Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1963 der Kommission vom 21. November 2024 über die von Italien durchgeführte Maßnahme SA.39639 (2021/C) (ex 2021/NN) zugunsten des Konsortiums Cineca (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7987)

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Quellenkennung: 32025D1963. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mehr funktionsfähig (siehe Erwägungsgrund 232 dieses Beschlusses). Ohne Immatrikulationsverfahren könnten die Hochschulen nicht funktionieren. Ohne Immatrikulation könnte nicht festgestellt werden, wie viele Studierende eingeschrieben sind. Die Nichtvergabe von Bildungsabschlüssen würde die Existenzberechtigung der Hochschulen als Institutionen in Frage stellen. Eine Hochschulausbildung wäre natürlich ohne konkrete Ausbildungsangebote, die die Hochschulen anbieten müssen (und die sie in der Regel mit großer Autonomie gestalten), nicht denkbar. Da Hochschulen Orte der wissenschaftlichen Forschung, des Graduiertenstudiums und des spezialisierten Studiums sind, wären Weiterbildung und wissenschaftliche Leistungen ohne eine ordnungsgemäße Verwaltungsfunktion gar nicht möglich oder ihre Ergebnisse wären nicht nachvollziehbar und nicht vermittelbar. Ohne Zulassungsverfahren für wissenschaftliches Personal wäre auch der Betrieb von Hochschulen unmöglich. Die Bewältigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Betriebs von Hochschulen, wie z. B. die rechtliche und wirtschaftliche Verwaltung der Arbeit des Personals und die Dokumentenverwaltung sowie die Registrierung von Verwaltungsakten zur Gewährleistung der Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen, sind ebenfalls fester Bestandteil des Hochschulbetriebs. Die Abtrennung einer dieser Komponenten würde das Funktionieren des gesamten Systems beeinträchtigen. Daher sind all diese Instrumente/Dienstleistungen für das Funktionieren der Hochschulen von wesentlicher Bedeutung. (265) Darüber hinaus decken diese Dienstleistungen fast 100 % des sektorspezifischen Bedarfs. Sie wurden durch die Entwicklung maßgeschneiderter Technologien geplant und umgesetzt, die im Laufe der Zeit entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der Hochschulen integriert wurden. Diese Bedürfnisse ändern sich ständig, sowohl aufgrund regulatorischer Entwicklungen, die in der Regel zu mehr Aufgaben der Hochschulen im Zusammenhang mit ihrem Auftrag führen, als auch aufgrund technischer und technologischer Innovationen, die im digitalen Sektor unaufhaltsam voranschreiten. (266) Diese Arbeit wird von einem Beratungsgremium (siehe Erwägungsgrund 182) unterstützt, das sich aus den Leitern der Informationssysteme der angeschlossenen Hochschulen zusammensetzt, um technologische Probleme zu erörtern, sowie aus dem Lehrpersonal, das ebenfalls Beiträge leistet. Daher werden diese Dienstleistungen selbst entwickelt, um ein Maß an Effizienz zu erreichen, das durch die Beschaffung der Dienstleistungen auf dem Markt nicht erreicht werden kann. (267) Im Laufe der Zeit ist es Cineca gelungen, diese Effizienz zu festigen und gleichzeitig schnell auf ständig neue Anforderungen zu reagieren, sodass seine Dienstleistungen für die Hochschulen zu einem unverzichtbaren Mittel geworden sind, um ihren öffentlichen Auftrag zu erfüllen. (268) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den IT-Produkten und -Diensten für Hochschulen lediglich um Produkte für die Unternehmensressourcenplanung (ERP) handele, die wie in jedem anderen Unternehmen auch in den Organisations-, Verwaltungs- und Managementprozessen von Hochschulen eingesetzt würden. Diese Produkte könnten von jedem Unternehmen mit einer Übergangszeit von drei bis vier Monaten angeboten werden. Nach Angaben des Beschwerdeführers gebe es zahlreiche Anbieter, was auch von der italienischen Wettbewerbsbehörde bestätigt worden sei, und der Markt werde, wenn überhaupt, durch Cineca, das 2001 in den Markt eingetreten sei, negativ beeinflusst. Die in Rede stehenden Dienste (und tatsächlich alle Leistungen im Bereich der Hochschulbildung wie Gebäude, Einrichtungen) müssten individuell angepasst werden, was die IT-Dienste für Hochschulen nicht von anderen Leistungen im Bereich der Hochschulbildung unterscheide. Die Anpassung an die individuellen Bedürfnisse sei ein typisches Merkmal des Marktes, weshalb der Markt für IT-Dienste segmentiert sei. Daher könne jeder Marktteilnehmer die Dienstleistungen anbieten, einschließlich des Beschwerdeführers, der über ein umfassenderes Angebot an IT-Diensten für Hochschulen verfüge als Cineca und in den letzten Jahren eine Reihe von Hochschulen als Kunden gewonnen habe. (Siehe Erwägungsgründe 69 und 126 — letzterer Erwägungsgrund bezieht sich auf Kunden des Unternehmens Space.) (269) Der Standpunkt des Beschwerdeführers wurde angeblich durch eine Reihe von Gerichtsurteilen bestätigt, die zu dem Schluss führen würden, dass die Bereitstellung von IT-Produkten und -Diensten für Hochschulen durch Cineca wirtschaftlicher Natur ist (siehe Erwägungsgründe 45 und 57). In seinem Urteil in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien (162), bestätigte der Gerichtshof, dass der Betrieb von Datenverarbeitungssystemen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Im Urteil Nr. 2922/2017 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium wurde festgestellt, dass die in Rede stehenden Dienste auf dem Markt für IKT-Produkte und -Dienstleistungen erhältlich sind (siehe Erwägungsgrund 57). Schließlich wurde im Urteil in der Rechtssache Scattolon festgestellt, dass die Erbringung von Diensten durch Verwaltungs-, technisches - und Hilfspersonal in schulischen Einrichtungen keine Tätigkeit wirtschaftlicher Art darstellt (siehe Erwägungsgrund 48). (270) Der Beschwerdeführer verweist außerdem auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-264/01, AOK Bundesverband u. a. (siehe Fußnote 41), wonach die entscheidende Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist, darin besteht, ob sie von einem privaten Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden könnte. (271) Die Kommission weist darauf hin, dass der in den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-264/01 AOK Bundesverband u. a. vertretene Standpunkt durch eine andere Rechtsprechung widerlegt wird, aus der hervorgeht, dass es unerheblich ist, ob die Dienstleistung von einem privaten Unternehmen erbracht werden könnte (163). Im vorliegenden Fall wurde von keinem privaten Unternehmen eine vergleichbare Produktpalette für Verwaltungssoftware für Hochschulen angeboten (siehe Erwägungsgründe 177 und 192). (272) Was das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-3/88, Kommission/Italien, betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass mit diesem Urteil nicht festgestellt wurde, dass Software und IT-Dienste per se von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Erfüllung öffentlicher Aufgaben getrennt sind. Darüber hinaus bezieht sich der Fall auf Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr. Schließlich wurde als Begründung für den italienischen Standpunkt in diesem Urteil die Behandlung vertraulicher Daten angeführt. Der Unterschied zwischen dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liegt, und dem vorliegenden Fall ist erheblich, und die Feststellung der Kommission in dieser Sache ist nicht unvereinbar mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-3/88. Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-3/88 ging es um die Frage, ob die Praxis Italiens, IT-Dienste von Unternehmen in einer Reihe von Wirtschaftszweigen nur an Einrichtungen in öffentlichem Eigentum zu vergeben, mit den Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. In Randnummer 13 des Urteils wurde allgemein festgestellt, dass „Planung, Software und Verwaltung von Datenverarbeitungssystemen — (...) vielmehr technischer Natur [sind] und deshalb nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt [gehören]“ (siehe Erwägungsgrund 56). Diese Feststellung stellt eine Schlussfolgerung dar, die pauschal auf IT-Dienste im Allgemeinen angewendet wird und weit über die Feststellung der Kommission im vorliegenden Fall hinausgeht. Bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Diensten handelt es nicht um allgemeine IT-Dienste, sondern um Dienste, die auf die ganz besonderen Bedürfnisse der Hochschulverwaltung, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, zugeschnitten sein müssen. Weder den Ausführungen Italiens noch den bisherigen Feststellungen der Kommission lässt sich eine Behauptung entnehmen, dass die Erbringung von IT-Diensten im Allgemeinen nicht wirtschaftlicher Natur ist. Die Auffassung der Kommission in diesem Fall zu den Diensten von Cineca ist nicht unvereinbar mit dem Standpunkt, dass IT-Dienste als solche „nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt [in der Formulierung des Artikels 55 des EWG-Vertrags] verbunden sind“. In Anbetracht dieser Erwägungen wurde im Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank zu Recht nicht auf das Urteil Kommission/Italien verwiesen. (273) Zu dem Urteil Nr. 2922/2017 des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium (164) (das sich auf den Verkauf von IT-Diensten an das Ministerium und nicht an Hochschulen bezog), in dem festgestellt wurde, dass die in Rede stehenden Dienste auf dem Markt für IKT-Produkte und -Dienstleistungen erhältlich sind, weist die Kommission darauf hin, dass diese Schlussfolgerung auf der vorläufigen Feststellung im Einleitungsbeschluss der Kommission in der Sache HIS beruhte. In diesem Einleitungsbeschluss wurde vorläufig festgestellt, dass die Verkäufe von IT-Diensten an Hochschulen durch die HIS GmbH eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen könnten. Wie das Verwaltungsgericht hervorhebt, war die vorläufige Feststellung der Kommission in der Rechtssache HIS zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung für das Verwaltungsgericht bindend. Im HIS-Beschluss vom 20. September 2019 wurde jedoch festgestellt, dass die Erbringung der fraglichen IT-Dienste keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (165), sodass das Urteil des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium für den vorliegenden Fall keine bindende Wirkung mehr hat. (274) Im Hinblick auf das Urteil in der Rechtssache Scattolon ist die Kommission der Auffassung, dass es in diesem Urteil im Wesentlichen darum geht, ob die Übertragung bestimmter Verwaltungs- und Reinigungsaufgaben zwischen öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie zur Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer ausgenommen ist (166). Dieses Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erbringung von Dienstleistungen für den Betrieb komplexer IT-Systeme mit der Bereitstellung von Personal mit bestimmten Qualifikationen für ganz bestimmte Aufgaben gleichzusetzen ist. Ähnlich wie in Bezug auf das Urteil in der Rechtssache C-3/88 (siehe Erwägungsgrund 272) ist die Kommission der Auffassung, dass ihr Standpunkt zu den Dienstleistungen von Cineca nicht unvereinbar ist mit der Feststellung im Urteil in der Rechtssache Scattolon: Es ist nicht ausgeschlossen, dass IT-Dienste im Allgemeinen unter die Kategorie der Verwaltungsfunktionen fallen, die in dem Urteil als „wirtschaftlich“ eingestuft werden. Die Analyse der Kommission in diesem Fall bezieht sich jedoch auf eine bestimmte Art von IT-Diensten, die untrennbar mit der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe im Bereich der Hochschulbildung in dem spezifischen Kontext verbunden sind, in dem sie erbracht werden, und die auf der Rechtsprechung beruhen. Es ist nur von untergeordneter Bedeutung, dass die Analysten und Architekten von Cineca über völlig unterschiedliche Qualifikationen für völlig unterschiedliche Aufgaben (technischer, administrativer und rechtlicher Art) verfügen, die sich auf die spezifischen Anforderungen des Systems beziehen, die über Jahrzehnte hinweg entstanden sind. (275) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Urteile keinen Anhaltspunkt dafür liefern, dass die für italienische öffentliche Hochschulen erbrachten Dienstleistungen allgemeiner und/oder wirtschaftlicher Art sind. (276) Die Kommission weist darauf hin, dass die einschlägigsten Präzedenzfälle (insbesondere die Rechtssachen TenderNed und HIS) eindeutig belegen, dass eine Tätigkeit nicht automatisch als wirtschaftliche Tätigkeit einzustufen ist, nur weil es Wettbewerber gibt. Diese Frage ist in dem Kontext zu beantworten, in dem die Tätigkeit stattfindet (167). In der Rechtssache HIS, deren Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall identisch ist, wurde festgestellt, dass eine Tätigkeit als nichtwirtschaftlich eingestuft werden kann, wenn sie zur effizienteren Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Staates beiträgt (siehe Erwägungsgrund 239). Wie Italien hervorhebt (siehe Erwägungsgrund 177), gibt es auf dem Markt für IT-Dienste für Hochschulen Wettbewerber von Cineca, aber keiner dieser Wettbewerber ist in gleichem Maße in der Lage, die wesentlichen institutionellen Aufgaben der Hochschulen vollständig und integriert zu verwalten. (277) Die Kommission sollte sich bemühen, ähnliche Sachverhalte in ähnlicher Weise zu beurteilen (168), um Unparteilichkeit zu gewährleisten. Sofern die Sachverhalte in zwei Fällen, d. h. im Fall HIS und im vorliegenden Fall, in allen wesentlichen Aspekten ähnlich oder im Wesentlichen identisch sind, kann die Kommission demnach die Sachverhalte nicht unterschiedlich beurteilen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erbringung von IT-Diensten für staatliche Hochschulen im Wesentlichen mit dem Sachverhalt dieses Falles vergleichbar ist (siehe Erwägungsgründe 7 bis 15 und 111, 114, 117, 118, 120 bis 123, 126 und 127 des abschließenden Beschlusses in diesem Fall). Dies spricht ebenfalls dafür, dass von der Beurteilung im Fall HIS nicht abgewichen wird. Der nichtwirtschaftliche Charakter der Erbringung von IT-Diensten für Hochschulen wird nicht dadurch widerlegt, dass einige Hochschulen ihre IT-Dienste von Wettbewerbern von Cineca bezogen haben. (278) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien die wesentliche/untrennbare Natur der IT-Dienste von Cineca im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Staates, seine Aufgabe der Bereitstellung von Hochschulbildung durch die Hochschulen zu erfüllen, nachgewiesen hat. (279) In Anbetracht der Feststellungen zu einer rechtlichen Verpflichtung in Erwägungsgrund 252, zur Gemeinsamkeit der Ziele (oder Konvergenz der Ziele) in Erwägungsgrund 260 und zur Untrennbarkeit der Dienstleistungen in Erwägungsgrund 278 ist die Kommission der Auffassung, dass Italien erfolgreich nachgewiesen hat, dass zwischen den für die staatlichen Hochschulen erbrachten IT-Diensten und der vom Staat über die Hochschulen wahrgenommenen Aufgabe der Gewährleistung der Hochschulbildung ein untrennbarer Zusammenhang besteht. 4.1.1.1.4.   Weitere Ausführungen zum untrennbaren Charakter der Dienstleistungen 1)   Es besteht ein Markt für die unternehmerische Tätigkeit von Cineca (280) Das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft im Wesentlichen die Behauptung, dass Cineca eine unternehmerische Tätigkeit ausübe und diese Tätigkeit im IT-Sektor, in dem das Konsortium für eine Reihe von Industrieunternehmen tätig ist, kontinuierlich ausbaue (siehe Erwägungsgrund 55). Der Beschwerdeführer verweist außerdem auf ein kürzlich ergangenes italienisches Urteil, in dem bestätigt wurde, dass der Quellcode von Cineca Eigentum von Cineca ist (siehe Fußnote 40). (281) Die Kommission stimmt mit dem Standpunkt der italienischen Behörden überein (siehe Erwägungsgrund 158), dass keine Rechtsvorschrift eine Einrichtung daran hindert, gleichzeitig eine wirtschaftliche und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Da jedoch in Fällen, in denen eine Einrichtung sowohl eine wirtschaftliche als auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, eine Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten auftreten kann, ist diese Einrichtung verpflichtet, die Finanzierung, die Kosten und die Einnahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit von denen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit zu trennen (getrennte Rechnungsführung) (169). Die Schlussfolgerung des italienischen Gerichts, dass der Quellcode von Cineca Eigentum von Cineca ist und einen wirtschaftlichen Wert hat, ist nicht unvereinbar mit der Auffassung, dass die damit verbundene Tätigkeit untrennbar mit der Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe verbunden ist. (282) Daher sind alle Behauptungen des Beschwerdeführers, die sich auf den unternehmerischen Charakter von CINECA beziehen, wie beispielsweise a) die Gewinnmargen und der gewinnorientierte Charakter von Cineca und/oder KION (siehe Erwägungsgrund 70), b) die Satzung von Cineca, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zulässt (Erwägungsgrund 55), c) die Erweiterung des Kundenstamms und die Ausweitung der Dienstleistungen auf ausländische Hochschulen (siehe Erwägungsgrund 14 und Fußnote 10), d) das Vorhandensein eines Marktes bereits zum Zeitpunkt des Markteintritts von Cineca (Erwägungsgrund 70), e) der Marktanteil von Cineca auf dem italienischen Markt für IT-Dienstleistungen für Hochschulen (Erwägungsgrund 72 und Fußnote 53) für die Frage, ob die Erbringung von IT-Diensten für Hochschulen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unerheblich. 2)   Art der Dienstleistung (283) In der Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde aus dem Jahr 2010 AS 755 (siehe Erwägungsgrund 72 und Fußnote 53) wurde festgestellt, dass die Bereitstellung von Softwareprodukten für Hochschulen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wobei sich die Entscheidung jedoch auf die Frage konzentrierte, ob die Hochschulen für die Beschaffung solcher IT-Produkte Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge hätten anwenden müssen. In der Rechtsprechung in der Rechtssache TenderNed (auf der die Rechtssache HIS beruhte) wurde jedoch festgestellt, dass bestimmte elektronische Kommunikationsdienstleistungen (im Fall TenderNed die Einrichtung einer elektronischen Plattform, die es Behörden ermöglicht, Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfassend zu verwalten), die untrennbar mit einer staatlichen Aufgabe verbunden sind, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Der vorliegende Beschluss befasst sich genau mit der Frage, ob die in dieser Rechtsprechung festgelegten Kriterien für einen „untrennbaren Zusammenhang“ erfüllt sind. (284) Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Cineca nicht alle in der IT-Software für Hochschulen enthaltenen Betriebsmodule entwickelt habe, sondern mehrere davon durch den Kauf von Unternehmen, die Eigentümer des Produkts waren, erworben habe (siehe Fußnote 52), ist unwirksam. Erstens hat der Beschwerdeführer bei diesem mutmaßlichen Sachverhalt nicht angegeben, um welches Modul oder welche Module es sich handelt. Zweitens, selbst wenn einige Module gekauft worden sein sollten, hat Cineca sie in sein Angebot für Komplettlösungen aufgenommen. Darüber hinaus ändert dies nichts an der Schlussfolgerung, dass die Erbringung der Dienstleistung untrennbar in Zusammenhang mit einer staatlichen Aufgabe steht. Schließlich stellt dieses Element nicht das Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Erbringung der betreffenden Dienstleistung und der staatlichen Aufgabe der Bereitstellung von Hochschulbildung infrage. (285) Der Beschwerdeführer bringt weitere Argumente vor, mit denen er infrage stellt, ob die Kommission im vorliegenden Fall die Rechtssachen TenderNed und ZVG-Portal auf das Argument des „untrennbaren Zusammenhangs“ anwenden kann (siehe Erwägungsgrund 48). (286) Zu den wichtigsten Elementen gehören: a) In den Fällen TenderNed und ZVG-Portal müssen die Behörden die Dienstleistung „internalisieren“, d. h., die mit der Tätigkeit betraute Stelle bleibt Teil des Staates (Erwägungsgrund 48 Absatz 2), b) auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache ZVG-Portal und der DAWI-Mitteilung muss nachgewiesen werden, dass der Mitgliedstaat nicht beschlossen hat, in dem betreffenden Bereich einen Marktmechanismus einzuführen (siehe Erwägungsgrund 48 Absatz 3). Der italienische Staat habe beschlossen, so der Beschwerdeführer, die Tätigkeit an einen Dritten, Cineca, auszulagern, c) der Zusammenhang zwischen der unterstützten Tätigkeit und der staatlichen Aufgabe muss besonders eng oder intensiv sein; tatsächlich „untrennbar“, wie im Urteil in der Rechtssache EasyPay gefordert, in dem Sinne, dass dies die einzige Möglichkeit sein muss, eine Aufgabe zu erfüllen (siehe Erwägungsgrund 48 Absatz 4), d) das Fehlen einer Gegenleistung (oder die Zahlung einer rein symbolischen Gebühr) ist gemäß den Rechtssachen TenderNed und ZVG-Portal ein erforderliches Element (siehe Erwägungsgrund 48 Absatz 5). (287) Im Hinblick auf das Argument der „Internalisierung“ kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es nach der Rechtsprechung für die Einstufung einer Tätigkeit als wirtschaftlich unerheblich ist, ob die Tätigkeit vom Staat über eine interne Abteilung oder eine andere Einrichtung, über die der Staat Kontrolle ausübt, ausgeübt wird. Die Kommission kann weder im Fall ZVG-Portal noch im Fall TenderNed einen Hinweis darauf finden, dass die Tatsache, dass die Einrichtungen in staatlichem Eigentum stehen, für die Beurteilung der Kommission und der europäischen Gerichte von Bedeutung gewesen wäre. Im Fall HIS war diese Frage überhaupt nicht relevant. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die derzeitige Rechtsprechung kein Erfordernis einer „Internalisierung“ vorsieht. (288) Was die fehlende Einführung von Marktmechanismen durch den Staat betrifft, hat die Kommission keinen Grund, an der Richtigkeit der ausdrücklichen Erklärung Italiens (in Erwägungsgrund 153) zu zweifeln, wonach es nicht beschlossen habe, Marktmechanismen auf dem Markt für die Erbringung von IT-Diensten für die Hochschulen (und für das Ministerium) einzuführen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass nach der Rechtssache ZVG-Portal die alleinige Tatsache, dass es Wettbewerber gibt, eine Tätigkeit nicht automatisch zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit macht und nicht dazu führt, dass der Staat auf sein Recht verzichtet, eine Aufgabe wahrzunehmen, wenn „private Betreiber (...) bereits die Initiative ergriffen haben, Dienstleistungen zu demselben Zweck anzubieten“ (170). (289) Zu dem Argument, dass der Zusammenhang zwischen der staatlichen Aufgabe und der damit untrennbar verbundenen Tätigkeit „besonders eng“ oder besonders intensiv sein muss, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Erfordernis nicht als Erfordernis der „Einzigartigkeit“ ausgelegt werden kann. Im Urteil in der Rechtssache EasyPay (171) wurde festgestellt, dass die Tätigkeit nicht mit einer Behörde verbunden war, da sie nicht das einzige Mittel zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe (d. h. der Auszahlung von Renten) war. Die Kommission ist der Auffassung, dass mit dem Urteil in der Rechtssache EasyPay die Frage der „Trennbarkeit“ an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde und somit keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob eine „Einzigartigkeit“ des Zusammenhangs oder ein „besonders intensiver“ Zusammenhang vorliegt, der für die Feststellung eines „untrennbaren Zusammenhangs“ erforderlich ist. (290) Schließlich ist auch das angebliche Erfordernis, dass für die Erbringung der Dienstleistung keine oder nur eine geringe Vergütung gezahlt wird (gemeinsames Merkmal von TenderNed, dem Fall ZVG-Portal und dem HIS-Beschluss, siehe Erwägungsgrund 48 Absatz 5), für die Erbringung von IT-Diensten für Hochschulen durch Cineca unerheblich. Selbst wenn die an Cineca oder die für die IT-Dienste für Hochschulen gezahlte Vergütung als Gegenleistung angesehen werden könnte, war dieser Faktor in keinem der drei vom Beschwerdeführer angeführten Fälle ein entscheidender Gesichtspunkt. In der Rechtssache Compass-Datenbank wurde festgestellt, dass durch die Gewährung einer Gegenleistung an den Dienstleister die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung nicht zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit wird, wenn die Gegenleistung nicht vom Dienstleister selbst bestimmt wird (172). Im vorliegenden Fall wird die von den Hochschulen an Cineca für die erbrachten IT-Dienste gezahlte Vergütung von den Hochschulen auf der Grundlage vorab festgelegter, objektiver Parameter bestimmt, und die Hochschulen sind an der Festlegung der Preisrichtlinien von Cineca beteiligt (siehe Erwägungsgrund 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.