiträge vor und nach der Übernahme der Pensionen vergleichen. (151) Nach dem Gesetz vom 6. Juli 1971 und bis zur Reform der Ruhegehälter im Jahr 1997 trug DPLP alle Kosten für Pensionen und Sozialabgaben für ihre Beamten. Unter diesen Umständen gehören diese Kosten nach Ansicht der Kommission zu den normalen Ausgaben, die DPLP in Anbetracht seiner rechtlichen und tatsächlichen Stellung auf dem belgischen Postmarkt aus seinen Eigenmitteln bestreiten musste. (152) Da DPLP durch die 1997 erfolgte und hier geprüfte Übernahme der Pensionen von Kosten entlastet wurde, die das Unternehmen normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, wird dem Unternehmen durch die in Rede stehenden Maßnahmen ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft. (153) Der betreffende Vorteil ist selektiv, da er nur DPLP betrifft. 6.2.1.2.   Staatliche Mittel (154) Die Übernahme der Pensionen wurde vom Staat finanziert, der die Zuständigkeiten von DPLP für die Pensionen übernahm. (155) Da der Staat die Ruhegehälter der pensionierten Mitarbeiter von DPLP direkt aus seinem Haushalt bezahlt, werden eindeutig staatliche Mittel in Anspruch genommen. 6.2.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (156) Die beschriebenen Maßnahmen können den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da DPLP auf wettbewerbsoffenen Märkten wie dem Paketdienst tätig ist, die durch starken grenzüberschreitenden Handel gekennzeichnet sind. Auf dem Paketmarkt steht DPLP im Wettbewerb mit Unternehmen, die ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben, wie UPS, FedEx oder auch TNT Express. DPLP ist auch auf dem Markt für die Pressezustellung tätig, auf dem Unternehmen anderer Mitgliedstaaten tätig sind oder sein können. Die Paketzustellung war nie in vollem Umfang DPLP vorbehalten, und bereits Anfang der 1990er-Jahre boten weitere Unternehmen bestimmte Paketzustelldienste (48) oder andere spezielle Postdienste (49) an. DPLP ist zudem auf dem Markt für Finanzdienstleistungen tätig (Postgirokonten, Sparkonten und Zahlungsdienste), auf dem sie mit Unternehmen wie Banken und Finanzdienstleistern im Wettbewerb steht, die Finanzprodukte anbieten. Die Postgiro- und Postsparkonten, die sowohl zu Zahlungs- als auch zu Sparzwecken genutzt werden, stehen im Wettbewerb mit den Giro- und Sparkonten der Banken. Der Bankensektor war bereits vor 1992 für den Wettbewerb geöffnet und durch starken Handel zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Banken aus verschiedenen Mitgliedstaaten ließen sich vor 1992 in Belgien nieder; damals waren mehr als 70 ausländische Kreditinstitute in Belgien vertreten (50). (157) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist offensichtlich, dass jede staatliche Maßnahme, mit der DPLP ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (158) Aus den in den Erwägungsgründen 141 bis 157 dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Übernahme der Pensionen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.2.2.   Würdigung der Vereinbarkeit der Pensionsübernahme mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (159) Im Zuge der Reform der Ruhegehälter im Jahr 1997 wurde die Erstattung der jährlichen Nettokosten der Pensionen durch DPLP an den Staat durch einen Beitrag mit befreiender Wirkung ersetzt, mit dem die von DPLP bestrittenen Pensionskosten an die ihrer Wettbewerber angeglichen wurden. Ohne diese Reform wären die Pensionskosten in den folgenden Jahren weiter deutlich gestiegen, vor allem aufgrund des Missverhältnisses zwischen aktiven Beamten (Beitragszahlern) und pensionierten Beamten (Ruhegehaltsempfängern) infolge des Beschlusses von DPLP, keine Beamten mehr einzustellen. (160) Da die in Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b AEUV vorgesehenen Ausnahmen eindeutig nicht gelten und Belgien sich zur Rechtfertigung der Vereinbarkeit der Pensionsübernahme zugunsten von DPLP nicht auf Artikel 106 Absatz 2 AEUV berufen hat, wird die Kommission prüfen, ob diese Übernahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann; danach können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (161) Die Kommission wird zunächst prüfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.